Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 4688/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 R 502/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 R 471/06 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 16. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin im Hinblick auf die Bewertung beitragsfreier Ausbildungsanrechnungszeiten einen Anspruch auf höhere monatliche Altersrente hat.
Die 1938 geborene Klägerin bezieht aufgrund eines Antrags vom 31. August 1999 seit 1. Januar 2000 eine Altersrente für Frauen nach § 39 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI - (Bescheid vom 22. Oktober 1999). Der Berechnung des monatlichen Wertes der Rente legte die Beklagte dabei anstelle der in einem früheren Kontenklärungsverfahren festgestellten Zeiten der Schulausbildung (nach Vollendung des 16. Lebensjahres) und Hochschulausbildung vom 4. August 1954 bis 9. März 1958 sowie vom 2. Mai 1958 bis 30. November 1964 (Bescheid vom 10. Juli 1989) lediglich 49 Kalendermonate (ab Vollendung des 17. Lebensjahres) als beitragsfreie Ausbildungsanrechnungszeiten zu Grunde. Als "Hinweise zur Berücksichtigung von Zeiten" führte die Beklagte im Rentenbescheid aus, der Bescheid vom 10. Juli 1989 über die Feststellung dieser Zeiten werde nach § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI aufgehoben, soweit er nicht dem geltenden Recht entspreche. Die nach der Neuregelung zu berücksichtigenden Zeiten seien dem beiliegenden Versicherungsverlauf zu entnehmen. Dort wurde die Zeit vom 4. August 1954 bis 3. August 1955 als "Schulausbildung keine Anrechnung" und die Zeit vom 1. November 1959 bis 30. November und 1964 als "Hochschulausbildung Höchstdauer überschritten" aufgeführt.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren begehrte die Klägerin eine ungekürzte Berücksichtigung der ab Vollendung des 16. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung nach den 1964 geltenden Bestimmungen des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG 1964). Sie trug zur Begründung vor, sie sei im Dezember 1964 im Anschluss an ihr Hochschulstudium in ein Beschäftigungsverhältnis eingetreten, das kraft Gesetzes versicherungspflichtig gewesen sei. Damit sei zwischen der Beklagten und ihr gleichsam ein Vertrag mit den im AVG festgelegten Rechten und Pflichten geschlossen worden. Das AVG habe in seiner Fassung von 1964 u.a. festgelegt, dass Beitragszeiten der ersten fünf Kalenderjahre Ausfallzeiten seien und als solche gewertet würden (§ 30 AVG 1964). Dies gelte ebenso für bis zu vier Jahre nachgewiesener Schulausbildung und bis zu fünf Jahre nachgewiesener abgeschlossener Hochschulausbildung, wenn im Anschluss daran innerhalb von zwei Jahren eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen worden sei und die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sei (§ 36 AVG 1964). Dies bedeute, dass ihr bereits 1964 durch das Gesetz verbindlich die Anerkennung von zwei Monaten beruflicher Ausbildung und 108 Monaten schulischer Ausbildung zugesichert worden sei, unter der Voraussetzung, dass auch sie ihre Pflichten nach dem Gesetz erfülle. Das habe sie getan. Eine weitere Einschränkung oder Vorbehalte habe das AVG 1964 nicht enthalten. Insbesondere sei nicht geregelt gewesen, dass bereits verbindlich zugesagte Ansprüche rückwirkend zum Nachteil einer Seite verändert werden könnten. Die nachträgliche rückwirkende Änderung von vertraglich verbindlich erworbenen Ansprüchen widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen und sei damit verfassungswidrig.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2000). Der Leistungsfall für die beantragte Altersrente sei erst im Jahr 1999 eingetreten. Gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI sei bei Leistungsfällen ab dem 1. Januar 1992 uneinge-schränkt das SGB VI in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Eine Ausnahmeregelung bei einem Leistungsfall im Jahr 1999 existiere nicht. Alle nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Beitrags-, Ersatz-, Kindererziehung- und Anrechnungszeiten seien bei der Rentenberechnung berücksichtigt worden. Die Berechnung selbst entspreche den gesetzlichen Vorschriften. Für diese Berechnung sei das am 27. September 1996 verkündete und in seinen wesentlichen Teilen am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) anzuwenden. Danach seien Zeiten der schulischen Ausbildung gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres zu berücksichtigen. Die Höchstdauer von berücksichtungsfähigen Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung sei von 84 Kalendermonaten auf 36 Kalendermonate verkürzt worden. Die Übergangsregelung des § 252 Abs. 4 SGB VI bewirke dabei eine gleitende Abschmelzung der die Höchstdauer von drei Jahren überschreitenden Ausbildungszeiten bei einem Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 2000. Soweit die Klägerin Zweifel daran habe, dass die Rechtsänderungen durch das WFG verfassungskonform seien, werde auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. Mai 1995, Az.: 13/4 RA 13/94 verwiesen. Darin habe das BSG entschieden, dass die einschneidenden Rechtsänderungen des am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen SGB VI gegenüber dem bis dahin geltenden AVG verfassungsrechtlich zulässige gesetzgeberische Bestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) seien. Der Gesetzgeber habe nicht nur deswegen eine besonders große Gestaltungsfreiheit gehabt, weil bei Rentenanwartschaften die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen bereits von vornherein angelegt sei, sondern auch, weil es lediglich um die Begrenzung von Positionen gegangen sei, die Ausdruck besonderer Vergünstigungen seien. Damit sei - wie beim WFG - den Belastungsverschiebungen in der gesetzlichen Rentenversicherung in zulässigem Umfang Rechnung getragen worden.
Dagegen hat die Klägerin am 15. Juni 2000 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht München (SG) Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, der Gesetzgeber habe nach Art. 20 GG nicht das Recht, die vertragliche Position von Versicherten rückwirkend zu verschlechtern. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sei eine rückwirkende Verschlechterung vertraglich vereinbarter Versicherungsleistungen nicht zulässig. Wenn der Gesetzgeber für private Regelungen Vorschriften und Auflagen mache, die er für eigene Regelungen im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgaben nicht gelten lasse, sei das mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar. Wenn er die Arbeitnehmer zwinge, durch erhebliche Beiträge für ihr Alter vorzusorgen, dann habe er eine besondere Fürsorge- und Treuepflicht, vergleichbare rechtliche Rahmenbedingungen wie für andere Altersversorgungs-systeme zu schaffen und verantwortungsvoll und sachgerecht mit den Beiträgen umzugehen. Die Politik belaste aber seit mehr als 40 Jahren die gesetzliche Rentenversicherung mit versicherungsfremden Leistungen, ohne diese durch den Bundeszuschuss in vollem Umfang auszugleichen. Allein im Jahr 1995 seien mehr als 20% der Beiträge zur Rentenversicherung für Ausgaben verwendet worden, die eindeutig Aufgaben aller Bürger seien und damit bei sachgerechter Finanzierung aus Steuermitteln aufgebracht werden müssten. Die Eingriffe in ihre Rentenanwartschaften seien auch nicht durch Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt. Wenn der Gesetzgeber jährlich in Milliardenhöhe unsinnige Subventionen tätige und staatliche Stellen in Milliardenhöhe Steuergelder verschwendeten, könne er für die regelmäßige Plünderung der Rentenkassen und die daraus folgenden Finanzierungsschwierigkeiten kein öffentliches Interesse reklamieren. Außerdem sei ihr Anspruch nicht nur durch die mit dem Inkrafttreten des WFG eingetretenen Änderungen, sondern durch eine Vielzahl weiterer Rechtsänderungen seit 1964 um rund 15% vermindert worden. Diese Belastung sei übermäßig und unzumutbar. Unter diesen Bedingungen hätte sie von der damaligen Möglichkeit der Befreiung Gebrauch gemacht. Sie sei aber damals davon ausgegangen, dass für die gesetzliche und die private Altersvorsorge vergleichbare Rechtsgrundlagen gelten würden. Bei der Bewertung der ersten fünf Berufsjahre und der beitragsfreien Ausbildungszeiten sei außerdem zu berücksichtigen, dass die Berücksichtigung dieser Zeiten von der Zahlung von Beiträgen abhänge. Zum einen habe das AVG die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Anschluss an die Ausbildung sowie die Belegung des Zeitraums vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit gefordert, zum anderen seien die zu zahlenden Beiträge wegen der zusätzlichen Leistungen für beitragsfreie Zeiten höher gewesen, als sie ohne diese Leistungen hätten sein können. Mit der Kürzung der Anwartschaften würden auch nicht, wie von der Beklagten vorgetragen, Änderungen im Rentenbezug ausgeglichen. Das Rentenzugangsalter habe sich seit 1960 praktisch nicht verändert. Außerdem habe der Gesetzgeber im gleichen Maße, wie die vorgezogenen Renten in Anspruch genommen wurden, die Beitragssätze zur gesetzlichen Rentenversicherung angehoben. Der Anspruch auf vorgezogene Rente sei also durch entsprechende zusätzliche Beitragszahlungen erworben worden.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 16. Mai 2005, der Klägerin zugestellt vor dem 28. Juni 2005). Es hat zur Begründung ausgeführt, Rentenanwartschaften unterfielen zwar dem grundsätzlichen Schutzbereich des Art. 14 GG, jedoch sei der Gesetzgeber befugt, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Auch sei zu berücksichtigen, dass bei Anwartschaften von vornherein die Möglichkeit zur Abänderung in gewissen Grenzen angelegt sei. Eine Unabänderlichkeit der bei der Begründung solcher Anwartschaften bestehenden Bedingungen widerspreche dem Wesen des Rentenversicherungsverhältnisses. Dieses beruhe im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf einem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs. So könnten Veränderungen der Wirtschaftslage oder auch des Verhältnisses zwischen Rentnern und den die Versicherung durch ihre Beiträge tragenden Erwerbstätigen vielfach Anpassungen erfordern. Daher gebühre dem Gesetzgeber auch für Eingriffe in bestehende Rentenanwartschaften Gestaltungsfreiheit, sofern für diese Eingriffe legitimierende Gründe gegeben seien. Wie das BSG in einem Urteil vom 30. Oktober 2001, Az.: B 4 RA 15/00 R (= SozR 3-2600 § 237 Nr. 1), entschieden habe, sei das Risiko einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften allein dem Arbeitnehmer zuzuordnen. Änderungen rentenrechtlicher Vor-schriften und sich daraus für den Arbeitnehmer ergebende Nachteile gehörten grundsätzlich zum Risiko, das der Arbeitnehmer zu tragen habe. Eine Rückwirkung sei ab Verkündung des ändernden Gesetzes zulässig (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG - in BVerfGE 72, 200). Das BVerfG habe dabei auch Fälle, in denen die Rentenminderungen bis zu 30% betragen habe, für verfassungsmäßig erklärt. Danach sei auch die Regelung der §§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 i.V.m. 252 Abs. 4 S. 2 SGB VI verfassungsmäßig. Das SG ist daher dem Antrag der Klägerin, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG zur Vereinbarkeit der Kürzung ihrer Rentenanwartschaften mit Art. 3 und Art. 20 GG einzuholen, nicht gefolgt.
Mit der am 18. Juli 2005 (Eingang bei Gericht) beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegten Berufung begehrt die Klägerin (nur noch), ihre schulischen Ausbildungszeiten entsprechend dem AVG 1964 rentenerhöhend zu berücksichtigen, hilfsweise eine Entscheidung des BVerfG zu den Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsrechts einzuholen. Sie hat ergänzend zur Klagebegründung im Wesentlichen vorgetragen, die bisherigen Urteile des BVerfG und des BSG zu Ausbildungszeiten hätten die betreffenden Rechtsänderungen ausschließlich im Zusammenhang mit Art. 14 GG, nicht aber im Zusammenhang mit Art. 3 und Art. 20 GG betrachtet und jeweils nur eine Rechtsänderung bewertet. Sie sei jedoch von mehreren Rechtsänderungen (Rentenversicherungs-Änderungsgesetz vom 9. Juni 1965, 20. Rentenanpassungsgesetz vom 27. Juni 1977, Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982, Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989 und WFG) betroffen, die in ihrer Summe zu einer verfassungswidrigen Beeinträchtigung ihrer Rentenanwartschaft führten. Dabei gehe es um die Frage, ob ein Gesetz ein geringeres Rechtsgut sei, als ein Vertrag. Sei ein Gesetz einem Vertrag gleichwertig, so verstoße jeder rückwirkende Eingriffe in bereits erworbene Rechtspositionen gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG. Sei ein Gesetz beliebig zu Lasten einer bestimmten Bevölkerungsgruppe manipulierbar, verstoße auch dies gegen das Rechtsstaatsprinzip und zusätzlich gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, denn damit würden diejenigen, die das Privileg hätten, sich nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern zu müssen (z.B. Mitglieder berufständischer Versorgungssysteme, Mitglieder privater Lebensversicherungen, Politiker, Beamte), gegen die Manipulationen des Gesetzgebers geschützt, während den Pflichtversicherten elementare Grundrechte verwehrt und ihnen einseitig die Lasten versicherungsfremder Leistungen aufgebürdet würden. Gesetzlich Versicherte würden praktisch der Willkür des Gesetzgebers ausgeliefert. Zudem würden die nicht in die Rentenversicherung einbezogenen Personen von der falschen Finanzierung versicherungsfremder Leistungen profitieren, weil sie bei sachgerechter Finanzierung 30 bis 40% höhere Steuern auf ihre monatlichen Einkünfte zahlen müssten. Die anhaltenden finanziellen Probleme der gesetzlichen Rentenversicherung seien ausschließlich auf die systematische Ausplünderung des Systems durch den Gesetzgeber zurückzuführen und könnten eine Kürzung von Rentenanwartschaften nicht legitimieren. Die vom BSG in einer Vorlage an das BVerfG geäußerten Bedenken, ob es mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar sei, dass die erworbene Rangstelle von Anwartschaftsrechtsinhabern durch eine Neubewertung der ersten Berufsjahre gemindert werde, müssten im Übrigen auch für die Bewertung der Ausbildungsanrechnungszeiten gelten. Außerdem seien die vom BVerfG im Urteil vom 1. Juli 1981, Az.: 1 BvR 874/77 (= BVerfGE 58, 81), aufgestellten Bedingungen, unter denen bereits erworbene Rechtspositionen rückwirkend zu Lasten des Versicherten gekürzt werden dürften, bisher nicht hinterfragt worden.
In einem Erörterungstermin am 14. Juni 2006 hat sich die Beklagte nach einem Hinweis des Gerichts, dass der Vormerkungsbescheid vom 10. Juli 1989 im Rentenbescheid vom 22. Oktober 1999 nicht wirksam aufgehoben worden sei und daher die damals festgestellten rentenrechtlichen Zeiten der Rentenberechnung zugrunde zulegen seien, bereit erklärt, die Altersrente der Klägerin unter Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten vom 4. August 1954 bis 3. August 1955 (Schulausbildung zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr) sowie vom 1. November 1959 bis 30. November 1964 (Hochschulausbildung) ab Rentenbeginn neu festzustellen. Bezüglich der Bewertung der ersten fünf Berufsjahre bestand Einigkeit zwischen den Beteiligten, dass diese Problematik bei der Klägerin nicht besteht.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 16. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2000 zu verurteilen, ihr höhere Altersrente unter Berücksichtigung der Anrechnungszeiten nach § 32 i.V.m. § 35 AVG in der 1964 geltenden Fassung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten im Erörterungstermin am 14. Juni 2006 damit einverstanden erklärt haben.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2000 nur noch, soweit es die Beklagte darin abgelehnt hat, die von der Klägerin zurückgelegten Zeiten der Schulausbildung und der Hochschulausbildung bei der Berechnung des monatlichen Wertes der Altersrente nach den Vorschriften des AVG 1964 anstelle der im SGB VI vorgesehenen Gesamtleistungsbewertung zu berücksichtigen. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. Mai 2005 zu Recht abgewiesen.
Die Beklagte hat die Ausbildungszeiten der Klägerin bei der Berechnung des monatlichen Wertes der Altersrente zu Recht nach den ab 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften des SGB VI im Wege der so genannten Gesamtleistungsbewertung (§§ 71 ff. SGB VI) berücksichtigt.
Gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI sind die Vorschriften dieses Gesetzes von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Ein Ausnahmetatbestand der Absätze 2 ff. liegt - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - hier nicht vor. Insbesondere beinhalten die §§ 301 ff. SGB VI keine gesetzliche Anordnung der von der Klägerin begehrten Fortgeltung des AVG auf Rentenansprüche, die - wie hier - erstmals nach Inkrafttreten des SGB VI entstanden sind.
Entgegen der Ansicht der Klägerin beruht das bereits mit Ausübung der ersten versicherungspflichtigen Beschäftigung im März 1958 begründete Sozialversicherungsverhältnis nicht auf einem zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen (öffentlich-rechtlichen) Vertrag, sondern auf der einseitig gesetzlich bestimmten Sozialversicherungspflicht der Klägerin. Die mit diesem Sozialversicherungsverhältnis verbundenen Rechte und Pflichten ergeben sich aus den hierzu erlassenen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere aus dem Rentenversicherungsrecht, das bis zum 31. Dezember 1991 in der Reichsversicherungsordnung (RVO) und dem AVG und ab 1. Januar 1992 im SGB VI geregelt wurde. Dieses Recht war und ist auch weiterhin einem stetigen Wandel unterworfen. Maßgebend für die Bestimmung der bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Rechte und Pflichten ist dabei grundsätzlich das zu diesem Zeitpunkt (temporär) geltende Recht. So weit frühere gesetzliche Regelungen durch später in Kraft getretenes Recht ersetzt oder geändert wurden, bedarf es zur Fortgeltung der früheren Regelungen einer besonderen gesetzlichen Anordnung, wie sie insbesondere § 300 Abs. 2 ff. SGB VI enthält.
Im Gegensatz zu vertraglichen Vereinbarungen, für die in der Regel der Grundsatz der Vertragstreue gilt, unterliegen Anwartschaften und Ansprüche in der gesetzlichen Sozialversicherung nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG grundsätzlich der einseitigen Gestaltungsmacht des Gesetzgebers. Soweit er dabei die von der Verfassung gegebenen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit einhält, kann er Anwartschaften und Ansprüche sowohl inhaltlich als auch in ihrem absoluten oder relativen Wert verändern (vgl. BVerfGE 58, 81; 64, 87). Ein Pflichtversicherter kann daher nicht darauf vertrauen, dass bei einer Veränderung der für die Ausgestaltung der gesetzlichen Sozialversicherung maßgebenden Verhältnisse, insbesondere der demographischen und wirtschaftlichen Entwicklung, die gesetzlichen Vorschriften über Leistungen während seines gesamten Versicherungslebens bis zum Eintritt des Leistungsfalles unverändert fortbestehen (vgl. BSGE 78, 138 m.w.N.; BVerfGE 70, 101; SozR 3-2600 § 237 Nr. 1 behandelt dagegen die Frage, ob ein Versicherter, der im Vertrauen auf die geltenden Altersgrenzen für vorgezogene Altersrenten sein Beschäftigungsverhältnis vertraglich beendet hat-te, diesen Aufhebungsvertrag bei Änderung der Altersgrenzen gegenüber dem Arbeitgeber anfechten könnte. Dies wurde mit der vom SG zitierten Begründung verneint). Anwartschaften und Ansprüche aus der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen somit dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG nur mit dem Inhalt und Umfang, wie er sich aus der jeweils aktuellen - verfassungsgemäßen - Gesetzeslage ergibt.
Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des BGH und des BAG betraf dagegen vertraglich vereinbarte Rechtspositionen und daher keinen mit einem gesetzlichen Sozialversicherungsverhältnis vergleichbaren Sachverhalt.
Wie das BSG bereits entschieden hat, hat der Gesetzgeber mit der Einführung der (begrenzten) Gesamtleistungsbewertung die verfassungsmäßigen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit nicht verletzt (vgl. BSG 78, 138; SozR 4-2600 § 149 Nr. 1). Die Rentenanwartschaft der Klägerin unterlag am 31. Dezember 1991 dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 1992 in diese Rentenanwartschaft eingegriffen, indem er den beitragsfreien Ausbildungszeiten anstelle der bis dahin vorgesehenen festen Werteinheiten (jetzt Entgeltpunkte) einen variablen, aus der Gesamtheit der Beitragsleistung des Versicherten in seinem Versicherungsleben (belegungsfähiger Zeitraum) errechneten Wert zugeordnet hat. Dieser wertmindernde Eingriff stellt aber lediglich eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG dar. Wie das BSG dazu ausgeführt hat, diente die mit dem Rentenreformgesetz 1992 angestrebte Konsolidierung der gesetzlichen Rentenversicherung und die Stärkung des so genannten Äquivalenz-Prinzips der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung. Zur Begrenzung des Beitragssatzes wurde im Rahmen eines Gesamtpakets u.a. der Bundeszuschuss erhöht, eine Rentenanpassung auf der Grundlage der Bruttolöhne des Vorjahres eingeführt und eine am Versicherungsprinzip orientierte Neuordnung der beitragsfreien Zeiten unter Wegfall der so genannten Halbbelegung (§ 36 Abs. 3 AVG) als Voraussetzung für die Anrechnung von Ausfallzeiten sowie eine neue Bewertung der ersten vier (statt fünf) Pflichtbeitragsjahre normiert. Gleichzeitig wurde das sog. Äquivalenz-Prinzip in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Einführung der Gesamtleistungsbewertung betont und eine größere Beitragsgerechtigkeit herbeigeführt. Damit wurden diejenigen Pflichtversicherten begünstigt, die während ihres gesamten Erwerbs- und Versicherungslebens der Gemeinschaft durch Entrichtung einkommensbezogener Pflichtbeiträge solidarisch verbunden waren und damit auch Schwankungen in den Leistungen der gesetzlichen Versicherungssysteme nicht ausweichen konnten. Das BSG hat sowohl die Geeignetheit und Erforderlichkeit dieser Maßnahmen als auch deren Verhältnismäßigkeit ausdrücklich bejaht und dabei zu Recht betont, dass mit der Einführung der Gesamtleistungsbewertung beitragsfreie Zeiten bei der Berechnung des monatlichen Wertes einer Rente nicht unberücksichtigt bleiben, sondern ihr Wert lediglich dem Wert der Gesamtbeitragsleistung des Versicherten angepasst wird, so dass im typischen Fall eines Durchschnittsverdieners ohne Versicherungslücken keine wesentliche Verschlechterung gegenüber den Regelungen des AVG zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 78, 138). Das BSG sah auch im Hinblick auf die von ihm dargelegte Entwicklung der Bewertung beitragsfreier Ausbildungszeiten keinen Anlass, die Einführung der (begrenzten) Gesamtleistungsbewertung verfassungsrechtlich zu beanstanden. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
Soweit durch die gesetzliche Neuregelung der Bewertung beitragsfreier Ausbildungszeiten die Erwartung der Klägerin auf den Fortbestand der Regelungen des AVG enttäuscht wurde, ist auch hierfür Prüfungsmaßstab allein Art. 14 Abs. 1 GG, in dem der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes für vermögenswerte Güter eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren hat (vgl. BVerfGE 58, 81 m.w.N.). Ein Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 GG kommt daher nicht in Betracht, wenn eine anwartschaftsmindernde Regelung - wie hier - den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG genügt. Auch der Einwand der Klägerin, sie hätte bei Kenntnis der zwischenzeitlich eingetretenen, den Wert ihrer Rentenanwartschaft mindernden Rechtsänderungen von der Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht Gebrauch gemacht, ist lediglich Ausdruck einer enttäuschten Zukunftserwartung, die keine abweichende verfassungsrechtliche Beurteilung rechtfertigt.
Die Argumentation der Klägerin, die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung könne den Eingriff in ihre Rentenanwartschaft nicht legitimieren, weil diese Leistungsfähigkeit durch versicherungsfremde Leistungen gefährdet sei, die in verfassungswidriger Weise nur den in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten aufgebürdet würden, überzeugt nicht. Wie das BVerfG in einem Beschluss vom 29. Dezember 1999, Az.: 1 BvR 679/98 (= SozR 3-2600 § 158 Nr. 2) ausgeführt hat, bestehen gegen die Finanzierung sog. versicherungsfremder Leistungen - zu denen auch die von der Klägerin beanspruchte Zahlung von Renten aus beitragslosen Zeiten zählt (vgl. BSGE 81, 276) - aus Beiträgen der gesetzlichen Rentenversicherung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es hat insoweit auf die ausführlichen Gründe des angefochtenen Urteils des BSG (BSGE 81, 276) Bezug genommen, denen sich auch der Senat ausdrücklich anschließt.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder das Rechtsstaatsgebot (Art. 20 GG) liegt danach nicht vor. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin angegebenen alternativen Alterssicherungsformen (Beamtenversorgung, berufsständische Versorgungswerke, private Altersversorgung) keine der solidarischen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Systeme sind. Sie beruhen auf völlig anderen Prinzipien (z.B. das Prinzip der Alimentation in der Beamtenversorgung und das Versicherungsprinzip in der privaten Altersversorgung) und unterliegen bei privatrechtlicher Ausgestaltung nicht der einseitigen gesetzlichen Gestaltungsmacht des Gesetzgebers (z.B. die berufsständische, die betriebliche und die private Altersvorsorge). Schon deshalb ist es verfassungsrechtlich weder aus Gründen der Gleichbehandlung, noch der Rechtsstaatlichkeit geboten, gesetzlich einheitliche Bedingungen für diese unterschiedlichen Alterssicherungsformen zu schaffen oder gesetzlich Rentenversicherte nicht schlechter zu stellen, als Mitglieder anderer Alterssicherungsformen, die nicht dem Prinzip der Solidarität verpflichtet sind (vgl. BVerfGE 58, 81; 64, 87; 70, 101).
Die Ansicht der Klägerin, ihre beitragsfreien Zeiten beruhten - zumindest indirekt - auf einer eigenen Beitragsleistung, teilt der Senat nicht. Sie hat zur Begründung vorgetragen, das AVG habe die Anerkennung solcher Zeiten an eine langfristige Zahlung von Pflichtbeiträgen gebunden und die Leistungen für beitragsfreie Zeiten seien in die Beitragsberechnung eingeflossen, so dass sie höhere Beiträge gezahlt habe, als ohne Be-rücksichtigung beitragsfreier Zeiten. Weder das Erfordernis einer bestimmten Vorversicherungszeit (§ 36 Abs. 3 AVG), noch die Berücksichtigung der Aufwendungen für beitragsfreie Zeiten (für die aktuellen Leistungsempfänger) bei der Beitragsberechnung (für die aktuellen Beitragszahler) ändert den Charakter der beitragslosen Versicherungszeiten. Beitragszeiten sind ausschließlich Zeiten, für die Beiträge gezahlt wurden oder als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 SGB VI). Ausbildungszeiten, für die Beiträge weder gezahlt wurden, noch als gezahlt gelten, sind daher unabhängig von weiteren Voraussetzungen für ihre Anrechenbarkeit im Leistungsfall und der Finanzierung der für diese Zeiten erbrachten Leistungen keine auf Beitragsleistung beruhenden Zeiten (vgl. BVerfGE 58, 81; zur Bewertung beitragsloser Ausbildungszeiten vgl. BSG SozR 4-2600 § 149 Nr. 1).
Soweit sich die Klägerin auf "Grundsätze" des Vorlagebeschlusses des BSG vom 16. Dezember 1999, Az.: B 4 RA 11/99 R, beruft, in dem der 4. Senat des BSG die Auffassung vertreten hat, die Änderung der Bewertung der ersten Berufsjahre durch § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4a, S. 2 SGB VI in der Fassung des WFG stelle jedenfalls bei Versicherten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des WFG des 55. Lebensjahr vollendet hatten, einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsgebot dar, ist darauf hinzuweisen, dass derselbe Senat in seinen Urteilen vom 18. April 1996 (BSGE 78, 138) und 30. März 2004 (SozR 4-2600 § 149 Nr. 1) die Einführung der (begrenzten) Gesamtleistungsbewertung und deren Änderung durch das WFG (Verkürzung des Übergangszeitraums) ausdrücklich für verfassungsgemäß erklärt hat. Dagegen bestehen auch im vorliegenden Fall keine Bedenken. Da die Klägerin bei Inkrafttreten des SGB VI das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, lag noch kein Anwartschaftsrecht i.S.d. vom 4. Senat in seinem Vorlagebeschluss vertretenen Ansicht vor. Die spätere Verkürzung der - verfassungsrechtlich nicht gebotenen - Übergangszeit ist, wie das BSG überzeugend ausgeführt hat, lediglich an Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen und bei Abwägung des zu Grunde liegenden Gemeinwohlbelangs (Verbesserung der finanziellen Situation der Sozialleistungsträger) mit dem Interesse der betroffenen Versicherten an der unveränderten Beibehaltung der ursprünglichen Übergangsfrist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG Beschluss vom 3. Februar 2004, Az.: 1 BvR 2491/97).
Den Einwand, ihre Rentenanwartschaft sei seit 1964 durch eine Vielzahl von Rechtsänderungen gemindert worden, die in ihrer Gesamtheit eine übermäßige und unzumutbare Belastung darstellten, hat die Klägerin nicht näher begründet. Sie hat insbesondere nicht dargelegt, durch welche Rechtsänderungen und in welcher Höhe ihre Rentenanwartschaft seit 1964 gemindert worden ist. Doch selbst wenn die pauschale Behauptung der Klägerin, ihre Rentenanwartschaft habe sich zwischenzeitlich um 15% vermindert, als wahr unterstellt wird, ergibt sich hieraus angesichts der langen Zeitdauer und der zwischenzeitlichen erheblichen wirtschaftlichen und demographischen Veränderungen, die Grundlage für wiederholte Eingriffe in das System der gesetzlichen Rentenversicherung waren, noch keine Verfassungswidrigkeit der zu Grunde liegenden Rechtsänderungen. Ohne substantiierte Angaben der Klägerin zu beanstandeten Rechtsänderungen sieht sich der Senat daher nicht zu einer pauschalen verfassungsrechtlichen Prüfung der seit 1964 erfolgten Rechtsänderungen veranlasst. Deshalb bedarf es auch keiner Prüfung, ob die den früheren Entscheidungen des BVerfG zugrunde liegenden Rentenminderungen von bis zu 15,6 % (BVerfGE 58, 81; der Fall einer 30 %igen Rentenminderung wurde bei der verfassungsrechtlichen Prüfung ausdrücklich nicht berücksichtigt, weil dieser ungewöhnlich hohe Wert nicht unmittelbar durch die angegriffene Minderbewertung von Ausbildungszeiten, sondern mittelbar durch eine 19 Jahre umfassende Zurechnungszeit entstanden war) bzw. 25 % (BVerfGE 70, 101) nur im Lichte der damals noch erheblichen jährlichen Rentenerhöhungen verfassungsrechtlich unbean-standet geblieben sind.
Aufgrund der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BSG und des BVerfG hält der Senat auch eine von der Klägerin beantragte Vorlage an das BVerfG nicht für erforderlich.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die danach bei der Berechnung des monatlichen Wertes der Altersrente der Klägerin anzuwendenden Vorschriften des SGB VI über die Bewertung beitragsfreier Ausbildungszeiten fehlerhaft angewandt hat, sind weder ersichtlich, noch von der Klägerin geltend gemacht worden.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin mit ihrem Klagebegehren auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin im Hinblick auf die Bewertung beitragsfreier Ausbildungsanrechnungszeiten einen Anspruch auf höhere monatliche Altersrente hat.
Die 1938 geborene Klägerin bezieht aufgrund eines Antrags vom 31. August 1999 seit 1. Januar 2000 eine Altersrente für Frauen nach § 39 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI - (Bescheid vom 22. Oktober 1999). Der Berechnung des monatlichen Wertes der Rente legte die Beklagte dabei anstelle der in einem früheren Kontenklärungsverfahren festgestellten Zeiten der Schulausbildung (nach Vollendung des 16. Lebensjahres) und Hochschulausbildung vom 4. August 1954 bis 9. März 1958 sowie vom 2. Mai 1958 bis 30. November 1964 (Bescheid vom 10. Juli 1989) lediglich 49 Kalendermonate (ab Vollendung des 17. Lebensjahres) als beitragsfreie Ausbildungsanrechnungszeiten zu Grunde. Als "Hinweise zur Berücksichtigung von Zeiten" führte die Beklagte im Rentenbescheid aus, der Bescheid vom 10. Juli 1989 über die Feststellung dieser Zeiten werde nach § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI aufgehoben, soweit er nicht dem geltenden Recht entspreche. Die nach der Neuregelung zu berücksichtigenden Zeiten seien dem beiliegenden Versicherungsverlauf zu entnehmen. Dort wurde die Zeit vom 4. August 1954 bis 3. August 1955 als "Schulausbildung keine Anrechnung" und die Zeit vom 1. November 1959 bis 30. November und 1964 als "Hochschulausbildung Höchstdauer überschritten" aufgeführt.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren begehrte die Klägerin eine ungekürzte Berücksichtigung der ab Vollendung des 16. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung nach den 1964 geltenden Bestimmungen des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG 1964). Sie trug zur Begründung vor, sie sei im Dezember 1964 im Anschluss an ihr Hochschulstudium in ein Beschäftigungsverhältnis eingetreten, das kraft Gesetzes versicherungspflichtig gewesen sei. Damit sei zwischen der Beklagten und ihr gleichsam ein Vertrag mit den im AVG festgelegten Rechten und Pflichten geschlossen worden. Das AVG habe in seiner Fassung von 1964 u.a. festgelegt, dass Beitragszeiten der ersten fünf Kalenderjahre Ausfallzeiten seien und als solche gewertet würden (§ 30 AVG 1964). Dies gelte ebenso für bis zu vier Jahre nachgewiesener Schulausbildung und bis zu fünf Jahre nachgewiesener abgeschlossener Hochschulausbildung, wenn im Anschluss daran innerhalb von zwei Jahren eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen worden sei und die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sei (§ 36 AVG 1964). Dies bedeute, dass ihr bereits 1964 durch das Gesetz verbindlich die Anerkennung von zwei Monaten beruflicher Ausbildung und 108 Monaten schulischer Ausbildung zugesichert worden sei, unter der Voraussetzung, dass auch sie ihre Pflichten nach dem Gesetz erfülle. Das habe sie getan. Eine weitere Einschränkung oder Vorbehalte habe das AVG 1964 nicht enthalten. Insbesondere sei nicht geregelt gewesen, dass bereits verbindlich zugesagte Ansprüche rückwirkend zum Nachteil einer Seite verändert werden könnten. Die nachträgliche rückwirkende Änderung von vertraglich verbindlich erworbenen Ansprüchen widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen und sei damit verfassungswidrig.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2000). Der Leistungsfall für die beantragte Altersrente sei erst im Jahr 1999 eingetreten. Gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI sei bei Leistungsfällen ab dem 1. Januar 1992 uneinge-schränkt das SGB VI in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Eine Ausnahmeregelung bei einem Leistungsfall im Jahr 1999 existiere nicht. Alle nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Beitrags-, Ersatz-, Kindererziehung- und Anrechnungszeiten seien bei der Rentenberechnung berücksichtigt worden. Die Berechnung selbst entspreche den gesetzlichen Vorschriften. Für diese Berechnung sei das am 27. September 1996 verkündete und in seinen wesentlichen Teilen am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) anzuwenden. Danach seien Zeiten der schulischen Ausbildung gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres zu berücksichtigen. Die Höchstdauer von berücksichtungsfähigen Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung sei von 84 Kalendermonaten auf 36 Kalendermonate verkürzt worden. Die Übergangsregelung des § 252 Abs. 4 SGB VI bewirke dabei eine gleitende Abschmelzung der die Höchstdauer von drei Jahren überschreitenden Ausbildungszeiten bei einem Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 2000. Soweit die Klägerin Zweifel daran habe, dass die Rechtsänderungen durch das WFG verfassungskonform seien, werde auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. Mai 1995, Az.: 13/4 RA 13/94 verwiesen. Darin habe das BSG entschieden, dass die einschneidenden Rechtsänderungen des am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen SGB VI gegenüber dem bis dahin geltenden AVG verfassungsrechtlich zulässige gesetzgeberische Bestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) seien. Der Gesetzgeber habe nicht nur deswegen eine besonders große Gestaltungsfreiheit gehabt, weil bei Rentenanwartschaften die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen bereits von vornherein angelegt sei, sondern auch, weil es lediglich um die Begrenzung von Positionen gegangen sei, die Ausdruck besonderer Vergünstigungen seien. Damit sei - wie beim WFG - den Belastungsverschiebungen in der gesetzlichen Rentenversicherung in zulässigem Umfang Rechnung getragen worden.
Dagegen hat die Klägerin am 15. Juni 2000 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht München (SG) Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, der Gesetzgeber habe nach Art. 20 GG nicht das Recht, die vertragliche Position von Versicherten rückwirkend zu verschlechtern. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sei eine rückwirkende Verschlechterung vertraglich vereinbarter Versicherungsleistungen nicht zulässig. Wenn der Gesetzgeber für private Regelungen Vorschriften und Auflagen mache, die er für eigene Regelungen im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgaben nicht gelten lasse, sei das mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar. Wenn er die Arbeitnehmer zwinge, durch erhebliche Beiträge für ihr Alter vorzusorgen, dann habe er eine besondere Fürsorge- und Treuepflicht, vergleichbare rechtliche Rahmenbedingungen wie für andere Altersversorgungs-systeme zu schaffen und verantwortungsvoll und sachgerecht mit den Beiträgen umzugehen. Die Politik belaste aber seit mehr als 40 Jahren die gesetzliche Rentenversicherung mit versicherungsfremden Leistungen, ohne diese durch den Bundeszuschuss in vollem Umfang auszugleichen. Allein im Jahr 1995 seien mehr als 20% der Beiträge zur Rentenversicherung für Ausgaben verwendet worden, die eindeutig Aufgaben aller Bürger seien und damit bei sachgerechter Finanzierung aus Steuermitteln aufgebracht werden müssten. Die Eingriffe in ihre Rentenanwartschaften seien auch nicht durch Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt. Wenn der Gesetzgeber jährlich in Milliardenhöhe unsinnige Subventionen tätige und staatliche Stellen in Milliardenhöhe Steuergelder verschwendeten, könne er für die regelmäßige Plünderung der Rentenkassen und die daraus folgenden Finanzierungsschwierigkeiten kein öffentliches Interesse reklamieren. Außerdem sei ihr Anspruch nicht nur durch die mit dem Inkrafttreten des WFG eingetretenen Änderungen, sondern durch eine Vielzahl weiterer Rechtsänderungen seit 1964 um rund 15% vermindert worden. Diese Belastung sei übermäßig und unzumutbar. Unter diesen Bedingungen hätte sie von der damaligen Möglichkeit der Befreiung Gebrauch gemacht. Sie sei aber damals davon ausgegangen, dass für die gesetzliche und die private Altersvorsorge vergleichbare Rechtsgrundlagen gelten würden. Bei der Bewertung der ersten fünf Berufsjahre und der beitragsfreien Ausbildungszeiten sei außerdem zu berücksichtigen, dass die Berücksichtigung dieser Zeiten von der Zahlung von Beiträgen abhänge. Zum einen habe das AVG die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Anschluss an die Ausbildung sowie die Belegung des Zeitraums vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit gefordert, zum anderen seien die zu zahlenden Beiträge wegen der zusätzlichen Leistungen für beitragsfreie Zeiten höher gewesen, als sie ohne diese Leistungen hätten sein können. Mit der Kürzung der Anwartschaften würden auch nicht, wie von der Beklagten vorgetragen, Änderungen im Rentenbezug ausgeglichen. Das Rentenzugangsalter habe sich seit 1960 praktisch nicht verändert. Außerdem habe der Gesetzgeber im gleichen Maße, wie die vorgezogenen Renten in Anspruch genommen wurden, die Beitragssätze zur gesetzlichen Rentenversicherung angehoben. Der Anspruch auf vorgezogene Rente sei also durch entsprechende zusätzliche Beitragszahlungen erworben worden.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 16. Mai 2005, der Klägerin zugestellt vor dem 28. Juni 2005). Es hat zur Begründung ausgeführt, Rentenanwartschaften unterfielen zwar dem grundsätzlichen Schutzbereich des Art. 14 GG, jedoch sei der Gesetzgeber befugt, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Auch sei zu berücksichtigen, dass bei Anwartschaften von vornherein die Möglichkeit zur Abänderung in gewissen Grenzen angelegt sei. Eine Unabänderlichkeit der bei der Begründung solcher Anwartschaften bestehenden Bedingungen widerspreche dem Wesen des Rentenversicherungsverhältnisses. Dieses beruhe im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf einem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs. So könnten Veränderungen der Wirtschaftslage oder auch des Verhältnisses zwischen Rentnern und den die Versicherung durch ihre Beiträge tragenden Erwerbstätigen vielfach Anpassungen erfordern. Daher gebühre dem Gesetzgeber auch für Eingriffe in bestehende Rentenanwartschaften Gestaltungsfreiheit, sofern für diese Eingriffe legitimierende Gründe gegeben seien. Wie das BSG in einem Urteil vom 30. Oktober 2001, Az.: B 4 RA 15/00 R (= SozR 3-2600 § 237 Nr. 1), entschieden habe, sei das Risiko einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften allein dem Arbeitnehmer zuzuordnen. Änderungen rentenrechtlicher Vor-schriften und sich daraus für den Arbeitnehmer ergebende Nachteile gehörten grundsätzlich zum Risiko, das der Arbeitnehmer zu tragen habe. Eine Rückwirkung sei ab Verkündung des ändernden Gesetzes zulässig (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG - in BVerfGE 72, 200). Das BVerfG habe dabei auch Fälle, in denen die Rentenminderungen bis zu 30% betragen habe, für verfassungsmäßig erklärt. Danach sei auch die Regelung der §§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 i.V.m. 252 Abs. 4 S. 2 SGB VI verfassungsmäßig. Das SG ist daher dem Antrag der Klägerin, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG zur Vereinbarkeit der Kürzung ihrer Rentenanwartschaften mit Art. 3 und Art. 20 GG einzuholen, nicht gefolgt.
Mit der am 18. Juli 2005 (Eingang bei Gericht) beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegten Berufung begehrt die Klägerin (nur noch), ihre schulischen Ausbildungszeiten entsprechend dem AVG 1964 rentenerhöhend zu berücksichtigen, hilfsweise eine Entscheidung des BVerfG zu den Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsrechts einzuholen. Sie hat ergänzend zur Klagebegründung im Wesentlichen vorgetragen, die bisherigen Urteile des BVerfG und des BSG zu Ausbildungszeiten hätten die betreffenden Rechtsänderungen ausschließlich im Zusammenhang mit Art. 14 GG, nicht aber im Zusammenhang mit Art. 3 und Art. 20 GG betrachtet und jeweils nur eine Rechtsänderung bewertet. Sie sei jedoch von mehreren Rechtsänderungen (Rentenversicherungs-Änderungsgesetz vom 9. Juni 1965, 20. Rentenanpassungsgesetz vom 27. Juni 1977, Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982, Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989 und WFG) betroffen, die in ihrer Summe zu einer verfassungswidrigen Beeinträchtigung ihrer Rentenanwartschaft führten. Dabei gehe es um die Frage, ob ein Gesetz ein geringeres Rechtsgut sei, als ein Vertrag. Sei ein Gesetz einem Vertrag gleichwertig, so verstoße jeder rückwirkende Eingriffe in bereits erworbene Rechtspositionen gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG. Sei ein Gesetz beliebig zu Lasten einer bestimmten Bevölkerungsgruppe manipulierbar, verstoße auch dies gegen das Rechtsstaatsprinzip und zusätzlich gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, denn damit würden diejenigen, die das Privileg hätten, sich nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern zu müssen (z.B. Mitglieder berufständischer Versorgungssysteme, Mitglieder privater Lebensversicherungen, Politiker, Beamte), gegen die Manipulationen des Gesetzgebers geschützt, während den Pflichtversicherten elementare Grundrechte verwehrt und ihnen einseitig die Lasten versicherungsfremder Leistungen aufgebürdet würden. Gesetzlich Versicherte würden praktisch der Willkür des Gesetzgebers ausgeliefert. Zudem würden die nicht in die Rentenversicherung einbezogenen Personen von der falschen Finanzierung versicherungsfremder Leistungen profitieren, weil sie bei sachgerechter Finanzierung 30 bis 40% höhere Steuern auf ihre monatlichen Einkünfte zahlen müssten. Die anhaltenden finanziellen Probleme der gesetzlichen Rentenversicherung seien ausschließlich auf die systematische Ausplünderung des Systems durch den Gesetzgeber zurückzuführen und könnten eine Kürzung von Rentenanwartschaften nicht legitimieren. Die vom BSG in einer Vorlage an das BVerfG geäußerten Bedenken, ob es mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar sei, dass die erworbene Rangstelle von Anwartschaftsrechtsinhabern durch eine Neubewertung der ersten Berufsjahre gemindert werde, müssten im Übrigen auch für die Bewertung der Ausbildungsanrechnungszeiten gelten. Außerdem seien die vom BVerfG im Urteil vom 1. Juli 1981, Az.: 1 BvR 874/77 (= BVerfGE 58, 81), aufgestellten Bedingungen, unter denen bereits erworbene Rechtspositionen rückwirkend zu Lasten des Versicherten gekürzt werden dürften, bisher nicht hinterfragt worden.
In einem Erörterungstermin am 14. Juni 2006 hat sich die Beklagte nach einem Hinweis des Gerichts, dass der Vormerkungsbescheid vom 10. Juli 1989 im Rentenbescheid vom 22. Oktober 1999 nicht wirksam aufgehoben worden sei und daher die damals festgestellten rentenrechtlichen Zeiten der Rentenberechnung zugrunde zulegen seien, bereit erklärt, die Altersrente der Klägerin unter Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten vom 4. August 1954 bis 3. August 1955 (Schulausbildung zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr) sowie vom 1. November 1959 bis 30. November 1964 (Hochschulausbildung) ab Rentenbeginn neu festzustellen. Bezüglich der Bewertung der ersten fünf Berufsjahre bestand Einigkeit zwischen den Beteiligten, dass diese Problematik bei der Klägerin nicht besteht.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 16. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2000 zu verurteilen, ihr höhere Altersrente unter Berücksichtigung der Anrechnungszeiten nach § 32 i.V.m. § 35 AVG in der 1964 geltenden Fassung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten im Erörterungstermin am 14. Juni 2006 damit einverstanden erklärt haben.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2000 nur noch, soweit es die Beklagte darin abgelehnt hat, die von der Klägerin zurückgelegten Zeiten der Schulausbildung und der Hochschulausbildung bei der Berechnung des monatlichen Wertes der Altersrente nach den Vorschriften des AVG 1964 anstelle der im SGB VI vorgesehenen Gesamtleistungsbewertung zu berücksichtigen. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. Mai 2005 zu Recht abgewiesen.
Die Beklagte hat die Ausbildungszeiten der Klägerin bei der Berechnung des monatlichen Wertes der Altersrente zu Recht nach den ab 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften des SGB VI im Wege der so genannten Gesamtleistungsbewertung (§§ 71 ff. SGB VI) berücksichtigt.
Gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI sind die Vorschriften dieses Gesetzes von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Ein Ausnahmetatbestand der Absätze 2 ff. liegt - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - hier nicht vor. Insbesondere beinhalten die §§ 301 ff. SGB VI keine gesetzliche Anordnung der von der Klägerin begehrten Fortgeltung des AVG auf Rentenansprüche, die - wie hier - erstmals nach Inkrafttreten des SGB VI entstanden sind.
Entgegen der Ansicht der Klägerin beruht das bereits mit Ausübung der ersten versicherungspflichtigen Beschäftigung im März 1958 begründete Sozialversicherungsverhältnis nicht auf einem zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen (öffentlich-rechtlichen) Vertrag, sondern auf der einseitig gesetzlich bestimmten Sozialversicherungspflicht der Klägerin. Die mit diesem Sozialversicherungsverhältnis verbundenen Rechte und Pflichten ergeben sich aus den hierzu erlassenen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere aus dem Rentenversicherungsrecht, das bis zum 31. Dezember 1991 in der Reichsversicherungsordnung (RVO) und dem AVG und ab 1. Januar 1992 im SGB VI geregelt wurde. Dieses Recht war und ist auch weiterhin einem stetigen Wandel unterworfen. Maßgebend für die Bestimmung der bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Rechte und Pflichten ist dabei grundsätzlich das zu diesem Zeitpunkt (temporär) geltende Recht. So weit frühere gesetzliche Regelungen durch später in Kraft getretenes Recht ersetzt oder geändert wurden, bedarf es zur Fortgeltung der früheren Regelungen einer besonderen gesetzlichen Anordnung, wie sie insbesondere § 300 Abs. 2 ff. SGB VI enthält.
Im Gegensatz zu vertraglichen Vereinbarungen, für die in der Regel der Grundsatz der Vertragstreue gilt, unterliegen Anwartschaften und Ansprüche in der gesetzlichen Sozialversicherung nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG grundsätzlich der einseitigen Gestaltungsmacht des Gesetzgebers. Soweit er dabei die von der Verfassung gegebenen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit einhält, kann er Anwartschaften und Ansprüche sowohl inhaltlich als auch in ihrem absoluten oder relativen Wert verändern (vgl. BVerfGE 58, 81; 64, 87). Ein Pflichtversicherter kann daher nicht darauf vertrauen, dass bei einer Veränderung der für die Ausgestaltung der gesetzlichen Sozialversicherung maßgebenden Verhältnisse, insbesondere der demographischen und wirtschaftlichen Entwicklung, die gesetzlichen Vorschriften über Leistungen während seines gesamten Versicherungslebens bis zum Eintritt des Leistungsfalles unverändert fortbestehen (vgl. BSGE 78, 138 m.w.N.; BVerfGE 70, 101; SozR 3-2600 § 237 Nr. 1 behandelt dagegen die Frage, ob ein Versicherter, der im Vertrauen auf die geltenden Altersgrenzen für vorgezogene Altersrenten sein Beschäftigungsverhältnis vertraglich beendet hat-te, diesen Aufhebungsvertrag bei Änderung der Altersgrenzen gegenüber dem Arbeitgeber anfechten könnte. Dies wurde mit der vom SG zitierten Begründung verneint). Anwartschaften und Ansprüche aus der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen somit dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG nur mit dem Inhalt und Umfang, wie er sich aus der jeweils aktuellen - verfassungsgemäßen - Gesetzeslage ergibt.
Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des BGH und des BAG betraf dagegen vertraglich vereinbarte Rechtspositionen und daher keinen mit einem gesetzlichen Sozialversicherungsverhältnis vergleichbaren Sachverhalt.
Wie das BSG bereits entschieden hat, hat der Gesetzgeber mit der Einführung der (begrenzten) Gesamtleistungsbewertung die verfassungsmäßigen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit nicht verletzt (vgl. BSG 78, 138; SozR 4-2600 § 149 Nr. 1). Die Rentenanwartschaft der Klägerin unterlag am 31. Dezember 1991 dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 1992 in diese Rentenanwartschaft eingegriffen, indem er den beitragsfreien Ausbildungszeiten anstelle der bis dahin vorgesehenen festen Werteinheiten (jetzt Entgeltpunkte) einen variablen, aus der Gesamtheit der Beitragsleistung des Versicherten in seinem Versicherungsleben (belegungsfähiger Zeitraum) errechneten Wert zugeordnet hat. Dieser wertmindernde Eingriff stellt aber lediglich eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG dar. Wie das BSG dazu ausgeführt hat, diente die mit dem Rentenreformgesetz 1992 angestrebte Konsolidierung der gesetzlichen Rentenversicherung und die Stärkung des so genannten Äquivalenz-Prinzips der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung. Zur Begrenzung des Beitragssatzes wurde im Rahmen eines Gesamtpakets u.a. der Bundeszuschuss erhöht, eine Rentenanpassung auf der Grundlage der Bruttolöhne des Vorjahres eingeführt und eine am Versicherungsprinzip orientierte Neuordnung der beitragsfreien Zeiten unter Wegfall der so genannten Halbbelegung (§ 36 Abs. 3 AVG) als Voraussetzung für die Anrechnung von Ausfallzeiten sowie eine neue Bewertung der ersten vier (statt fünf) Pflichtbeitragsjahre normiert. Gleichzeitig wurde das sog. Äquivalenz-Prinzip in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Einführung der Gesamtleistungsbewertung betont und eine größere Beitragsgerechtigkeit herbeigeführt. Damit wurden diejenigen Pflichtversicherten begünstigt, die während ihres gesamten Erwerbs- und Versicherungslebens der Gemeinschaft durch Entrichtung einkommensbezogener Pflichtbeiträge solidarisch verbunden waren und damit auch Schwankungen in den Leistungen der gesetzlichen Versicherungssysteme nicht ausweichen konnten. Das BSG hat sowohl die Geeignetheit und Erforderlichkeit dieser Maßnahmen als auch deren Verhältnismäßigkeit ausdrücklich bejaht und dabei zu Recht betont, dass mit der Einführung der Gesamtleistungsbewertung beitragsfreie Zeiten bei der Berechnung des monatlichen Wertes einer Rente nicht unberücksichtigt bleiben, sondern ihr Wert lediglich dem Wert der Gesamtbeitragsleistung des Versicherten angepasst wird, so dass im typischen Fall eines Durchschnittsverdieners ohne Versicherungslücken keine wesentliche Verschlechterung gegenüber den Regelungen des AVG zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 78, 138). Das BSG sah auch im Hinblick auf die von ihm dargelegte Entwicklung der Bewertung beitragsfreier Ausbildungszeiten keinen Anlass, die Einführung der (begrenzten) Gesamtleistungsbewertung verfassungsrechtlich zu beanstanden. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
Soweit durch die gesetzliche Neuregelung der Bewertung beitragsfreier Ausbildungszeiten die Erwartung der Klägerin auf den Fortbestand der Regelungen des AVG enttäuscht wurde, ist auch hierfür Prüfungsmaßstab allein Art. 14 Abs. 1 GG, in dem der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes für vermögenswerte Güter eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren hat (vgl. BVerfGE 58, 81 m.w.N.). Ein Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 GG kommt daher nicht in Betracht, wenn eine anwartschaftsmindernde Regelung - wie hier - den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG genügt. Auch der Einwand der Klägerin, sie hätte bei Kenntnis der zwischenzeitlich eingetretenen, den Wert ihrer Rentenanwartschaft mindernden Rechtsänderungen von der Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht Gebrauch gemacht, ist lediglich Ausdruck einer enttäuschten Zukunftserwartung, die keine abweichende verfassungsrechtliche Beurteilung rechtfertigt.
Die Argumentation der Klägerin, die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung könne den Eingriff in ihre Rentenanwartschaft nicht legitimieren, weil diese Leistungsfähigkeit durch versicherungsfremde Leistungen gefährdet sei, die in verfassungswidriger Weise nur den in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten aufgebürdet würden, überzeugt nicht. Wie das BVerfG in einem Beschluss vom 29. Dezember 1999, Az.: 1 BvR 679/98 (= SozR 3-2600 § 158 Nr. 2) ausgeführt hat, bestehen gegen die Finanzierung sog. versicherungsfremder Leistungen - zu denen auch die von der Klägerin beanspruchte Zahlung von Renten aus beitragslosen Zeiten zählt (vgl. BSGE 81, 276) - aus Beiträgen der gesetzlichen Rentenversicherung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es hat insoweit auf die ausführlichen Gründe des angefochtenen Urteils des BSG (BSGE 81, 276) Bezug genommen, denen sich auch der Senat ausdrücklich anschließt.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder das Rechtsstaatsgebot (Art. 20 GG) liegt danach nicht vor. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin angegebenen alternativen Alterssicherungsformen (Beamtenversorgung, berufsständische Versorgungswerke, private Altersversorgung) keine der solidarischen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Systeme sind. Sie beruhen auf völlig anderen Prinzipien (z.B. das Prinzip der Alimentation in der Beamtenversorgung und das Versicherungsprinzip in der privaten Altersversorgung) und unterliegen bei privatrechtlicher Ausgestaltung nicht der einseitigen gesetzlichen Gestaltungsmacht des Gesetzgebers (z.B. die berufsständische, die betriebliche und die private Altersvorsorge). Schon deshalb ist es verfassungsrechtlich weder aus Gründen der Gleichbehandlung, noch der Rechtsstaatlichkeit geboten, gesetzlich einheitliche Bedingungen für diese unterschiedlichen Alterssicherungsformen zu schaffen oder gesetzlich Rentenversicherte nicht schlechter zu stellen, als Mitglieder anderer Alterssicherungsformen, die nicht dem Prinzip der Solidarität verpflichtet sind (vgl. BVerfGE 58, 81; 64, 87; 70, 101).
Die Ansicht der Klägerin, ihre beitragsfreien Zeiten beruhten - zumindest indirekt - auf einer eigenen Beitragsleistung, teilt der Senat nicht. Sie hat zur Begründung vorgetragen, das AVG habe die Anerkennung solcher Zeiten an eine langfristige Zahlung von Pflichtbeiträgen gebunden und die Leistungen für beitragsfreie Zeiten seien in die Beitragsberechnung eingeflossen, so dass sie höhere Beiträge gezahlt habe, als ohne Be-rücksichtigung beitragsfreier Zeiten. Weder das Erfordernis einer bestimmten Vorversicherungszeit (§ 36 Abs. 3 AVG), noch die Berücksichtigung der Aufwendungen für beitragsfreie Zeiten (für die aktuellen Leistungsempfänger) bei der Beitragsberechnung (für die aktuellen Beitragszahler) ändert den Charakter der beitragslosen Versicherungszeiten. Beitragszeiten sind ausschließlich Zeiten, für die Beiträge gezahlt wurden oder als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 SGB VI). Ausbildungszeiten, für die Beiträge weder gezahlt wurden, noch als gezahlt gelten, sind daher unabhängig von weiteren Voraussetzungen für ihre Anrechenbarkeit im Leistungsfall und der Finanzierung der für diese Zeiten erbrachten Leistungen keine auf Beitragsleistung beruhenden Zeiten (vgl. BVerfGE 58, 81; zur Bewertung beitragsloser Ausbildungszeiten vgl. BSG SozR 4-2600 § 149 Nr. 1).
Soweit sich die Klägerin auf "Grundsätze" des Vorlagebeschlusses des BSG vom 16. Dezember 1999, Az.: B 4 RA 11/99 R, beruft, in dem der 4. Senat des BSG die Auffassung vertreten hat, die Änderung der Bewertung der ersten Berufsjahre durch § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4a, S. 2 SGB VI in der Fassung des WFG stelle jedenfalls bei Versicherten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des WFG des 55. Lebensjahr vollendet hatten, einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsgebot dar, ist darauf hinzuweisen, dass derselbe Senat in seinen Urteilen vom 18. April 1996 (BSGE 78, 138) und 30. März 2004 (SozR 4-2600 § 149 Nr. 1) die Einführung der (begrenzten) Gesamtleistungsbewertung und deren Änderung durch das WFG (Verkürzung des Übergangszeitraums) ausdrücklich für verfassungsgemäß erklärt hat. Dagegen bestehen auch im vorliegenden Fall keine Bedenken. Da die Klägerin bei Inkrafttreten des SGB VI das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, lag noch kein Anwartschaftsrecht i.S.d. vom 4. Senat in seinem Vorlagebeschluss vertretenen Ansicht vor. Die spätere Verkürzung der - verfassungsrechtlich nicht gebotenen - Übergangszeit ist, wie das BSG überzeugend ausgeführt hat, lediglich an Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen und bei Abwägung des zu Grunde liegenden Gemeinwohlbelangs (Verbesserung der finanziellen Situation der Sozialleistungsträger) mit dem Interesse der betroffenen Versicherten an der unveränderten Beibehaltung der ursprünglichen Übergangsfrist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG Beschluss vom 3. Februar 2004, Az.: 1 BvR 2491/97).
Den Einwand, ihre Rentenanwartschaft sei seit 1964 durch eine Vielzahl von Rechtsänderungen gemindert worden, die in ihrer Gesamtheit eine übermäßige und unzumutbare Belastung darstellten, hat die Klägerin nicht näher begründet. Sie hat insbesondere nicht dargelegt, durch welche Rechtsänderungen und in welcher Höhe ihre Rentenanwartschaft seit 1964 gemindert worden ist. Doch selbst wenn die pauschale Behauptung der Klägerin, ihre Rentenanwartschaft habe sich zwischenzeitlich um 15% vermindert, als wahr unterstellt wird, ergibt sich hieraus angesichts der langen Zeitdauer und der zwischenzeitlichen erheblichen wirtschaftlichen und demographischen Veränderungen, die Grundlage für wiederholte Eingriffe in das System der gesetzlichen Rentenversicherung waren, noch keine Verfassungswidrigkeit der zu Grunde liegenden Rechtsänderungen. Ohne substantiierte Angaben der Klägerin zu beanstandeten Rechtsänderungen sieht sich der Senat daher nicht zu einer pauschalen verfassungsrechtlichen Prüfung der seit 1964 erfolgten Rechtsänderungen veranlasst. Deshalb bedarf es auch keiner Prüfung, ob die den früheren Entscheidungen des BVerfG zugrunde liegenden Rentenminderungen von bis zu 15,6 % (BVerfGE 58, 81; der Fall einer 30 %igen Rentenminderung wurde bei der verfassungsrechtlichen Prüfung ausdrücklich nicht berücksichtigt, weil dieser ungewöhnlich hohe Wert nicht unmittelbar durch die angegriffene Minderbewertung von Ausbildungszeiten, sondern mittelbar durch eine 19 Jahre umfassende Zurechnungszeit entstanden war) bzw. 25 % (BVerfGE 70, 101) nur im Lichte der damals noch erheblichen jährlichen Rentenerhöhungen verfassungsrechtlich unbean-standet geblieben sind.
Aufgrund der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BSG und des BVerfG hält der Senat auch eine von der Klägerin beantragte Vorlage an das BVerfG nicht für erforderlich.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die danach bei der Berechnung des monatlichen Wertes der Altersrente der Klägerin anzuwendenden Vorschriften des SGB VI über die Bewertung beitragsfreier Ausbildungszeiten fehlerhaft angewandt hat, sind weder ersichtlich, noch von der Klägerin geltend gemacht worden.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin mit ihrem Klagebegehren auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
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