Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 88 SO 4831/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 1055/05 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. September 2005 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind für den gesamten Rechtsstreit nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Da die Antragsteller eine Veränderung des bislang leistungslosen Zustandes erstreben, kommt einstweiliger Rechtsschutz nur unter der Voraussetzung des § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Begründet ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach dieser Vorschrift, wenn sich bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein Anspruch nach materiellem Recht besteht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 916 Zivilprozessordnung – ZPO -; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund; zusammenfassend zu den Voraussetzungen Binder in Handkommentar SGG, 2003, § 86b Randnummer 31 ff.). Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Die Antragsteller haben keinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Übernahme rückständiger Energiekosten und Mahngebühren in Höhe von insgesamt 1.684,84 EUR. Nur diese Forderung der Bewag (im Folgenden B - AG), die die Stromversorgung der Antragsteller in der Zeit vom 1. September 2002 bis zum 31. August 2004 betrifft, ist Gegenstand dieses Rechtsstreits. Das Sozialgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass als Rechtsgrundlage für die begehrte Schuldenübernahme allein § 34 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - SGB - XII in Betracht kommt. Danach können Schulden allerdings nur dann übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage – dies kann die drohende oder bereits erfolgte Stromsperrung sein - gerechtfertigt ist. Die Entscheidung steht grundsätzlich im Ermessen des Sozialhilfeträgers. Eingeschränkt ist sein Ermessen kraft Gesetzes nur dann, wenn die Schuldenübernahme gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht; dann sind die Schulden im Regelfall zu übernehmen, wenn nicht besondere Ermessensgesichtspunkte entgegenstehen. Dieser Fall des eingeschränkten Ermessens liegt hier nicht vor. Das pflichtgemäße Ermessen des Antragsgegners "verdichtet" sich in anderen Fällen der Schuldenübernahme nur dann zu einem Anspruch, wenn bereits bei der im einstweiligen Rechtsschutz vorzunehmenden summarischen Prüfung festzustellen wäre, dass nur eine – nämlich eine für den Antragsteller günstige – Entscheidung des Antragsgegners ermessensfehlerfrei wäre. Das ist hier aber nicht der Fall. Bei der Prüfung, ob die Schuldenübernahme gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII im konkreten Fall "gerechtfertigt" ist, sind entsprechend dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie dem Prinzip der Nachrangigkeit der Sozialhilfe die Selbsthilfemöglichkeiten des Antragstellers, seine persönliche und wirtschaftliche Situation sowie Art, Umfang und Ursache der Schulden zu berücksichtigen. Ferner muss die in Rede stehende Schuldenübernahme geeignet sein, die Notlage nachhaltig zu beseitigen. Davon kann hier gegenwärtig nicht ausgegangen werden, und zwar aus Gründen, die die Antragsteller selbst zu vertreten haben. Der Antragsteller zu 1) hat auf mehrfache gerichtliche Anfrage im vorliegenden Verfahren als Ursache der Energieschulden stets lediglich eine angeblich schleppende Bearbeitung der seit Dezember 2002 gestellten Sozialhilfeanträge bis zur Übernahme durch die Abteilung Jugendhilfe im April 2004 geltend gemacht. Es kann dahingestellt bleiben, ob es tatsächlich zu Verzögerungen gekommen ist, denn sie würden nicht die gesamten Energierückstände erklären. Vielmehr ist der Antragsteller zu 1) seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der B - AG für den Zeitraum vom 1. September 2002 bis zum 31. August 2004 zu keiner Zeit nachgekommen, obwohl er und die Antragsteller zu 2) und 3) über Einkommen verschiedener Art verfügten (u.a. Leistungen nach dem SGB III, Kindergeld, Sozialhilfe). Weiterer Grund für die hohen Stromschulden ist offenkundig unwirtschaftliches Verhalten der Antragsteller. Nach Angaben der B - AG haben sie vom 1. September 2002 bis zum 19. Dezember 2003 6030 kWh verbraucht und in der Zeit vom 20. Dezember 2003 bis zum 31. August 2004 3116 kWh (letzteres entspricht einem durchschnittlichen Tagesverbrauch von 12,22 kWh). Dies ist für einen 3-Personen-Haushalt deutlich überhöht, denn nach Erhebungen des Antragsgegners liegt dessen Durchschnittsverbrauch bei 3720 kWh (entsprechend täglich durchschnittlich 10,19 kWh). In diesen Durchschnittswert fließt auch der Verbrauch von Haushalten ein, die ihren Lebensunterhalt nicht mit staatlichen Leistungen zur Existenzsicherung bestreiten und deshalb nicht unbedingt sparsam mit Energie umgehen müssen. Vor diesem Hintergrund muss den Beziehern von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe aber abverlangt werden, den Durchschnittswert durch besonders sparsamen Energieverbrauch noch zu unterschreiten, um mit den Leistungssätzen auszukommen. Zu einer Senkung des Energieverbrauches ist es bei den Antragstellern auch nach August 2004 nicht gekommen. Am 4. Mai 2004 wurde der Antragsteller zu 1) vom Jugendamt des Antragsgegners schriftlich darüber belehrt, dass vom Sozialhilfeträger über die im Regelsatz enthaltenen Anteile für Energie hinaus regelmäßig keine weiteren Kosten für Strom oder Gas übernommen werden und deshalb äußerst sparsam mit Energie umzugehen ist. Es wurde empfohlen, regelmäßig den Energieverbrauch zu kontrollieren und sich bei den Beratungsstellen der Energieversorger über den sparsamen Einsatz von Energie zu informieren. Diese Hinweise haben die Antragsteller jedoch nicht befolgt. In der Zeit vom 1. September 2004 bis zum 31. März 2005 haben sie ihren Strom von einem anderen Energieversorger bezogen, der ihren Jahresverbrauch – bei angegebenen 3 Personen – zu Vertragsbeginn auf 3000 kWh geschätzt hat. Tatsächlich lag der Verbrauch aber bis zur Turnusabrechnung im Dezember 2004 – also nach einem knappen Vierteljahr - bereits bei 1622 kWh (entsprechend 15,15 kWh pro Tag) und insgesamt in den 7 Monaten bis zur fristlosen Kündigung des Stromlieferungsvertrages durch den Stromversorger bei 3338 kWh, d.h. bei täglich durchschnittlich sogar 15,75 kWh. In der anschließenden Zeit der erneuten Belieferung durch die B-AG (1. April bis 12. September 2005) belief sich der Stromverbrauch auf 2106 kWh, also 12,76 kWh pro Tag. Das ist in der hellen Jahreszeit wiederum deutlich überhöht und zeigt, dass die Antragsteller auch nach Belehrung durch den Antragsgegner und in Kenntnis der erheblichen Probleme mit ihrer Stromversorgung aufgrund der aufgelaufenen Schulden keine Anstrengungen unternommen haben, ihren Verbrauch zu senken. Vielmehr bestreitet der Antragsteller zu 1) sogar weiterhin mit Nachdruck, dass verschwenderischer Umgang mit Energie zu den Schulden geführt habe. Dabei wird entgegen seinem Vorbringen von den Antragstellern keineswegs "der Verzicht auf warme Mahlzeiten und auf Maßnahmen zur Körperhygiene" erwartet, sondern lediglich eine Einschränkung ihres Energieverbrauches. Da es objektiv keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Antragsteller die Einsicht zeigen, zumindest zu einem großen Teil für die aufgetretenen Probleme selbst verantwortlich zu sein und weil sie bisher auch keine Bereitschaft erkennen lassen, ihr Verbrauchsverhalten zu verändern und die (kostenfreien) Beratungsmöglichkeiten zu nutzen, gibt es auch keinen zwingenden Grund (im Sinne einer "Ermessensreduzierung auf Null"), den Antragsgegner und damit die Gemeinschaft der Steuerzahler zu einer Schuldenübernahme zu verpflichten. Dies gilt noch umso mehr, als die Antragsteller, die im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II stehen, für den seit April 2005 von der B - AG gelieferten Strom bisher keinerlei Zahlungen geleistet haben. Dass die B - AG für die Wiederaufnahme der Stromversorgung neben der Tilgung der hier streitigen Rückstände für die Pflichtversorgung ab April 2005 unter Berücksichtung des früheren Jahresverbrauches und der kurzen Zeit bis zur turnusgemäßen Ablesung im Dezember 2005 Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 628,- EUR beansprucht und diese Abschläge von den Antragstellern in vollem Umfang praktisch nicht aus den laufenden Leistungen erbracht werden können, vermag es nicht zu rechtfertigen, die Leistungen dann gänzlich für andere Ausgaben zu verwenden. Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragsteller zu 2) und 3) minderjährig sind. Denn es handelt sich um Jugendliche (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Achtes Buch) im einsichtsfähigen Alter von 15 und 17 Jahren. Die Übernahme der Schulden wäre im übrigen bei dem derzeitigen Sachstand auch nicht geeignet, die Stromzufuhr auf längere Sicht sicherzustellen, weil die Kosten eines so hohen Stromverbrauches aus den Regelsätzen nach dem SGB II, die die Antragsteller seit dem 1. Januar 2005 beziehen, nicht zu bestreiten sein dürften. Ob die Antragsteller, wie sie im Schriftsatz vom 09. November 2005 geltend machen, die Übernahme dieser überhöhten Energiekosten als Kosten der Unterkunft vom JobCenter beanspruchen können, erscheint äußerst Zweifelhaft, bedarf im vorliegenden Verfahren aber keiner näheren Prüfung. Darüber hinaus haben die Antragsteller bisher auch nicht dargelegt, dass sie ihre Notlage nicht alleine beheben können. Es fehlt der Nachweis, dass eine Energieversorgung durch einen anderen Stromlieferanten nicht möglich ist. Darum haben sich die Antragsteller entgegen ihrer Auffassung nicht hinreichend bemüht. Sollte für einen Vertragsabschluss tatsächlich die Abbuchung von einem Bankkonto verlangt werden, ist nicht ersichtlich, weshalb dies nicht über das auf den Namen der Antragstellerin zu 2) laufende Sparkassenkonto abgewickelt werden könnte, das von allen Antragstellern auch für die Zahlungen vom JobCenter benutzt wird. Ferner könnte sich der Antragsteller zu 1) erneut um die Eröffnung eines Girokontos bei der Postbank oder einem anderen Kreditinstitut bemühen: Da er kein eigenes Konto mehr besitzt, liegt der Grund nicht mehr vor, aus dem die Postbank die Eröffnung eines Kontos abgelehnt hat. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Da die Antragsteller eine Veränderung des bislang leistungslosen Zustandes erstreben, kommt einstweiliger Rechtsschutz nur unter der Voraussetzung des § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Begründet ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach dieser Vorschrift, wenn sich bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein Anspruch nach materiellem Recht besteht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 916 Zivilprozessordnung – ZPO -; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund; zusammenfassend zu den Voraussetzungen Binder in Handkommentar SGG, 2003, § 86b Randnummer 31 ff.). Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Die Antragsteller haben keinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Übernahme rückständiger Energiekosten und Mahngebühren in Höhe von insgesamt 1.684,84 EUR. Nur diese Forderung der Bewag (im Folgenden B - AG), die die Stromversorgung der Antragsteller in der Zeit vom 1. September 2002 bis zum 31. August 2004 betrifft, ist Gegenstand dieses Rechtsstreits. Das Sozialgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass als Rechtsgrundlage für die begehrte Schuldenübernahme allein § 34 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - SGB - XII in Betracht kommt. Danach können Schulden allerdings nur dann übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage – dies kann die drohende oder bereits erfolgte Stromsperrung sein - gerechtfertigt ist. Die Entscheidung steht grundsätzlich im Ermessen des Sozialhilfeträgers. Eingeschränkt ist sein Ermessen kraft Gesetzes nur dann, wenn die Schuldenübernahme gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht; dann sind die Schulden im Regelfall zu übernehmen, wenn nicht besondere Ermessensgesichtspunkte entgegenstehen. Dieser Fall des eingeschränkten Ermessens liegt hier nicht vor. Das pflichtgemäße Ermessen des Antragsgegners "verdichtet" sich in anderen Fällen der Schuldenübernahme nur dann zu einem Anspruch, wenn bereits bei der im einstweiligen Rechtsschutz vorzunehmenden summarischen Prüfung festzustellen wäre, dass nur eine – nämlich eine für den Antragsteller günstige – Entscheidung des Antragsgegners ermessensfehlerfrei wäre. Das ist hier aber nicht der Fall. Bei der Prüfung, ob die Schuldenübernahme gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII im konkreten Fall "gerechtfertigt" ist, sind entsprechend dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie dem Prinzip der Nachrangigkeit der Sozialhilfe die Selbsthilfemöglichkeiten des Antragstellers, seine persönliche und wirtschaftliche Situation sowie Art, Umfang und Ursache der Schulden zu berücksichtigen. Ferner muss die in Rede stehende Schuldenübernahme geeignet sein, die Notlage nachhaltig zu beseitigen. Davon kann hier gegenwärtig nicht ausgegangen werden, und zwar aus Gründen, die die Antragsteller selbst zu vertreten haben. Der Antragsteller zu 1) hat auf mehrfache gerichtliche Anfrage im vorliegenden Verfahren als Ursache der Energieschulden stets lediglich eine angeblich schleppende Bearbeitung der seit Dezember 2002 gestellten Sozialhilfeanträge bis zur Übernahme durch die Abteilung Jugendhilfe im April 2004 geltend gemacht. Es kann dahingestellt bleiben, ob es tatsächlich zu Verzögerungen gekommen ist, denn sie würden nicht die gesamten Energierückstände erklären. Vielmehr ist der Antragsteller zu 1) seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der B - AG für den Zeitraum vom 1. September 2002 bis zum 31. August 2004 zu keiner Zeit nachgekommen, obwohl er und die Antragsteller zu 2) und 3) über Einkommen verschiedener Art verfügten (u.a. Leistungen nach dem SGB III, Kindergeld, Sozialhilfe). Weiterer Grund für die hohen Stromschulden ist offenkundig unwirtschaftliches Verhalten der Antragsteller. Nach Angaben der B - AG haben sie vom 1. September 2002 bis zum 19. Dezember 2003 6030 kWh verbraucht und in der Zeit vom 20. Dezember 2003 bis zum 31. August 2004 3116 kWh (letzteres entspricht einem durchschnittlichen Tagesverbrauch von 12,22 kWh). Dies ist für einen 3-Personen-Haushalt deutlich überhöht, denn nach Erhebungen des Antragsgegners liegt dessen Durchschnittsverbrauch bei 3720 kWh (entsprechend täglich durchschnittlich 10,19 kWh). In diesen Durchschnittswert fließt auch der Verbrauch von Haushalten ein, die ihren Lebensunterhalt nicht mit staatlichen Leistungen zur Existenzsicherung bestreiten und deshalb nicht unbedingt sparsam mit Energie umgehen müssen. Vor diesem Hintergrund muss den Beziehern von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe aber abverlangt werden, den Durchschnittswert durch besonders sparsamen Energieverbrauch noch zu unterschreiten, um mit den Leistungssätzen auszukommen. Zu einer Senkung des Energieverbrauches ist es bei den Antragstellern auch nach August 2004 nicht gekommen. Am 4. Mai 2004 wurde der Antragsteller zu 1) vom Jugendamt des Antragsgegners schriftlich darüber belehrt, dass vom Sozialhilfeträger über die im Regelsatz enthaltenen Anteile für Energie hinaus regelmäßig keine weiteren Kosten für Strom oder Gas übernommen werden und deshalb äußerst sparsam mit Energie umzugehen ist. Es wurde empfohlen, regelmäßig den Energieverbrauch zu kontrollieren und sich bei den Beratungsstellen der Energieversorger über den sparsamen Einsatz von Energie zu informieren. Diese Hinweise haben die Antragsteller jedoch nicht befolgt. In der Zeit vom 1. September 2004 bis zum 31. März 2005 haben sie ihren Strom von einem anderen Energieversorger bezogen, der ihren Jahresverbrauch – bei angegebenen 3 Personen – zu Vertragsbeginn auf 3000 kWh geschätzt hat. Tatsächlich lag der Verbrauch aber bis zur Turnusabrechnung im Dezember 2004 – also nach einem knappen Vierteljahr - bereits bei 1622 kWh (entsprechend 15,15 kWh pro Tag) und insgesamt in den 7 Monaten bis zur fristlosen Kündigung des Stromlieferungsvertrages durch den Stromversorger bei 3338 kWh, d.h. bei täglich durchschnittlich sogar 15,75 kWh. In der anschließenden Zeit der erneuten Belieferung durch die B-AG (1. April bis 12. September 2005) belief sich der Stromverbrauch auf 2106 kWh, also 12,76 kWh pro Tag. Das ist in der hellen Jahreszeit wiederum deutlich überhöht und zeigt, dass die Antragsteller auch nach Belehrung durch den Antragsgegner und in Kenntnis der erheblichen Probleme mit ihrer Stromversorgung aufgrund der aufgelaufenen Schulden keine Anstrengungen unternommen haben, ihren Verbrauch zu senken. Vielmehr bestreitet der Antragsteller zu 1) sogar weiterhin mit Nachdruck, dass verschwenderischer Umgang mit Energie zu den Schulden geführt habe. Dabei wird entgegen seinem Vorbringen von den Antragstellern keineswegs "der Verzicht auf warme Mahlzeiten und auf Maßnahmen zur Körperhygiene" erwartet, sondern lediglich eine Einschränkung ihres Energieverbrauches. Da es objektiv keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Antragsteller die Einsicht zeigen, zumindest zu einem großen Teil für die aufgetretenen Probleme selbst verantwortlich zu sein und weil sie bisher auch keine Bereitschaft erkennen lassen, ihr Verbrauchsverhalten zu verändern und die (kostenfreien) Beratungsmöglichkeiten zu nutzen, gibt es auch keinen zwingenden Grund (im Sinne einer "Ermessensreduzierung auf Null"), den Antragsgegner und damit die Gemeinschaft der Steuerzahler zu einer Schuldenübernahme zu verpflichten. Dies gilt noch umso mehr, als die Antragsteller, die im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II stehen, für den seit April 2005 von der B - AG gelieferten Strom bisher keinerlei Zahlungen geleistet haben. Dass die B - AG für die Wiederaufnahme der Stromversorgung neben der Tilgung der hier streitigen Rückstände für die Pflichtversorgung ab April 2005 unter Berücksichtung des früheren Jahresverbrauches und der kurzen Zeit bis zur turnusgemäßen Ablesung im Dezember 2005 Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 628,- EUR beansprucht und diese Abschläge von den Antragstellern in vollem Umfang praktisch nicht aus den laufenden Leistungen erbracht werden können, vermag es nicht zu rechtfertigen, die Leistungen dann gänzlich für andere Ausgaben zu verwenden. Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragsteller zu 2) und 3) minderjährig sind. Denn es handelt sich um Jugendliche (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Achtes Buch) im einsichtsfähigen Alter von 15 und 17 Jahren. Die Übernahme der Schulden wäre im übrigen bei dem derzeitigen Sachstand auch nicht geeignet, die Stromzufuhr auf längere Sicht sicherzustellen, weil die Kosten eines so hohen Stromverbrauches aus den Regelsätzen nach dem SGB II, die die Antragsteller seit dem 1. Januar 2005 beziehen, nicht zu bestreiten sein dürften. Ob die Antragsteller, wie sie im Schriftsatz vom 09. November 2005 geltend machen, die Übernahme dieser überhöhten Energiekosten als Kosten der Unterkunft vom JobCenter beanspruchen können, erscheint äußerst Zweifelhaft, bedarf im vorliegenden Verfahren aber keiner näheren Prüfung. Darüber hinaus haben die Antragsteller bisher auch nicht dargelegt, dass sie ihre Notlage nicht alleine beheben können. Es fehlt der Nachweis, dass eine Energieversorgung durch einen anderen Stromlieferanten nicht möglich ist. Darum haben sich die Antragsteller entgegen ihrer Auffassung nicht hinreichend bemüht. Sollte für einen Vertragsabschluss tatsächlich die Abbuchung von einem Bankkonto verlangt werden, ist nicht ersichtlich, weshalb dies nicht über das auf den Namen der Antragstellerin zu 2) laufende Sparkassenkonto abgewickelt werden könnte, das von allen Antragstellern auch für die Zahlungen vom JobCenter benutzt wird. Ferner könnte sich der Antragsteller zu 1) erneut um die Eröffnung eines Girokontos bei der Postbank oder einem anderen Kreditinstitut bemühen: Da er kein eigenes Konto mehr besitzt, liegt der Grund nicht mehr vor, aus dem die Postbank die Eröffnung eines Kontos abgelehnt hat. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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