L 3 U 82/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 69 U 549/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 82/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. Juni 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung des Ereignisses im Mai 1967 als Arbeitsunfall.

Der am 17. Mai 1944 geborene Kläger ist im Beitrittsgebiet aufgewachsen und war dort berufs-tätig. Ausweislich des Sozialversicherungsausweises war er vom 01. April bis 30. September 1967 als Dolmetscher der Brigade Mali beitragspflichtig beschäftigt. Arbeitgeber war die Freie Deutsche Jugend (FDJ). Weiter ist im Sozialversicherungsausweis u.a. Arbeitsunfähigkeit vom 20. Mai bis 10. September 1967, ein stationärer Aufenthalt in der Inneren Abteilung des Kran-kenhauses der V in B vom 11. bis 12. Juni 1967 und eine ambulante Behandlung in der Poli-klinik F in D am 14. und 16. Juni 1967 eingetragen.

Am 02. Januar 2001 stellte der Kläger formlos einen Antrag auf Gewährung einer "Invaliden-rente". Er gab an, 1967 Student am Dolmetscherinstitut der K-M-Universität Lgewesen zu sein. Im April 1967 habe er eine Tätigkeit als Mitglied einer Freundschaftsbrigade der FDJ in der Republik Mali begonnen. Im Mai 1967 habe er dort einen schweren Verkehrsunfall erlitten, er sei in Begleitung eines Arztes zurück in die DDR transportiert worden und dann im Kran-kenhaus der V bis Juni 1967 behandelt worden. In den letzten Jahren leide er an unregelmäßig auftretenden kurzzeitigen Bewusstseinsstörungen mit Bewusstlosigkeit, die nach Aussage der Ärzte auf die bei dem genannten Unfall erlittenen Kopfverletzungen zurückzuführen seien. Diese Anfälle könnten dazu führen, dass er seine Lehrtätigkeit nicht mehr ausführen könne. Der Kläger bezog sich im Weiteren auf eine Hausmittelung der FDJ vom 13. Juni 1967, aus der sich ergibt, dass er in Mali verunglückt und vorzeitig aus seinem Einsatz zurückgekehrt war.

Mit Bescheid vom 07. Februar 2001 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen wegen des in Frage stehenden Unfalls ab. Zur Begründung führte sie aus, für den Unfall wären nach dem Recht der ehemaligen DDR Leistungen aufgrund von § 1 der Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller oder sport-licher Tätigkeiten vom 11. April 1973 in Betracht gekommen. Mit der Rechtsangleichung seien diese Fälle grundsätzlich als Arbeitsunfälle in das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung – 3. Buch der Reichsversicherungsordnung (RVO) – übernommen und entschädigt worden, § 1150 Abs. 2 S. 1 RVO. Der Gesetzgeber habe aber in § 1150 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RVO eine Ausnahme für diejenigen Unfälle vorgesehen, die nur nach dem Recht der ehemaligen DDR, nicht aber nach dem 3. Buch der RVO zu entschädigen gewesen und die einem ab 01. Januar 1993 für das Beitrittgebiet zuständigen Unfallversicherungsträger erst nach dem 31. Dezember 1993 bekannt geworden seien. Wäre der hier in Frage stehende Unfall in den alten Bundeslän-dern eingetreten, wäre er nach der RVO nicht zu entschädigen gewesen. Da der in Frage ste-hende Unfall erst nach dem 31. Dezember 1993 bekannt geworden sei, seien die Vorausset-zungen für eine Entschädigung des Unfalls aus dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erfüllt.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch führte der Kläger aus, die Freundschaftsbrigade der FDJ habe sich unter anderem mit dem Anbau von Mais im Landesinneren beschäftigt. Hier-durch sei im Wege der Entwicklungshilfe dem mit der DDR seinerzeit befreundeten Land Mali geholfen worden. Wegen seiner guten französischen Sprachkenntnisse sei es seine Aufgabe gewesen, zwischen der einheimischen Bevölkerung und den Behörden des Landes Mali zu dolmetschen. An dem Unfalltag im Mai 1967 sei er mit einigen Kollegen mit einem Jeep auf dem Weg ins Landesinnere gewesen. Der Jeep sei von der Straße abgekommen und habe sich überschlagen. Dabei habe er sich erhebliche Kopfverletzungen zugezogen und eine Woche im Koma gelegen. Über seine damalige Behandlung müssten noch Unterlagen vorhanden sein.

Durch Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung könnten wegen der Übergangsregelung des § 1150 Abs. 2 S. 2 RVO nicht erbracht werden, da der Unfall, der nach den Vorschriften der RVO nicht zu entschädigen gewesen wäre, dem zuständigen Unfallversicherungsträger erst nach dem 31. Dezember 1993 bekannt gegeben worden sei. Diese Stichtagsregelung sei nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19. Dezember 2000, Az.: B 2 U 8/00 R, nicht zu beanstanden.

Mit der bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, es habe sich bei dem Unfall im Mai 1967 um einen Arbeitsunfall gehandelt. Er habe sich nicht aus tou-ristischen Gründen in Mali aufgehalten. Die DDR habe von ihren Bürgern ein ausgeprägtes gesellschaftliches Engagement verlangt. Zu diesem Engagement habe in seinem Fall auch die Nutzbarmachung von Sprachkenntnissen im Rahmen der Politik der DDR in anderen Ländern gehört. Es möge nun sein, dass der fragliche Unfall dem zuständigen Versicherungsträger erst nach dem 31. Dezember 1993 bekannt gegeben worden sei. Dennoch sei er mit seinen Forde-rungen deshalb nicht ausgeschlossen. Er sei seinerzeit nach der Behandlung im Krankenhaus der Vwieder vollständig wiederhergestellt worden. Erst anlässlich von Behandlungen im Jahre 1996 habe erstmals ein Arzt einen Zusammenhang zwischen den unregelmäßig auftretenden kurzzeitigen Bewusstseinsstörungen mit vorübergehender Bewusstlosigkeit, unter denen er leide, und dem Unfall im Jahre 1967 hergestellt. Als medizinischer Laie wäre er auf einen der-artigen Zusammenhang niemals gekommen. Er habe es deshalb auch unterlassen, der Beklag-ten den Unfall früher zu melden und Ansprüche geltend zu machen. Hinzu komme, dass sich seine Beschwerden im Laufe der Zeit verschlimmert hätten.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 07. Juni 2002 hat der Kläger erklärt, für den Flug und die sonstigen Lebenshaltungskosten während seines Aufenthaltes in Mali habe er keine Aufwendungen tragen müssen. Die Vergütungen, die sich aus den von ihm im Verwaltungsver-fahren vorgelegten Bescheinigungen ergäben, stünden im Zusammenhang mit den von ihm in Mali geleisteten Tätigkeiten. Er habe auch Sozialversicherungsbeiträge abführen müssen. Der Unfall habe sich ereignet, als er von dem Einsatzort nach Bamako gefahren sei, um dort Post und Lebensmittel aus Deutschland zu holen. Während des Einsatzes in Mali sei er in einem Lager untergebracht gewesen, wo er mit 12 anderen Deutschen in einem Haus gewohnt und in einer Kantine verköstigt worden sei. Die Lebensmittel, die in Bamako abgeholt werden sollten, dienten dazu, die Lebensmittelversorgung zu verbessern. Die Lebensmittel seien von der FDJ bezahlt worden.

Durch Urteil vom 07. Juni 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begrün-dung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfalles im Mai 1967 als Arbeitsunfall. Nach der Übergangsregelung des § 1150 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RVO, die gemäß § 215 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) anwendbar sei, komme eine Anerkennung nach § 1 der Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesell-schaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeiten vom 11. April 1973 nicht in Betracht. Durch diese Norm werde der Unfallversicherungsschutz in Bereichen anerkannt, in denen die RVO für das Gebiet der alten Bundesländer keinen Versicherungsschutz gewährt habe. Der Gesetzgeber habe aber insoweit bestimmt, dass aus Vertrauensschutzgesichtspunkten solche Versicherungsfälle nur als Versicherungsfälle im Sinne der RVO anerkannt werden könnten, wenn sie bis zum 31. Dezember 1993 dem zuständigen Versicherungsträger bekannt gemacht worden seien. Auf die Unkenntnis eines möglichen Zusammenhangs mit den Gesundheitsstö-rungen und dem Unfall im Mai 1967 komme es nicht an. Der Unfall könne auch nicht nach den Vorschriften der RVO als Arbeitsunfall anerkannt wer-den. So scheide ein Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 16 RVO aus, denn der Kläger sei nicht Entwicklungshelfer im Sinne von § 1 des Entwicklungshelfergesetzes gewesen, da sein Einsatz in Mali lediglich für die Zeit von April bis September 1967 vorgesehen gewesen sei und nicht für eine ununterbrochene Zeit von mindestens zwei Jahren. Er könne sich auch nicht auf die Vorschrift des § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO berufen. Es sei zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich bei dem Auslandseinsatz um ein Beschäftigungs-verhältnis im Sinne des § 7 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) gehandelt habe. Das konkrete Geschehen, also die Fahrt mit dem Pkw vom Lager in die Hauptstadt Bamako, um Lebensmit-tel und Post zu holen, habe jedoch in keinem inneren Zusammenhang mit dem Beschäftigungs-verhältnis gestanden. Das Abholen von Post bzw. die Besorgung von Lebensmittel stellten nämlich Tätigkeiten dar, die vorwiegend im privaten Interesse stünden und damit keinen we-sentlichen inneren Zusammenhang mit den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers mehr entfalteten. Die Besorgung von Lebensmitteln stehe zwar ausnahmsweise unter Versicherungs-schutz, wenn dies in besonderer Weise der Aufrechterhaltung der Arbeitskraft diene. Solche Fälle könnten jedoch mit der Situation des Klägers nicht verglichen werden. Dieser habe ange-geben, er sowie 12 andere Deutsche seien in dem Lager durch eine ständige Kantine verköstigt worden. Dass es darüber hinaus für die Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit des Klägers noch weiterer Nahrung bedurft hätte, sei nicht erkennbar. Das Besorgen von eigens aus der ehemali-gen DDR übersandten Lebensmittel habe daher vorwiegend im privaten Interesse des Klägers gestanden.

Gegen das am 03. Juli 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den 05. August 2002 Berufung eingelegt. Er macht geltend, die Teilnahme an der Fahrt sei keinesfalls auf freiwilliger Basis erfolgt. Vielmehr habe der Brigadeleiter, auf dessen Anordnung die Fahrten regelmäßig durchgeführt worden seien, festgelegt, welche Mitglieder des Projektes an der Fahrt hätten teilnehmen kön-nen bzw. müssen. Die Fahrten hätten der Beschaffung von Medikamenten, die im Lager der Brigade und in den nahegelegenen Dörfern nicht verfügbar gewesen seien, der Abholung der Dienstpost aus der DDR, die über Kuriere nach Mali geschickt worden sei, wobei es sich vor-nehmlich um Informationen und Anweisungen des Zentralrates der FDJ gehandelt habe, Ent-gegennahme der Privatpost für die Teilnehmer des Projektes und die Beschaffung von zusätzli-chen Lebensmitteln, insbesondere Schwarzbrot und ähnliches, gedient. Die Teilnehmer des Projekts seien zwar im Camp versorgt worden, es habe sich dabei jedoch um die landesübliche Kost gehandelt, die nicht von jedem Teilnehmer vertragen worden sei und die auf Dauer nicht deren Bedürfnissen entsprochen habe. Daher seien die Teilnehmer der Freundschaftsbrigade darauf angewiesen gewesen, zusätzlich Lebensmittel aus der Heimat zu erhalten. Diese seien über den Zentralrat der FDJ nach Mali gesandt und dort von der Brigade unter den Teilneh-mern aufgeteilt worden. Es sei den Mitgliedern der Brigade untersagt gewesen, sich Lebens-mittel aus Deutschland schicken zu lassen. Es hätten nur Briefe versandt werden können. Unter diesen Umständen habe die Fahrt zur Hauptstadt eindeutig dienstlichen Charakter gehabt.

Weiter ist der Kläger der Auffassung, die Vorschrift des § 539 Abs. 1 Nr. 16 RVO in Verbin-dung mit § 1 des Entwicklungshelfergesetzes müsse sinngemäß auf die besonderen Verhältnis-se in der DDR angewendet werden, da ansonsten die Anwendung auf Altfälle grundsätzlich ausgeschlossen sei.

An den Unfall selbst habe er keine Erinnerung mehr. Er sei in der DDR im damaligen Vkran-kenhaus behandelt und als geheilt entlassen worden. Es sei ihm nicht eröffnet worden, dass es zu Spätfolgen, welcher Art auch immer, kommen könne. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger weiter mitgeteilt, über keinerlei Unterlagen oder eine Teilnehmerliste der weiteren Mitglieder der Freundschaftsbrigade zu verfügen. Er habe aber noch einige Abrechnungsunterlagen, aus denen sich ergebe, dass der damalige Unfall von den DDR-Behörden ausdrücklich als Arbeitsunfall anerkannt worden sei. Der Kläger bezieht sich dabei auf Verlängerungs- und Auszahlscheine vom 14. Juni, 12. Juli und 11. September 1967 und eine undatierte ärztliche Bescheinigung über Arbeitsbefreiung bei Arbeitsunfähig-keit. Weiter hat der Kläger ausgeführt, während seines Einsatzes in Mali als Student beurlaubt gewesen zu sein. Zur Zeit seines Einsatzes habe er in einem Beschäftigungsverhältnis gestan-den, und zwar beim Zentralrat der FDJ. Dementsprechend habe er eine Vergütung in Höhe von 1.007,77 Mark in einem Zeitraum von 6 Monaten erhalten. Der Kläger verweist auf den Versi-cherungsverlauf der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 11. Januar 2002, in der die Zeit ab 01. April 1967 bis zum 30. September 1967 als Pflichtbeitragszeit vorgemerkt ist.

Der Kläger hat außerdem schriftliche Erklärungen des Zeugen S vom 28. April 2005 und 27. August 2005 vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. Juni 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07. Februar 2001 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 11. Juli 2001 zu verurteilen, das Ereignis vom Mai 1967 als Arbeitsunfall anzuerkennen und organisches Anfallsleiden als Folge des Arbeitsunfalls festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie sei weiterhin der Auffassung, dass ein Arbeitsunfall nach den Vorschriften der RVO nicht vorliege. Eine Entschädigung als Arbeitsunfall nach dem im Beitrittgebiet früher geltenden Recht scheitere daran, dass der Unfall erst nach dem 31. Dezember 1993 bekannt geworden sei.

Ermittlungen des Senats beim Bezirksamt Mitte in Berlin - Gesundheitsamt - und beim Ge-sundheitsamt der Stadt Dresden sind erfolglos geblieben. Das Bezirksamt Köpenick in Berlin hat die Krankenkartei aus dem Jahre 1987 über eine Distorsion des linken Sprunggelenks beim Sport am 16. November 1987 übersandt. Weiter hat der Senat einen Befundbericht der den Kläger seit 1996 behandelnden Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. L vom 29. Januar 2004 nebst Ergänzung vom 23. Februar 2004 angefordert. Im Anschluss daran ist der Entlas-sungsbericht des Evangelischen Krankenhaus KE H vom 18. November 1996 über einen stati-onären Aufenthalt vom 07. bis 11. Oktober 1996 eingeholt worden.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. November 2005 ist der Kläger ausführlich befragt worden Außerdem ist der Zeuge JS vernommen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts-akte und der Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf Kopien der Schwerbehindertenakte des Klägers verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, keinen Anspruch auf Anerkennung des Er-eignisses vom Mai 1967 als Arbeitsunfall und Feststellung eines organischen Anfallsleidens als Folge desselben.

Rechtsgrundlage für die von dem Kläger begehrte Anerkennung des Ereignisses von Mai 1967 als Arbeitsunfall sind gemäß § 215 Abs. 1 SGB VII die Vorschriften der RVO. Wegen der Ü-bergangsvorschrift des § 1150 Abs. 2 Nr. 1 RVO kommen die im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften nicht zur Anwendung, denn dem zuständigen Träger der Unfallversicherung, hier der Beklagten, ist der geltend gemachte Arbeitsunfall erst nach dem 31. Dezember 1993, näm-lich mit Schreiben des Klägers vom 27. Dezember 2000, bekannt geworden. Bei der Regelung des § 1150 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RVO handelt es sich um eine Ausschlussfrist (BSG SozR 3-2200 § 1150 RVO Nr. 4; BSG vom 10. Oktober 2002, Aktenzeichen B 2 U 10/02 R m.w.N.). An-sprüche aus nach dem Recht der DDR als Arbeitsunfälle geltenden Unfällen können deshalb nach ihrem Ablauf nicht mehr bzw. nur noch unter der Voraussetzung ihrer Entschädigungsfä-higkeit nach dem 3. Buch der RVO geltend gemacht werden, unabhängig davon, ob diese durch Verwaltungsakt anerkannt sind oder nicht. Das BSG hat weiter ausgeführt, dass es sich bei dieser Regelung um eine Vertrauensschutzregelung für eine Übergangszeit handelt. Versi-cherten aus dem Beitrittsgebiet soll für eine Übergangszeit umfassender Vertrauensschutz hin-sichtlich der Anerkennung von nach dem Recht der ehemaligen DDR als Arbeitunfälle bzw. Berufskrankheiten geltenden Unfällen bzw. Krankheiten gewährt werden. Der Vertrauens-schutz endet aber an dem Stichtag und nach diesem Zeitpunkt soll im Interesse der Gleichbe-handlung und Rechtseinheit nur noch das Recht der RVO unterschieds- und ausnahmslos an-zuwenden sein. Die Zulassung von Ausnahmen von dieser Stichtagsregelung – selbst für in der DDR bereits anerkannte Arbeitsunfälle – würde dem Sinn und Zweck dieser Regelung wider-sprechen. Ob ein Versicherter Kenntnis von dieser Ausschlussfrist hatte, ist danach unbeacht-lich.

Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt eine Entschädigung wegen eines Ar-beitsunfalls gemäß 539 Abs. 1 Nr. 16 RVO nicht in Betracht, denn der Kläger war nicht im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfergesetzes im Ausland beschäftigt gewesen. Als Bürger der ehemaligen DDR unterlag der Kläger während seines Aufenthaltes in Mali bereits nicht dem bundesdeutschen Entwicklungshelfergesetz. Es kommt auch keine erweiterte Auslegung dieser Vorschrift in Betracht, um sie den tatsächlichen Verhältnissen in der ehemaligen DDR anzu-passen. Mit der Vertrauensschutzvorschrift des § 1150 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RVO wird den sozia-listisch geprägten Verhältnissen in der DDR und ihren zum Teil völlig anders gearteten Versi-cherungstatbeständen Rechnung getragen. Weil das Vertrauen in den Fortbestand der unfall-versicherungsrechtlichen Regelungen der ehemaligen DDR nur für eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 1993 geschützt ist, kann sich der Kläger nach diesem Zeitpunkt nicht mehr dar-auf berufen, dass die Vorschriften der RVO den Verhältnissen in der ehemaligen DDR anzu-passen sind. Dies würde auf ein Unterlaufen der zeitlich begrenzten Vertrauensschutzregelung hinauslaufen.

Versicherungsschutz kommt aber nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO in Betracht, wenn der Einsatz des Klägers in Mali im Jahre 1967 im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 7 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) stattgefunden hat. Danach ist Beschäftigung eine nichtselb-ständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäfti-gung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Dabei steht es dem Unfallversicherungsschutz nicht entgegen, dass ein Beschäftigungsverhältnis im Ausland ausgeübt wird, wenn ein Fall der Ausstrahlung i.S. § 4 Abs. 1 SGB IV vorliegt.

Zwar war der Kläger sowohl vor als auch nach seinem Einsatz im Mali bei der K-M-Universität in L immatrikuliert und als Student pauschal versichert. Er hat aber nachvollziehbar ausführt, während seines Einsatzes in Mali habe das Studentenverhältnis geruht. Wie sich aus dem Sozialversicherungsausweis ergibt, stand der Kläger zu diesem Zeitpunkt in einem Be-schäftigungsverhältnis zur FDJ und bezog ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Auch der für den Kläger zuständige Rentenversicherungsträger hat, wie sich aus dem Versicherungsverlauf vom 11. Januar 2002 ergibt, die Zeit vom 01. April bis 30. September 1967 als Pflichtbeitrags-zeit vorgemerkt. Die Entscheidung der Frage, ob der Kläger im Rahmen eines Beschäftigungs-verhältnisses nach Mali entsandt worden ist, kann hier jedoch dahinstehen, denn zur Überzeu-gung des Senats ist der Eintritt eines Arbeitsunfalls im Mai 1967 in Mali nicht nachgewiesen.

Nach § 548 Abs. 1 RVO ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzu-rechnen ist, und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen; d.h. es muss ein innerer bzw. sachlicher Zusammenhang gegeben sein, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist im Wege einer wertenden Betrachtungsweise zu ermitteln, bei der untersucht wird, ob die je-weilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentschei-dung ist der volle Nachweis erforderlich; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können. Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund (so BSG vom 04. Juni 2002, Az.: B 2 U 21/02 R). Fehlt es an einem inneren Zusammenhang in diesem Sinne, scheidet Versicherungsschutz aus. Die Fahrt nach Bamako kann danach nur dann der versicherten Tätigkeit zugeordnet werden, wenn sie wesentlich durch dienstliche Belange bestimmt war. Sofern die Fahrt sowohl privaten als auch dienstlichen Zwecken gedient hat und eine Zerlegung des Weges in einen betriebs-dienlichen und einen betriebsfremden Teil nicht möglich ist, besteht nach den Grundsätzen über die sog. "gemischte Tätigkeit" dann Versicherungsschutz, wenn die Fahrt wesentlich (wenn auch nicht überwiegend) betrieblichen Interessen gedient hat. Die Wesentlichkeit des betrieblichen Interesses beurteilt sich nach den aufgrund von objektiven Anhaltspunkten nach-vollziehbaren subjektiven Vorstellungen des Versicherten (BSG vom 22. August 2000, Az.: B 2 U 18/99 R). Für die Annahme von Versicherungsschutz ist damit nicht ausreichend, wenn der Schwerpunkt der konkreten Tätigkeit im privaten Bereich gelegen hat. Ist der berufliche Bezug nur Nebenzweck einer vorwiegend den Privatinteressen dienenden Reise, dient sie nicht we-sentlich betrieblichen Interessen (vgl. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 90).

Soweit sich der Kläger auf die von ihm mit Schriftsatz vom 26. November 2002 eingereichte Kopie der "Ärztlichen Bescheinigung über Arbeitsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit" beruft, folgt aus dieser entgegen seiner Rechtsauffassung nicht, dass "der damalige Unfall von den DDR-Behörden ausdrücklich als Arbeitsunfall anerkannt worden ist", sondern lediglich, dass der Betrieb das Ereignis als Arbeitsunfall gemeldet hat. Es gibt jedoch keinen Hinweis darauf, dass eine Anerkennung als Arbeitsunfall durch die zuständige staatliche Behörde in der ehema-ligen DDR erfolgt ist. Unterlagen, die Aufschluss darüber geben könnten, ob ein Verfahren über die Anerkennung als Arbeitsunfall stattgefunden hat und ob eine Anerkennung tatsächlich erfolgt ist, liegen nicht vor. Gemäß §§ 7 Abs. 3 und 11 Abs. 4 der Verordnung über die Sozial-versicherung der Arbeiter und Angestellten vom 21. Dezember 1961 (SVO 1961) traf die Ent-scheidung, ob ein Arbeitsunfall vorlag, die Betriebsgewerkschaftsleitung bzw. die Verwaltung der Sozialversicherung des Kreisvorstandes des FDGB. Das Verfahren für die Meldung von Arbeitsunfällen war in § 35 Abs. 3 SVO 1961 i.V.m. Anlage 1 Ziff. 18 i.V.m. § 42 der Verord-nung zum Schutze der Arbeitskraft vom 25. Oktober 1951 geregelt. Das Fehlen entsprechender Unterlagen sowie auch von Eintragungen in dem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung des Klägers spricht nicht dafür, dass das Ereignis als Arbeitsunfall behandelt oder sogar aner-kannt war.

Weiter ist zu beachten, dass sich der Kläger im Hinblick auf das mehr als 30 Jahre zurücklie-gende Ereignis nicht auf einen Beweisnotstand mit einer daraus abzuleitenden Notwendigkeit zu Beweiserleichterungen berufen kann. Zwar können Eigentümlichkeiten eines Sachverhalts in besonders gelagerten Einzelfällen Anlass sein, an den Beweis verminderte Anforderungen zu stellen. Das bedeutet, dass der Unfallversicherungsträger oder das Gericht schon aufgrund weniger tatsächlicher Anhaltspunkte von einem bestimmten Geschehensablauf überzeugt sein können. Einen solchen Ausnahmefall hat die Rechtsprechung bei einer unfallbedingten Erinne-rungslücke des Verletzten oder beim Tod eines Seemanns auf See aus unklarer Ursache ohne Obduktionsmöglichkeit anerkannt. Von diesen Ausnahmefällen abgesehen sind nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung typische Beweisschwierigkeiten, die sich aus den Besonderheiten des Einzelfalles ergeben, ohnehin im Rahmen der freien richterlichen Beweis-würdigung zu berücksichtigen. Allgemeingültige Grundsätze der Beweiserleichterung für den Fall des Beweisnotstandes würden dagegen dem in § 128 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung widersprechen. Schwierigkeiten bei der Aufklärung viele Jahre zurückliegender Sachverhalte gerade im Hinblick auf Einzelheiten von Arbeitsvorgängen wie im vorliegenden Fall treten generell auf und können regelmäßig nicht zur Annahme eines Beweisnotstandes führen (so BSG vom 07. September 2004, Az.: B 2 U 25/03 m.w.N.). Lassen sich danach die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht nachweisen, so geht dies nach dem auch im Sozialrecht geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Versi-cherten, wenn er hieraus eine ihm günstige Rechtsfolge herleiten will (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 14). Eine Umkehr der Beweislast tritt selbst in den Fällen eines Beweisnotstands nicht ein (BSGE 63, 270 ff.). Einen Beweisgrundsatz "Im Zweifel für den Versicherten" kennt das sozi-algerichtliche Verfahren ebenfalls nicht (BSG SozR Nr. 14 zu § 1 BVG).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass seine Teilnahme an der Fahrt nach Bamako in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als Dolmetscher der Freundschaftsbrigade gestanden hat.

In der persönlichen Anhörung des Klägers und der Vernehmung des Zeugen Sist deutlich ge-worden, dass weder der Kläger noch der Zeuge eine Erinnerung an den Ablauf der Ereignisse im Einzelnen haben und nicht in der Lage sind, sichere Auskünfte über den Zweck der Fahrt zu geben. Beide ziehen aus der von ihnen behaupteten Tatsache, dass Privatfahrten mit dem Jeep unter-sagt waren, den für sie zwingenden Schluss, dass es sich deshalb nicht um eine Fahrt zu priva-ten Zwecken, sondern um eine Dienstfahrt gehandelt hat. Darüber hinaus hat der Zeuge die Angaben des Klägers, die Fahrt habe dem Zweck gedient, die Dienstpost und andere Dinge, insbesondere Lebensmittel, aus Bamako abzuholen, nicht bestä-tigen können. Vielmehr weichen seine Angaben von denen des Klägers gravierend ab. Konkret nach dem Zweck der Fahrt gefragt, hat der Zeuge einräumen müssen, ihn nicht zu kennen. Er hat allein aufgrund seiner Erfahrungen ausgeschlossen, dass derartige Fahrten, wie sie der Klä-ger unternommen hatte, zum Privatvergnügen gemacht worden sind. Er hat erklärt, es habe sich eindeutig um eine Dienstfahrt gehandelt, d.h. es müsse sich um eine Dienstfahrt gehandelt ha-ben, da etwas anderes nicht möglich gewesen sei. Weiter hat er angegeben, im Regelfall sei es so gewesen, dass der Aufenthalt derjenigen Mitglieder der Brigade, die von Somo nach Bama-ko gekommen seien, zwei bis fünf Tage betragen habe. Sie seien, um Kosten zu sparen, privat untergebracht worden. Ihre Aufgabe habe, wenn sie sich in Bamako aufgehalten hätten, im Regelfall darin bestanden, Besprechungen mit den Einheimischen zu führen, um die erforderli-chen Arbeiten abzuklären.

Die Aussage des Zeugen Szu dem Zweck der Fahrt stimmt mit den Angaben des Klägers nicht überein. Dieser hat zunächst zur Begründung seiner Klage vorgetragen, er sei an dem Unfalltag im Mai 1967 mit einigen Kollegen mit einem Jeep auf dem Weg in das Landesinnere gewesen. Der Jeep sei von der Straße abgekommen und habe sich überschlagen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung bei dem Soziagericht am 07. Juni 2002 hat der Kläger erklärt, der Unfall habe sich ereignet, als sie von ihrem Einsatzort nach Bamako gefahren seien, um ihre Post und Le-bensmittel aus Deutschland zu holen. Hierzu hat das Sozialgericht in seinem Urteil zutreffend ausgeführt, dass allein die Besorgung von Lebensmitteln nur ausnahmsweise unter Versiche-rungsschutz stehe, wenn dies in besonderer Weise der Aufrechterhaltung der Arbeitskraft die-ne. Diese Fälle können jedoch mit der bei dem Sozialgericht geschilderten Situation des Klä-gers nicht verglichen werden, der weiter angegeben hat, er sowie 12 andere Deutsche seien in dem Lager durch eine ständige Kantine verköstigt worden. Dass es darüber hinaus für die Si-cherstellung der Arbeitsfähigkeit des Klägers noch weiterer Nahrung bedurft hätte, ist nicht erkennbar. Das Besorgen von eigens aus der ehemaligen DDR übersandten Lebensmitteln hat daher vorwiegend im privaten Interesse des Klägers gestanden. Erstmals im Berufungsverfahren hat er schriftsätzlich vorgetragen, die Teilnahme an der Fahrt sei keinesfalls auf freiwilliger Basis erfolgt. Vielmehr habe der Brigadeleiter festgelegt, wel-cher der Teilnehmer des Projekts an der Fahrt teilnehmen konnte bzw. musste. Die Fahrten seien regelmäßig einmal im Monat auf Anordnung des Brigadeleiters durchgeführt worden. Zweck der Fahrten seien die Beschaffung von Medikamenten, Abholung der Dienstpost, Ent-gegennahme der privaten Post und Beschaffung zusätzlicher Lebensmittel gewesen. Bei seiner persönlichen Anhörung im Termin am 24. November 2005 hat er erstmals auch be-hauptet, er habe die Absicht gehabt, in Bamako Lehrmaterial für den Französischunterricht zu beschaffen, den er in Somo der dortigen Brigade zu erteilen gehabt habe.

Abgesehen davon, dass der Kläger seit Beginn des Verfahrens seine Angaben zunehmend den Anforderungen an den geltend gemachten Anspruch angepasst hat, sind keine seiner Erklärun-gen von dem Zeugen bestätigt worden. Vielmehr stimmen dessen Behauptungen zu dem Zweck der Fahrt mit den Angaben des Klägers nicht überein. Übereinstimmung besteht nur insoweit, als beide erklärt haben, die an der Fahrt teilnehmenden Mitglieder der Brigade hätten sich in Bamako mehrere Tage (2-5 Tage) aufgehalten und seien in Privatquartieren unterge-bracht worden. Geht man von den schriftsätzlichen Angaben des Klägers im Berufungsverfah-ren zu dem Zweck der Fahrt aus, ist ein betrieblich bedingter Aufenthalt in Bamako von meh-reren Tagen nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass ein mehrtägiger Aufenthalt in Bamako vorgesehen war, obwohl für das Abholen der Dienstpost und der Lebensmittel nur kurze Zeit erforderlich gewesen wäre, legt den Schluss nahe, dass die Fahrt dem vom Kläger behaupteten Zweck nicht maßgeblich gedient haben kann, sondern andere Zwecke, die durchaus privater Natur gewesen sein können, im Vordergrund gestanden haben. Wäre der Zweck der Fahrt al-leine das Abholen der bereits in der Botschaft bereitliegenden Dienstpost und der Lebensmittel gewesen, hätte es nahegelegen, am selben oder spätestens am nächsten Tag nach Somo zurück-zufahren, zumal, wie der Kläger eingeräumt hat, die Dienstpost am Standort dringend benötigt wurde. Der mehrtägige Aufenthalt deutet daher darauf hin, dass die Fahrt nach Bamako von anderen Zwecken geprägt war. Hierfür spricht auch die Angabe des Klägers, die Botschaft ha-be sich während des Aufenthalts um die Teilnehmer der Brigade gekümmert und ein Pro-gramm veranstaltet. Sie hätten sich dort beispielsweise alles ansehen sollen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Angaben des Klägers, die im Laufe des Verfahrens mehrfach modifiziert wurden, widersprüchlich sind. Sein Auftreten in der mündlichen Ver-handlung hat den Eindruck verstärkt, dass ihm weder Einzelheiten zum Ablauf der Ereignisse noch der Zweck der Fahrt geläufig sind und seine Angaben auf Mutmaßungen beruhen. Letzte-res gilt auch für den Zeugen, der aus seiner "Erfahrung" Rückschlüsse auf konkrete Gescheh-nisse zieht, letztlich aber die Angaben des Klägers, insbesondere zum Zweck der Fahrt, nicht bestätigen konnte. Der Senat hält es zwar für möglich, dass die Fahrt von dienstlichen Zwecken geprägt war, es ist jedoch – insbesondere wegen der Dauer des Aufenthalts der Gruppe in Bamako – nicht auszu-schließen, dass die privaten Zwecke überwogen. Deshalb konnte er nicht die Überzeugung ge-winnen, dass die Fahrt wesentlich betrieblichen Zwecken gedient hatte. Er hat hieran mehr als nur geringfügige Zweifel. Daher ist der erforderliche Nachweis nicht erbracht, denn er setzt voraus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein wesentlicher innerer Zu-sammenhang der Teilnahme an der Fahrt nach Bamako mit der Beschäftigung des Klägers als Dolmetscher bestanden hat. Da nicht nachgewiesen ist, dass der Kläger den Unfall im Mai 1967 in Mali bei einer betriebli-chen Verrichtung erlitten hatte, kann er nicht gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO als Arbeitsunfall anerkannt werden. Der Kläger kann deshalb auch nicht die Feststellung eines organischen An-fallsleidens als Folge eines Arbeitsunfalls beanspruchen, unabhängig davon, dass für einen solchen Kausalzusammenhang nach den im gerichtlichen Verfahren durchgeführten Ermittlun-gen keine Anhaltspunkte vorliegen.

Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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