L 19 B 465/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 93 AS 2126/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 465/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. April 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin macht Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Monate April bis Juni 2006 in voller Höhe geltend.

Der Antragsgegner bewilligte der Antragstellerin mit Bescheid vom 9. Dezember 2005 für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis zum 30.06.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 602,96 Euro monatlich.

Der von der Antragsstellerin dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2006 als unbegründet zurückgewiesen, da der angefochtene Bescheid hinsichtlich des angefochtenen Hinweises auf die Sanktion nicht widerspruchsfähig ist.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2006 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin nach § 24 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) unter Hinweis darauf, dass die Antragstellerin der ersten Einladung zum 9. Januar 2006 und der zweiten Einladung zum 25. Januar 2006 nicht gefolgt sei, an und lud sie zu einem weiteren Termin am 23. Februar 2006 ein. Der Antragstellerin wurde schriftlich mitgeteilt, dass am 23. Februar über ihr Bewerbungsangebot bzw. ihre berufliche Situation gesprochen werden solle. Der Antragsgegner wies ferner darauf hin, dass dann, wenn die Antragsstellerin dieser Einladung nicht nachkommen sollte, ohne einen wichtigen Grund dafür nachweisen zu können, die Zahlung des Arbeitslosengeldes II eingestellt werde.

Mit Bescheid vom 3. März 2006 entzog der Antragsgegner der Antragstellerin die Leistungen ab dem 1. April 2006 nach den §§ 60, 66 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I). Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 6. März 2006 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 17. März 2006 wurde der Bescheid vom 3. März 2006 über die Entziehung der Leistung gemäß § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zurückgenommen.

Zugleich kürzte der Antragsgegner mit drei weiteren Bescheiden vom 17. März 2006 die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. April 2006 bis 30. Juni 2006 um jeweils 10 % als Sanktion für Meldeversäumnisse am 9. Januar 2006, 25. Januar 2006 und 23. Februar 2006. Der dagegen von der Antragstellerin eingelegte Widerspruch wurde von dem Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2006 als unbegründet zurückgewiesen.

Am 8. März 2006 beantragte die Antragsstellerin, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auch nach dem 1. April 2006 weiterzugewähren. Sie beantragte in dem am 3. April 2006 eingegangenen unter dem Aktenzeichen S 93 AS 2926/06 geführten Verfahren, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 602,96 Euro auch nach dem 1. April 2006 zu gewähren. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 12. April 2006 beide Verfahren verbunden.

Der Antragsgegner überwies an die Antragstellerin für April 2006 einen Betrag in Höhe von 240,- EUR. Auf telefonische Nachfrage des Sozialgerichts am 12. April 2006 teilte der Antragsgegner mit, dass versehentlich bei der Überweisung für April 2006 die Kosten für die Unterkunft nicht enthalten gewesen seien. Am 13. April 2006 erklärte er gegenüber dem Gericht, dass der Fehler behoben und die noch ausstehende Leistung angewiesen worden sei.

Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 13. April 2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG, welche die Antragstellerin sinngemäß beantragt habe, nicht vorliegen, da bei der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Leistungsaufhebung nicht bestünden, die bei einer Abwägung der Interessen ein sofortiges Vollzuginteresse des Antragsgegners in den Hintergrund treten lassen würden. Der Antragsgegner habe in dem Widerspruchsbescheid nachvollziehbar dargelegt, warum die Antragstellerin zum Erscheinen zu den Meldeterminen verpflichtet gewesen sei und Sanktionen berechtigt gewesen seien. Es gehöre zu den wesentlichen Pflichten eines Leistungsbeziehers, den Aufforderungen zur Meldung Folge zu leisten. Der Umstand, dass in der Vergangenheit eine konkrete Einladung wegen rechtlicher Bedenken aufgehoben worden sei, entbinde die Antragstellerin nicht von der allgemeinen Pflicht, auf Aufforderung des Antragsgegners zu erscheinen.

Gegen diesen der Antragstellerin am 24. April 2006 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am gleichen Tag eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie sei ihren Meldepflichten stets nachgekommen. Bei den hier strittigen 3 Einladungen habe es sich nicht um Meldetermine, sondern um Einladungen zur Erstellung eines ärztlichen Gutachtens gehandelt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Einladung lägen nicht vor, da sie keine Rente beantragt habe. Gesundheitliche Einschränkungen seien weder durch ihren Hausarzt noch durch einen Facharzt bestätigt worden. Auch ein anderer Grund wie beispielsweise eine Krankmeldung habe nicht vorgelegen. Über die Rechtmäßigkeit solcher Einladungen sei bereits mehrfach zuletzt in dem beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen L 6 AL 29/03 geführten Verfahren entschieden worden.

Die Antragstellerin beantragt wörtlich:

1. Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. April 2006 wird aufhoben. 2. Den Antragsgegner zu verpflichten, die Leistungskürzung in Höhe von 105,- Euro für April bis Juni 2006 aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, da sie form- und fristgerecht erhoben wurde. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Antragsstellerin hat die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht. Das Sozialgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt.

Der einstweilige Rechtschutz richtet sich im vorliegenden Verfahren nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da eine bereits bewilligte Leistung durch Verwaltungsakt teilweise entzogen wurde, so dass die - alleinige - Anfechtungsklage in der Hauptsache die richtige Klageart wäre. Der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Kürzungsbescheide hat keine aufschiebende Wirkung nach § 86 a Abs. 1 SGG, da ein Fall des § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG vorliegt. Danach entfällt die grundsätzlich durch Widerspruch und Anfechtungsklage eintretende aufschiebende Wirkung in den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Ein solches Gesetz stellt § 39 SGB II dar. Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Eine Entscheidung über eine solche Leistung liegt hier vor, denn der Antragsgegner hat in den Bescheiden vom 17. März 2006 die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Antragstellerin gekürzt. Die Antragstellerin begehrt mit ihren Anträgen auf einstweilige Anordnung zuletzt die Aufhebung der Leistungskürzung in Höhe von 105,- Euro für die Monate April bis Juni 2006. In der Sache wendet sie sich gegen die Bescheide vom 17. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2006, die die Absenkung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes um jeweils 35,- Euro monatlich für diesen Zeitraum zum Inhalt haben. Wenn nach § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Abs. 1 SGB II Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, kann der Antragsteller bei dem Gericht der Hauptsache bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG) beantragen und dies bei zeitweilig bereits vollzogener Absenkung verbinden mit dem Antrag, die Aufhebung der Vollziehung durch Auszahlung der absenkungsbedingt einbehaltenen Leistung anzuordnen. Der Antrag der Antragstellerin ist unter Berücksichtigung ihres sich aus der Begründung ergebenden Begehrens in diesem Sinne zu verstehen.

Bei der Entscheidung über die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes nach § 86 b Abs. 1 SGG ist von den Gerichten eine Interessenabwägung durchzuführen. Maßstab sind einerseits die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens und anderseits die wirtschaftliche Bedeutung der fraglichen Leistungen für den Empfänger. Hierbei ist insbesondere eine Folgenabwägung durchzuführen. Handelt es sich wie hier um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, die der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen und damit das Existenzminimum absichern, muss die überragende Bedeutung dieser Leistung für den Empfänger mit der Folge beachtet werden, dass ihm im Zweifel die Leistung - ggf. vermindert auf das absolut erforderliche Minimum - aus verfassungsrechtlichen Gründen vorläufig zu gewähren ist.

Im vorliegenden Verfahren bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 17. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2006, mit denen die Leistungsbewilligung von dem Antragsgegner zu Recht wegen Verletzung der Meldepflicht nach § 31 Abs. 2 SBG II in Verbindung mit § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) teilweise aufgehoben wurde.

Nach § 31 Abs. 2 SGB II wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall eines Zuschlages nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 10% der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgeblichen Regelleistung gekürzt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommt und er keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.

Die Antragstellerin erschien auf die Einladungen des Antragsgegners zu den Terminen am 9. Januar 2006, 25. Januar 2006 und 23. Februar 2006 nicht.

Die Einladungen des Antragsgegners zu diesen Terminen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 59 SGB II sind die Vorschriften über die Meldepflicht nach § 309 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) entsprechend anwendbar. Eine solche Meldepflicht besteht während der Zeit, für die der erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes begehrt, und wenn das persönliche Erscheinen oder die Teilnahme an einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin für die Entscheidung über die Leistungen oder die hierfür erforderlichen Maßnahmen angezeigt oder erforderlich sind.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Meldeaufforderung liegen vor. Die Antragstellerin hat Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beantragt und erfüllt die weiteren Voraussetzungen des § 7 SGB II.

Die Meldeaufforderungen genügen auch in Bezug auf Meldezweck und Bestimmtheit den gesetzlichen Anforderungen. Nach § 31 Abs. 2 SGB II kann die Aufforderung zwei unterschiedlichen Zwecken dienen. Entweder hat sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu einem Termin, der bestimmten Zwecken dienen soll, zu melden oder er hat zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen. Auch wenn der Antragsgegner in der Vergangenheit die Antragstellerin zu einem ärztlichen Untersuchungstermin in rechtlich nicht zulässiger Weise geladen hat und die entsprechende Anordnung deshalb aufgehoben worden ist, hat dies nicht zur Folge, dass die Antragsgegner die Antragstellerin künftig nicht mehr zu Gesprächsterminen einladen kann. Eine erneute Ladung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III möglich. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin zu den Terminen am 9. Januar 2006, 25. Januar 2006 und 23. Februar 2006 auch nicht zum Zwecke einer ärztlichen Untersuchung geladen, wie die Antragstellerin meint. In dem Schreiben des Antragsgegners vom 26. Januar 2006 wird als Zweck des Gesprächstermins die Besprechung des Bewerberangebotes und der beruflichen Situation der Antragstellerin bezeichnet. Bei dem dort genannten Gesprächsgegenstand handelt es sich auch um einen analog § 309 SGB III zulässigen Meldezweck. Der Träger kann den Hilfebedürftigen zum Zwecke der Berufsberatung, Vermittlung in Ausbildung und Arbeit, der Vorbereitung von Eingliederungshilfen, zur Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und zur Prüfung des Leistungsanspruches laden. Diese Gesprächsinhalte dienen dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II aufgeführten Ziel des SBG II, Erwerbsfähige in Arbeit zu bringen oder in Arbeit zu halten. Aus der in der Einladung vom 26. Januar 2006 weiter enthaltenen Aufforderung an die Antragstellerin, die Adressen der sie behandelnden Ärzte mitzubringen, kann nicht gefolgert werden, dass ein ärztlicher Untersuchungstermin bereits anberaumt wurde. Des Weiteren waren der Termin und der Ort des Gespräches in der Einladung konkret bezeichnet.

Die Antragstellerin war auch zuvor ordnungsgemäß im Sinne von § 31 Abs. 6 Satz 4 SGB II über die Rechtsfolgen belehrt worden. So war ihr in dem Schreiben vom 26. Januar 2006 mitgeteilt worden, welche Auswirkungen das Nichterscheinen zu den Terminen für ihren Anspruch auf Leistung zum Lebensunterhalt hat.

Des Weiteren hat die Antragstellerin einen wichtigen Grund im Sinne des § 31 Abs. 2 SGB II nicht glaubhaft gemacht. Als wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift kommen alle Umstände des Einzelfalles in Betracht, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Einzelnen in Abwägung mit etwa entgegenstehenden Belangen der Allgemeinheit das Verhalten des Hilfebedürftigen rechtfertigen (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 1989 - 7 RAr 86/88 - SozR 4100 § 199 AFG Nr. 36). Dazu zählen solche Gründe, die dem Hilfebedürftigen nach den Umständen des Einzelfalles das Erscheinen gerade am angegebenen Ort zum angegebenen Zeitpunkt unmöglich gemacht oder so erschwert haben, sodass ihm bei Abwägung der widerstreitenden Interessen eine Wahrnehmung des Termins nicht abzuverlangen war. Dabei kann es sich u.a. um eine plötzliche Erkrankung oder die Erledigung unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten, vorrangige eingliederungsorientierte Obliegenheiten, oder den Ausfall von Verkehrsmitteln handeln. Die Antragstellerin hat keine solchen Gründe vorgebracht. Sie beruft sich vielmehr allein darauf, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, diese Termine wahrzunehmen. Dieser Irrtum ist nicht einem wichtigen Grund gleichzusetzen und ist daher nicht geeignet, die Absenkung der Leistung nach § 31 Abs. 2 SGB II abzuwenden.

Die Bescheide der Antragsgegnerin begegnen auch hinsichtlich der Dauer und des Umfanges der Absenkung keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 31 Abs. 6 SGB II treten Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II mit Wirkung des Kalendermonates ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt; Absenkung und Wegfall dauern 3 Monate. Da mit den Bescheiden vom 17. März 2006 diese Feststellung erfolgte, begann der 3-Monatszeitraum am 1. April 2006 und endete am 30. Juni 2006. Die Leistungen konnten auch für jeden Pflichtenverstoß in dem Umfang wie erfolgt abgesenkt werden. Gemäß § 31 Abs. 2 SGB II kann in einer ersten Stufe die für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebliche Regelleistung um 10 % gekürzt werden. Danach war der Antragsgegner berechtigt, für das Nichterscheinen der Antragstellerin am 9. Januar 2006 und der darin liegenden ersten Pflichtverletzung die Leistung um 10 % und somit 35,- Euro monatlich zu senken. Nach § 31 Abs. 3 SGB II kann bei wiederholter Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 2 SGB II das Arbeitslosengeld II zusätzlich um jeweils den Vomhundertsatz gemindert werden, um den es in der ersten Stufe gemindert wurde. Da die Antragstellerin auch die folgenden Termine am 25. Januar 2006 und am 23. Februar 2006 nicht wahrgenommen hat und somit eine wiederholte Pflichtverletzung im Sinne des § 31 Abs. 3 SGB II vorliegt, konnte die Antragsgegnerin die Leistungen wegen der weiteren Pflichtverletzungen jeweils in dem Umfang der ersten Absenkung erneut reduzieren. Mehrere Sanktionen können zur selben Zeit verhängt werden.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz konnte daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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