L 11 R 3408/06 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 1680/06 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 3408/06 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 27. April 2006 aufgehoben. Der Klägerin wird unter Abänderung des Beschlusses vom 10. Februar 2006 für die Durchführung des Klageverfahrens S 1 R 116/05 ab 04. April 2006 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Klägerin ist nach ihren geänderten finanziellen Verhältnissen, wie sie dem Sozialgericht am 04.04.2006 bekannt gemacht wurden, nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Sie hat auch nach § 115 Abs. 1 ZPO keine Monatsraten zu erbringen. Dies ergibt sich vor allem aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses; die Klägerin bezieht seit Januar 2006 Leistungen der Grundsicherung im Alter.

Das Begehren bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Bei der von Amts wegen durchzuführenden Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht sind vom Gericht alle Umstände zu berücksichtigen, wobei der Standpunkt der Klägerin mindestens vertretbar sein muss, jedoch eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit ausreichend ist. Diese Voraussetzung ist u.a. dann erfüllt, wenn in dem Rechtsstreit eine bisher nicht geklärte, aber klärungsbedürftige Rechtsfrage zu entscheiden ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer Kommentar zum SGG, § 73 a Rdnr. 7 b m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier vor.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts ist - im Gegensatz zu den Urteilen des 8. Senats vom 21.06.2005 (z.B. BSGE 95, 29 = SozR 4 - 5050 § 22 b Nr. 4) und des 5. Senats vom 05.10.2005 (z.B. B 5 RJ 57/03 R) zu dem Ergebnis gelangt, dass Art. 15 Abs. 3 RV-Nachhaltigkeitsgesetz insoweit verfassungswidrig ist, als er eine Rückwirkung der Neufassung des § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG auf den 07.05.1996 anordnet. Er hat deshalb am 29.08.2006 in allen drei verhandelten Fällen (B 13 RJ 47/04 R, B 13 RJ 8/05 R und B 13 RJ 7/06 R) das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob Art. 15 Abs. 3 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21.07.2004 insoweit gegen das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (Verbot echter Rückwirkung von Gesetzen) verstößt, als er Art. 9 Nr. 2 RV-Nachhaltigkeitsgesetz mit Wirkung ab einem Zeitpunkt vor der Verkündung des Gesetzes am 26.07.2004 in Kraft setzt (hier rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 22 b des FRG am 07.05.1996).

Dieser Frage kommt auch für das vorliegende Verfahrens entscheidende Bedeutung zu. Die Erfolgsaussicht der Klage kann demnach nicht verneint werden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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