Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 9 KR 3730/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 4608/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 06. Juni 2006 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung hat.
Das Sozialgericht Ulm (SG) wies die Klage mit Urteil vom 06.06.2006, das der Klägerin mit Zustellungsurkunde am 18.07.2006 zugestellt wurde, ab.
Am 23.08.2006 legte die Klägerin beim SG "Widerspruch" gegen das Urteil des SG ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Auf eine Anfrage des Senats unter gleichzeitigem Hinweis auf die Versäumung der Berufungsfrist hat die Klägerin mitgeteilt, die Einlegung der Berufung habe sich aus privaten Gründen verzögert. Ihr Ehemann komme aus dem Libanon und habe sich um seine dort lebende Familie und Verwandtschaft aufgrund des im Juli und August herrschenden Krieges enorme Sorgen gemacht. Er habe täglich mit seiner Mutter telefoniert und überlegt, wie er ihr und der Verwandtschaft helfen könne. Aus diesem Grunde seien sonstige Angelegenheiten in den Hintergrund getreten.
Die Klägerin beantragt - sinngemäß -,
ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 06. Juni 2006 sowie den Bescheid vom 13. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ab 01. September 2005 zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG vom 06.06.2006 war gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist. Das angefochtene Urteil wurde ausweislich der Zustellungsurkunde am 18.07.2006 durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt (§ 63 Abs. 2 SGG i.V.m. § 180 Zivilprozessordnung - ZPO -). Die Berufungsfrist von einem Monat begann am 19.07.2006 und endete mit Ablauf des 18.08.2006. Die erst am 23.08.2006 eingelegte Berufung ist somit verspätet.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lassen sich den Angaben der Klägerin nicht entnehmen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Eine gesetzliche Frist ist ohne Verschulden versäumt, wenn ein Beteiligter diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 67 Rdnr. 3 m.w.N.). Die von der Klägerin geltend gemachten privaten Gründe, insbesondere Sorgen ihres Ehemannes um die Verwandtschaft im Libanon aufgrund des im Juli/August 2006 herrschenden Krieges reichen als erheblicher Grund nicht aus. Dass der Ehemann der Klägerin täglich mit seiner Mutter im Libanon telefonierte, lässt nicht erkennen, weshalb die Klägerin innerhalb eines Monats nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Berufung einzulegen. Aufregung und Sorgen stellen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Es ist anzunehmen, dass die Klägerin fahrlässig die Dringlichkeit ihrer Angelegenheit übersehen hat.
Anders als sich die Klägerin offensichtlich vorstellt, kann sich das Gericht nicht über diesen formellen Mangel der Verspätung hinwegsetzen. Auch in diesem Punkt ist es an Gesetz und Recht gebunden. Dem Senat ist daher eine inhaltliche Prüfung der angefochtenen Entscheidung verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung hat.
Das Sozialgericht Ulm (SG) wies die Klage mit Urteil vom 06.06.2006, das der Klägerin mit Zustellungsurkunde am 18.07.2006 zugestellt wurde, ab.
Am 23.08.2006 legte die Klägerin beim SG "Widerspruch" gegen das Urteil des SG ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Auf eine Anfrage des Senats unter gleichzeitigem Hinweis auf die Versäumung der Berufungsfrist hat die Klägerin mitgeteilt, die Einlegung der Berufung habe sich aus privaten Gründen verzögert. Ihr Ehemann komme aus dem Libanon und habe sich um seine dort lebende Familie und Verwandtschaft aufgrund des im Juli und August herrschenden Krieges enorme Sorgen gemacht. Er habe täglich mit seiner Mutter telefoniert und überlegt, wie er ihr und der Verwandtschaft helfen könne. Aus diesem Grunde seien sonstige Angelegenheiten in den Hintergrund getreten.
Die Klägerin beantragt - sinngemäß -,
ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 06. Juni 2006 sowie den Bescheid vom 13. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ab 01. September 2005 zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG vom 06.06.2006 war gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist. Das angefochtene Urteil wurde ausweislich der Zustellungsurkunde am 18.07.2006 durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt (§ 63 Abs. 2 SGG i.V.m. § 180 Zivilprozessordnung - ZPO -). Die Berufungsfrist von einem Monat begann am 19.07.2006 und endete mit Ablauf des 18.08.2006. Die erst am 23.08.2006 eingelegte Berufung ist somit verspätet.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lassen sich den Angaben der Klägerin nicht entnehmen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Eine gesetzliche Frist ist ohne Verschulden versäumt, wenn ein Beteiligter diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 67 Rdnr. 3 m.w.N.). Die von der Klägerin geltend gemachten privaten Gründe, insbesondere Sorgen ihres Ehemannes um die Verwandtschaft im Libanon aufgrund des im Juli/August 2006 herrschenden Krieges reichen als erheblicher Grund nicht aus. Dass der Ehemann der Klägerin täglich mit seiner Mutter im Libanon telefonierte, lässt nicht erkennen, weshalb die Klägerin innerhalb eines Monats nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Berufung einzulegen. Aufregung und Sorgen stellen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Es ist anzunehmen, dass die Klägerin fahrlässig die Dringlichkeit ihrer Angelegenheit übersehen hat.
Anders als sich die Klägerin offensichtlich vorstellt, kann sich das Gericht nicht über diesen formellen Mangel der Verspätung hinwegsetzen. Auch in diesem Punkt ist es an Gesetz und Recht gebunden. Dem Senat ist daher eine inhaltliche Prüfung der angefochtenen Entscheidung verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Rechtskraft
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