L 7 B 445/06 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 52 AS 410/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 445/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 5. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) bewilligte dem 1950 geborenen Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) vom 01.01.2005 bis 28.02.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Alg II -, zuletzt in Höhe von monatlich 1.035,00 EUR. Auf den Fortzahlungsantrag vom 22.11.2005 hin forderte sie mit Schreiben vom 24.11.2005 unter anderem die Vorlage der vollständigen Kontoauszüge ab August 2005. Mit Schreiben vom 16.01.2006 erinnerte sie an die Vorlage der Kontenübersicht der Bank und der vollständigen Kontoauszüge, woraufhin der Kläger geschwärzte Kontoauszüge, die nur den alten und neuen Kontostand sowie die Überweisungen der Beklagten erkennen ließen, vor. Mit Schreiben vom 27.01.2006 forderte die Bg die Vorlage der ungeschwärzten Originale bis spätestens 06.02.2006. Bei Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht könnten die Leistungen gemäß § 66 Abs.3 SGB I eingestellt werden.

Nachdem der Bf erklärt hatte, nicht bereit zu sein, die ungeschwärzten Kontoauszüge vorzulegen, teilte die Bg mit Bescheid vom 13.02.2006 mit, die Leistungen würden ab 01.03.2006 gemäß § 66 Abs.1 SGB I eingestellt. Damit man den Leistungsanspruch prüfen könne, sei er verpflichtet, Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu geben. Auf den Widerspruch hin hat die Beklagte den erlassenen Bescheid durch einen Bescheid vom 12.04.2006 ersetzt. Die Leistungen würden mit Wirkung ab 01.03.2006 vollständig versagt. Die verlangte Mitwirkung halte sich an die durch § 65 SGB I gesetzten Grenzen und sei zumutbar. Bei der Versagung handle es sich um eine Ermessensentscheidung. Es sei angemessen, das Alg II zu versagen, weil es keine Möglichkeit gebe, die angeforderten Unterlagen durch Eigenermittlungen zu erlangen.

Bereits am 17.03.2006 hat der Bf beim Sozialgericht München (SG) beantragt, die Bg im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unverzüglich die beantragten Leistungen ab 01.03.2006 für mindestens weitere sechs Monate in Höhe von monatlich 1.035,00 EUR zu gewähren. Er habe die Fragen in dem Antragsformular beantwortet. Ansonsten gehe es die Bg nichts an, für welche Leistungen er Ausgaben über sein Konto tätige bzw. wie viel Geld er täglich abhebe. Es handle sich um den Bereich der persönlichen Lebensführung, den er nicht offenbaren müsse, solange nicht ein konkreter Verdacht vorliege, er wolle die Bg übervorteilen. Ab 30.06.2006 erhalte er eine Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 412,06 EUR. Ansonsten verfüge er über keine Einnahmen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und die Miete zu bezahlen.

Mit Beschluss vom 05.05.2006 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht, da nur geschwärzte Kontoauszüge und selbst diese nur unvollständig vorgelegt worden seien. Zudem würde die Verpflichtung der Bg zur Leistungserbringung die Hauptsache vorwegnehmen. Das Interesse des Bf an einem vorläufigen Rechtsschutz überwiege nicht das Interesse der Bg, Leistungen erst nach vollständiger Aufklärung des Sachverhalts zu erbringen. Der Bf berufe sich nur allgemein auf den Schutz der Sozialdaten und habe nicht glaubhaft gemacht, dass er im konkreten Fall ein besonderes Interesse an diesem Datenschutz habe. Da eine gewichtige Verletzung seiner Interessen durch eine Vorlage der von der Bg im Original und im ungeschwärzten Zustand geforderten Kontoauszüge nicht erkennbar sei, es ihm andererseits ohne Schwierigkeiten möglich wäre, die geforderten Unterlagen zugänglich zu machen, müsse die Klärung der in den Vordergrund gestellten Frage des Datenschutzes dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf, der weiterhin geltend macht, nicht mehr über die erforderlichen Geldmittel zu verfügen, und auf die Rechtsprechung einige Sozialgerichte verweist.

Die Bg macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, welche anderen Beweggründe als die Verschleierung von leistungsrelevanten Einnahmen oder Ausgaben den Bf. zu seiner Vorgehensweise veranlassten. Es würde ihr auch genügen, wenn der Bf. dem Gericht die ungeschwärzten Originale vorlege und das Gericht dann bestätige, dass keine Hinweise auf einen Leistungsmissbrauch enthalten seien.

Auf die Anfragen des Gerichts vom 27.07. und 18.08.2006, ob er bereit sei, dem Gericht die ungeschwärzten Kontoauszüge vorzulegen, hat der Bf nicht geantwortet.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs.2 SGG nicht vorliegen. Der Senat folgt den Ausführungen des SG in den Gründen des angefochtenen Beschlusses und sieht insoweit gem. § 142 Abs.2 Satz 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass die angefochtenen Bescheide der Bg keine Ablehnung des Antrages beinhalten, sondern lediglich eine Versagung nach § 66 SGB I mit der Möglichkeit einer späteren Leistungserbringung, weshalb gegen diese Bescheide nur die Anfechtungsklage, nicht jedoch die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs.1 und 4 zulässig ist (vgl. BSG SozR 1200 § 66 Nr.13). Deshalb kommt die vom Bf begehrte vorläufige Leistungserbringung nur bei Annahme einer zulässigen Untätigkeitsklage im Sinne des § 88 SGG in Betracht. Insoweit ist ein Anordnungsgrund bei der gebotenen Interessenabwägung zu verneinen, zumal der Bf auf das in jedem Fall zumutbare Angebot der Bg, lediglich dem Gericht die ungeschwärzten Kontoauszüge ohne unmittelbare Weitergabe an die Bg vorzulegen, nicht eingegangen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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