Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 15 AS 436/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 654/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Antragsgegnerin hat auch die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zu tragen. Der Antrag, der Antragstellerin unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten Rechtsanwältin K Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist als unzulässig zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 572 Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO)), da für eine Entscheidung im Beschwerdeverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht.
Die Antragsgegnerin hat den von ihr angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Frankfurt (Oder) vom 26. Juni 2006, mit dem sie vorläufig für die Zeit vom 29. Mai 2006 bis Oktober 2006 zur Zahlung weiterer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von monatlich 99,90 EUR verpflichtet worden ist, vollständig ausgeführt. Damit hat sich die einstweilige Regelung des SG – und nur sie ist Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens – erledigt. Die Klärung der Frage, ob die der einstweiligen Regelung zugrunde liegende Rechtsauffassung des SG zutrifft, bleibt dem Klageverfahren vorbehalten. Die Bestätigung der vorläufigen Maßnahme und deren Rückabwicklung bleiben nach dem System des Prozessrechts dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, in dem zu klären ist, ob dem von einer einstweiligen Anordnung Begünstigten diese Leistung endgültig zusteht (vgl auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2005 - 14 B 1147/05 AS ER; OVG Berlin, Beschluss vom 15. September 1997 – 2 SN 11/97, NVwZ 1998, 85; Thüringisches OVG, Beschluss vom 17. Juli 1997 – 8 E 425.97, FEVS 1998, 129; VGH Mannheim, Beschluss vom 22. April 1992 – 6 S 435/92, NVwZ-RR 1992, 442; Philipp, Besonderheiten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sozialrechtlichen Streitigkeiten, BayVBl 1989, 387, 391). Der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin steht bei einer stattgebenden Entscheidung der ersten Instanz im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Aussetzungsantrag nach § 199 Abs 2 SGG zur Verfügung, um eine Vollstreckung aus der einstweiligen Anordnung zu verhindern.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe besteht nach dem Ergehen einer der Antragstellerin günstigen Kostengrundentscheidung kein Raum mehr, da die Antragstellerin aufgrund dessen in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 114 ZPO iVm § 73a Abs 1 Satz 1 SGG).
Die Entscheidungen sind nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist als unzulässig zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 572 Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO)), da für eine Entscheidung im Beschwerdeverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht.
Die Antragsgegnerin hat den von ihr angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Frankfurt (Oder) vom 26. Juni 2006, mit dem sie vorläufig für die Zeit vom 29. Mai 2006 bis Oktober 2006 zur Zahlung weiterer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von monatlich 99,90 EUR verpflichtet worden ist, vollständig ausgeführt. Damit hat sich die einstweilige Regelung des SG – und nur sie ist Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens – erledigt. Die Klärung der Frage, ob die der einstweiligen Regelung zugrunde liegende Rechtsauffassung des SG zutrifft, bleibt dem Klageverfahren vorbehalten. Die Bestätigung der vorläufigen Maßnahme und deren Rückabwicklung bleiben nach dem System des Prozessrechts dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, in dem zu klären ist, ob dem von einer einstweiligen Anordnung Begünstigten diese Leistung endgültig zusteht (vgl auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2005 - 14 B 1147/05 AS ER; OVG Berlin, Beschluss vom 15. September 1997 – 2 SN 11/97, NVwZ 1998, 85; Thüringisches OVG, Beschluss vom 17. Juli 1997 – 8 E 425.97, FEVS 1998, 129; VGH Mannheim, Beschluss vom 22. April 1992 – 6 S 435/92, NVwZ-RR 1992, 442; Philipp, Besonderheiten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sozialrechtlichen Streitigkeiten, BayVBl 1989, 387, 391). Der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin steht bei einer stattgebenden Entscheidung der ersten Instanz im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Aussetzungsantrag nach § 199 Abs 2 SGG zur Verfügung, um eine Vollstreckung aus der einstweiligen Anordnung zu verhindern.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe besteht nach dem Ergehen einer der Antragstellerin günstigen Kostengrundentscheidung kein Raum mehr, da die Antragstellerin aufgrund dessen in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 114 ZPO iVm § 73a Abs 1 Satz 1 SGG).
Die Entscheidungen sind nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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