Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 6 SO 38/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 SO 21/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen, im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Grundsicherungsleistungen im Alter nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die Klägerin ist am 00.00.1939 geboren. Sie lebt mit ihrem am 00.00.1941 geborenen Ehemann zusammen, der seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II bezieht und der Eigentümer und Halter eines Personenkraftwagens ist. Sie stellte am 03.10.2004 einen Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen. Sie gab an, dass sie ab 01.01.2005 eine Altersrente beziehen werde. Die Klägerin und ihr Ehemann verfügen über verschiedene Versicherungen sowie über einen Pkw, dessen Wert mit 1.500-2.000 Euro angegeben wurde. Außer den SGB II Leistungen verfügt der Ehemann über kein Einkommen.
Mit Bescheid vom 20.12.2004 bewilligte die Beklagte ab Januar 2005 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII. Gegen den Bewilligungsbescheid vom 21.10.2004 legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, dass Versicherungsleistungen nur zum Teil berücksichtigt worden seien. Auch sei die Kraftfahrzeugversicherung nicht von ihrem Renteneinkommen abgesetzt worden. Ferner wurde die Frage gestellt, ob die Kfz-Steuer nicht ebenfalls Berücksichtigung finden müsse. Durch Bescheide vom 30.12.2004 und 24.01.2005 wurde der Ausgangsbescheid geändert, die KFZ-Versicherung und die KFZ-Steuer wurden jedoch nicht berücksichtigt. Mit Bescheid vom selben Tage wurden Leistungen für den Monat Februar 2005 bewilligt. Mit Schreiben vom 06.02.2005 legte die Klägerin Widerspruch ein und wiederholte im Wesentlichen, dass Versicherungsbeiträge nicht angemessen berücksichtigt worden seien und dass die Kraftfahrzeugversicherung in Höhe von 249 Euro und die Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 132 Euro vom Einkommen hätten abgesetzt werden müssen. Die allgemeine Rechtsprechung des LSG und BSG müsse berücksichtigt werden. Hierzu legte die Klägerin ein von ihrem Ehemann erstrittenes Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 04.02.2004 (Az.: L 12 AL 216/03) vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2005 gab die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin insoweit statt, als für die Dauer der Laufzeit der bestehenden Hausrat- und Haftpflichtversicherung die Beträge in voller Höhe berücksichtigt werden sollten. Bezüglich der begehrten Anerkennung von Beiträgen für die KFZ-Versicherung und die KFZ-Steuer wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII seien zwar Beiträge für Versicherungen abzusetzen, die gesetzlich vorgeschrieben seien. Allerdings gelte auch hier der Grundsatz, dass nur Ausgaben für notwendige und angemessene Versicherungen berücksichtigt werden könnten. Gesetzlich vorgeschriebene KFZ-Versicherungen können nur dann einkommensmindernd angerechnet werden, wenn das Halten des Personenkraftwagens notwendig und angemessen sei, z.B. für die Fahrten zu einer Arbeitsstelle. Im Fall der Klägerin sei jedoch der Besitz eines PKWs nicht notwendig, da dieser nicht erforderlich sei, um eine Arbeitsstelle zu erreichen. Der PKW diene ausschließlich dem Privatinteresse. Auch wenn er relativ alt sei und kein verwertbares Vermögen mehr darstelle, führe dies aber nicht dazu, dass auch die Versicherungsbeiträge berücksichtigt werden müssten.
In der Folgezeit erließ die Beklagte weitere Bescheide und zwar am 22.04.2005 für Mai 2005, 23.05.2005 für Juni und Juli 2005, 24.08.2005 für September, 23.09.2005 für Oktober 2005, 24.10.2005 für November 2005, 21.11.2005 für Dezember 2005, 21.12.2005 für Januar 2006 und für die Monate Februar bis März 2006 wurden jeweils monatliche Bewilligungsbescheide erlassen. In keinem dieser Bescheide berücksichtigte die Beklagte die KFZ-Steuer bzw. KFZ-Versicherung zu Gunsten der Klägerin.
Die Klägerin hat am 08.03.2005 vor dem Sozialgericht Detmold Klage erhoben und hat weiterhin die Anerkennung der Autoversicherung und der Steuern mit der Begründung begehrt, diese müssten nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII anerkannt werden, da sie für den vorhandenen PKW gesetzlich vorgeschrieben seien. Die Verwertung ihres PKWs könne von ihr nicht verlangt werden, da er kein einzusetzendes Vermögen darstelle. Ergänzend hat sie vorgetragen, dass auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Anrechnung der KFZ-Versicherung, wie sie in der einschlägigen Literatur dargestellt werde, nicht zurückgegriffen werden könne, sondern auf die in dieser Frage eindeutige Rechtsprechung des LSG NRW und BSG.
Nachdem die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich der Hausrat- und Haftpflichtversicherung für erledigt erklärt hatte, hat sie nach dem Verständnis des Sozialgerichts sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 24.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2005 zu verurteilen, bei der Berechnung der Grundsicherungsleistung ab Januar 2005 die Beiträge zur KFZ-Versicherung in Höhe von 249 Euro jährlich und die KFZ-Steuer in Höhe von 132 Euro jährlich einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides verwiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht einverstanden erklärt.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 06.12.2005 ohne mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe die Grundsicherungsleistungen im Alter der Klägerin zutreffend berechnet. Insbesondere bestehe kein Anspruch auf Anrechnung der Beiträge für die KFZ-Versicherung und der KFZ-Steuer. Bei der Berechnung der Leistungen der Grundsicherung im Alter nach § 41 ff. SGB XII, die der Klägerin grundsätzlich unstreitig zuständen, sei gemäß § 41 Abs. 2 SGB XII das Einkommen der Klägerin und ihres Ehegatten nach § 82 SGB XII zu berücksichtigen. Nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII seien vom Einkommen Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, sobald diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben seien und nach Grund und Höhe angemessen seien, abzusetzen. Die von der Klägerin geltend gemachten KFZ-Steuern und Versicherungsbeiträge seien jedoch nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Zwar sei beim Halten eines PKWs der Abzug einer Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben und auch Steuern seien zwingend zu entrichten. Eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII sei jedoch nur dann möglich, wenn auch der PKW selbst für Grundsicherungsempfänger notwendig sei. Sofern dies nicht der Fall sei und dem Leistungsempfänger zugemutet werden könne, auf das Halten eines PKWs zu verzichten, sei die Haftpflicht für das Kraftfahrzeug nicht gesetzlich vorgeschrieben. Ausnahmen werden lediglich für die Fälle akzeptiert, in denen der Betroffene auf die Benutzung eines PKWs angewiesen sei, um eine Arbeitsstelle zu erreichen. Die Klägerin sei nicht zwingend zum Einsatz ihrer Arbeitskraft auf eine Kraftfahrzeug angewiesen, da sie bereits das 65. Lebensjahr vollendet habe, eine Altersrente beziehe und nicht erwerbstätig sei. Zwar sei der PKW der Klägerin geschützt, für ein nicht notwendiges Fahrzeug bestehe aber keine Verpflichtung des Grundsicherungsträgers, die Aufwendungen einkommensmindernd in Ansatz zu bringen. Auch der Verweis der Klägerin auf die Rechtsprechung, die zum Arbeitslosengeld II und zur früheren Arbeitslosenhilfe ergangen sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Diese Leistungen umfassten Hilfe zum Lebensunterhalt für Arbeitssuchende, die im Einzelfall für den Einsatz ihrer Arbeitskraft auf die Haltung eines Kraftfahrzeuges angewiesen seien. Dann seien auch die notwendigen Aufwendungen dafür zu berücksichtigen. Da die Klägerin jedoch für den Einsatz ihrer Arbeitskraft auf die Nutzung eines PKWs nicht angewiesen sei, könnten auch die Versicherungsbeiträge und Steuern für den PKW nicht in Ansatz gebracht werden.
Das Urteil ist der Klägerin am 10.12.2005 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 16.12.2005 Berufung eingelegt und ihre Auffassung wiederholt, dass die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung nicht einschlägig sei und dass das Sozialgericht zu Unrecht von einer unterschiedlichen Gesetzeslage zwischen dem SGB XII und dem SGB II ausgegangen sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 07.12.2005 zu ändern und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 20.12.2004, 30.12.2004, 24.01.2005 und vom 21.02.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2005 sowie unter Änderung der Bescheide vom 22.04.2005, 23.05.2005, 24.08.2005, 23.09.2005, 24.10.2005, 23.11.2005 und 21.12.2005 sowie die für die Monate Februar bis Mai 2006 ergangenen monatlichen Bewilligungsbescheide zu verurteilen, ihr Leistungen der Grundsicherung im Alter unter Abzug der KFZ-Versicherung in Höhe von monatlich 1/12 des Versicherungsbeitrages in Höhe von 249,25 Euro und ab 01.01.2006 in Höhe von 230,88 Euro sowie der KFZ-Steuern in Höhe von monatlich 11 Euro zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vor, weil die Berufung der Klägerin laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 Euro nicht übersteigt. Nach § 144 Abs. 2 S. 2 SGG gilt dieser Berufungsausschlussgrund nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Nach dem Verständnis des Sozialgerichts ist Gegenstand des Klageverfahrens die KFZ-Versicherung in Höhe von 249 Euro jährlich und die KFZ-Steuer in Höhe von 132 Euro, also insgesamt 381 Euro. Bei einer derartigen Annahme erreicht das Begehren der Klägerin nicht die maßgebliche Berufungssumme von 500 Euro. Die Berufungsbeschränkung greift nach Auffassung des Senats jedoch deshalb nicht ein, weil die Berufung der Klägerin einen Zeitraum von mehr als einem Jahr betrifft, nämlich die Leistungen der Grundsicherung im Alter für die Zeit von Januar 2005 bis Mai 2006. In die Klage einzubeziehen sind nämlich auch die Folgebescheide, die nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2005 ergangen sind. Die Frage, ob die Merkmale des § 96 SGG erfüllt sind, ist auch in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 17.11.2005, 11 AL 57/04 R, SozR 4-1500 § 96 Nr. 4). Nach § 96 Abs. 1 SGG, der gemäß § 153 Abs. 1 SGG auch im Berufungsverfahren anzuwenden ist, wird ein neuer Verwaltungsakt dann Gegenstand des Verfahrens, wenn er den mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Zwar ist die ursprüngliche Leistungsbewilligung durch die nach Klageerhebung ergangenen weiteren Bescheide für die Zeit ab 08.03.2005 nicht abändert oder ersetzt wurden. Jedoch ist eine Einbeziehung dieser Folgebescheide analog § 96 SGG geboten (zur Anwendung des § 96 SGG: Armborst/Conradis in Lehr-und Praxiskommentar, Sozialgesetzbuch XII, LPK-SGB XII, 2005, Anhang Verfahren Rdnr. 74).
Von einer entsprechenden Anwendung des § 96 SGG ist in Fallgestaltungen auszugehen, in denen dem Betroffenen mehrfach nacheinander Leistungen der Grundsicherung im Alter für verschiedene Zeiträume bewilligt worden sind. Maßgebend hierfür ist das Interesse an einer sinnvollen Prozessökonomie bzw. einem schnellen und zweckmäßigen Verfahren. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Bescheid im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergeht, im "Kern" dieselbe Rechtsfrage geregelt wird und sich der spätere Bescheid an den vom ursprünglichen Bescheid erfassten Zeitraum anschließt (vgl. BSG, Urteil vom 17.11.2005, aa0). Grundsicherungsleistungen sind konzeptionell als auf Dauer angelegte Sozialleistungen angelegt (vgl. hierzu Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2005, § 44 Rdnr. 1). § 44 Abs. 1 SGB XII bestimmt, dass die Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in der Regel für 12 Kalendermonate bewilligt werden soll. Dem liegt die Erwartung des Gesetzgebers zugrunde, dass sich bei dem leistungsberechtigten Personenkreis gewöhnlich keine bedeutsamen Veränderungen ergeben (BT-DRs. 14/4595, S. 71). Am Wesen eines Dauerverwaltungsaktes hat sich auch durch die hier praktizierte monatsweise Bewilligung der Beklagten nichts geändert, weil sich im eigentlichen Sinn keine bedeutsamen Umstände in dem vom Senat zugrunde gelegten Bewilligungszeitraum ergeben haben. Bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen im Alter hat die Beklagte für sämtliche Bescheide die KFZ-Versicherung und KFZ-Steuer vom Einkommen der Klägerin nicht abgezogen. Da sich die Tatsachengrundlagen in den Bescheiden nicht geändert haben, liegt es im Interesse einer sinnvollen Prozessökonomie, dass die für alle Bescheide maßgebliche Rechtsfrage, ob die KFZ-Versicherung bzw. KFZ-Steuer vom Einkommen der Klägerin abzusetzen ist, in den Prozess und damit in das Berufungsverfahren einzubeziehen ist.
In Analogie zu § 86 SGG, der abändernde Bescheide während des Widerspruchsverfahrens betrifft, ist der Bescheid vom 24.01.2005 einzubeziehen, der Leistungen für Februar 2005 vorsieht. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klage ist im Übrigen abzuweisen, soweit der Senat die Bescheid in das Verfahren einbezogen hat. In Übereinstimmung mit der Entscheidung des Sozialgerichts ist auch der Senat der Auffassung, dass die den Ehemann der Klägerin als Halter des Kraftfahrzeugs treffenden Ausgaben für die Haftpflichtprämien und die KFZ-Steuer nicht vom Einkommen der Klägerin abzuziehen sind.
Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass die Klägerin zum Personenkreis des § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII gehört. Anspruch auf Leistungen haben Leistungsberechtigte nach dieser Vorschrift, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen gemäß §§ 82 bis 84 und 90 beschaffen können (§ 41 Abs. 2 SGB XII). Nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII sind vom Einkommen abzusetzen, die auf das Einkommen entrichteten Steuern und nach Nr. 3 Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII fällt die Kraftfahrzeugsteuer nicht unter den Absetzungstatbestand dieser Vorschrift. Die von der Klägerin bezogene Rente ist auch nicht gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII um die Ausgaben für die Kraftfahrzeugversicherung und die Kraftfahrzeugsteuer zu bereinigen. Nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), der Vorgängervorschrift des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII, war anerkannt, dass die Beiträge einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Sozialhilferecht einkommensmindernd nur zu berücksichtigen sind, wenn das Kraftfahrzeug, für das sie entrichtet werden, zu einem sozialhilferechtlich anerkannten Zweck gehalten wird (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 04.06.1981, 5 C 12/80, BVerwGE 62, 261). Dieser Grundsatz galt auch für Kraftfahrzeuge, die als Vermögen geschützt waren. Das OVG NRW (Urteil vom 20.06.2000, 22 A 207/99, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 52, 167) und ihm folgend OVG Brandenburg (Urteil vom 27.11.2003, 4 A 220/03), schließt eine Einkommensminderung bei einer Kraftfahrzeugversicherung bereits mit dem Hinweis aus, dass bei einem Kraftfahrzeug, das sowohl für private als auch für berufliche Zwecke verwendet wird, die Kraftfahrzeugversicherungsbeiträge und die Kraftfahrzeugsteuer nicht zusätzlich vom Einkommen abzusetzen seien, weil diese Kosten bereits durch § 3 Abs. 6 der Durchführungsverordnung zu § 76 BSHG abgegolten seien. Diese Vorschrift sah bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs Fahrpauschalen vor. Der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hat sich für das neue Recht des SGB XII die Kommentarliteratur angeschlossen (vgl. hierzu Wahrendorf in Grube/Wahrendorf § 82 Rdnr. 39; Karmanski in Jahn, SGB XII. 2004; § 82 Rdnr. 40; Brühl in LPK-SGB XII, § 82 Rdnr. 73 f.; Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII, 2005, § 82 Rdnr. 55). Auch der Senat schließt sich der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte an, weil es zwischen der Vorschrift des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG und der des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII keinen sachlichen Unterschied gibt. Die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen, dass das KFZ zu einem sozialhilferechtlich anerkannten Zweck gehalten wird. Auch nach der Aktenlage sind Gründe hierfür nicht ersichtlich. Keiner Entscheidung bedarf es allerdings, ob die geltend gemachten Kosten bereits durch § 3 Abs. 6 der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII, der der § 3 Abs. 6 Durchführungsverordnung a.F. entspricht, abgegolten sind, weil eine Fahrkostenpauschale von der Klägerin nicht geltend gemacht worden ist.
Auch die Besonderheit, dass der Ehemann der Klägerin, der Halter und Eigentümer des Kraftfahrzeugs ist, Leistungen nach dem SGB II bezieht und anders als die Klägerin über kein Einkommen verfügt, führt zu keiner der Klägerin günstigen Beurteilung. In der Kommentierung zu § 11 SGB II ist anerkannt, dass die KFZ-Haftpflichtversicherung für den KFZ-Halter, sofern das Kraftfahrzeug Grundvermögen darstellt, von den Einnahmen abzusetzen ist (vgl. hierzu Hengelhaupt in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, SGB II, 2006, § 11 Rdnr. 140; Mecke in Eicher/Spellbrink SGB II, 2005, § 11 Rdnr. 62). Nach Auffassung des Senats findet jedoch kein wirtschaftlicher Ausgleich in einer Bedarfsgemeinschaft von Eheleuten statt, bei der der SGB II-Empfänger einkommenslos ist, aber Ausgaben für die Kraftfahrzeugversicherung zu tätigen hat, und der SGB XII-Empfänger über anrechenbares Einkommen verfügt. Ob dies generell für Bedarfsgemeinschaften, die unterschiedlichen Leistungsgesetzen zuzuordnen sind, gilt, war hier nicht zu entscheiden.
Das andere von der Klägerin vertretene Verständnis widerspricht der Gesetzessystematik der beiden Leistungsgesetze. Sowohl das SGB II als auch das SGB XII dient der Existenzsicherung. Beide Leistungsgesetze müssen voneinander abgegrenzt werden. Die Kollisionsnorm des § 21 S. 1 SGB XII besagt dazu, dass Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt erhalten. Die Klägerin bildet mit ihrem Ehemann nach dem SGB II zwar eine Bedarfsgemeinschaft, § 5 Abs. 2 S. 2 SGB II bestimmt aber ergänzend hierzu, dass Leistungen über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter den Leistungen des SGB II vorgehen. Das SGB XII seinerseits kennt keine dem § 7 SGB II nachgebildete Bedarfsgemeinschaft, sondern nur die Einstandsgemeinschaft. § 19 Abs. 1 S. 1 SGB XII sieht nämlich vor, dass bei nicht getrennt lebendem Ehegatten oder Lebenspartner das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen ist. Würden die Klägerin und der Ehemann beide Leistungen der Grundsicherung im Alter beziehen, so könnten die Kraftfahrzeugversicherung und die Kraftfahrzeugsteuer ebenfalls vom Einkommen der Klägerin nicht abgezogen werden, aber auch nicht von dem ihres Ehemannes, weil, wie bereits dargelegt, in ihrem Fall ein sozialhilferechtlich anerkannter Zweck für das Halten des Kraftfahrzeuges nicht dargetan und ersichtlich ist. Das vom Senat vertretene Ergebnis fügt sich in den systematischen Zusammenhang der Vorschriften über die Grundsicherung im Alter ein. Nach § 43 Abs. 1 S. 1 SGB XII ist eine Einkommensanrechnung des Ehegatten oder Partners auf den Bedarf des Hilfe Nachfragenden nur für den Fall vorgesehen, dass der Ehegatte oder Partner selbst keine Leistungen nach § 41 SGB XII bezieht. Den gegen diese Einstandsverpflichtung des nicht hilfebedürftigen Ehegatten oder Partners gerichteten verfassungsrechtlichen Bedenken braucht der Senat im vorliegenden Fall nicht nachzugehen, weil sie für die Entscheidung wegen des fehlenden Einkommens des Ehemannes der Klägerin nicht entscheidungserheblich sind. Festzuhalten ist jedenfalls, dass auch die Vorschrift des § 43 Abs. 1 S. 1 SGB XII keine Möglichkeit vorsieht, rechnerisch vom Einkommen des Ehegatten oder Partners nicht mögliche Abzüge "wirtschaftlich" zu verlagern, indem sie vom Einkommen des nach § 41 SGB XII Leistungsberechtigten abgezogen werden. Hierfür hätte es nach Auffassung des Senats einer ausdrücklichen, diesen Sachverhalt regelnden Norm bedurft.
Das Sozialgericht hat schließlich zu Recht bereits darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung zur früheren Arbeitslosenhilfe und zum SGB III auf das SGB XII nicht zu übertragen ist. Sowohl die Leistungen der früheren Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III als auch nach dem jetzigen SGB II umfassen Hilfen zum Lebensunterhalt für Arbeitssuchende, die im Einzelfall für den Einsatz ihrer Arbeitskraft auf die Haltung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind. Dafür sind die notwendigen Aufwendungen zu berücksichtigen. Das ist jedoch weder bei der Klägerin noch bei ihrem Ehemann der Fall, der im November 2006 mit Vollendung seines 65. Lebensjahres ebenfalls anspruchsberechtigt nach § 41 SGB XII wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat lässt die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Von grundsätzlicher Bedeutung sieht er die Frage an, ob Folgebescheide über Leistungen nach § 41 SGB XII, die nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides und einer Klagerhebung ergangen sind, in analoger Anwendung des § 96 SGG in das gerichtliche Verfahren einzubeziehen sind. Bei Streitigkeiten über Sozialhilfeleistungen nach dem BSHG war es einem Kläger nur möglich, im Laufe des meist länger andauernden gerichtlichen Verfahrens weitere (verfahrensbegleitende) Verwaltungsentscheidungen zu beantragen und nach Abwicklung des Vorverfahrens anhängige Gerichtsverfahren einzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.01.1983,5 C 114/81, BVerwGE 66, 342, 344 f.). Von grundsätzlicher Bedeutung ist nach Auffassung des Senats auch die Frage, ob die Kosten für eine KFZ-Versicherung und die KFZ-Steuer vom Einkommen der nach § 41 SGB XII leistungsberechtigten Ehefrau abzuziehen sind, wenn diese Ausgaben beim nach dem SGB II leistungsberechtigten Ehemann wegen fehlenden Einkommens nicht berücksichtigt werden können.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Grundsicherungsleistungen im Alter nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die Klägerin ist am 00.00.1939 geboren. Sie lebt mit ihrem am 00.00.1941 geborenen Ehemann zusammen, der seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II bezieht und der Eigentümer und Halter eines Personenkraftwagens ist. Sie stellte am 03.10.2004 einen Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen. Sie gab an, dass sie ab 01.01.2005 eine Altersrente beziehen werde. Die Klägerin und ihr Ehemann verfügen über verschiedene Versicherungen sowie über einen Pkw, dessen Wert mit 1.500-2.000 Euro angegeben wurde. Außer den SGB II Leistungen verfügt der Ehemann über kein Einkommen.
Mit Bescheid vom 20.12.2004 bewilligte die Beklagte ab Januar 2005 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII. Gegen den Bewilligungsbescheid vom 21.10.2004 legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, dass Versicherungsleistungen nur zum Teil berücksichtigt worden seien. Auch sei die Kraftfahrzeugversicherung nicht von ihrem Renteneinkommen abgesetzt worden. Ferner wurde die Frage gestellt, ob die Kfz-Steuer nicht ebenfalls Berücksichtigung finden müsse. Durch Bescheide vom 30.12.2004 und 24.01.2005 wurde der Ausgangsbescheid geändert, die KFZ-Versicherung und die KFZ-Steuer wurden jedoch nicht berücksichtigt. Mit Bescheid vom selben Tage wurden Leistungen für den Monat Februar 2005 bewilligt. Mit Schreiben vom 06.02.2005 legte die Klägerin Widerspruch ein und wiederholte im Wesentlichen, dass Versicherungsbeiträge nicht angemessen berücksichtigt worden seien und dass die Kraftfahrzeugversicherung in Höhe von 249 Euro und die Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 132 Euro vom Einkommen hätten abgesetzt werden müssen. Die allgemeine Rechtsprechung des LSG und BSG müsse berücksichtigt werden. Hierzu legte die Klägerin ein von ihrem Ehemann erstrittenes Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 04.02.2004 (Az.: L 12 AL 216/03) vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2005 gab die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin insoweit statt, als für die Dauer der Laufzeit der bestehenden Hausrat- und Haftpflichtversicherung die Beträge in voller Höhe berücksichtigt werden sollten. Bezüglich der begehrten Anerkennung von Beiträgen für die KFZ-Versicherung und die KFZ-Steuer wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII seien zwar Beiträge für Versicherungen abzusetzen, die gesetzlich vorgeschrieben seien. Allerdings gelte auch hier der Grundsatz, dass nur Ausgaben für notwendige und angemessene Versicherungen berücksichtigt werden könnten. Gesetzlich vorgeschriebene KFZ-Versicherungen können nur dann einkommensmindernd angerechnet werden, wenn das Halten des Personenkraftwagens notwendig und angemessen sei, z.B. für die Fahrten zu einer Arbeitsstelle. Im Fall der Klägerin sei jedoch der Besitz eines PKWs nicht notwendig, da dieser nicht erforderlich sei, um eine Arbeitsstelle zu erreichen. Der PKW diene ausschließlich dem Privatinteresse. Auch wenn er relativ alt sei und kein verwertbares Vermögen mehr darstelle, führe dies aber nicht dazu, dass auch die Versicherungsbeiträge berücksichtigt werden müssten.
In der Folgezeit erließ die Beklagte weitere Bescheide und zwar am 22.04.2005 für Mai 2005, 23.05.2005 für Juni und Juli 2005, 24.08.2005 für September, 23.09.2005 für Oktober 2005, 24.10.2005 für November 2005, 21.11.2005 für Dezember 2005, 21.12.2005 für Januar 2006 und für die Monate Februar bis März 2006 wurden jeweils monatliche Bewilligungsbescheide erlassen. In keinem dieser Bescheide berücksichtigte die Beklagte die KFZ-Steuer bzw. KFZ-Versicherung zu Gunsten der Klägerin.
Die Klägerin hat am 08.03.2005 vor dem Sozialgericht Detmold Klage erhoben und hat weiterhin die Anerkennung der Autoversicherung und der Steuern mit der Begründung begehrt, diese müssten nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII anerkannt werden, da sie für den vorhandenen PKW gesetzlich vorgeschrieben seien. Die Verwertung ihres PKWs könne von ihr nicht verlangt werden, da er kein einzusetzendes Vermögen darstelle. Ergänzend hat sie vorgetragen, dass auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Anrechnung der KFZ-Versicherung, wie sie in der einschlägigen Literatur dargestellt werde, nicht zurückgegriffen werden könne, sondern auf die in dieser Frage eindeutige Rechtsprechung des LSG NRW und BSG.
Nachdem die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich der Hausrat- und Haftpflichtversicherung für erledigt erklärt hatte, hat sie nach dem Verständnis des Sozialgerichts sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 24.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2005 zu verurteilen, bei der Berechnung der Grundsicherungsleistung ab Januar 2005 die Beiträge zur KFZ-Versicherung in Höhe von 249 Euro jährlich und die KFZ-Steuer in Höhe von 132 Euro jährlich einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides verwiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht einverstanden erklärt.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 06.12.2005 ohne mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe die Grundsicherungsleistungen im Alter der Klägerin zutreffend berechnet. Insbesondere bestehe kein Anspruch auf Anrechnung der Beiträge für die KFZ-Versicherung und der KFZ-Steuer. Bei der Berechnung der Leistungen der Grundsicherung im Alter nach § 41 ff. SGB XII, die der Klägerin grundsätzlich unstreitig zuständen, sei gemäß § 41 Abs. 2 SGB XII das Einkommen der Klägerin und ihres Ehegatten nach § 82 SGB XII zu berücksichtigen. Nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII seien vom Einkommen Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, sobald diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben seien und nach Grund und Höhe angemessen seien, abzusetzen. Die von der Klägerin geltend gemachten KFZ-Steuern und Versicherungsbeiträge seien jedoch nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Zwar sei beim Halten eines PKWs der Abzug einer Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben und auch Steuern seien zwingend zu entrichten. Eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII sei jedoch nur dann möglich, wenn auch der PKW selbst für Grundsicherungsempfänger notwendig sei. Sofern dies nicht der Fall sei und dem Leistungsempfänger zugemutet werden könne, auf das Halten eines PKWs zu verzichten, sei die Haftpflicht für das Kraftfahrzeug nicht gesetzlich vorgeschrieben. Ausnahmen werden lediglich für die Fälle akzeptiert, in denen der Betroffene auf die Benutzung eines PKWs angewiesen sei, um eine Arbeitsstelle zu erreichen. Die Klägerin sei nicht zwingend zum Einsatz ihrer Arbeitskraft auf eine Kraftfahrzeug angewiesen, da sie bereits das 65. Lebensjahr vollendet habe, eine Altersrente beziehe und nicht erwerbstätig sei. Zwar sei der PKW der Klägerin geschützt, für ein nicht notwendiges Fahrzeug bestehe aber keine Verpflichtung des Grundsicherungsträgers, die Aufwendungen einkommensmindernd in Ansatz zu bringen. Auch der Verweis der Klägerin auf die Rechtsprechung, die zum Arbeitslosengeld II und zur früheren Arbeitslosenhilfe ergangen sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Diese Leistungen umfassten Hilfe zum Lebensunterhalt für Arbeitssuchende, die im Einzelfall für den Einsatz ihrer Arbeitskraft auf die Haltung eines Kraftfahrzeuges angewiesen seien. Dann seien auch die notwendigen Aufwendungen dafür zu berücksichtigen. Da die Klägerin jedoch für den Einsatz ihrer Arbeitskraft auf die Nutzung eines PKWs nicht angewiesen sei, könnten auch die Versicherungsbeiträge und Steuern für den PKW nicht in Ansatz gebracht werden.
Das Urteil ist der Klägerin am 10.12.2005 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 16.12.2005 Berufung eingelegt und ihre Auffassung wiederholt, dass die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung nicht einschlägig sei und dass das Sozialgericht zu Unrecht von einer unterschiedlichen Gesetzeslage zwischen dem SGB XII und dem SGB II ausgegangen sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 07.12.2005 zu ändern und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 20.12.2004, 30.12.2004, 24.01.2005 und vom 21.02.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2005 sowie unter Änderung der Bescheide vom 22.04.2005, 23.05.2005, 24.08.2005, 23.09.2005, 24.10.2005, 23.11.2005 und 21.12.2005 sowie die für die Monate Februar bis Mai 2006 ergangenen monatlichen Bewilligungsbescheide zu verurteilen, ihr Leistungen der Grundsicherung im Alter unter Abzug der KFZ-Versicherung in Höhe von monatlich 1/12 des Versicherungsbeitrages in Höhe von 249,25 Euro und ab 01.01.2006 in Höhe von 230,88 Euro sowie der KFZ-Steuern in Höhe von monatlich 11 Euro zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vor, weil die Berufung der Klägerin laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 Euro nicht übersteigt. Nach § 144 Abs. 2 S. 2 SGG gilt dieser Berufungsausschlussgrund nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Nach dem Verständnis des Sozialgerichts ist Gegenstand des Klageverfahrens die KFZ-Versicherung in Höhe von 249 Euro jährlich und die KFZ-Steuer in Höhe von 132 Euro, also insgesamt 381 Euro. Bei einer derartigen Annahme erreicht das Begehren der Klägerin nicht die maßgebliche Berufungssumme von 500 Euro. Die Berufungsbeschränkung greift nach Auffassung des Senats jedoch deshalb nicht ein, weil die Berufung der Klägerin einen Zeitraum von mehr als einem Jahr betrifft, nämlich die Leistungen der Grundsicherung im Alter für die Zeit von Januar 2005 bis Mai 2006. In die Klage einzubeziehen sind nämlich auch die Folgebescheide, die nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2005 ergangen sind. Die Frage, ob die Merkmale des § 96 SGG erfüllt sind, ist auch in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 17.11.2005, 11 AL 57/04 R, SozR 4-1500 § 96 Nr. 4). Nach § 96 Abs. 1 SGG, der gemäß § 153 Abs. 1 SGG auch im Berufungsverfahren anzuwenden ist, wird ein neuer Verwaltungsakt dann Gegenstand des Verfahrens, wenn er den mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Zwar ist die ursprüngliche Leistungsbewilligung durch die nach Klageerhebung ergangenen weiteren Bescheide für die Zeit ab 08.03.2005 nicht abändert oder ersetzt wurden. Jedoch ist eine Einbeziehung dieser Folgebescheide analog § 96 SGG geboten (zur Anwendung des § 96 SGG: Armborst/Conradis in Lehr-und Praxiskommentar, Sozialgesetzbuch XII, LPK-SGB XII, 2005, Anhang Verfahren Rdnr. 74).
Von einer entsprechenden Anwendung des § 96 SGG ist in Fallgestaltungen auszugehen, in denen dem Betroffenen mehrfach nacheinander Leistungen der Grundsicherung im Alter für verschiedene Zeiträume bewilligt worden sind. Maßgebend hierfür ist das Interesse an einer sinnvollen Prozessökonomie bzw. einem schnellen und zweckmäßigen Verfahren. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Bescheid im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergeht, im "Kern" dieselbe Rechtsfrage geregelt wird und sich der spätere Bescheid an den vom ursprünglichen Bescheid erfassten Zeitraum anschließt (vgl. BSG, Urteil vom 17.11.2005, aa0). Grundsicherungsleistungen sind konzeptionell als auf Dauer angelegte Sozialleistungen angelegt (vgl. hierzu Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2005, § 44 Rdnr. 1). § 44 Abs. 1 SGB XII bestimmt, dass die Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in der Regel für 12 Kalendermonate bewilligt werden soll. Dem liegt die Erwartung des Gesetzgebers zugrunde, dass sich bei dem leistungsberechtigten Personenkreis gewöhnlich keine bedeutsamen Veränderungen ergeben (BT-DRs. 14/4595, S. 71). Am Wesen eines Dauerverwaltungsaktes hat sich auch durch die hier praktizierte monatsweise Bewilligung der Beklagten nichts geändert, weil sich im eigentlichen Sinn keine bedeutsamen Umstände in dem vom Senat zugrunde gelegten Bewilligungszeitraum ergeben haben. Bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen im Alter hat die Beklagte für sämtliche Bescheide die KFZ-Versicherung und KFZ-Steuer vom Einkommen der Klägerin nicht abgezogen. Da sich die Tatsachengrundlagen in den Bescheiden nicht geändert haben, liegt es im Interesse einer sinnvollen Prozessökonomie, dass die für alle Bescheide maßgebliche Rechtsfrage, ob die KFZ-Versicherung bzw. KFZ-Steuer vom Einkommen der Klägerin abzusetzen ist, in den Prozess und damit in das Berufungsverfahren einzubeziehen ist.
In Analogie zu § 86 SGG, der abändernde Bescheide während des Widerspruchsverfahrens betrifft, ist der Bescheid vom 24.01.2005 einzubeziehen, der Leistungen für Februar 2005 vorsieht. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klage ist im Übrigen abzuweisen, soweit der Senat die Bescheid in das Verfahren einbezogen hat. In Übereinstimmung mit der Entscheidung des Sozialgerichts ist auch der Senat der Auffassung, dass die den Ehemann der Klägerin als Halter des Kraftfahrzeugs treffenden Ausgaben für die Haftpflichtprämien und die KFZ-Steuer nicht vom Einkommen der Klägerin abzuziehen sind.
Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass die Klägerin zum Personenkreis des § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII gehört. Anspruch auf Leistungen haben Leistungsberechtigte nach dieser Vorschrift, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen gemäß §§ 82 bis 84 und 90 beschaffen können (§ 41 Abs. 2 SGB XII). Nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII sind vom Einkommen abzusetzen, die auf das Einkommen entrichteten Steuern und nach Nr. 3 Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII fällt die Kraftfahrzeugsteuer nicht unter den Absetzungstatbestand dieser Vorschrift. Die von der Klägerin bezogene Rente ist auch nicht gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII um die Ausgaben für die Kraftfahrzeugversicherung und die Kraftfahrzeugsteuer zu bereinigen. Nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), der Vorgängervorschrift des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII, war anerkannt, dass die Beiträge einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Sozialhilferecht einkommensmindernd nur zu berücksichtigen sind, wenn das Kraftfahrzeug, für das sie entrichtet werden, zu einem sozialhilferechtlich anerkannten Zweck gehalten wird (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 04.06.1981, 5 C 12/80, BVerwGE 62, 261). Dieser Grundsatz galt auch für Kraftfahrzeuge, die als Vermögen geschützt waren. Das OVG NRW (Urteil vom 20.06.2000, 22 A 207/99, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 52, 167) und ihm folgend OVG Brandenburg (Urteil vom 27.11.2003, 4 A 220/03), schließt eine Einkommensminderung bei einer Kraftfahrzeugversicherung bereits mit dem Hinweis aus, dass bei einem Kraftfahrzeug, das sowohl für private als auch für berufliche Zwecke verwendet wird, die Kraftfahrzeugversicherungsbeiträge und die Kraftfahrzeugsteuer nicht zusätzlich vom Einkommen abzusetzen seien, weil diese Kosten bereits durch § 3 Abs. 6 der Durchführungsverordnung zu § 76 BSHG abgegolten seien. Diese Vorschrift sah bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs Fahrpauschalen vor. Der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hat sich für das neue Recht des SGB XII die Kommentarliteratur angeschlossen (vgl. hierzu Wahrendorf in Grube/Wahrendorf § 82 Rdnr. 39; Karmanski in Jahn, SGB XII. 2004; § 82 Rdnr. 40; Brühl in LPK-SGB XII, § 82 Rdnr. 73 f.; Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII, 2005, § 82 Rdnr. 55). Auch der Senat schließt sich der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte an, weil es zwischen der Vorschrift des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG und der des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII keinen sachlichen Unterschied gibt. Die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen, dass das KFZ zu einem sozialhilferechtlich anerkannten Zweck gehalten wird. Auch nach der Aktenlage sind Gründe hierfür nicht ersichtlich. Keiner Entscheidung bedarf es allerdings, ob die geltend gemachten Kosten bereits durch § 3 Abs. 6 der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII, der der § 3 Abs. 6 Durchführungsverordnung a.F. entspricht, abgegolten sind, weil eine Fahrkostenpauschale von der Klägerin nicht geltend gemacht worden ist.
Auch die Besonderheit, dass der Ehemann der Klägerin, der Halter und Eigentümer des Kraftfahrzeugs ist, Leistungen nach dem SGB II bezieht und anders als die Klägerin über kein Einkommen verfügt, führt zu keiner der Klägerin günstigen Beurteilung. In der Kommentierung zu § 11 SGB II ist anerkannt, dass die KFZ-Haftpflichtversicherung für den KFZ-Halter, sofern das Kraftfahrzeug Grundvermögen darstellt, von den Einnahmen abzusetzen ist (vgl. hierzu Hengelhaupt in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, SGB II, 2006, § 11 Rdnr. 140; Mecke in Eicher/Spellbrink SGB II, 2005, § 11 Rdnr. 62). Nach Auffassung des Senats findet jedoch kein wirtschaftlicher Ausgleich in einer Bedarfsgemeinschaft von Eheleuten statt, bei der der SGB II-Empfänger einkommenslos ist, aber Ausgaben für die Kraftfahrzeugversicherung zu tätigen hat, und der SGB XII-Empfänger über anrechenbares Einkommen verfügt. Ob dies generell für Bedarfsgemeinschaften, die unterschiedlichen Leistungsgesetzen zuzuordnen sind, gilt, war hier nicht zu entscheiden.
Das andere von der Klägerin vertretene Verständnis widerspricht der Gesetzessystematik der beiden Leistungsgesetze. Sowohl das SGB II als auch das SGB XII dient der Existenzsicherung. Beide Leistungsgesetze müssen voneinander abgegrenzt werden. Die Kollisionsnorm des § 21 S. 1 SGB XII besagt dazu, dass Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt erhalten. Die Klägerin bildet mit ihrem Ehemann nach dem SGB II zwar eine Bedarfsgemeinschaft, § 5 Abs. 2 S. 2 SGB II bestimmt aber ergänzend hierzu, dass Leistungen über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter den Leistungen des SGB II vorgehen. Das SGB XII seinerseits kennt keine dem § 7 SGB II nachgebildete Bedarfsgemeinschaft, sondern nur die Einstandsgemeinschaft. § 19 Abs. 1 S. 1 SGB XII sieht nämlich vor, dass bei nicht getrennt lebendem Ehegatten oder Lebenspartner das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen ist. Würden die Klägerin und der Ehemann beide Leistungen der Grundsicherung im Alter beziehen, so könnten die Kraftfahrzeugversicherung und die Kraftfahrzeugsteuer ebenfalls vom Einkommen der Klägerin nicht abgezogen werden, aber auch nicht von dem ihres Ehemannes, weil, wie bereits dargelegt, in ihrem Fall ein sozialhilferechtlich anerkannter Zweck für das Halten des Kraftfahrzeuges nicht dargetan und ersichtlich ist. Das vom Senat vertretene Ergebnis fügt sich in den systematischen Zusammenhang der Vorschriften über die Grundsicherung im Alter ein. Nach § 43 Abs. 1 S. 1 SGB XII ist eine Einkommensanrechnung des Ehegatten oder Partners auf den Bedarf des Hilfe Nachfragenden nur für den Fall vorgesehen, dass der Ehegatte oder Partner selbst keine Leistungen nach § 41 SGB XII bezieht. Den gegen diese Einstandsverpflichtung des nicht hilfebedürftigen Ehegatten oder Partners gerichteten verfassungsrechtlichen Bedenken braucht der Senat im vorliegenden Fall nicht nachzugehen, weil sie für die Entscheidung wegen des fehlenden Einkommens des Ehemannes der Klägerin nicht entscheidungserheblich sind. Festzuhalten ist jedenfalls, dass auch die Vorschrift des § 43 Abs. 1 S. 1 SGB XII keine Möglichkeit vorsieht, rechnerisch vom Einkommen des Ehegatten oder Partners nicht mögliche Abzüge "wirtschaftlich" zu verlagern, indem sie vom Einkommen des nach § 41 SGB XII Leistungsberechtigten abgezogen werden. Hierfür hätte es nach Auffassung des Senats einer ausdrücklichen, diesen Sachverhalt regelnden Norm bedurft.
Das Sozialgericht hat schließlich zu Recht bereits darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung zur früheren Arbeitslosenhilfe und zum SGB III auf das SGB XII nicht zu übertragen ist. Sowohl die Leistungen der früheren Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III als auch nach dem jetzigen SGB II umfassen Hilfen zum Lebensunterhalt für Arbeitssuchende, die im Einzelfall für den Einsatz ihrer Arbeitskraft auf die Haltung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind. Dafür sind die notwendigen Aufwendungen zu berücksichtigen. Das ist jedoch weder bei der Klägerin noch bei ihrem Ehemann der Fall, der im November 2006 mit Vollendung seines 65. Lebensjahres ebenfalls anspruchsberechtigt nach § 41 SGB XII wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat lässt die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Von grundsätzlicher Bedeutung sieht er die Frage an, ob Folgebescheide über Leistungen nach § 41 SGB XII, die nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides und einer Klagerhebung ergangen sind, in analoger Anwendung des § 96 SGG in das gerichtliche Verfahren einzubeziehen sind. Bei Streitigkeiten über Sozialhilfeleistungen nach dem BSHG war es einem Kläger nur möglich, im Laufe des meist länger andauernden gerichtlichen Verfahrens weitere (verfahrensbegleitende) Verwaltungsentscheidungen zu beantragen und nach Abwicklung des Vorverfahrens anhängige Gerichtsverfahren einzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.01.1983,5 C 114/81, BVerwGE 66, 342, 344 f.). Von grundsätzlicher Bedeutung ist nach Auffassung des Senats auch die Frage, ob die Kosten für eine KFZ-Versicherung und die KFZ-Steuer vom Einkommen der nach § 41 SGB XII leistungsberechtigten Ehefrau abzuziehen sind, wenn diese Ausgaben beim nach dem SGB II leistungsberechtigten Ehemann wegen fehlenden Einkommens nicht berücksichtigt werden können.
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