Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 30 RJ 428/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 RJ 102/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. September 2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1952 in Kroatien geborene und seit 1971 in der Bundesrepublik lebende Klägerin arbeitete nach ihren Angaben, ohne eine Ausbildung absolviert zu haben, als Montiererin, Löterin und Raumpflegerin. Seit 1998 ist sie als Raumpflegerin für vier Stunden täglich beschäftigt. Am 17. Oktober 2003 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung ihres Rentenantrags gab sie an, sich wegen Rücken-, Nacken- und Schulterschmerzen, die bis ins linke Knie zögen, seit April 2003 für erwerbsunfähig zu halten. Aus Angst vor einer Kündigung habe sie sich nicht krankschreiben lassen. Dem Antrag beigefügt waren ein Attest des Orthopäden Dr. M vom 15. Oktober 2003 zur Vorlage beim Versorgungsamt und ein CT der Lendenwirbelsäule vom 03. September 2001. Zur Ermittlung des Sachverhalts lies die Beklagte die Klägerin durch den Facharzt für Allge-meinmedizin Dr. S untersuchen und begutachten. In seinem Gutachten vom 20. November 2003 stellte dieser ein chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom bei Bandscheibenvorfall L4 / L5, ein chronisches Halswirbelsäulensyndrom sowie Gonalgie links fest. Die Tätigkeit als Raumpflegerin mit mittelschweren Arbeiten sei der Klägerin auf Dauer nicht mehr zuzumuten. Möglich seien noch leichte Arbeiten vollschichtig unter Vermeidung von Zwangshaltungen und Zeitdruck, überwiegend im Sitzen, am besten in wechselnder Arbeitshaltung. In einem weiteren Gutachten vom 05. Dezember 2003, das der Orthopäde Dr. Rim Auftrag der Beklag-ten erstellte, bestätigte dieser die bereits getroffenen Feststellungen und ergänzte sie um die Diagnose eines Verdachts auf Somatisierungsstörung. Die Klägerin könne noch leichte Arbei-ten im Wechsel der Haltungsarten unter Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschrän-kungen vollschichtig verrichten. Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 19. Dezember 2003 ab, weil bei der Klägerin weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, wegen ihrer vielfälti-gen Schmerzen nicht mehr leistungsfähig zu sein. Sie bezog sich dabei erneut auf das bereits vorliegende Attest von Dr. M vom 15. Oktober 2003 und das CT der Lendenwirbelsäule vom 03. September 2001. Nach Einholung einer Stellungnahme der die Beklagte beratenden Ärztin für Chirurgie und Sozialmedizin Dr. P wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchs-bescheid vom 26. Februar 2004 zurück.
Mit der dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Ziel, eine Rente wegen Erwerbsminderung zu erlangen, weiter verfolgt. Das Sozialgericht hat einen Be-fundbericht von dem Orthopäden Dr. M vom 15. Juni 2004 eingeholt, in dem dieser die Frage des Gerichts, ob er die Klägerin für in der Lage halte, zumindest leichte körperliche und einfa-che geistige Arbeiten vollschichtig zu verrichten, bejaht hat.
Durch Gerichtsbescheid vom 15. September 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei im Ergebnis der medizinischen Ermittlungen der Beklagten nicht erwerbsgemindert. Diese Einschätzung werde von dem behandelnden Or-thopäden Dr. M in seinem Befundbericht vom 15. Juni 2004 bestätigt. Es könne dahinstehen, ob die Klägerin noch in ihrer letzten Tätigkeit als Raumpflegerin beschäftigt werden könne, denn mangels Berufsschutz sei sie grundsätzlich auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Gegen den am 15. Oktober 2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 29. Okto-ber 2004 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, aufgrund des Bandscheibenvorfalls unter Rü-ckenschmerzen zu leiden, was auch von der Beklagten bestätigt worden sei. Im Bereich der Halswirbelsäule sei im Röntgenbild deutlich zu sehen, dass außer der Abnutzung der Wirbel auch andere Schäden vorhanden seien. Deswegen leide sie an Schmerzen in der Schulter, die in die Arme übergingen. Sie könne den Kopf deshalb kaum bewegen. Auch ihr Knie sei schmerz-haft und nicht belastbar. Dr. M habe ihr bestätigt, dass eine Therapie oder Behandlung nicht geholfen habe. Die Diagnosen ihres behandelnden Arztes seien von den Gutachtern der Be-klagten bestätigt worden. Trotzdem sei nicht nachvollziehbar, dass sie noch sechs Stunden täg-lich arbeiten können solle. Außerdem habe sie keinen Zugang zu dem beschriebenen Arbeits-markt. Die Klägerin hat ein Attest des Hals-Nasen-Ohren Arztes Dr. Svom 16. Dezember 2004, eine Bescheinigung der Internisten, Ärzte für Lungen- und Bronchialheilkunde und Allergologie Dres. Eund S vom 19. April 2004 sowie einen Bericht der Fachärztin für Innere Medizin, Kar-diologie Dr. Pvom 31. Mai 2005 vorgelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. September 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Dezember 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2004 zu verurteilen, ihr ab 01. Oktober 2003 Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit gerichtlichen Schreiben vom 24. Oktober, 09. November und 18. Dezember 2005 sind die Beteiligten zu einer Entscheidung der Berichterstatterin anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts-akte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Rechtsstreit durch die Berichterstatterin anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 155 Abs. 3 und 4, 153 Abs. 1 und 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden werden.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet. Die Klägerin hat, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der ab 01. Oktober 2003 geltend gemachte Rentenanspruch der Klägerin richtet sich nach § 43 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung. Danach sind Versicherte teilweise erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Abs. 1 Satz 2). Voll Erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht ab-sehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmark-tes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Abs. 2 Satz 2). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeits-marktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Ar-beitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Abs. 3).
Diese Voraussetzungen sind zur Überzeugung des Senats nach dem Ergebnis der medizini-schen Ermittlungen der Beklagten nicht erfüllt. Nach den gutachterlichen Feststellungen des Allgemeinmediziners Dr. Sin dem Gutachten vom 20. November 2003 und des Orthopäden Dr. R in dem Gutachten vom 05. Dezember 2003 leidet die Klägerin an einem chronischen Len-denwirbelsäulensyndrom ohne Radikulärsymptomatik bei Bandscheibenvorfall L4 / L5 und degenerativen Veränderungen der LWS, einem chronischem Halswirbelsäulensyndrom bei Abnutzungserscheinungen, einem Belastungsschmerz des linken Knies bei geringgradiger Go-narthrose. Außerdem besteht der Verdacht auf eine Somatisierungsstörung. Die Ärzte haben eine mittelgradige Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule und eine leicht- bis mit-telgradige Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule beschrieben. Ansonsten waren die Ge-lenke der oberen Extremitäten schmerzfrei normal beweglich. Im Bereich des linken Knies konnte keine Funktionseinschränkung festgestellt werden. Die Beweglichkeit der Kniegelenke, gemessen nach der Neutral-Null-Methode, entsprach einem Normalbefund. Die geringgradige Gonarthrose im linken Kniegelenk ist also ohne Funktionseinschränkung geblieben. Die Lun-genfunktionsuntersuchung gab keine Anhaltspunkte für einen pathologischen Befund, es lag keine Obstruktion, keine Lungenüberblähung und keine Restriktion vor. Das EKG ergab eben-falls einen Normalbefund. Dr. R und Dr. S sind deshalb nachvollziehbar zu dem Ergebnis ge-kommen, dass die Klägerin noch in der Lage ist, mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten. Allerdings kann sie die zum Teil schwere Arbeit als Reinigungskraft nicht mehr verrichten, sondern nur noch leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten ohne häufiges Bücken, Knien und Hocken sowie ohne Zeitdruck und wegen der rezidivierenden Infekte der Atemwege ohne inhalative Belastungen. Eine Besserung des Leistungsvermögens haben die beiden Gutachter zwar nicht für wahrscheinlich gehalten, das bedeutet aber nicht im Umkehrschluss, dass damit ein aufgehobenes Leistungsvermögen besteht. Vielmehr ist die Klägerin bei Beachtung der qualitativen Leistungseinschränkungen vollschichtig einsetzbar.
Bei einem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Dies ist in § 43 Abs. 3 SGB VI ausdrücklich geregelt.
Es bestehen keine Bedenken, den gutachterlichen Feststellungen zu folgen. Die von den Gut-achtern erhobenen Befunde sind sorgfältig ausgewertet worden, die daraus abgeleiteten qualita-tiven Einschränkungen sind schlüssig. Auch der die Klägerin behandelnde Orthopäde Dr. M hält die Klägerin für fähig, noch zumindest leichte körperliche Arbeiten vollschichtig zu ver-richten.
Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf die von ihr vorgelegten Befunde stützen. Aus dem Attest des Hals-Nasen-Ohren Arztes Dr. S vom 16. Dezember 2004 ergeben sich keine Befun-de, die die Klägerin an der Ausübung einer vollschichtigen Tätigkeit hindern könnten. Nach dem Bericht der Internistin und Kardiologin Dr. Pvom 31. Mai 2005 ergab sich aufgrund ihrer Untersuchung kein Hinweis auf eine koronare Herzerkrankung. Der echokardiographische Be-fund war unauffällig, es gab keinen Nachweis einer pulmonalen Hypertonie und es wurden auch keine behandlungsbedürftigen Herzrhythmusstörungen registriert. Vor diesem Hinter-grund konnte die schlechte Belastbarkeit der Klägerin nicht geklärt werden. Auch die Untersu-chung bei den Lungenfachärzten Dres. E und S ergaben keinen pathologischen Befund. Ein-schränkende internistische Gesundheitsstörungen sind von diesen Ärzten nicht beschrieben worden. Es besteht deshalb kein Zweifel daran, dass der Klägerin zumindest leichte Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich zumutbar sind. Die Klägerin ist daher weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
Der Klägerin steht auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähig-keit gemäß § 240 SGB VI zu, denn sie genießt, da sie keine Berufsausbildung abgeschlossen und nur ungelernte Tätigkeiten ausgeübt hat, keinen Berufsschutz und kann daher auf alle Tä-tigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die 1952 in Kroatien geborene und seit 1971 in der Bundesrepublik lebende Klägerin arbeitete nach ihren Angaben, ohne eine Ausbildung absolviert zu haben, als Montiererin, Löterin und Raumpflegerin. Seit 1998 ist sie als Raumpflegerin für vier Stunden täglich beschäftigt. Am 17. Oktober 2003 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung ihres Rentenantrags gab sie an, sich wegen Rücken-, Nacken- und Schulterschmerzen, die bis ins linke Knie zögen, seit April 2003 für erwerbsunfähig zu halten. Aus Angst vor einer Kündigung habe sie sich nicht krankschreiben lassen. Dem Antrag beigefügt waren ein Attest des Orthopäden Dr. M vom 15. Oktober 2003 zur Vorlage beim Versorgungsamt und ein CT der Lendenwirbelsäule vom 03. September 2001. Zur Ermittlung des Sachverhalts lies die Beklagte die Klägerin durch den Facharzt für Allge-meinmedizin Dr. S untersuchen und begutachten. In seinem Gutachten vom 20. November 2003 stellte dieser ein chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom bei Bandscheibenvorfall L4 / L5, ein chronisches Halswirbelsäulensyndrom sowie Gonalgie links fest. Die Tätigkeit als Raumpflegerin mit mittelschweren Arbeiten sei der Klägerin auf Dauer nicht mehr zuzumuten. Möglich seien noch leichte Arbeiten vollschichtig unter Vermeidung von Zwangshaltungen und Zeitdruck, überwiegend im Sitzen, am besten in wechselnder Arbeitshaltung. In einem weiteren Gutachten vom 05. Dezember 2003, das der Orthopäde Dr. Rim Auftrag der Beklag-ten erstellte, bestätigte dieser die bereits getroffenen Feststellungen und ergänzte sie um die Diagnose eines Verdachts auf Somatisierungsstörung. Die Klägerin könne noch leichte Arbei-ten im Wechsel der Haltungsarten unter Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschrän-kungen vollschichtig verrichten. Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 19. Dezember 2003 ab, weil bei der Klägerin weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, wegen ihrer vielfälti-gen Schmerzen nicht mehr leistungsfähig zu sein. Sie bezog sich dabei erneut auf das bereits vorliegende Attest von Dr. M vom 15. Oktober 2003 und das CT der Lendenwirbelsäule vom 03. September 2001. Nach Einholung einer Stellungnahme der die Beklagte beratenden Ärztin für Chirurgie und Sozialmedizin Dr. P wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchs-bescheid vom 26. Februar 2004 zurück.
Mit der dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Ziel, eine Rente wegen Erwerbsminderung zu erlangen, weiter verfolgt. Das Sozialgericht hat einen Be-fundbericht von dem Orthopäden Dr. M vom 15. Juni 2004 eingeholt, in dem dieser die Frage des Gerichts, ob er die Klägerin für in der Lage halte, zumindest leichte körperliche und einfa-che geistige Arbeiten vollschichtig zu verrichten, bejaht hat.
Durch Gerichtsbescheid vom 15. September 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei im Ergebnis der medizinischen Ermittlungen der Beklagten nicht erwerbsgemindert. Diese Einschätzung werde von dem behandelnden Or-thopäden Dr. M in seinem Befundbericht vom 15. Juni 2004 bestätigt. Es könne dahinstehen, ob die Klägerin noch in ihrer letzten Tätigkeit als Raumpflegerin beschäftigt werden könne, denn mangels Berufsschutz sei sie grundsätzlich auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Gegen den am 15. Oktober 2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 29. Okto-ber 2004 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, aufgrund des Bandscheibenvorfalls unter Rü-ckenschmerzen zu leiden, was auch von der Beklagten bestätigt worden sei. Im Bereich der Halswirbelsäule sei im Röntgenbild deutlich zu sehen, dass außer der Abnutzung der Wirbel auch andere Schäden vorhanden seien. Deswegen leide sie an Schmerzen in der Schulter, die in die Arme übergingen. Sie könne den Kopf deshalb kaum bewegen. Auch ihr Knie sei schmerz-haft und nicht belastbar. Dr. M habe ihr bestätigt, dass eine Therapie oder Behandlung nicht geholfen habe. Die Diagnosen ihres behandelnden Arztes seien von den Gutachtern der Be-klagten bestätigt worden. Trotzdem sei nicht nachvollziehbar, dass sie noch sechs Stunden täg-lich arbeiten können solle. Außerdem habe sie keinen Zugang zu dem beschriebenen Arbeits-markt. Die Klägerin hat ein Attest des Hals-Nasen-Ohren Arztes Dr. Svom 16. Dezember 2004, eine Bescheinigung der Internisten, Ärzte für Lungen- und Bronchialheilkunde und Allergologie Dres. Eund S vom 19. April 2004 sowie einen Bericht der Fachärztin für Innere Medizin, Kar-diologie Dr. Pvom 31. Mai 2005 vorgelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. September 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Dezember 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2004 zu verurteilen, ihr ab 01. Oktober 2003 Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit gerichtlichen Schreiben vom 24. Oktober, 09. November und 18. Dezember 2005 sind die Beteiligten zu einer Entscheidung der Berichterstatterin anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts-akte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Rechtsstreit durch die Berichterstatterin anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 155 Abs. 3 und 4, 153 Abs. 1 und 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden werden.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet. Die Klägerin hat, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der ab 01. Oktober 2003 geltend gemachte Rentenanspruch der Klägerin richtet sich nach § 43 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung. Danach sind Versicherte teilweise erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Abs. 1 Satz 2). Voll Erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht ab-sehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmark-tes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Abs. 2 Satz 2). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeits-marktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Ar-beitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Abs. 3).
Diese Voraussetzungen sind zur Überzeugung des Senats nach dem Ergebnis der medizini-schen Ermittlungen der Beklagten nicht erfüllt. Nach den gutachterlichen Feststellungen des Allgemeinmediziners Dr. Sin dem Gutachten vom 20. November 2003 und des Orthopäden Dr. R in dem Gutachten vom 05. Dezember 2003 leidet die Klägerin an einem chronischen Len-denwirbelsäulensyndrom ohne Radikulärsymptomatik bei Bandscheibenvorfall L4 / L5 und degenerativen Veränderungen der LWS, einem chronischem Halswirbelsäulensyndrom bei Abnutzungserscheinungen, einem Belastungsschmerz des linken Knies bei geringgradiger Go-narthrose. Außerdem besteht der Verdacht auf eine Somatisierungsstörung. Die Ärzte haben eine mittelgradige Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule und eine leicht- bis mit-telgradige Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule beschrieben. Ansonsten waren die Ge-lenke der oberen Extremitäten schmerzfrei normal beweglich. Im Bereich des linken Knies konnte keine Funktionseinschränkung festgestellt werden. Die Beweglichkeit der Kniegelenke, gemessen nach der Neutral-Null-Methode, entsprach einem Normalbefund. Die geringgradige Gonarthrose im linken Kniegelenk ist also ohne Funktionseinschränkung geblieben. Die Lun-genfunktionsuntersuchung gab keine Anhaltspunkte für einen pathologischen Befund, es lag keine Obstruktion, keine Lungenüberblähung und keine Restriktion vor. Das EKG ergab eben-falls einen Normalbefund. Dr. R und Dr. S sind deshalb nachvollziehbar zu dem Ergebnis ge-kommen, dass die Klägerin noch in der Lage ist, mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten. Allerdings kann sie die zum Teil schwere Arbeit als Reinigungskraft nicht mehr verrichten, sondern nur noch leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten ohne häufiges Bücken, Knien und Hocken sowie ohne Zeitdruck und wegen der rezidivierenden Infekte der Atemwege ohne inhalative Belastungen. Eine Besserung des Leistungsvermögens haben die beiden Gutachter zwar nicht für wahrscheinlich gehalten, das bedeutet aber nicht im Umkehrschluss, dass damit ein aufgehobenes Leistungsvermögen besteht. Vielmehr ist die Klägerin bei Beachtung der qualitativen Leistungseinschränkungen vollschichtig einsetzbar.
Bei einem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Dies ist in § 43 Abs. 3 SGB VI ausdrücklich geregelt.
Es bestehen keine Bedenken, den gutachterlichen Feststellungen zu folgen. Die von den Gut-achtern erhobenen Befunde sind sorgfältig ausgewertet worden, die daraus abgeleiteten qualita-tiven Einschränkungen sind schlüssig. Auch der die Klägerin behandelnde Orthopäde Dr. M hält die Klägerin für fähig, noch zumindest leichte körperliche Arbeiten vollschichtig zu ver-richten.
Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf die von ihr vorgelegten Befunde stützen. Aus dem Attest des Hals-Nasen-Ohren Arztes Dr. S vom 16. Dezember 2004 ergeben sich keine Befun-de, die die Klägerin an der Ausübung einer vollschichtigen Tätigkeit hindern könnten. Nach dem Bericht der Internistin und Kardiologin Dr. Pvom 31. Mai 2005 ergab sich aufgrund ihrer Untersuchung kein Hinweis auf eine koronare Herzerkrankung. Der echokardiographische Be-fund war unauffällig, es gab keinen Nachweis einer pulmonalen Hypertonie und es wurden auch keine behandlungsbedürftigen Herzrhythmusstörungen registriert. Vor diesem Hinter-grund konnte die schlechte Belastbarkeit der Klägerin nicht geklärt werden. Auch die Untersu-chung bei den Lungenfachärzten Dres. E und S ergaben keinen pathologischen Befund. Ein-schränkende internistische Gesundheitsstörungen sind von diesen Ärzten nicht beschrieben worden. Es besteht deshalb kein Zweifel daran, dass der Klägerin zumindest leichte Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich zumutbar sind. Die Klägerin ist daher weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
Der Klägerin steht auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähig-keit gemäß § 240 SGB VI zu, denn sie genießt, da sie keine Berufsausbildung abgeschlossen und nur ungelernte Tätigkeiten ausgeübt hat, keinen Berufsschutz und kann daher auf alle Tä-tigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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