L 3 RJ 116/98

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 39 (12) J 1/95
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 RJ 116/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.03.1998 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin die Bewilligung einer Altersrente unter Berücksichtigung einer in der Zeit vom Januar 1942 bis 1944 zurückgelegten versicherungspflichtigen Beschäftigung in einer Schneiderwerkstatt und von Pflichtbeitragszeiten während eines Aufenthaltes in einem Auffanglager für verschleppte Personen (sog. Displaced Persons - DPs-) in H ...L ... in der Zeit vom Juni 1946 bis zum Sommer 1947 beanspruchen kann.

Die im ... 1926 in B .../Tschechoslowakei geborene Klägerin zog kurz nach ihrer Geburt mit ihren Eltern nach Z ... Sie gab an, dort habe sie vom September 1933 bis Juni 1938 die Volksschule und von September 1938 bis Juni 1942 die Bürgerschule besucht. Die Klägerin war seit ihrer Geburt tschechosolowakischer Staatsangehörigkeit und von 1938 bis 1944 ungarischer Staatsangehörigkeit.

In der Zeit vom 08.05.1944 bis zum 01.04.1945 war sie nationalsozialistischer Verfolgung ausgesetzt und bezieht als Verfolgte nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) eine laufende Rente wegen Schäden an Körper oder Gesundheit. In einem gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde abgegebenen Antrag vom 16.02.1958 bestätigte die Klägerin unterschriftlich, ihr Schaden im beruflichen und wirtschaftlichem Fortkommen bestehe in einer unterbrochenen Schulausbildung. In einer Erklärung vom 27.04.1964 gab die Klägerin an, bei Beginn der Verfolgung sei ihr Vater Kaufmann gewesen und habe einen Kolonialwarenladen und ein Detailgeschäft (Lebensmittel und Kleidung) mit 5 bis 7 Angestellten betrieben. Diese Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern sollten nur diejenigen Verfolgten machen, die bei Beginn ihrer Verfolgung ihre Schul- oder Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen hatten. Anlässlich der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens im Entschädigungsverfahren vom 11.05.1965 wurde die Klägerin aufgefordert, ihren beruflichen Werdegang vor, wäh rend und nach der Verfolgung bis zur Gegenwart in Stichworten zu schildern. Sie gab hierzu unterschriftlich an, sie sei vor der Verfolgung Schülerin gewesen. Nach der Befreiung habe sie in F ... und H ... - L ... bis zur Einwanderung nach Israel im Jahre 1949 in einem DP-Lager gelebt. In Israel sei sie nur Hausfrau gewesen. In einer eidlichen Erklärung vom 24.09.1965 gab die Klägerin an, sie habe am 15.06.1947 in P ... B .../Italien Z ... S ... geheiratet. Danach wanderte die Klägerin nach Israel aus, dessen Staatsangehörigkeit sie seit Mai 1948 besitzt.

Die Klägerin stellte im Februar 1990 einen Antrag auf Altersruhegeld und gab an, sie habe von Anfang 1942 bis Mai 1944 Beiträge zur ungarischen Sozialversicherung entrichtet, als sie als Schneiderin im Modesalon von Z ... H ... in L ... gearbeitet habe. Sie bezog sich auf schriftliche Erklärungen von J ... H ... und I ... P ... vom Juni 1990. Diese gaben an, aus Begegnungen mit der Klägerin wüssten sie, dass diese das Nähen erlernt habe und gleich darauf bei Z ... H ... als Schneiderin angefangen habe.

Eine Nachfrage der Beklagten bei dem ungarischen Sozialversicherungsträger ergab, dass dort keine Unterlagen über die von der Klägerin angegebene Beschäftigungszeit vorlagen, da der ungarische Sozialversicherungsträger nicht über die Sozialversicherungsverzeichnisse der vorübergehend Ungarn angeschlossenen Gebiete verfüge (Schreiben der Sozialversicherungsdirektion der Stadt Budapest und des Komitats Pest vom 07.05.1991).

Anlässlich der von der Beklagten veranlassten Sprachprüfung bei dem Israelischen Finanzministerium am 22.11.1991 gelangte der Sprachprüfer zu der Feststellung, die Klägerin habe zu Beginn der Verfolgung dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört.

Erstmals mit einer Erklärung vom 16.04.1993 führte die Klägerin aus, sie sei während ihres Aufenthaltes im DP-Lager in H ...-L ... von Juni 1946 bis Juni 1947 (Auswanderung nach Israel) in der Wäscherei des DP-Lagers als Arbeiterin tätig gewesen. Für ihre Arbeit habe sie ein Gehalt erhalten.

Auf Nachfrage der Beklagten teilte die LVA Hessen mit Schreiben vom 16.08.1996 mit, dort ließen sich keine Versicherungskarten mehr ermitteln. Die AOK H ... L ... führte in einer Auskunft vom Oktober 1996 aus, Angaben könnten nicht mehr gemacht werden, da die Unterlagen durch Kriegseinwirkung oder aus anderen Gründen vernichtet worden seien. Auch bei der AOK Bayern konnten keine Unterlagen über Mitgliedszeiten der Klägerin ermittelt werden. In einer Mitteilung vom 07.05.2001 hat die AOK M ... ausgeführt, der betreffende Personenkreis der DP-Beschäftigten sei ab 1946 auf Anordnung der damaligen Militärregierung der Versicherungspflicht unterworfen worden. Wegen des enormen Aufwandes sei davon abgesehen worden, Einzelmeldungen abzugeben. Für die Betroffenen seien damals die Nachweise in Listenform eingerichtet worden; diese Listen seien aus Kapazitätsgründen und unter Beachtung der Aufbewahrungsfristen vernichtet worden.

Mit Bescheid vom 13.08.1993 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, die von der Klägerin behauptete Beschäftigung als Schneiderin in einem Modesalon könne nicht berücksichtigt werden, da sie im Entschädigungsverfahren entgegenstehende Angaben gemacht habe.

Mit ihrem Widerspruch vom 24.08.1993 trug die Klägerin vor, sie habe nach Beendigung der Bürgerschule im Jahre 1942 auf praktische Weise das Schneiderfach erlernt und keinerlei Zeugnisse über eine berufliche Ausbildung. Deshalb habe sie im Entschädigungsverfahren angegeben, dass sie vor der Verfolgung in der Schule gelernt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.1994 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 02.01.1995 Klage zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben. Auf eine gerichtliche Nachfrage zu den Kenntnissen der J ... H ... und der I ... P ... hat die Klägerin sich auf Erklärungen der H ... V ... und der M ... G ... bezogen. Neben Angaben zur deutschen Umgangssprache im Elternhaus der Klägerin haben diese auch Ausführungen zu den von der Klägerin geltend gemachten Beschäftigungen gemacht. H ... V ... hat angegeben, sie und die Klägerin hätten denselben Kindergarten und dieselbe Schule besucht. Seit Januar 1942 habe die Klägerin in der Schneiderwerkstatt von Z ... H ... in L ... gearbeitet. Sie habe von Anfang an ein Gehalt bezogen und das Schneiderfach auf praktische Weise erlernt. Von dem Lohn seien die gesetzlichen Abzüge einbehalten worden. M ... G ... hat ausgeführt, sie habe dieselbe Schule wie die Klägerin besucht. Seit Januar 1942 habe die Klägerin angefangen, in der Schneiderwerkstatt von Z ... H ... zu arbeiten und dort von Anfang an Lohn erhalten. Sie habe gearbeitet und in derselben Zeit das Fach der Schneiderin erlernt. Sie sei vollzeitbeschäftigt und sozialversichert gewesen.

Im Wege der Rechtshilfe hat das SG die Zeuginnen H ... V ... und M ... G ... von dem Friedensgericht in Haifa vernehmen lassen. Wegen des Inhalts ihrer Aussagen wird auf die Sitzungsniederschriften vom 27.10.1997 verwiesen.

Nachdem die Beklagte mit dem nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheid vom 30.10.1996 den Antrag auf Rentenbewilligung unter Berücksichtigung einer Beitragszeit von Juni 1946 bis Juli 1947 mit der Begründung abgelehnt hatte, für die behauptete Beitragszeit aufgrund einer Beschäftigung in der Wäscherei des DP-Lagers H ... in H ...-L ... hätten keine Nachweise ermittelt werden können, hat sich die Klägerin auf dem SG vorgelegte Erklärungen von T ... und T ... (I ...) M ... vom 17.02.1997 bezogen. Diese haben angegeben, sie seien mit der Klägerin in der Tschechoslowakei in derselben Jugendorganisation gewesen und hätten sie im DP-Lager H ...-L ... wieder getroffen. Folglich wüssten sie, dass die Klägerin ab Juni 1946 bis Juni 1947 in der Wäsche rei des DP-Lagers tätig gewesen sei und für ihre Tätigkeit ein Gehalt bezogen habe.

Mit Urteil vom 26.03.1998 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Berücksichtigung der behaupteten versicherungspflichtigen Beschäftigung von Januar 1942 bis Mai 1944 als Schneiderin in L ... scheitere daran, dass die behauptete Beitragszeit wegen der abweichenden Sachverhaltsdarstellungen im Entschädigungsverfahren weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden sei. Im Entschädigungsverfahren habe die Klägerin zu keinem Zeitpunkt eine versicherungspflichtige Beschäftigung vor Beginn der Verfolgung angegeben. Vielmehr habe sie durchgängig keine eigene Berufstätigkeit angeführt, sondern lediglich Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ihres Vaters gemacht. Die behauptete fehlende Ausbildung erkläre nicht, warum die Klägerin im Antrag wegen Entschädigung von Schäden an Körper und Gesundheit zur Berechnung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse auf diejenigen ihres Vaters verwiesen habe. Auch die eingeholten Zeugenaussagen der Zeuginnen G ... und V ... seien nicht geeignet, die behauptete versicherungspflich tige Beschäftigung im streitigen Zeitraum glaubhaft zu machen. Die Zeuginnen hätten über die behauptete Beschäftigung als Schneiderin in der Stadt L ... so gut wie nichts ausgesagt. Sie seien deutlich hinter den Aussagen in ihren eidlichen Erklärungen vom 14.04.1996 zurückgeblieben. Pflichtbeitragszeiten für den Zeitraum von Juni 1946 bis Juni 1947 seien nicht nachgewiesen.

Selbst wenn nicht der Nachweis der Beitragsentrichtung verlangt werde, könne die Klägerin die Anerkennung der streitbefangenen Zeit nicht beanspruchen. Es sei nämlich nicht einmal glaubhaft gemacht, dass für die Klägerin während des streitigen Zeitraums Beiträge zur damaligen Invalidenversicherung entrichtet worden seien. Die Klägerin selbst habe im Fragebogen vom 06.07.1990 angegeben, bereits im Mai 1947 ausgewandert zu sein und am 15.06.1947 in B .../Italien geheiratet zu haben. Dieser Sachverhalt schließe eine beitragspflichtige Beschäftigung - wie behauptet - bis Ende Juni 1947 im DP-Lager H ...-L ... aus. Anzumerken sei, dass die Klägerin im genannten Fragebogen keine Angaben zu der nunmehr behaupteten Beschäftigung im DP-Lager gemacht habe, obwohl im Fragebogen dazu aufgefordert werde, Angaben über sämtliche Beschäftigungszeiten und Tätigkeiten in Deutschland, Israel und im sonstigen Ausland zu machen. Die von der Klägerin behaupteten Arbeiten in der Wäscherei seien als typische Lagerarbeiten zu verstehen, welche die Klägerin im Rahmen des dortigen Gemeinschaftsverhältnisses verrichtet habe. Weder die Klägerin noch die Zeugen in den eingereichten eidesstattlichen Erklärungen seien in der Lage gewesen, die Höhe des damaligen Gehalts der Klägerin zu beziffern.

Gegen das am 11.05.1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27.05.1998 Berufung eingelegt und vorgetragen, es sei unwahrscheinlich, dass sie vor der Verfolgung Schülerin gewesen sei, da ein mehr als 10jähriger Besuch von Bildungseinrichtungen äußerst unüblich gewesen wäre. Sie bezieht sich auf ein Gespräch zwischen einem Vertreter des Hohen Flüchtlingskommissars und einem Vertreter des Amtes für Verteidigungslasten vom 03.07.1985. Weiter weist sie darauf hin, dass Bestimmungen über die Versicherungspflicht von umgesiedelten Personen in Hessen mit Wirkung vom 01.04.1946 durch die Verordnung über die Ausdehnung der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung vom 27.03.1946 in Kraft gesetzt worden seien. Dabei hätten die Beschäftigten, wenn sie ihr Entgelt unmittelbar von ihrem ausländischen Arbeitgeber erhielten, dem für ihren Beschäftigungsort zuständigen Stadt- und Landkreis, d.h. dem Besatzungskostenamt, die Angaben zu machen und die Unterlagen einzureichen, die für die Klarstellung der Versicherungspflicht und die Beitragsfestsetzung erforderlich gewesen seien, und ihre Beitragsanteile an den Stadt- und Landkreis zu zahlen. Der Erlass des Arbeitsministers zur Verordnung über die Ausdehnung der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung, der am 20. März 1947 herausgekommen sei, habe die Pflichten der Beschäftigten in bezug auf die Rentenversicherung insofern erweitert, als die Beschäftigten wie die übrigen bei exterritorialen Arbeitgebern Beschäftigten die vollen Pflichtbeiträge selbst zu zahlen hätten, wobei diese den deutschen Sozialversicherungsvorschriften unterlagen. Von anderen DP-Lagern existierten noch Lohnlisten, aus denen die Höhe der gezahlten Entgelte hervorgingen.

Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2001weder erschienen noch vertreten gewesen.

Ihrem schriftlichen Vorbringen ist zu entnehmen, dass sie beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.03.1998 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.08.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.12.1994 sowie des Bescheides vom 30.10.1996 zu verurteilen, ihr eine Altersrente unter Berücksichtigung der geltend gemachten Beitragszeiten (nach ggf. erforderlicher Nachentrichtung) zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Den Beteiligten wurden die von der Klägerin benannten sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften übersandt. Der Senat hat die von der Klägerin benannten Zeugen I ... und T ... M ... im Wege der Rechtshilfe von dem Amtsgericht Tel Aviv vernehmen lassen. Auf die Sitzungsniederschrift vom 07.06.2000 wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Rentenakte der Beklagten und der Entschädigungsakte der Klägerin bei dem Regierungspräsidium Darmstadt Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte die Streitsache in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden, da sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG-; § 126 SGG).

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung eines Altersruhegeldes (ARG), weil die von ihr geltend gemachten Zeiten nicht als Beitrags- bzw Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden können.

Der Anspruch der Klägerin auf Rentenzahlungen richtet sich nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), da die Klägerin ihren Rentenantrag im Februar 1990, also vor dem 31.03.1992, gestellt hatte, und dieser sich auch auf einen Zeitraum vor dem 01.01.1992 bezog (vgl § 300 Abs. 2 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch - SGB VI - ). Gemäß dem danach anzuwendenden § 1248 Abs. 5 RVO erhält ARG ein Versicherter, der das 65. Lebensjahr vollendet hat und die Wartezeit nach Abs. 7 Satz 3 dieser Vorschrift erfüllt, also eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt hat. Nach § 1250 Abs. 1 Buchstaben a und b RVO sind anrechnungsfähige Versicherungszeiten u.a. Zeiten, für die nach Bundesrecht oder früheren Vorschriften der reichsgesetzlichen Invalidenversicherung Beiträge wirksam entrichtet worden sind oder nach besonderen Vorschriften als entrichtet gelten (Beitragszeiten). Insofern sieht § 15 Abs. 1 Satz 1 des Fremdrentengesetzes (FRG) vor, dass Beitragszeiten, die bei einem nicht deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen. Nach Maßgabe des § 16 FRG gilt entsprechendes für Beschäftigungszeiten. Da die Klägerin nicht zu dem nach § 1 FRG begünstigten Personenkreis gehört, ist für die Anerkennung der von der Klägerin behaupteten Beschäftigungszeit als Schneiderin in L ... weiter Voraussetzung, dass die Klägerin bei Verfolgungsbeginn oder im Zeitraum des Verlassens des Vertreibungsgebietes dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) angehörte (§ 20 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung - WGSVG - ; § 17 a FRG). Auch wenn man eine dSK - Zugehörigkeit der Klägerin mit dem Ergebnis der Sprachprüfung beim Israelischen Finanzministerium als gegeben annimmt, liegen keine nach dem FRG anrechnungsfähigen Versicherungszeiten vor, da das Vorliegen einer beitragspflichtigen Beschäftigung in der Zeit vom Januar 1942 bis Mai 1944 weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht ist.

Insofern nimmt der Senat zu Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG zunächst auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug, denen er sich nach eigener Sach- und Rechtsprüfung anschließt. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen V ... und G ... darunter leidet, dass sie sich bei ihren Vernehmungen vom 27.10.1997 nicht mehr in der Lage sahen, Angaben zu Name und Adresse des Arbeitgebers, zur Höhe des Arbeitsverdienstes der Klägerin, zur Art und Weise einer "Ausbildung" der Klägerin, zur Dauer der Beschäftigung sowie zur Beitragsentrichtung zu machen. Ihre vagen Angaben bleiben damit trotz detaillierter Fragestellung in dem Rechtshilfeersuchen erheblich hinter dem Inhalt der schriftlichen Erklärungen zurück, wobei festzuhalten ist, dass auch die Klägerin zu keinem Zeitpunkt Angaben zur Höhe des Entgelts machte, dass sie während der behaupteten Beschäftigung bei Z ... H ... erhalten haben will. Der Glaubhaftmachung stehen schließlich die durchgängig gegen eine berufliche Tätigkeit vor der Verfolgung sprechenden Angaben im Entschädigungsverfahren entgegen. Neben den bereits vom SG gewürdigten Erklärungen der Klägerin hatte der Senat auch die ihre unterschriftlich bestätig ten Angaben anlässlich der Erstellung des Gutachtens vom 11.05.1965 zu berücksichtigen.

Da die Klägerin hier für die Zeit vor der Verfolgung nur die Tätigkeit als Schülerin angab und als Beschäftigung nach dem Krieg lediglich eine Arbeit als Hausfrau anführte, spricht der hier zeitnah von ihr geschilderte berufliche Werdegang gleichzeitig gegen die Glaubhaftmachung einer Pflichtbeitragszeit während des Aufenthaltes der Klägerin in dem DP-Lager H ...-L ... und eine Beitragsentrichtung für diese Tätigkeit. Dies ist jedoch - auch insofern nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf das erstinstanzliche Urteil Bezug - Voraussetzung für den Verzicht auf den Nachweis der Beitragsentrichtung nach den vom SG benannten Vorschriften. Das SG hat bereits darauf hingewiesen, dass die Klägerin auch in dem von ihr im Juli 1990 unterschriebenen Antragsvordruck der Beklagten mit der Aufforderung zur lückenlosen Angabe sämtlicher Beschäftigungszeiten ihre nunmehr behauptete Tätigkeit im DP-Lager H ...-L ... nicht er wähnte und die Angaben zum Zeitpunkt der Beendigung der behaupteten Beschäftigung widersprüchlich sind. Entscheidend gegen die Glaubhaftmachung einer Pflichtbeitragszeit mit Beitragsentrich tung spricht jedoch, dass die Klägerin und die Zeugen I ... und T ... M ... keine Angaben zur Höhe der Entlohnung machten und auch eine Beitragsabführung nicht behaupten. Die Zeugen haben im Gegenteil erklärt, ihrer Meinung nach habe keine Versicherung in der Kranken- und Rentenversicherung bestanden. Nach der von der Klägerin im einzelnen geschilderten damaligen Rechtslage (vgl. Verordnung über die Ausdehnung der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung vom 27.03.1946 und Erlass des Hessischen Staatsministeriums vom 13.01.1947) hätten die Klägerin bzw. die Zeugen jedoch Kenntnis von einer Beitragsabführung zur Rentenversicherung erlangen können, da ihnen die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Meldepflichten gegenüber dem zuständigen Stadt- oder Landkreis auferlegten und die DP-Beschäftigten verpflichteten, ihre Beitragsanteile selbst an den Stadt- oder Landkreis zu zahlten. Dies galt offenbar in Fällen, in denen die Entlohnung unmittelbar durch die UNRRA erfolgte. Da die Zeugen davon ausgingen, dass die UNRRA Arbeitgeberin der Klägerin war und die Klägerin in ihrer Berufungsschrift selbst ausführt, die DP-Beschäftigten in Hessen hätten ihre Beitragsanteile selbst abführen müssen, fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Beitragsentrichtung tatsächlich in anderer Weise durchgeführt worden sein könnte. Da die Klägerin keinen Eigenanteil an der Meldung ihrer behaupteten Beschäftigung und an der Beitragsentrichtung angibt, scheitert die Glaubhaftmachung einer Pflichtbeitragszeit und Beitragsentrichtung schon hieran. Auf den Umstand, dass die da mals geführten Listen offenbar vernichtet wurden, kommt es daher nicht an.

Da nach allem keine anrechenbaren Beitrags- bzw Beschäftigungszeiten vorliegen, sind auch keine anrechenbaren Ersatzzeiten gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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