Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 U 5039/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 B 472/06 U ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 9. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Beitragserhebung der Antragsgegnerin für das Jahr 2005 in Höhe von 59,35 EUR zuzüglich 5,50 EUR Nebenforderungen, die mit Bescheid vom 13.02.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2006 festgesetzt wurde.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhoben (Az.: S 7 U 5041/06) und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage herzustellen (S 7 U 5039/06 ER). Zur Begründung hat er ausgeführt, die Antragsgegnerin habe ihm die geforderte Beratung im Sinne der §§ 13 ff. SGB I verwehrt. Ebenso sei über den Antrag auf Einsicht in die verwaltungsinternen Vorschriften im Sinne des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes nicht entschieden worden.
Das SG hat mit Beschluss vom 09.06.2006 den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller unterliege als Eigentümer von zwei forstwirtschaftlichen Grundstücken als Unternehmer der Beitragspflicht zur Landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Der Beitragsbescheid für 2005 sei rechtmäßig, eine mangelnde Beratung sei nicht festzustellen. Ebenfalls stelle die Vollziehung des Bescheides für den Antragsteller keine unbillige Härte dar.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, die Vermutung, es läge eine forstwirtschaftliche Tätigkeit vor, sei widerlegbar.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz.
Da die Klage gegen den Bescheid vom 13.02.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2006 gemäß § 86a Abs.2 Nr.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) keine aufschiebende Wirkung hat, ist diese gemäß § 86b Abs.1 Nr.2 SGG anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 86a Abs.3 Satz 2 SGG).
Beide Alternativen liegen nicht vor. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides für 2005, insbesondere auch nicht deshalb, weil die Antragsgegnerin den Antragsteller nicht ornungsgemäß beraten hat. Eine umfassende Aufklärung hat vielmehr im Schreiben vom 04.01.2006 stattgefunden. Auf eine Beratung des Antragstellers dahingehend wie seine Einstufung als Unternehmer umgangen werden kann - so zumindest sind die Fragen c) und e) im Schreiben des Antragstellers an die Antragsgegnerin vom 18.03.2006 zu verstehen -, hat der Antragsteller keinen Anspruch.
Die dem Antragsteller verwehrte Einsichtnahme in interne Verwaltungsvorschriften nach dem Informationsfreiheitsgesetz, in Kraft getreten am 01.01.2006, führt nicht zur Unrechtmäßigkeit des Beitragsbescheides vom 13.02.2006/28.04.2006 wie sich aus dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.05.2006 mit hinreichender Begründung ergibt.
Es bedarf keiner Ausführungen, dass die Vollziehung des angefochtenen Bescheides keine unbillige Härte darstellt, nachdem die Beitragsforderung 59,35 EUR und 5,50 EUR beträgt.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage war somit nicht geboten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Beitragserhebung der Antragsgegnerin für das Jahr 2005 in Höhe von 59,35 EUR zuzüglich 5,50 EUR Nebenforderungen, die mit Bescheid vom 13.02.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2006 festgesetzt wurde.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhoben (Az.: S 7 U 5041/06) und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage herzustellen (S 7 U 5039/06 ER). Zur Begründung hat er ausgeführt, die Antragsgegnerin habe ihm die geforderte Beratung im Sinne der §§ 13 ff. SGB I verwehrt. Ebenso sei über den Antrag auf Einsicht in die verwaltungsinternen Vorschriften im Sinne des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes nicht entschieden worden.
Das SG hat mit Beschluss vom 09.06.2006 den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller unterliege als Eigentümer von zwei forstwirtschaftlichen Grundstücken als Unternehmer der Beitragspflicht zur Landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Der Beitragsbescheid für 2005 sei rechtmäßig, eine mangelnde Beratung sei nicht festzustellen. Ebenfalls stelle die Vollziehung des Bescheides für den Antragsteller keine unbillige Härte dar.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, die Vermutung, es läge eine forstwirtschaftliche Tätigkeit vor, sei widerlegbar.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz.
Da die Klage gegen den Bescheid vom 13.02.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2006 gemäß § 86a Abs.2 Nr.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) keine aufschiebende Wirkung hat, ist diese gemäß § 86b Abs.1 Nr.2 SGG anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 86a Abs.3 Satz 2 SGG).
Beide Alternativen liegen nicht vor. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides für 2005, insbesondere auch nicht deshalb, weil die Antragsgegnerin den Antragsteller nicht ornungsgemäß beraten hat. Eine umfassende Aufklärung hat vielmehr im Schreiben vom 04.01.2006 stattgefunden. Auf eine Beratung des Antragstellers dahingehend wie seine Einstufung als Unternehmer umgangen werden kann - so zumindest sind die Fragen c) und e) im Schreiben des Antragstellers an die Antragsgegnerin vom 18.03.2006 zu verstehen -, hat der Antragsteller keinen Anspruch.
Die dem Antragsteller verwehrte Einsichtnahme in interne Verwaltungsvorschriften nach dem Informationsfreiheitsgesetz, in Kraft getreten am 01.01.2006, führt nicht zur Unrechtmäßigkeit des Beitragsbescheides vom 13.02.2006/28.04.2006 wie sich aus dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.05.2006 mit hinreichender Begründung ergibt.
Es bedarf keiner Ausführungen, dass die Vollziehung des angefochtenen Bescheides keine unbillige Härte darstellt, nachdem die Beitragsforderung 59,35 EUR und 5,50 EUR beträgt.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage war somit nicht geboten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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