Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 104/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 B 485/06 U PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 31.05.2006 aufgehoben und dem Kläger für das Klageverfahren antragsgemäß PKH unter Beiordnung des Rechtsanwaltes K. M. , M. gewährt.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob dem Kläger im Rechtsstreit um die Anerkennung und Entschädigung eines Arbeitsunfalles PKH zu gewähren ist.
Der 1944 geborene Kläger erlitt als Vorarbeiter bei der Firma Asphaltbau S. in K. im September 2004 während seiner Arbeit auf der Baustelle, als er mit einer Straßenwalze frischen Asphalt glättete und zur weiteren Verdichtung des Straßenbelags die Rüttelplatte einschaltete, eine Taubheit der linken Hand und linken Körperhälfte. Nach vier Tagen wurde der Kläger wegen anhaltender Kraftminderung im linken Arm in der Kreisklinik O. Haus M. aufgenommen. Es wurde ein Schlaganfall diagnostiziert.
Mit Bescheid vom 15.09.2006, bestätigt mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2006, lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab. Zum einen habe ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis nicht stattgefunden, zum anderen sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Ausgesetztsein von Erschütterungen und dem Auftreten eines ischämischen Schlaganfalls nicht gegeben. Es fehle am Nachweis einer Hirnblutung und die Grunderkrankungen des Klägers wie Diabetes mellitus und Nikotinabusus seien für sich allein bereits geeignet, einen Schlaganfall auszulösen. Sie stützte sich hierbei auf die von Prof.Dr.S. im Schreiben vom 19.09.2005 geäußerte Meinung.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben und beantragt, ihm aufgrund des Ereignisses vom 15.09.2004 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowie PKH zu gewähren und Rechtsanwalt M. beizuordnen. Er hat Erklärungen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.
Mit Beschluss vom 31.05.2006 hat das SG die Gewährung von PKH mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine ausreichende Aussicht auf Erfolg. Das Ereignis vom September 2004 stelle kein Unfallereignis dar. Die Tätigkeit mit der Straßenwalze sei eine willentlich vorgenommene Tätigkeit gewesen, die mit den vom Kläger erwarteten Einwirkungen im Sinne von Erschütterungen verbunden gewesen sei.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter unter bestimmten persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Wegen der Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens ist Ziel des Antrags auf PKH die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Sie ist zu gewähren, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs.2 ZPO).
Aufgrund seiner Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger glaubhaft gemacht, dass bei ihm die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine PKH-Bewilligung ohne Ratenzahlungsverpflichtung vorliegen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Beschwerdegegner nur mit Zustimmung des Beschwerdeführers zugänglich gemacht werden (vgl. § 117 Abs.2 Satz 2 ZPO). Insoweit wird auf die nur dem Kläger zuzustellende Anlage Bezug genommen.
Bei der summarischen Prüfung des PKH-Antrages ist der Rechtsverfolgung auch die hinreichende Erfolgsaussicht nicht abzusprechen. Für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht genügt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit (Meyer-Ladewig, 7. Auflage, § 73a Rdnr.7 m.w.N.); der Erfolg braucht nicht mit Sicherheit festzustehen. Wenn auch nicht abschließend abzusehen ist, ob beim Kläger ein Arbeitsunfall gegeben ist und die Beklagte Verletztenrente zu gewähren hat, so ist grundsätzlich die Erfolgsaussicht schon dann als hinreichend anzusehen, wenn sich die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme ergibt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht kann somit schon dann vorliegen, wenn es erforderlich erscheint, Gutachten einzuholen (Meyer-Ladewig, a.a.O.; Beschluss des BayLSG vom 06.07.1987 L 5 B 55/87 und vom 22.03.1989 L 5 B 305/88).
Das ist hier der Fall. Nach § 8 Abs.1 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führen. Bei dem von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis ist es nicht erforderlich, dass es sich um ein normwidriges, d.h. dem ordnungsgemäßen Arbeitsablauf widersprechendes Ereignis handelt, auch geringfügige Vorgänge während der gewöhnlichen Betriebsarbeit sind bedeutsam (Bereiter-Hahn/ Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung § 8 Anm.11.1). Damit handelt es sich bei den vom Kläger erlittenen Erschütterungen insbesondere nach Einschalten der Rüttelplatte - entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG - um ein den Unfallbegriff ausfüllendes Ereignis.
Entscheidend für die Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, ist jedoch, ob das Ereignis einen Körperschaden rechtlich wesentlich verursacht hat oder ob zum Beispiel bestehende Schadensanlagen die rechtlich allein wesentliche Ursache des neuen Schadens, hier Schlaganfall, sind. Um dies festzustellen und die im Schreiben des Prof.Dr.S. vom 19.09.2005 geäußerte medizinische Meinung zu überprüfen, bedarf es eines Sachverständigengutachtens. Hieran fehlt es bisher. Demzufolge ist eine hinreichende Erfolgsaussicht des Klagebegehrens gegeben.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist auch erforderlich (§ 121 Abs.2 ZPO. Der vorliegende Rechtsstreit ist materiell-rechtlich und prozessual nicht so einfach gelagert, dass eine anwaltliche Unterstützung entbehrlich wäre. Bei der Frage nach der Schwierigkeit einer Streitsache spielen nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Fragen (z.B. medizinischer Art) eine erhebliche Rolle. Auch die persönlichen Verhältnisse des Klägers, - er ist offenbar aus dem Kosovo stammend -, legen eine anwaltliche Vertretung nahe. Er bedarf anwaltlicher Hilfe, um sachgerechte prozessuale Anträge zu stellen und ein Sachverständigengutachten zu beurteilen.
Nach alledem war der Beschwerde stattzugeben. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von PKH und der benannte Rechtsanwalt M. ist als Bevollmächtigter beizuordnen.
Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob dem Kläger im Rechtsstreit um die Anerkennung und Entschädigung eines Arbeitsunfalles PKH zu gewähren ist.
Der 1944 geborene Kläger erlitt als Vorarbeiter bei der Firma Asphaltbau S. in K. im September 2004 während seiner Arbeit auf der Baustelle, als er mit einer Straßenwalze frischen Asphalt glättete und zur weiteren Verdichtung des Straßenbelags die Rüttelplatte einschaltete, eine Taubheit der linken Hand und linken Körperhälfte. Nach vier Tagen wurde der Kläger wegen anhaltender Kraftminderung im linken Arm in der Kreisklinik O. Haus M. aufgenommen. Es wurde ein Schlaganfall diagnostiziert.
Mit Bescheid vom 15.09.2006, bestätigt mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2006, lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab. Zum einen habe ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis nicht stattgefunden, zum anderen sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Ausgesetztsein von Erschütterungen und dem Auftreten eines ischämischen Schlaganfalls nicht gegeben. Es fehle am Nachweis einer Hirnblutung und die Grunderkrankungen des Klägers wie Diabetes mellitus und Nikotinabusus seien für sich allein bereits geeignet, einen Schlaganfall auszulösen. Sie stützte sich hierbei auf die von Prof.Dr.S. im Schreiben vom 19.09.2005 geäußerte Meinung.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben und beantragt, ihm aufgrund des Ereignisses vom 15.09.2004 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowie PKH zu gewähren und Rechtsanwalt M. beizuordnen. Er hat Erklärungen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.
Mit Beschluss vom 31.05.2006 hat das SG die Gewährung von PKH mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine ausreichende Aussicht auf Erfolg. Das Ereignis vom September 2004 stelle kein Unfallereignis dar. Die Tätigkeit mit der Straßenwalze sei eine willentlich vorgenommene Tätigkeit gewesen, die mit den vom Kläger erwarteten Einwirkungen im Sinne von Erschütterungen verbunden gewesen sei.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter unter bestimmten persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Wegen der Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens ist Ziel des Antrags auf PKH die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Sie ist zu gewähren, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs.2 ZPO).
Aufgrund seiner Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger glaubhaft gemacht, dass bei ihm die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine PKH-Bewilligung ohne Ratenzahlungsverpflichtung vorliegen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Beschwerdegegner nur mit Zustimmung des Beschwerdeführers zugänglich gemacht werden (vgl. § 117 Abs.2 Satz 2 ZPO). Insoweit wird auf die nur dem Kläger zuzustellende Anlage Bezug genommen.
Bei der summarischen Prüfung des PKH-Antrages ist der Rechtsverfolgung auch die hinreichende Erfolgsaussicht nicht abzusprechen. Für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht genügt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit (Meyer-Ladewig, 7. Auflage, § 73a Rdnr.7 m.w.N.); der Erfolg braucht nicht mit Sicherheit festzustehen. Wenn auch nicht abschließend abzusehen ist, ob beim Kläger ein Arbeitsunfall gegeben ist und die Beklagte Verletztenrente zu gewähren hat, so ist grundsätzlich die Erfolgsaussicht schon dann als hinreichend anzusehen, wenn sich die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme ergibt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht kann somit schon dann vorliegen, wenn es erforderlich erscheint, Gutachten einzuholen (Meyer-Ladewig, a.a.O.; Beschluss des BayLSG vom 06.07.1987 L 5 B 55/87 und vom 22.03.1989 L 5 B 305/88).
Das ist hier der Fall. Nach § 8 Abs.1 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führen. Bei dem von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis ist es nicht erforderlich, dass es sich um ein normwidriges, d.h. dem ordnungsgemäßen Arbeitsablauf widersprechendes Ereignis handelt, auch geringfügige Vorgänge während der gewöhnlichen Betriebsarbeit sind bedeutsam (Bereiter-Hahn/ Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung § 8 Anm.11.1). Damit handelt es sich bei den vom Kläger erlittenen Erschütterungen insbesondere nach Einschalten der Rüttelplatte - entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG - um ein den Unfallbegriff ausfüllendes Ereignis.
Entscheidend für die Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, ist jedoch, ob das Ereignis einen Körperschaden rechtlich wesentlich verursacht hat oder ob zum Beispiel bestehende Schadensanlagen die rechtlich allein wesentliche Ursache des neuen Schadens, hier Schlaganfall, sind. Um dies festzustellen und die im Schreiben des Prof.Dr.S. vom 19.09.2005 geäußerte medizinische Meinung zu überprüfen, bedarf es eines Sachverständigengutachtens. Hieran fehlt es bisher. Demzufolge ist eine hinreichende Erfolgsaussicht des Klagebegehrens gegeben.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist auch erforderlich (§ 121 Abs.2 ZPO. Der vorliegende Rechtsstreit ist materiell-rechtlich und prozessual nicht so einfach gelagert, dass eine anwaltliche Unterstützung entbehrlich wäre. Bei der Frage nach der Schwierigkeit einer Streitsache spielen nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Fragen (z.B. medizinischer Art) eine erhebliche Rolle. Auch die persönlichen Verhältnisse des Klägers, - er ist offenbar aus dem Kosovo stammend -, legen eine anwaltliche Vertretung nahe. Er bedarf anwaltlicher Hilfe, um sachgerechte prozessuale Anträge zu stellen und ein Sachverständigengutachten zu beurteilen.
Nach alledem war der Beschwerde stattzugeben. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von PKH und der benannte Rechtsanwalt M. ist als Bevollmächtigter beizuordnen.
Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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