L 10 R 4911/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 1683/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4911/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Bescheid über die Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung enthält getrennte Verfügungssätze zu Rentenart, Rentenbeginn und Rentenhöhe. Wird nur die Rentenhöhe angefochten, wird ein Bescheid nach § 44 SGB X über die Ablehnung eines früheren Rentenbeginns nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Rechtsstreits. Sind sich die Beteiligten über die Einbeziehung des Bescheides in den Rechtsstreit einig, liegt darin eine - aufgrund Einlassung nach § 99 Abs. 2 SGG - zulässige Klageerweiterung i.S. § 99 Abs. 1 SGG. Geschieht dieser Vorgang in der Berufung ist die Klage unzulässig und schon aus diesem Grund abzuweisen, weil das Landessozialgericht - von Fällen des § 96 SGG abgesehen - keine erstinstanzliche Zuständigkeit besitzt.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 7. November 2005 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2005 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Rente ab einem früheren Zeitpunkt.

Der am 1966 geborene Kläger fehlte Ende 1989, nachdem sein Vater gestorben war und ihn seine Freundin verlassen hatte, häufig am Arbeitsplatz, was am 10. Januar 1990 zur fristlosen Kündigung führte. Danach fiel er psychisch zunehmend auf und wurde am 6. Oktober 1990 vom Hausarzt wegen Alkoholkrankheit, akute Psychose (paranoid) mit Erregungszustand in das Psychiatrische Zentrum Nordbaden eingewiesen, wo ein Alkoholmissbrauch diagnostiziert wurde. Später ergab sich die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie.

Die Beklagte wurde mit Urteil des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 5. Juli 2004 (S 10 R 1510/03) verurteilt, dem Kläger auf Grund seines Antrags vom 8. Februar 2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Februar 2002 zu gewähren. Grundlage hierfür war im Wesentlichen das Gutachten von Dr. Sch. , Chefarzt der Abteilung Allgemeinpsychiatrie und Psychotherapie I des Psychiatrischen Zentrums Nordbaden. Die gegen das Urteil eingelegten Berufungen des Klägers und der Beklagten wurden - u. a. nach Einholung einer ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme bei Dr. Sch. - mit Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 25. Januar 2005 (L 9 RJ 2670/04) zurückgewiesen; seine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht (B 13 RJ 47/95 B) nahm der Kläger wieder zurück. Das SG nahm Erwerbsunfähigkeit spätestens seit dem 31. Oktober 1990 an, das LSG ging (im Rahmen der Frage, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen) von einem "Leistungsfall" (gemeint: Versicherungsfall) am 10. Januar (Verlust des Arbeitsplatzes) oder am 6. Oktober 1990 (Klinikeinweisung) aus.

Mit Bescheid vom 15. März 2005 gewährte die Beklagte auf Grund des Urteils des SG Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Februar 2002 in Höhe von monatlich 795,51 EUR brutto (also ohne Abzüge zur Kranken- und Pflegeversicherung), ausgehend von einem Versicherungsfall am 31. Oktober 1990. Wegen des Versicherungsverlaufs und der Einzelheiten der Rentenberechnung wird auf Aktenseiten 401 ff. der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Der Kläger legte gegen den Bescheid Widerspruch mit dem Ziel der Gewährung einer höheren Rente ein. Die Rente sei mit Stand 1990 berechnet worden, sodass zwischenzeitliche Rentenanpassungen berücksichtigt werden müssten.

Der Kläger hat am 14. Juni 2005 Untätigkeitsklage bei dem SG erhoben und diese, nachdem sein Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2005 zurückgewiesen worden war, als Leistungsklage weiterverfolgt. Die Rentensteigerung in der Zeit von 1990 bis 2002 und eine Zurechnungszeit bis zum 65. Lebensjahr seien nicht berücksichtigt worden, außerdem sei als "Leistungsfall" (wohl: Versicherungsfall) der 10. Januar 1990 anzunehmen.

Mit Gerichtsbescheid vom 7. November 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe den Rentenanspruch nach der zur Zeit seiner Entstehung am 1. Februar 2002 für die Rentenformel geltenden Werte (§§ 64 ff Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) berechnet. Auch das Ende der Zurechnungszeit habe die Beklagte gem. § 253a SGB VI zutreffend auf April 2024 festgestellt.

Mit seiner am 17. November 2005 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Seine Cousine Martina, die bei der Rentenversicherung Angestellte sei, habe ihm 1990 eine volle Erwerbsunfähigkeitsrente von 1.613 DM errechnet. Außerdem sei die Rente seit 1. Mai 1994 auszubezahlen.

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2005 hat die Beklagte den Antrag des Klägers vom 22. September 2005 auf Abänderung des Bescheids vom 15. März 2005 im Hinblick auf die Gewährung der Rente ab einem früheren Zeitpunkt abgelehnt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 7. November 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2005 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 15. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung, ausgehend von einem Versicherungsfall am 10. Januar 1990, ab Mai 1994 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage ab- und die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und (weiterhin) die zur vollen Erwerbsminderung führenden Leistungseinschränkungen frühestens ab September 1996 für erwiesen.

Die Beklagte hat eine Probeberechnung, ausgehend von einem Versicherungsfall am 10. Januar 1990 vorgelegt. Dabei hat sich eine monatliche Rente von 901,24 EUR brutto (Stand 1. Februar 2002) errechnet. Die Einzelheiten ergeben sich aus Aktenseiten 48 ff. der Akten des Senats.

Dr. Sch. hat sich gutachtlich nach Aktenlage dahingehend geäußert, dass die Datenlage begrenzt sei. Der Beklagten sei grundsätzlich beizupflichten, dass (aussagekräftige) ärztliche Unterlagen erst für die Zeit ab Oktober 1990 vorlägen. Zum Zeitpunkt der Einweisung des Klägers in das Psychiatrische Landeskrankenhaus Nordbaden habe beim Kläger eine psychotische Dekompensation vorgelegen, die in der überwiegenden Anzahl der Fälle bereits Jahre vorher manifeste krankhafte psychische Veränderungen zeige. Nicht nur aus den eigen anamnestischen Angaben des Klägers, sondern auch das Einweisungsschreiben des Hausarztes Dr. Hansen spreche für eine psychotische Symptomatik im längerfristigen Vorfeld der Einweisung.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats sowie die beigezogenen Akten S 10 RJ 1510/03 und L 9 RJ 2670/04 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet, die Klage gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2005 unzulässig.

Gegenstand des Rechtsstreits ist zunächst der das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 5. Juli 2004 ausführende Bescheid vom 15. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2005, mit dem die Beklagte

1. Rente wegen voller Erwerbsminderung,

2. ab dem 1. Februar 2000 und

3. in Höhe von 795,51 EUR bewilligte.

Der Widerspruch des Klägers bezog sich ausschließlich auf Verfügungssatz 3, also die Rentenhöhe. Auch nur hierüber befand die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2005. Die übrigen Verfügungssätze 1 und 2 (Rentenart und insbesondere Rentenbeginn) des Bescheides vom 15. März 2005 sind mangels Anfechtung bestandskräftig und verbindlich (§ 77 SGG) geworden.

Damit hat der Bescheid vom 14. Dezember 2005, mit dem die Beklagte eine Rücknahme des Verfügungssatzes 2 (Rentenbeginn) abgelehnt hat, nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens nach § 96 i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG werden können. Nach dieser Vorschrift wird dann, wenn nach Klageerhebung ein Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt wird, auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ähnliches gilt, wenn die Rücknahme eines angefochtenen Bescheides nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) abgelehnt wird. Ist eine Regelung (im Sinne eines Verfügungssatzes, also eines Verwaltungsaktes) aber nicht Gegenstand eines Rechtsstreits, kann ein späterer Bescheid, der sich auf eine solche Regelung bezieht, ebenfalls nicht Gegenstand des Rechtsstreits werden.

Allerdings hat der Kläger gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2005 ausdrücklich mit dem zu den Senatsakten gelangten Schreiben vom 21. Dezember 2005 Klage erhoben und dieses Begehren in seinen folgenden Prozessanträgen weiter verfolgt. Dies stellt eine Klageerweiterung im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG dar. Ein Fall des § 99 Abs. 3 SGG liegt nicht vor, weil es sich bei Rentenbeginn und Rentenhöhe - wie dargelegt - um unterschiedliche Verfügungssätze handelt. Diese Klageerweiterung ist zulässig, weil sich die Beklagte darauf im Sinne des § 99 Abs. 2 SGG eingelassen und somit in die Klageänderung eingewilligt hat. Denn sie ist in Kenntnis des klägerischen Begehrens und auf ausdrückliche Nachfrage davon ausgegangen, dass der Bescheid Gegenstand des Verfahrens wird (Schriftsatz vom 26. Januar 2006).

Indessen ist die so geänderte Klage unzulässig. Das LSG ist gem. § 29 SGG nur zuständig für Entscheidungen im Berufungsverfahren. Die einzige Ausnahme hierzu enthält § 96 i. V. m. § 153 Abs. 1 SGG (BSG, Urteil vom 31. Juli 2002, B 4 RA 20/01 R in SozR 3-1500 § 29 Nr. 1). Diese Ausnahme liegt hier jedoch - wie dargelegt - nicht vor. Auch ist es den Beteiligten verwehrt, durch Vereinbarung eine erstinstanzliche Zuständigkeit des LSG zu begründen (BSG, a.a.O, auch zum Nachfolgenden). Dies gilt insbesondere für den Fall der hier vorliegenden gewillkürten Klageänderung. Auch wenn diese durch Einlassung der Beklagten zulässig ist, hat dies nicht zur Folge, dass der Senat in der Sache entscheiden darf. Denn es müssen sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, also auch die Zuständigkeit des LSG. Damit ist die Klage gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2005 unzulässig und aus diesem Grund abzuweisen (so auch die Entscheidung des BSG, a.a.O).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente. Nach § 63 SGB VI richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist. Nach § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

Die persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich aus dem Rentenbescheid. Dass die zu Grunde liegenden versicherungsrechtlichen Zeiten unzutreffend sind, hat der Kläger nicht konkret dargelegt und ist auch sonst für den Senat nicht ersichtlich. Soweit der Kläger eine fehlerhafte Berechnung der Zurechnungszeit im erstinstanzlichen Verfahren gerügt hat, hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt, dass und aus welchen Gründen die von der Beklagten ermittelte Zurechnungszeit zutrifft. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Seine diesbezügliche Rüge hat der Kläger in der Berufung auch nicht mehr wiederholt. Soweit der Kläger Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nach Eintritt des Versicherungsfalles geltend macht, steht § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI der Berücksichtigung entgegen. Danach werden bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Beitrags- und Anrechnungszeiten nach Eintritt der Leistungsminderung nicht berücksichtigt.

Zutreffend ist die Beklagte auch von einem Versicherungsfall im Oktober, also spätestens am 31. Oktober 1990 ausgegangen. Hierzu wurde sie mit dem Urteil des SG vom 5. Juli 2004 verurteilt, wobei sich der Versicherungsfall, also der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit (bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen) ergibt, wenn man den Tenor anhand der Entscheidungsgründe auslegt (vgl. Bolay in: Lüdtke, SGG, 2. Aufl. 2006, § 136 Rdnr. 9 mit Hinweisen zur Rechtsprechung). Daran ist durch das Urteil des LSG vom 25. Januar 2005 nichts geändert worden, denn dieses wies lediglich die Berufungen zurück. Zudem erfolgten die Ausführungen zu einem alternativen Versicherungsfall am 10. Januar 1990 allein im Rahmen der Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und können nicht hinreichend deutlich auf die rentenrechtlichen Zeiten und damit die Rentenhöhe bezogen werden.

Auch bei einer inhaltlichen Prüfung kann sich der Senat nicht von einem Versicherungsfall vor Oktober 1990 überzeugen. Der Kläger ist am 6. Oktober 1990 in das Psychiatrische Landeskrankenhaus W. eingeliefert worden. Frühestens für Oktober 1990 ist damit die paranoide Schizophrenie objektiv nachgewiesen. Wenn dies für die Zeit davor angenommen werden soll, begibt man sich in den Bereich der Spekulation. Zwar hat der behandelnde Arzt anlässlich der Einweisung einschlägige Symptome bereits im Januar 1990 ("Arbeitslosigkeit, trinkt nur noch, vermehrte Isolation, zum Gespräch mit der Familie nicht bereit") beschrieben. Auch ist nachvollziehbar, wenn Dr. Sch. in seiner ergänzenden Stellungnahme für den Senat ausführt, dass sich die Erkrankung des Klägers nicht plötzlich entwickelt, sondern einen gewissen Vorlauf benötigt hat. Wie sich die Erkrankung jedoch konkret im Einzelnen entwickelt hat und - hierauf ist besonders hinzuweisen - welche konkreten Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit dies jeweils hatte, ist völlig unklar.

Weitergehende Ermittlungsmöglichkeiten bestehen nicht, insbesondere scheidet eine ergänzende Befragung von Angehörigen des Klägers aus. Bei der hier entscheidungserheblichen Frage der Krankheitsentwicklung des Klägers sind medizinische Laien überfordert, aussagekräftige Erkenntnisse zu liefern.

Auch im Übrigen lässt die Rentenhöhe keine Rechtsfehler erkennen. Der Rentenartfaktor von 1,0 folgt aus § 67 Nr. 3 SGB VI, der aktuelle Rentenwert (§ 75 SGB VI) beträgt für den Rentenbeginn am 1. Februar 2002 25,31406 EUR (vgl. Aichberger, Ordnungsnummer 4/11, Punkt IX).

Entgegen der Auffassung des Klägers wird seine Rente damit nicht auf den Zeitpunkt Oktober 1990 berechnet und in dieser Höhe ohne Rentenanpassungen an ihn im Jahre 2002 ausgezahlt. Denn der genannte aktuelle Rentenwert beinhaltet bereits diese Rentenanpassungen. Hierauf hat die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung vom 2. Dezember 2005 zutreffend und ausführlich hingewiesen. Würde man den für das Jahr 1990 geltenden aktuellen Rentenwert der Rentenberechnung zu Grunde legen, ergäbe sich eine monatliche Rente von brutto 636,06 EUR. Tatsächlich wurde dem Kläger zum 1. Februar 2002 Rente in Höhe von monatlich 795,51 EUR brutto bewilligt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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