Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 3 RA 1043/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RA 85/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger beansprucht eine Halbwaisenrente aus der Versicherung des am 1995 verstorbenen P H (künftig Versicherter) im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Die Mutter des im Jahre 1981 geborenen Klägers heiratete im Februar 1985 den 1936 geborenen Versicherten; dieser ist nicht der Vater ihrer Kinder. Der Kläger nahm anschließend ebenso wie seine 1977 geborene Schwester den Familiennamen des Versicherten an; eine Adoption erfolgte nicht. Zusammen mit seiner Schwester lebte der Kläger in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und dem Versicherten. Ob der gemeinsame Haushalt bis zum Tode des Versicherten bestand, ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Mutter war über den Tod des Versicherten hinaus berufstätig. Der Versicherte beendete zum 31. Dezember 1992 sein Beschäftigungsverhältnis und bezog bis zu seinem Tode Altersübergangsgeld. Seit dem 01. Mai 1995 war der Versicherte nicht mehr in der Familienwohnung (EStraße), sondern (nur) in der W-Straße polizeilich gemeldet.
Nach dem Tode des Versicherten stellte der Kläger ebenso wie seine Schwester noch im November einen Antrag auf Gewährung einer Waisenrente. Die Beklagte klärte zunächst die rentenrechtlichen Zeiten des Versicherten und holte dann Auskünfte des Landeseinwohneramtes ein und lehnte mit gesonderten Bescheiden vom 05. Februar 1998 die Gewährung einer Waisenrente an den Kläger und an seine Schwester ab. Zur Begründung führte sie aus, dass eine solche Rente nur in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommene Stiefkinder erhielten. Die Ermittlungen hätten bestätigt, dass der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes nicht im selben Haushalt wie der Kläger gelebt habe.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, es habe im Zeitpunkt des Todes keine Scheidungsklage vorgelegen. "Auf Grund einer momentanen räumlichen Trennung" (der Eheleute) könne wohl trotzdem davon ausgegangen werden, dass der Versicherte für die Kinder der Vater gewesen sei. Die Beklagte verblieb mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 1998 bei ihrer Auffassung, dass die Voraussetzung eines gemeinsamen Haushaltes zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten nicht gegeben gewesen sei.
Ein Überprüfungsantrag vom April 1999 (" hauptwesentlich zum gemeinsamen Haushalt beigetragen"; " vorübergehende Anmeldung ") blieb erfolglos. Mit erneutem (Überprüfungs-) Antrag vom August 2000 beanspruchte der Kläger wiederum die Gewährung einer Waisenrente und meinte, die polizeiliche Ummeldung könne die Rente nicht ruhen lassen; diese solle die Angehörigen für den Unterhaltsverlust entschädigen. Auch dieser Antrag blieb erfolglos (Bescheid vom 12. Oktober 2000, Widerspruchsbescheid vom 05. Januar 2001).
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner zum Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage gewandt und weiterhin die Gewährung einer Waisenrente beansprucht. Dazu hat er ausgeführt, aus der polizeilichen Meldung unter einer anderen Anschrift könne nicht geschlussfolgert werden, dass der Versicherte nicht mehr im gleichen Haushalt gelebt habe. Dieser habe durchaus Zugang zur gemeinsamen Wohnung gehabt und habe mit seinem Einkommen den Haushalt wesentlich bestritten.
Außerdem hat der Kläger drei Briefe des verstorbenen Versicherten zur Akte gereicht.
Schließlich hat das SG den Kläger persönlich sowie seine Schwester DH und seine Großmutter C P als Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung am 06. Oktober 2003 gehört.
Sodann hat das SG die Klage mit Urteil vom 06. Oktober 2003 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme ihres Bescheides vom 05. Februar 1998 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 1998) und ihre Verurteilung zur Zahlung einer Halbwaisenrente, denn die Beklagte habe die Sach- und Rechtslage in ihrem Bescheid vom 05. Februar 1998 zutreffend beurteilt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Halbwaisenrente nach § 48 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI –. Als waisenrentenberechtigte Kinder im Sinne dieser Vorschrift könnten gemäß § 48 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI auch Stiefkinder berücksichtigt werden, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen gewesen seien. Eine Haushaltsaufnahme im Sinne dieser Bestimmung liege vor, wenn eine Familiengemeinschaft bestehe, welche eine "Schnittstelle" von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung von Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) darstelle. Fehle oder entfalle auch nur eines der bezeichneten, die Familiengemeinschaft bildenden Merkmale, liege eine Aufnahme in den Haushalt nicht oder nicht mehr vor. Abzustellen sei insoweit auf den letzten Dauerzustand vor dem Tode des Versicherten. Eine solche Haushaltsaufnahme in den Haushalt des Versicherten im letzten Dauerzustand vor dessen Tod im November 1995 habe der insoweit beweisbelastete Kläger nicht nachweisen können. Im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode des Versicherten habe eine Haushaltsaufnahme nicht mehr vorgelegen, weil der Versicherte seit dem 01. Mai 1995 nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung in der EStraße, sondern allein in der WStraße gewohnt habe, und damit fehle es an dem für die Haushaltsaufnahme unabdingbaren Merkmal einer gemeinsamen Familienwohnung. Die Behauptung des Klägers, der Versicherte habe bis zu dessen Tod dennoch in der Ella-Kay-Straße gelebt, habe sich nicht beweisen lassen. Ein entsprechender Nachweis sei durch die Aussagen der Zeuginnen nicht erbracht worden, und andere Beweismittel habe der Kläger nicht beigebracht; es seien auch keine sonstigen Beweismittel ersichtlich. Die Schwester des Klägers habe zwar ausgesagt, der Versicherte habe definitiv bei ihnen (das heißt in der EStraße) gewohnt. Er habe ihr morgens die Stullen gemacht und sei abends da gewesen. Er habe mit der Mutter zusammen im Elternschlafzimmer geschlafen. (Erst) Etwa zwei Monate vor seinem Tode habe sie ihr Zimmer dem Vater überlassen, weil sich ihre Eltern zu diesem Zeitpunkt so gestritten hätten. Etwa eine Woche vor seinem Geburtstag habe sich ihr Vater bemüht, ihre Mutter nicht mehr zu treffen und sei daher nachts nicht mehr zu Hause gewesen. Er habe sie aber nach der Schule abgefangen und sei auch manchmal noch zu Hause gewesen; man habe gesehen, dass er da gewesen sei. Dieser Aussage der Zeugin könne nicht gefolgt werden, da ihr die vom Kläger eingereichten Briefe des Versicherten an die Zeugin widersprächen. In dem ersten offensichtlich am Nikolaustag 1994 verfassten Brief habe der Versicherte an die Zeugin geschrieben: "Ich kann mir vorstellen, wie schmerzhaft es für dich war, dein Zimmer zu räumen. ( ) Ich habe allen gesagt, dass ich auch bei einer Trennung von Mutti mit dir und Michael die Verbindung halten möchte. ( ) Doreen du wirst schon "dein" Zimmer bald bekommen. Ich habe einiges unternommen." In einem weiteren offensichtlich zum 18. Geburtstag der Zeugin am 13. August 1995 verfassten Brief habe der Versicherte geschrieben: "Du bist nun volljährig und kannst über viele Dinge selbst entscheiden – auch darüber ob du zu mir Kontakt halten willst oder nicht. Wenn ja, habe ich ein wunderschönes Geschenk für dich ( ). Wenn du es dir überlegt hast, können wir ja mal Eis essen, da könnte ich dir auch das Geschenk geben." Schließlich habe er in einem offensichtlich im September 1995 verfassten Brief geschrieben: "Ich schreibe eigentlich nur, weil meine gegenwärtige Vermieterin mir sagte, dass du angerufen hast. Da ich aber einen separaten Eingang habe in mein Zimmer mit einer kleinen Küche und eigenem Bad musste sie erst einmal nachsehen ob ich da bin, war aber nicht! Ich bin selten da, meistens melde ich mich aber ab, entweder bei ihr oder bei ihrem Mann. Zwei bis drei Tage in der Woche gehe ich noch arbeiten von 09:00 bis 18:00 Uhr, oft bin ich im Garten oder in Spandau bei einer Bekannten auf dem Grundstück. Außerdem verreise ich viel. ( ) Da du volljährig bist, kannst du sicher vieles, aber im Abhängigkeitsverhältnis sicher nicht alles entscheiden, auch ob du Kontakt haben willst oder nicht. ( ) Ich lege mal eine Briefmarke bei, falls du schreiben willst. Ich bin ca. am 23. September wieder in Berlin. Meine Adresse: P. H, WStraße , B." Die auf Nachfrage gegebene Erklärung der Zeugin, ihr Vater sei sehr cholerisch gewesen und habe immer Briefe geschrieben und sich in Situationen hineinsteigern können, überzeuge angesichts der klaren und gar nicht cholerischen Schreibweise der Briefe nicht. Dass das Umfeld, wie es in den Briefen geschildert werde, nicht bestanden habe, könne von daher nicht angenommen werden. Aus den Briefen ergebe sich, dass die Ehe der Eltern bereits ein Jahr vor dem Tode des Versicherten nicht mehr sehr gut gelaufen sei (Auszug aus dem Elternschlafzimmer offensichtlich vor Dezember 1994) und der Versicherte dann spätestens seit seiner polizeilichen Ummeldung am 01. Mai 1995 nicht mehr in der E-Straße gewohnt habe. Dies zeigten auch die Briefe vom August und September 1995, nach denen der Versicherte die Zeugin im Zeitpunkt der Verfassung der Briefe schon einige Zeit nicht mehr – schon gar nicht in der EStraße – gesehen habe. Die Briefe gäben ein wesentlich genaueres glaubhafteres Bild des Sachverhaltes im Jahre 1995 wieder, da der Versicherte – anders als die Zeugin, für die auch die Halbwaisenrente im Streit stehe – kein Interesse daran gehabt haben könne, die Zustände anders darzustellen, als sie tatsächlich gewesen seien. Angesichts der inhaltlich klaren und nicht cholerisch wirkenden Schreibweise bestehe auch kein Hinweis, der Versicherte könne im Zeitpunkt des Briefeschreibens derart verwirrt gewesen sein, dass er die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr habe registrieren und sogar – so letztlich die Behauptung der Zeugin – vollkommen verdrehen können. Der Nachweis der Haushaltsaufnahme sei auch nicht durch die Aussage der Zeugin P erbracht worden. Die Aussage sei bereits deswegen nicht für den erforderlichen Nachweis geeignet, weil sie im Bezug auf das Beweisthema unergiebig gewesen sei, da die Zeugin keine konkreten Angaben über die tatsächlichen Wohnverhältnisse des Versicherten im letzten halben Jahr vor seinem Tod habe machen können. So habe die Zeugin – die gegenüber der Familienwohnung in der EStraße wohne – angegeben, sie habe den Versicherten in der Familienwohnung gesehen. Sie denke, dass sie ihn auch in dem letzten halben Jahr vor seinem Tod dort gesehen habe. Genaue Auskünfte darüber, wo der Versicherte tatsächlich gewohnt habe und seit wann sie ihn nicht mehr gesehen habe, habe die Zeugin nicht machen können. Damit fehle es bereits an dem Nachweis einer gemeinsamen Familienwohnung als einem unabdingbaren Merkmal für die Haushaltsaufnahme. Auf die Frage, ob die weiteren Merkmale vorgelegen haben, komme es daher nicht mehr an. Mangels Vorliegens einer gemeinsamen Familienwohnung und damit einer Haushaltsaufnahme habe der Kläger als Stiefkind keinen Anspruch auf Halbwaisenrente nach dem verstorbenen Versicherten.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er weiterhin die Gewährung einer Halbwaisenrente erstrebt. Dazu hat er vorgetragen, dass insbesondere die Aussage der Zeugin D H ein zutreffendes Bild der damaligen Situation zeichne. Der Versicherte sei Hauptverdiener in der Ehe gewesen, und sämtliche Ausgaben seien wie in einer Ehe üblich gemeinsam getätigt worden.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 06. Oktober 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05. Januar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 05. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 1998 zurück zunehmen und ihm Waisenrente aus der Versicherung des P H (Versicherungsnummer ) zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, das insbesondere die Zeugenaussagen zutreffend gewürdigt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (Versicherungsnummer ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme des (Ablehnungs-) Bescheides vom 05. Februar 1998 im Rahmen der Überprüfung gemäß § 44 Abs. 1 SGB X.
Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da die Beklagte mit dem zu prüfenden Bescheid vom 05. Februar 1998 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 1998) zu Recht die Gewährung einer Halbwaisenrente an den Kläger abgelehnt hat.
Gemäß § 48 Abs. 1 SGB VI haben Kinder nach dem Tode eines Elternteiles Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Ausweislich des in der Verwaltungsakte enthaltenen Versicherungsverlaufs erfüllte der Versicherte zwar die allgemeine Wartezeit (§§ 50 Abs. 1, 51 SGB VI), und mit der mit der gerichtlichen Vertretung beauftragten Mutter ist auch ein Elternteil vorhanden, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war. Doch ist der Kläger kein Kind des Versicherten. Dies steht einer Rentengewährung jedoch nicht grundsätzlich entgegen, da gemäß § 48 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI als Kinder auch berücksichtigt werden Stiefkinder, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren.
Eine Haushaltsaufnahme verlangt eine Familiengemeinschaft, die eine "Schnittstelle" von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung von Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) darstellt. Diese drei Arten von Kriterien stehen in enger Beziehung zu einander und können sich auch teilweise überschneiden; keines davon darf jedoch gänzlich fehlen. Maßgebend für die Beurteilung ist der letzte Dauerzustand vor dem Tode des Versicherten (Urteile des BSG in SozR 3-2200 § 1267 Nr. 6 und SozR 3-2600 § 48 Nr. 6, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Eine solche Haushaltsaufnahme haben sowohl das SG als auch die Beklagte zutreffend verneint. Der Kläger war in die auch zur Überzeugung des Senats zumindest zum 1. Mai 1995 unter Aufgabe der bisherigen Wohnung vom Versicherten bezogene neue Wohnung nicht aufgenommen.
Der letzte Dauerzustand hat mit der polizeilichen Meldung des Versicherten ab 01. Mai 1995 in einer eigenen Wohnung begonnen. Dieses Datum stellt eine auf Dauer angelegte Änderung der Lebensumstände dar, weil hierdurch dokumentiert wird, dass der Versicherte diese Wohnung auf nicht absehbare Zeit beibehalten und benutzen, also dort einen Wohnsitz begründen wollte (§ 30 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch). Auch von der Ehefrau, die als Bevollmächtigte ihrer Kinder die Waisenrentenansprüche verfolgt, wird eine Trennung im Ergebnis nicht ernsthaft bestritten. Ihr Versuch, dies als "vorübergehende Anmeldung" und als "Schikane" gegenüber den Kindern hinzustellen (so schon der Überprüfungsantrag vom April 1999), überzeugt angesichts des aus den Briefen ersichtlichen und auch vom Kläger andererseits behaupteten familiären Verhältnisses nicht.
Welche Motive der Versicherte für sein Verhalten hatte, ist für die Feststellung der Haushaltsaufnahme unerheblich. Ausschlaggebend sind allein die dazu festgestellten Tatsachen, hier in Form der Anmeldung in einer anderen Wohnung. Sie war ersichtlich das Ergebnis eines Auseinanderlebens der Eheleute. Dass sich die Eheleute auseinander gelebt hatten, wird aus den Ausführungen des Versicherten in seinen an die Tochter gerichteten Briefen deutlich. So ist bereits in dem im Dezember 1994 verfassten Brief davon die Rede, dass die Tochter ihr Zimmer zugunsten des Versicherten räumen musste. Daher spricht auch nichts für die Schilderungen des Klägers und seiner als Zeugin gehörten Schwester, die offenbar den Eindruck vermitteln wollen, die Anmietung einer eigenen kleinen Wohnung mit polizeilicher Ummeldung könne als zeitweise "Zufluchtsstätte" im Hinblick auf die ehelichen Unstimmigkeiten unter Beibehaltung des familiären Lebensmittelpunktes in der bisherigen Wohnung gedient haben. Eine solche Deutung macht jedoch nicht verständlich, warum der Versicherte dann nicht nur eine Anmeldung in Nebenwohnung, sondern weitergehend die Abmeldung aus der bisherigen (Familien-) Wohnung vorgenommen hat. Im übrigen lässt sich eine solche Lebenssituation schwerlich mit den Ausführungen des Versicherten in den vorgelegten Briefen in Übereinstimmung bringen. Danach war er – von der durch die Nebenbeschäftigung bedingten Ortsabwesenheit abgesehen – ersichtlich nicht mehr in einem für die Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes sprechenden Maße in der "alten" Familienwohnung, wenn er schildert, dass er im Garten, bei einer Bekannten in S oder auch häufiger auf Reisen sei und im allgemeinen bei seiner Vermieterin hinterlasse, wo er sich gerade aufhalte. Bei der vom Kläger behaupteten Aufrechterhaltung einer gemeinsamen Wohnung und Familiengemeinschaft wäre hingegen zu erwarten gewesen, dass die Familie und nicht nur ein Außenstehender entsprechend informiert wird. Mithin steht zur Überzeugung des Senats fest, dass schon länger und insbesondere zum Zeitpunkt der Ummeldung am 1. Mai 1995 eine Trennung bestanden hat.
Auch die Bekundungen der als Zeugin gehörten Schwester des Klägers sind nicht geeignet, eine andere Bewertung herbeizuführen. Die Schwester hat bei ihrer Befragung die diesbezüglichen Bedenken versucht zu zerstreuen, indem sie auf eine Erkrankung des Versicherten und seine cholerische Art verwiesen hat. Sie hat dazu einen Hirntumor genannt und dies dahingehend ergänzt, dass der Versicherte oft versucht habe, die Schmerzen durch Alkohol zu betäuben. Die vorgelegten Briefe lassen allerdings einen möglicherweise darauf zurückzuführenden Kontrollverlust nicht erkennen. Auf einen solchen massiven, den Versicherten in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigenden Ausbruch einer Krankheit finden sich weder in den Akten noch im klägerischen Vorbringen auch nur ansatzweise geeignete Hinweise. Dies wäre jedoch bei der erkennbar entscheidungserheblichen Bedeutung der Briefe des Versicherten zu erwarten gewesen.
Schließlich begegnet auch die Würdigung der Bekundungen der Zeugin P durch das Sozialgericht keinen Bedenken. Deren Aussagen sind wegen ihrer Unbestimmtheit ungeeignet, zur Klärung der Anspruchsvoraussetzung "Haushaltsaufnahme" beizutragen.
Der zweckgerichtete Vortrag des Klägers wird auch daraus deutlich, dass er vom Versicherten als "Hauptverdiener" spricht. Zumindest in den letzten Jahren traf das eindeutig nicht zu. Der Versicherte bezog 1993 Altersübergangsgeld von 23.986,20 DM, im Folgejahr 24.284,40 DM und im Todesjahr 21.306,50 DM. Die Ehefrau dagegen erzielte 1993 ein Bruttoentgelt von 60.732,00 DM, im Folgejahr 76.628,00 DM und 1995 schließlich 82.331,00 DM, also deutlich mehr als der Versicherte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger beansprucht eine Halbwaisenrente aus der Versicherung des am 1995 verstorbenen P H (künftig Versicherter) im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Die Mutter des im Jahre 1981 geborenen Klägers heiratete im Februar 1985 den 1936 geborenen Versicherten; dieser ist nicht der Vater ihrer Kinder. Der Kläger nahm anschließend ebenso wie seine 1977 geborene Schwester den Familiennamen des Versicherten an; eine Adoption erfolgte nicht. Zusammen mit seiner Schwester lebte der Kläger in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und dem Versicherten. Ob der gemeinsame Haushalt bis zum Tode des Versicherten bestand, ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Mutter war über den Tod des Versicherten hinaus berufstätig. Der Versicherte beendete zum 31. Dezember 1992 sein Beschäftigungsverhältnis und bezog bis zu seinem Tode Altersübergangsgeld. Seit dem 01. Mai 1995 war der Versicherte nicht mehr in der Familienwohnung (EStraße), sondern (nur) in der W-Straße polizeilich gemeldet.
Nach dem Tode des Versicherten stellte der Kläger ebenso wie seine Schwester noch im November einen Antrag auf Gewährung einer Waisenrente. Die Beklagte klärte zunächst die rentenrechtlichen Zeiten des Versicherten und holte dann Auskünfte des Landeseinwohneramtes ein und lehnte mit gesonderten Bescheiden vom 05. Februar 1998 die Gewährung einer Waisenrente an den Kläger und an seine Schwester ab. Zur Begründung führte sie aus, dass eine solche Rente nur in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommene Stiefkinder erhielten. Die Ermittlungen hätten bestätigt, dass der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes nicht im selben Haushalt wie der Kläger gelebt habe.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, es habe im Zeitpunkt des Todes keine Scheidungsklage vorgelegen. "Auf Grund einer momentanen räumlichen Trennung" (der Eheleute) könne wohl trotzdem davon ausgegangen werden, dass der Versicherte für die Kinder der Vater gewesen sei. Die Beklagte verblieb mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 1998 bei ihrer Auffassung, dass die Voraussetzung eines gemeinsamen Haushaltes zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten nicht gegeben gewesen sei.
Ein Überprüfungsantrag vom April 1999 (" hauptwesentlich zum gemeinsamen Haushalt beigetragen"; " vorübergehende Anmeldung ") blieb erfolglos. Mit erneutem (Überprüfungs-) Antrag vom August 2000 beanspruchte der Kläger wiederum die Gewährung einer Waisenrente und meinte, die polizeiliche Ummeldung könne die Rente nicht ruhen lassen; diese solle die Angehörigen für den Unterhaltsverlust entschädigen. Auch dieser Antrag blieb erfolglos (Bescheid vom 12. Oktober 2000, Widerspruchsbescheid vom 05. Januar 2001).
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner zum Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage gewandt und weiterhin die Gewährung einer Waisenrente beansprucht. Dazu hat er ausgeführt, aus der polizeilichen Meldung unter einer anderen Anschrift könne nicht geschlussfolgert werden, dass der Versicherte nicht mehr im gleichen Haushalt gelebt habe. Dieser habe durchaus Zugang zur gemeinsamen Wohnung gehabt und habe mit seinem Einkommen den Haushalt wesentlich bestritten.
Außerdem hat der Kläger drei Briefe des verstorbenen Versicherten zur Akte gereicht.
Schließlich hat das SG den Kläger persönlich sowie seine Schwester DH und seine Großmutter C P als Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung am 06. Oktober 2003 gehört.
Sodann hat das SG die Klage mit Urteil vom 06. Oktober 2003 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme ihres Bescheides vom 05. Februar 1998 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 1998) und ihre Verurteilung zur Zahlung einer Halbwaisenrente, denn die Beklagte habe die Sach- und Rechtslage in ihrem Bescheid vom 05. Februar 1998 zutreffend beurteilt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Halbwaisenrente nach § 48 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI –. Als waisenrentenberechtigte Kinder im Sinne dieser Vorschrift könnten gemäß § 48 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI auch Stiefkinder berücksichtigt werden, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen gewesen seien. Eine Haushaltsaufnahme im Sinne dieser Bestimmung liege vor, wenn eine Familiengemeinschaft bestehe, welche eine "Schnittstelle" von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung von Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) darstelle. Fehle oder entfalle auch nur eines der bezeichneten, die Familiengemeinschaft bildenden Merkmale, liege eine Aufnahme in den Haushalt nicht oder nicht mehr vor. Abzustellen sei insoweit auf den letzten Dauerzustand vor dem Tode des Versicherten. Eine solche Haushaltsaufnahme in den Haushalt des Versicherten im letzten Dauerzustand vor dessen Tod im November 1995 habe der insoweit beweisbelastete Kläger nicht nachweisen können. Im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode des Versicherten habe eine Haushaltsaufnahme nicht mehr vorgelegen, weil der Versicherte seit dem 01. Mai 1995 nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung in der EStraße, sondern allein in der WStraße gewohnt habe, und damit fehle es an dem für die Haushaltsaufnahme unabdingbaren Merkmal einer gemeinsamen Familienwohnung. Die Behauptung des Klägers, der Versicherte habe bis zu dessen Tod dennoch in der Ella-Kay-Straße gelebt, habe sich nicht beweisen lassen. Ein entsprechender Nachweis sei durch die Aussagen der Zeuginnen nicht erbracht worden, und andere Beweismittel habe der Kläger nicht beigebracht; es seien auch keine sonstigen Beweismittel ersichtlich. Die Schwester des Klägers habe zwar ausgesagt, der Versicherte habe definitiv bei ihnen (das heißt in der EStraße) gewohnt. Er habe ihr morgens die Stullen gemacht und sei abends da gewesen. Er habe mit der Mutter zusammen im Elternschlafzimmer geschlafen. (Erst) Etwa zwei Monate vor seinem Tode habe sie ihr Zimmer dem Vater überlassen, weil sich ihre Eltern zu diesem Zeitpunkt so gestritten hätten. Etwa eine Woche vor seinem Geburtstag habe sich ihr Vater bemüht, ihre Mutter nicht mehr zu treffen und sei daher nachts nicht mehr zu Hause gewesen. Er habe sie aber nach der Schule abgefangen und sei auch manchmal noch zu Hause gewesen; man habe gesehen, dass er da gewesen sei. Dieser Aussage der Zeugin könne nicht gefolgt werden, da ihr die vom Kläger eingereichten Briefe des Versicherten an die Zeugin widersprächen. In dem ersten offensichtlich am Nikolaustag 1994 verfassten Brief habe der Versicherte an die Zeugin geschrieben: "Ich kann mir vorstellen, wie schmerzhaft es für dich war, dein Zimmer zu räumen. ( ) Ich habe allen gesagt, dass ich auch bei einer Trennung von Mutti mit dir und Michael die Verbindung halten möchte. ( ) Doreen du wirst schon "dein" Zimmer bald bekommen. Ich habe einiges unternommen." In einem weiteren offensichtlich zum 18. Geburtstag der Zeugin am 13. August 1995 verfassten Brief habe der Versicherte geschrieben: "Du bist nun volljährig und kannst über viele Dinge selbst entscheiden – auch darüber ob du zu mir Kontakt halten willst oder nicht. Wenn ja, habe ich ein wunderschönes Geschenk für dich ( ). Wenn du es dir überlegt hast, können wir ja mal Eis essen, da könnte ich dir auch das Geschenk geben." Schließlich habe er in einem offensichtlich im September 1995 verfassten Brief geschrieben: "Ich schreibe eigentlich nur, weil meine gegenwärtige Vermieterin mir sagte, dass du angerufen hast. Da ich aber einen separaten Eingang habe in mein Zimmer mit einer kleinen Küche und eigenem Bad musste sie erst einmal nachsehen ob ich da bin, war aber nicht! Ich bin selten da, meistens melde ich mich aber ab, entweder bei ihr oder bei ihrem Mann. Zwei bis drei Tage in der Woche gehe ich noch arbeiten von 09:00 bis 18:00 Uhr, oft bin ich im Garten oder in Spandau bei einer Bekannten auf dem Grundstück. Außerdem verreise ich viel. ( ) Da du volljährig bist, kannst du sicher vieles, aber im Abhängigkeitsverhältnis sicher nicht alles entscheiden, auch ob du Kontakt haben willst oder nicht. ( ) Ich lege mal eine Briefmarke bei, falls du schreiben willst. Ich bin ca. am 23. September wieder in Berlin. Meine Adresse: P. H, WStraße , B." Die auf Nachfrage gegebene Erklärung der Zeugin, ihr Vater sei sehr cholerisch gewesen und habe immer Briefe geschrieben und sich in Situationen hineinsteigern können, überzeuge angesichts der klaren und gar nicht cholerischen Schreibweise der Briefe nicht. Dass das Umfeld, wie es in den Briefen geschildert werde, nicht bestanden habe, könne von daher nicht angenommen werden. Aus den Briefen ergebe sich, dass die Ehe der Eltern bereits ein Jahr vor dem Tode des Versicherten nicht mehr sehr gut gelaufen sei (Auszug aus dem Elternschlafzimmer offensichtlich vor Dezember 1994) und der Versicherte dann spätestens seit seiner polizeilichen Ummeldung am 01. Mai 1995 nicht mehr in der E-Straße gewohnt habe. Dies zeigten auch die Briefe vom August und September 1995, nach denen der Versicherte die Zeugin im Zeitpunkt der Verfassung der Briefe schon einige Zeit nicht mehr – schon gar nicht in der EStraße – gesehen habe. Die Briefe gäben ein wesentlich genaueres glaubhafteres Bild des Sachverhaltes im Jahre 1995 wieder, da der Versicherte – anders als die Zeugin, für die auch die Halbwaisenrente im Streit stehe – kein Interesse daran gehabt haben könne, die Zustände anders darzustellen, als sie tatsächlich gewesen seien. Angesichts der inhaltlich klaren und nicht cholerisch wirkenden Schreibweise bestehe auch kein Hinweis, der Versicherte könne im Zeitpunkt des Briefeschreibens derart verwirrt gewesen sein, dass er die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr habe registrieren und sogar – so letztlich die Behauptung der Zeugin – vollkommen verdrehen können. Der Nachweis der Haushaltsaufnahme sei auch nicht durch die Aussage der Zeugin P erbracht worden. Die Aussage sei bereits deswegen nicht für den erforderlichen Nachweis geeignet, weil sie im Bezug auf das Beweisthema unergiebig gewesen sei, da die Zeugin keine konkreten Angaben über die tatsächlichen Wohnverhältnisse des Versicherten im letzten halben Jahr vor seinem Tod habe machen können. So habe die Zeugin – die gegenüber der Familienwohnung in der EStraße wohne – angegeben, sie habe den Versicherten in der Familienwohnung gesehen. Sie denke, dass sie ihn auch in dem letzten halben Jahr vor seinem Tod dort gesehen habe. Genaue Auskünfte darüber, wo der Versicherte tatsächlich gewohnt habe und seit wann sie ihn nicht mehr gesehen habe, habe die Zeugin nicht machen können. Damit fehle es bereits an dem Nachweis einer gemeinsamen Familienwohnung als einem unabdingbaren Merkmal für die Haushaltsaufnahme. Auf die Frage, ob die weiteren Merkmale vorgelegen haben, komme es daher nicht mehr an. Mangels Vorliegens einer gemeinsamen Familienwohnung und damit einer Haushaltsaufnahme habe der Kläger als Stiefkind keinen Anspruch auf Halbwaisenrente nach dem verstorbenen Versicherten.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er weiterhin die Gewährung einer Halbwaisenrente erstrebt. Dazu hat er vorgetragen, dass insbesondere die Aussage der Zeugin D H ein zutreffendes Bild der damaligen Situation zeichne. Der Versicherte sei Hauptverdiener in der Ehe gewesen, und sämtliche Ausgaben seien wie in einer Ehe üblich gemeinsam getätigt worden.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 06. Oktober 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05. Januar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 05. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 1998 zurück zunehmen und ihm Waisenrente aus der Versicherung des P H (Versicherungsnummer ) zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, das insbesondere die Zeugenaussagen zutreffend gewürdigt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (Versicherungsnummer ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme des (Ablehnungs-) Bescheides vom 05. Februar 1998 im Rahmen der Überprüfung gemäß § 44 Abs. 1 SGB X.
Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da die Beklagte mit dem zu prüfenden Bescheid vom 05. Februar 1998 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 1998) zu Recht die Gewährung einer Halbwaisenrente an den Kläger abgelehnt hat.
Gemäß § 48 Abs. 1 SGB VI haben Kinder nach dem Tode eines Elternteiles Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Ausweislich des in der Verwaltungsakte enthaltenen Versicherungsverlaufs erfüllte der Versicherte zwar die allgemeine Wartezeit (§§ 50 Abs. 1, 51 SGB VI), und mit der mit der gerichtlichen Vertretung beauftragten Mutter ist auch ein Elternteil vorhanden, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war. Doch ist der Kläger kein Kind des Versicherten. Dies steht einer Rentengewährung jedoch nicht grundsätzlich entgegen, da gemäß § 48 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI als Kinder auch berücksichtigt werden Stiefkinder, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren.
Eine Haushaltsaufnahme verlangt eine Familiengemeinschaft, die eine "Schnittstelle" von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung von Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) darstellt. Diese drei Arten von Kriterien stehen in enger Beziehung zu einander und können sich auch teilweise überschneiden; keines davon darf jedoch gänzlich fehlen. Maßgebend für die Beurteilung ist der letzte Dauerzustand vor dem Tode des Versicherten (Urteile des BSG in SozR 3-2200 § 1267 Nr. 6 und SozR 3-2600 § 48 Nr. 6, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Eine solche Haushaltsaufnahme haben sowohl das SG als auch die Beklagte zutreffend verneint. Der Kläger war in die auch zur Überzeugung des Senats zumindest zum 1. Mai 1995 unter Aufgabe der bisherigen Wohnung vom Versicherten bezogene neue Wohnung nicht aufgenommen.
Der letzte Dauerzustand hat mit der polizeilichen Meldung des Versicherten ab 01. Mai 1995 in einer eigenen Wohnung begonnen. Dieses Datum stellt eine auf Dauer angelegte Änderung der Lebensumstände dar, weil hierdurch dokumentiert wird, dass der Versicherte diese Wohnung auf nicht absehbare Zeit beibehalten und benutzen, also dort einen Wohnsitz begründen wollte (§ 30 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch). Auch von der Ehefrau, die als Bevollmächtigte ihrer Kinder die Waisenrentenansprüche verfolgt, wird eine Trennung im Ergebnis nicht ernsthaft bestritten. Ihr Versuch, dies als "vorübergehende Anmeldung" und als "Schikane" gegenüber den Kindern hinzustellen (so schon der Überprüfungsantrag vom April 1999), überzeugt angesichts des aus den Briefen ersichtlichen und auch vom Kläger andererseits behaupteten familiären Verhältnisses nicht.
Welche Motive der Versicherte für sein Verhalten hatte, ist für die Feststellung der Haushaltsaufnahme unerheblich. Ausschlaggebend sind allein die dazu festgestellten Tatsachen, hier in Form der Anmeldung in einer anderen Wohnung. Sie war ersichtlich das Ergebnis eines Auseinanderlebens der Eheleute. Dass sich die Eheleute auseinander gelebt hatten, wird aus den Ausführungen des Versicherten in seinen an die Tochter gerichteten Briefen deutlich. So ist bereits in dem im Dezember 1994 verfassten Brief davon die Rede, dass die Tochter ihr Zimmer zugunsten des Versicherten räumen musste. Daher spricht auch nichts für die Schilderungen des Klägers und seiner als Zeugin gehörten Schwester, die offenbar den Eindruck vermitteln wollen, die Anmietung einer eigenen kleinen Wohnung mit polizeilicher Ummeldung könne als zeitweise "Zufluchtsstätte" im Hinblick auf die ehelichen Unstimmigkeiten unter Beibehaltung des familiären Lebensmittelpunktes in der bisherigen Wohnung gedient haben. Eine solche Deutung macht jedoch nicht verständlich, warum der Versicherte dann nicht nur eine Anmeldung in Nebenwohnung, sondern weitergehend die Abmeldung aus der bisherigen (Familien-) Wohnung vorgenommen hat. Im übrigen lässt sich eine solche Lebenssituation schwerlich mit den Ausführungen des Versicherten in den vorgelegten Briefen in Übereinstimmung bringen. Danach war er – von der durch die Nebenbeschäftigung bedingten Ortsabwesenheit abgesehen – ersichtlich nicht mehr in einem für die Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes sprechenden Maße in der "alten" Familienwohnung, wenn er schildert, dass er im Garten, bei einer Bekannten in S oder auch häufiger auf Reisen sei und im allgemeinen bei seiner Vermieterin hinterlasse, wo er sich gerade aufhalte. Bei der vom Kläger behaupteten Aufrechterhaltung einer gemeinsamen Wohnung und Familiengemeinschaft wäre hingegen zu erwarten gewesen, dass die Familie und nicht nur ein Außenstehender entsprechend informiert wird. Mithin steht zur Überzeugung des Senats fest, dass schon länger und insbesondere zum Zeitpunkt der Ummeldung am 1. Mai 1995 eine Trennung bestanden hat.
Auch die Bekundungen der als Zeugin gehörten Schwester des Klägers sind nicht geeignet, eine andere Bewertung herbeizuführen. Die Schwester hat bei ihrer Befragung die diesbezüglichen Bedenken versucht zu zerstreuen, indem sie auf eine Erkrankung des Versicherten und seine cholerische Art verwiesen hat. Sie hat dazu einen Hirntumor genannt und dies dahingehend ergänzt, dass der Versicherte oft versucht habe, die Schmerzen durch Alkohol zu betäuben. Die vorgelegten Briefe lassen allerdings einen möglicherweise darauf zurückzuführenden Kontrollverlust nicht erkennen. Auf einen solchen massiven, den Versicherten in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigenden Ausbruch einer Krankheit finden sich weder in den Akten noch im klägerischen Vorbringen auch nur ansatzweise geeignete Hinweise. Dies wäre jedoch bei der erkennbar entscheidungserheblichen Bedeutung der Briefe des Versicherten zu erwarten gewesen.
Schließlich begegnet auch die Würdigung der Bekundungen der Zeugin P durch das Sozialgericht keinen Bedenken. Deren Aussagen sind wegen ihrer Unbestimmtheit ungeeignet, zur Klärung der Anspruchsvoraussetzung "Haushaltsaufnahme" beizutragen.
Der zweckgerichtete Vortrag des Klägers wird auch daraus deutlich, dass er vom Versicherten als "Hauptverdiener" spricht. Zumindest in den letzten Jahren traf das eindeutig nicht zu. Der Versicherte bezog 1993 Altersübergangsgeld von 23.986,20 DM, im Folgejahr 24.284,40 DM und im Todesjahr 21.306,50 DM. Die Ehefrau dagegen erzielte 1993 ein Bruttoentgelt von 60.732,00 DM, im Folgejahr 76.628,00 DM und 1995 schließlich 82.331,00 DM, also deutlich mehr als der Versicherte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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