Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 15 RJ 47/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 R 26/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.01.2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist - im Wege eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - ein Anspruch auf Rente wegen Alters, insbesondere das Vorliegen einer Beitragszeit im Zeitraum von Mai 1946 bis Juni 1948.
Der am 00.00.1929 in Q (Polen) geborene Kläger lebte nach nationalsozialistischer Verfolgung und Kriegsende zunächst in einem Lager für "Displaced Persons" (DP-Lager) in Wetzlar und wanderte laut einer Eintragung im Einwohnerregister (1.4.1957) am 12.08.1948 in Israel ein, wo er noch heute lebt. Im Entschädigungsverfahren gab der Kläger in einem Antrag (02.05.1957) an, nach einem Aufenthalt im Ghetto Pinsk von Anfang bis Mitte Juni 1941 habe er sich bis März 1944 in der Illegalität im Wald unweit von Pinsk in einem Erdbunker aufgehalten. 1947 sei er im DP-Lager Babelhausen bzw. im DP-Lager Wetzlar an der Lahn gewesen. In einer eidlichen Erklärung (01.04.1957) führte er aus, von Oktober 1946 bis 21.05.1948 sei er zusammen mit seinem Bruder im DP-Lager Wetzlar an der Lahn gewesen und von dort am genannten Tage nach Israel abgereist. Die Herren A L (24.04.1957) und N M (29.04.1947) bestätigten die Angaben des Klägers in eidlichen Erklärungen. Gestützt auf eine Auskunft des Internationalen Suchdienstes Arolsen (04.08.1958) und den Inhalt einer "Zusammenstellung der Familienangehörigen" (26.01.1959) lehnte der Regierungspräsident in Darmstadt Ansprüche auf Entschädigung des Klägers für Freiheitsentziehung und Freiheitsbeschränkung mit der Begründung ab, die Behauptungen des Klägers im Entschädigungsverfahren ständen im Widerspruch zu seinen Angaben, die sich aus den Unterlagen des Internationalen Suchdienstes Arolsen ergäben. Nach seinen dortigen Angaben habe er sich am 19.07.1941 in Barnsul/Russland und am 05.09.1941 in Gzilerda (Mittelasien)/Russland aufgehalten. Darüber hinaus sei er erstmals im Oktober 1946 im DP-Lager Wetzlar registriert worden, zu einem Zeitpunkt, in welchem in diesem Lager nahezu ausschließlich sog. Russlandflüchtlinge zur Anmeldung gelangt seien (Bescheid vom 19.02.1959).
Im Januar 1994 beantragte der Kläger unter Behauptung einer Beitragsleistung in Deutschland die Gewährung von Rente. In einer Erklärung (12.01.1993) gab er an, ununterbrochen von Mai 1946 bis Juni 1948 in dem DP-Lager Wetzlar als Fahrer und Mechaniker tätig gewesen zu sein und ein Gehalt erhalten zu haben. In dem Formular eines Antrages auf Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahrs (20.03.1994) ergänzte der Kläger seine Angaben dahin, er habe eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung seien gezahlt worden; Arbeitgeber sei die "UNNRA" gewesen.
Auf Anfrage der Beklagten teilte die AOK in Hessen mit, bei der AOK M seien keine Versicherungsunterlagen vorhanden (12.04.1994). Die Landesversicherungsanstalt Hessen erklärte, unter den angegebenen Personalien hätten dort keine Versicherungskarten ermittelt werden können, es lägen keine Versicherungsunterlagen vor bzw. ließen sich solche nicht feststellen (13.04.1994). Die Beklagte lehnte die Bewilligung eines Altersruhegeldes ab, da Versicherungszeiten weder nachgewiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht und Ermittlungen erfolglos geblieben seien, weshalb die behauptete Beitragszeit von Mai 1946 bis Juni 1948 nicht anerkannt werden könne (Bescheid vom 16.05.1994).
Der Kläger legte Widerspruch ein (01.06.1994). In einem Fragebogen für Ersatzzeiten erklärte er, ein Antrag nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) sei nicht gestellt worden; von 1941 bis 1945 sei er wegen Verfolgungsmaßnahmen nach "Barnal, UdSSR" geflüchtet (14.07.1994).
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übersandt der Beklagten die dort vorliegenden Unterlagen, u.a. eine in Wetzlar am 26.08.1947 ausgestellte Erlaubnis zur Führung eines Kraftfahrzeuges, die als Geburtsdatum des Klägers den 05.05.1928 enthält, sowie einen Ausweis des IRO Training Center, ausgestellt am 05.10.1947 mit dem Geburtsdatum 05.05.1927 und der Angabe "Student". Die Beklagte wies den - nach Akteneinsicht nicht begründeten - Rechtsbehelf zurück (Widerspruchsbescheid vom 20.06.1995). Eine Beitragsentrichtung sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Die durchgeführten Ermittlungen seien negativ verlaufen. Der Kläger habe keine geeigneten Versicherungsunterlagen vorlegen können. Die Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung sei nicht glaubhaft gemacht worden. Die hiergegen - ohne Begründung - erhobe Klage (S 8 J 217/95) nahm der Kläger zurück.
In Juni 2001 beantragte der Kläger die Überprüfung des Ablehnungsbescheides und die Anerkennung der Tätigkeit von September 1946 bis März 1948 im DP-Lager als glaubhaft gemachte Beitragszeit unter Vorlage von Zeugenerklärungen. Herr K M gab an, während seines Aufenthaltes im DP-Lager Wetzlar von September 1946 bis März 1948 sei der Kläger dort als Fahrer und Mechaniker tätig gewesen und habe für seine Arbeit einen "Lohn in DM" bezogen. Auf zwei - vorgelegten - Fotos seien er und der Kläger in einer Garage des DP-Lagers Wetzlar zu erkennen. Herr T B bestätigte, dass der Kläger von Mai 1946 bis Juni 1948 als Fahrer und Mechaniker tätig gewesen sei und für seine Arbeit einen Lohn, "und zwar in DM" bezogen habe (20.05.2001). Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag mit der Begründung ab, es müsse bei dem Bescheid vom 16.05.1994 verbleiben; zwar werde die eigentliche Tätigkeit als Fahrer nicht angezweifelt, jedoch ergebe sich aus den Zeugenerklärungen nichts zu einer Beitragsentrichtung zur Rentenversicherung (Bescheid vom 06.09.2001). Den hiergegen eingelegten - trotz Erinnerung (21.11.2001) nicht begründeten - Rechtsbehelf wies sie zurück (Widerspruchsbescheid vom 05.03.2002). Es sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid fehlerhaft sein solle, zumal konkrete Anhaltspunkte nicht vorgebracht worden seien.
Mit der am 13.03.2002 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, er habe von Mai 1946 bis Juni 1948 im DP-Lager Wetzlar gearbeitet. Die AOK Wetzlar habe die Arbeitgeberkonten des DP-Lagers vernichtet, weshalb § 286 a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) anzuwenden sei. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Beitragsentrichtung scheitere nicht daran, dass er bzw. die Zeugen diesbezüglich keine Angaben machen könnten. Von einem Arbeitgeber müsse grundsätzlich angenommen werden, das er sich gesetzestreu verhalte, also auch der Pflicht zur Entrichtung von Versicherungsbeiträgen nachkomme, weshalb auch eine Beitragsentrichtung in aller Regel glaubhaft sei. Nach den Bestimmungen über die Versicherungspflicht in Hessen hätten Displaced Persons ab 01.04.1946 den deutschen Sozialversicherungsvorschriften unterlegen. Allerdings hätten die Beschäftigten, wenn sie ihr Entgelt unmittelbar von ihrem ausländischem Arbeitgeber, z.B. der UNNRA, erhalten hätten, dem zuständigen Stadt- oder Landkreis Unterlagen für die Klarstellung der Versicherungspflicht und die Beitragsfestsetzung einreichen und ihre Beitragsanteile an den Stadt- oder Landkreis zahlen müssen. 1947 seien dort die Pflichten der Beschäftigten insoweit erweitert worden, als diese die vollen Pflichtbeiträge selbst zu entrichten gehabt hätten. Bei Displaced Persons sei von der Regel abgewichen worden, dass die Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung auf Versicherungskarten dokumentiert worden sei. Zum Nachweis einer versicherungspflichtigen Beschäftigung diene nur die Leistungskarte der jeweils zuständigen AOK. Die Zeugen könnten Angaben über die Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung machen. Seine Angaben seien durch die Zeugenvernehmung im Wesentlichen bestätigt worden.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, für die Zeit von Mai 1946 bis Juni 1948 sei eine Beitragsentrichtung zur gesetzlichen Rentenversicherung weder nachgewiesen noch nach § 286 a SGB VI glaubhaft gemacht worden. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Zeugenerklärungen und werde dadurch erhärtet, dass im Hinblick auf die baldige Auswanderung aus Deutschland die UNNRA/IRO sich immer wieder gegen den Abzug von Beiträgen zur Sozialversicherung gewehrt hätten, der Aufenthalt der Displaced Persons in deutschen Lagern grundsätzlich vorübergehender Natur gewesen sei und diese in der Regel beabsichtigt hätten, baldmöglichst einen neuen Wohnsitz außerhalb der BRD zu begründen.
Die Sozialversicherungsabteilung der Stadt Wetzlar hat dem Sozialgericht (SG) mitgeteilt, bei der Durchsicht der ab dem Jahre 1947 vollständig vorhandenen Listen über ausgestellte bzw. aufgerechnete Versicherungskarten habe keine Eintragung für den Kläger festgestellt werden können (08.01.2003). Die Verteidigungslastenverwaltung hat angegeben, Lohn-/Gehaltsunterlagen seien dort nicht mehr vorhanden (23.01.2003). Der Internationale Suchdienst Bad Arolsen hat Aufenthaltszeiten im DP-Lager Wetzlar am 03./16.10.1946 und 09.02.1948 bestätigt und ausgeführt, am 12.01.1949 sei der Kläger nach Frankfurt überstellt worden und am 20.12.1949 über Italien nach Israel ausgewandert (10.04.2001).
Der Kläger hat weitere Erklärungen der Herren K M (26.07.2003) und T B (28.07.2003) vorgelegt, wonach er für seine Tätigkeit im DP-Lager Wetzlar ein Gehalt erhalten habe, von welchem Beiträge zur Rentenversicherung abgezogen worden seien. Aus den Lohnlisten sei hervorgegangen, dass die dort eingetragenen Gehälter größer gewesen seien, als die, welche die Arbeitnehmer erhalten hätten. Die Differenz stelle den Betrag dar, der von der Leitung des DP-Lagers für jeden Arbeitnehmer als Beitrag zur Rentenversicherung entrichtet worden sei.
Das SG hat die Zeugen K M und T F im Wege der Rechtshilfe in Israel vernehmen lassen. Der Zeuge M hat ausgesagt, seiner Meinung nach sei "die UNRA oder das Jüdische Komitee" Arbeitgeber des Klägers gewesen. Er wisse nicht, wie hoch der Lohn des Klägers und in welcher Währung sowie in welchen Zeitabständen dieser dem Kläger ausgezahlt worden sei. Als er im Lager gewesen sei, habe er gehört, dass man etwas von dem Lohn abziehe für verschiedene Versicherungen und Steuer. Er könne sich nicht erinnern, ob er selbst einen Lohn für seine Arbeit als Lehrling erhalten habe.
Der Zeuge F hat ausgesagt, der Kläger habe von 1946 bis 1949 im Lager Wetzlar gelebt und regelmäßig gearbeitet. Er glaube, dass Arbeitgeber "die UNRA" gewesen sei. Er erinnere sich nicht mehr, ob der Kläger für seine Arbeit bezahlt worden sei und Sachbezüge oder Geld erhalten habe und ob für den Kläger Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden seien. Auch wisse er nicht, ob man für ihn Sozialversicherung und Rentenversicherung abgeführt habe.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 27.01.2005, zugestellt am 24.02.2005). Die Voraussetzungen des § 44 SGB X seien nicht erfüllt. Die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, den Bescheid vom 16.05.1994 zurückzunehmen und dem Kläger Rente zu gewähren. Die Zeit von Mai 1946 bis Juli 1948 könne nicht als Beitragszeit anerkennt werden. Der Kläger habe für diesen Zeitraum die Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
Mit der am 28.02.2005 eingelegten Berufung vertritt der Kläger die Auffassung, die Tätigkeit von Mai 1946 bis Juni 1948 sei ausreichend glaubhaft gemacht und die grundsätzliche Versicherungspflicht ab dem 15.03.1946 werde sicherlich nicht bestritten. Er selbst sei sich sicher, dass von seinem Arbeitgeber Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden seien. Der Zeuge T B sei inzwischen verstorben.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des SG Düsseldorf vom 27.01.2005 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.09.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2002 zu verurteilen, den Bescheid vom 16.05.1994 zurückzunehmen und ihm Altersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung insbesondere einer Beitragszeit von Mai 1946 bis Juni 1948 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil in vollem Umfang für zutreffend.
Der Kläger hat eine weitere Erklärung (21.03.2005) vorgelegt und darin angegeben, für seine Arbeit von Mai 1946 bis Juni 1948 habe er ein Gehalt erhalten unter Abzug der Beiträge für die Rentenversicherung. In dem großen und organisierten Unternehmen sei alles automatisch gegangen. Er habe Einblick in die Lohnlisten erhalten und bemerkt, dass der Betrag, den er in die Hand bekommen habe, kleiner gewesen sei als die in der Lohnliste eingetragene Summe. Die Differenz habe den Beitrag dargestellt, den die Leitung des DP-Lagers für jeden Arbeitnehmer als Beitrag zur Rentenversicherung entrichtet habe (21.03.2005).
Der Senat hat die Akten der Beklagten und die Entschädigungsakte sowie die Vorprozessakte (S 8 J 117/95) betreffend den Kläger sowie die Renten-, Entschädigungs- und Gerichtsakten (S 8 RJ 352/95) betreffend den Zeugen T B und die den Zeugen M betreffenden Entschädigungsakten beigezogen. Konkrete Angaben für eine Erwerbstätigkeit des Klägers oder des Zeugen lassen sich den Akten betreffend den Zeugen M nicht entnehmen. Der Zeuge B befand sich - entgegen den Angaben in seiner Erklärung vom 20.05.2001 - zunächst ab 21.07.1946 im DP-Lager Pocking-Waldstadt und (erst) ab 16.10.1946 im DP-Lager Wetzlar. Eine Entschädigung des Zeugen B lehnte der Regierungspräsident in Darmstadt unter Hinweis auf widersprüchliche Angaben des Zeugen ab (Bescheid vom 25.08.1959). Die Beklagte lehnte nach Eingang einer Auskunft der AOK M (17.09.1993) die Bewilligung eines Altersruhegeldes ab, da die Abführung von Beiträgen zur Rentenversicherung nicht glaubhaft gemacht sei (Bescheid vom 07.10.1993). Der - durch denselben Prozessbevollmächtigten vertretene - Zeuge trug mit seinem Widerspruch vor, die UNNRA habe die Beitragsabführungspflicht genau eingehalten, allerdings sei die Abführung pauschal in einer Summe für eine Vielzahl von Arbeitnehmern erfolgt. Die Beklagte wies den Rechtsbehelf zurück (Widerspruchsbescheid vom 16.11.1995). Die dagegen erhobene Klage (S 8 RJ 32/95) wies das SG nach Eingang von Auskünften der LVA Hessen (14. und 22.08.1996), wonach das dortige Archiv vollständig sei, der Sozialversicherungsabteilung der Stadt Wetzlar (19.09.1996), des Amtes für Verteidigungslasten (07.10.1996) und des Internationalen Suchdienstes Arolsen (16.01.1997) sowie Vernehmung von Zeugen ab (Urteil vom 09.04.1999). Die dagegen - ohne Begründung - eingelegte Berufung nahm der Zeuge vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten zurück.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers und seines Bevollmächtigten verhandeln und entscheiden, weil dieser in der ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung (Empfangsbekenntnis vom 24.07.2006) auf diese zulässige Verfahrensweise (§§ 124 Abs. 1, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) hingewiesen worden ist.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen und die Voraussetzungen des § 44 SGB X als nicht erfüllt angesehen. Die Beklagte hat rechtmäßig abgelehnt, den Bescheid vom 16.05.1994 zurückzunehmen.
Zutreffend hat das SG begründet, dass die im gerichtlichen Verfahren behauptete Beitragszeit von Mai 1946 bis Juni 1948 für eine Beschäftigung im DP-Lager Wetzlar weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist und deshalb Beitragszeiten für eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne der § 1226 ff. Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. § 55 SGB VI nicht vorliegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab und nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug.
Ergänzend weist er darauf hin, dass auch den im Berufungsverfahren weiter beigezogenen Unterlagen nichts Konkretes dafür zu entnehmen ist, dass für die vom Kläger verrichtete Tätigkeit - die der Senat auch unter Berücksichtigung seiner widersprüchlichen Angaben zu deren zeitlichem Umfang als gegeben unterstellt - eine Beitragsleistung von ihm selbst oder seinem Arbeitgeber erfolgt ist. Nach der von dem Kläger im einzelnen geschilderten damaligen Rechtslage (vgl. Verordnung über die Ausdehnung der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung vom 27.03.1946 und Erlass des Arbeitsministers betreffend die Verordnung über die Ausdehnung der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung vom 27.03.1946) waren den in den DP-Lagern beschäftigten Personen Meldepflichten gegenüber dem zuständigen Stadt- oder Landkreis auferlegt und diese verpflichtet, ihre Beitragsanteile selbst an den Stadt- oder Landkreis zu zahlen. Eine eigene Anmeldung oder Beitragszahlung hat der Kläger selbst zu keinem Zeitpunkt behauptet. Auf die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen durch seinen Arbeitgeber schließt er vielmehr nur aufgrund seiner Behauptung, es habe eine Differenz zwischen den in Lohnlisten eingetragenen und den tatsächlich ausgezahlten Gehältern gegeben, zurück. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte zudem zutreffend darauf hingewiesen, das Displaced Persons in der Regel damals kein Interesse an der Entrichtung von Beiträgen für die deutschen Sozialversicherung hatten, weil sie auf ihre Auswanderung nach Israel warteten und seinerzeit nicht davon ausgehen konnten, aus einer vorübergehenden beitragspflichtigen Beschäftigung in einem DP-Lager Rentenansprüche erwerben zu können (vgl. LSG NRW, Urteil vom 13.04.1999 - L 18 RJ 109/98 - ).
Im übrigen ist aus dem Erlass über die Ausdehnung der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung vom 27.03.1946 des Ministers für Arbeit und Wohlfahrt des Landes Hessen vom 13.01.1947, wonach für die zurückliegende Zeit vom 01.04.1945 ab die nicht geleisteten Beiträge (zur Rentenversicherung) bis spätestens 30.09.1947 vom Versicherten nachentrichtet werden mussten, zu schließen, dass es tatsächlich in nicht seltenen Fällen trotz bestehenden Versicherungspflicht nicht zu einer Beitragsleistung gekommen ist.
Die Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten ist weder geltend gemacht worden noch sind Anhaltspunkte für deren Vorliegen dem Senat ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist - im Wege eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - ein Anspruch auf Rente wegen Alters, insbesondere das Vorliegen einer Beitragszeit im Zeitraum von Mai 1946 bis Juni 1948.
Der am 00.00.1929 in Q (Polen) geborene Kläger lebte nach nationalsozialistischer Verfolgung und Kriegsende zunächst in einem Lager für "Displaced Persons" (DP-Lager) in Wetzlar und wanderte laut einer Eintragung im Einwohnerregister (1.4.1957) am 12.08.1948 in Israel ein, wo er noch heute lebt. Im Entschädigungsverfahren gab der Kläger in einem Antrag (02.05.1957) an, nach einem Aufenthalt im Ghetto Pinsk von Anfang bis Mitte Juni 1941 habe er sich bis März 1944 in der Illegalität im Wald unweit von Pinsk in einem Erdbunker aufgehalten. 1947 sei er im DP-Lager Babelhausen bzw. im DP-Lager Wetzlar an der Lahn gewesen. In einer eidlichen Erklärung (01.04.1957) führte er aus, von Oktober 1946 bis 21.05.1948 sei er zusammen mit seinem Bruder im DP-Lager Wetzlar an der Lahn gewesen und von dort am genannten Tage nach Israel abgereist. Die Herren A L (24.04.1957) und N M (29.04.1947) bestätigten die Angaben des Klägers in eidlichen Erklärungen. Gestützt auf eine Auskunft des Internationalen Suchdienstes Arolsen (04.08.1958) und den Inhalt einer "Zusammenstellung der Familienangehörigen" (26.01.1959) lehnte der Regierungspräsident in Darmstadt Ansprüche auf Entschädigung des Klägers für Freiheitsentziehung und Freiheitsbeschränkung mit der Begründung ab, die Behauptungen des Klägers im Entschädigungsverfahren ständen im Widerspruch zu seinen Angaben, die sich aus den Unterlagen des Internationalen Suchdienstes Arolsen ergäben. Nach seinen dortigen Angaben habe er sich am 19.07.1941 in Barnsul/Russland und am 05.09.1941 in Gzilerda (Mittelasien)/Russland aufgehalten. Darüber hinaus sei er erstmals im Oktober 1946 im DP-Lager Wetzlar registriert worden, zu einem Zeitpunkt, in welchem in diesem Lager nahezu ausschließlich sog. Russlandflüchtlinge zur Anmeldung gelangt seien (Bescheid vom 19.02.1959).
Im Januar 1994 beantragte der Kläger unter Behauptung einer Beitragsleistung in Deutschland die Gewährung von Rente. In einer Erklärung (12.01.1993) gab er an, ununterbrochen von Mai 1946 bis Juni 1948 in dem DP-Lager Wetzlar als Fahrer und Mechaniker tätig gewesen zu sein und ein Gehalt erhalten zu haben. In dem Formular eines Antrages auf Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahrs (20.03.1994) ergänzte der Kläger seine Angaben dahin, er habe eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung seien gezahlt worden; Arbeitgeber sei die "UNNRA" gewesen.
Auf Anfrage der Beklagten teilte die AOK in Hessen mit, bei der AOK M seien keine Versicherungsunterlagen vorhanden (12.04.1994). Die Landesversicherungsanstalt Hessen erklärte, unter den angegebenen Personalien hätten dort keine Versicherungskarten ermittelt werden können, es lägen keine Versicherungsunterlagen vor bzw. ließen sich solche nicht feststellen (13.04.1994). Die Beklagte lehnte die Bewilligung eines Altersruhegeldes ab, da Versicherungszeiten weder nachgewiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht und Ermittlungen erfolglos geblieben seien, weshalb die behauptete Beitragszeit von Mai 1946 bis Juni 1948 nicht anerkannt werden könne (Bescheid vom 16.05.1994).
Der Kläger legte Widerspruch ein (01.06.1994). In einem Fragebogen für Ersatzzeiten erklärte er, ein Antrag nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) sei nicht gestellt worden; von 1941 bis 1945 sei er wegen Verfolgungsmaßnahmen nach "Barnal, UdSSR" geflüchtet (14.07.1994).
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übersandt der Beklagten die dort vorliegenden Unterlagen, u.a. eine in Wetzlar am 26.08.1947 ausgestellte Erlaubnis zur Führung eines Kraftfahrzeuges, die als Geburtsdatum des Klägers den 05.05.1928 enthält, sowie einen Ausweis des IRO Training Center, ausgestellt am 05.10.1947 mit dem Geburtsdatum 05.05.1927 und der Angabe "Student". Die Beklagte wies den - nach Akteneinsicht nicht begründeten - Rechtsbehelf zurück (Widerspruchsbescheid vom 20.06.1995). Eine Beitragsentrichtung sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Die durchgeführten Ermittlungen seien negativ verlaufen. Der Kläger habe keine geeigneten Versicherungsunterlagen vorlegen können. Die Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung sei nicht glaubhaft gemacht worden. Die hiergegen - ohne Begründung - erhobe Klage (S 8 J 217/95) nahm der Kläger zurück.
In Juni 2001 beantragte der Kläger die Überprüfung des Ablehnungsbescheides und die Anerkennung der Tätigkeit von September 1946 bis März 1948 im DP-Lager als glaubhaft gemachte Beitragszeit unter Vorlage von Zeugenerklärungen. Herr K M gab an, während seines Aufenthaltes im DP-Lager Wetzlar von September 1946 bis März 1948 sei der Kläger dort als Fahrer und Mechaniker tätig gewesen und habe für seine Arbeit einen "Lohn in DM" bezogen. Auf zwei - vorgelegten - Fotos seien er und der Kläger in einer Garage des DP-Lagers Wetzlar zu erkennen. Herr T B bestätigte, dass der Kläger von Mai 1946 bis Juni 1948 als Fahrer und Mechaniker tätig gewesen sei und für seine Arbeit einen Lohn, "und zwar in DM" bezogen habe (20.05.2001). Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag mit der Begründung ab, es müsse bei dem Bescheid vom 16.05.1994 verbleiben; zwar werde die eigentliche Tätigkeit als Fahrer nicht angezweifelt, jedoch ergebe sich aus den Zeugenerklärungen nichts zu einer Beitragsentrichtung zur Rentenversicherung (Bescheid vom 06.09.2001). Den hiergegen eingelegten - trotz Erinnerung (21.11.2001) nicht begründeten - Rechtsbehelf wies sie zurück (Widerspruchsbescheid vom 05.03.2002). Es sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid fehlerhaft sein solle, zumal konkrete Anhaltspunkte nicht vorgebracht worden seien.
Mit der am 13.03.2002 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, er habe von Mai 1946 bis Juni 1948 im DP-Lager Wetzlar gearbeitet. Die AOK Wetzlar habe die Arbeitgeberkonten des DP-Lagers vernichtet, weshalb § 286 a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) anzuwenden sei. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Beitragsentrichtung scheitere nicht daran, dass er bzw. die Zeugen diesbezüglich keine Angaben machen könnten. Von einem Arbeitgeber müsse grundsätzlich angenommen werden, das er sich gesetzestreu verhalte, also auch der Pflicht zur Entrichtung von Versicherungsbeiträgen nachkomme, weshalb auch eine Beitragsentrichtung in aller Regel glaubhaft sei. Nach den Bestimmungen über die Versicherungspflicht in Hessen hätten Displaced Persons ab 01.04.1946 den deutschen Sozialversicherungsvorschriften unterlegen. Allerdings hätten die Beschäftigten, wenn sie ihr Entgelt unmittelbar von ihrem ausländischem Arbeitgeber, z.B. der UNNRA, erhalten hätten, dem zuständigen Stadt- oder Landkreis Unterlagen für die Klarstellung der Versicherungspflicht und die Beitragsfestsetzung einreichen und ihre Beitragsanteile an den Stadt- oder Landkreis zahlen müssen. 1947 seien dort die Pflichten der Beschäftigten insoweit erweitert worden, als diese die vollen Pflichtbeiträge selbst zu entrichten gehabt hätten. Bei Displaced Persons sei von der Regel abgewichen worden, dass die Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung auf Versicherungskarten dokumentiert worden sei. Zum Nachweis einer versicherungspflichtigen Beschäftigung diene nur die Leistungskarte der jeweils zuständigen AOK. Die Zeugen könnten Angaben über die Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung machen. Seine Angaben seien durch die Zeugenvernehmung im Wesentlichen bestätigt worden.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, für die Zeit von Mai 1946 bis Juni 1948 sei eine Beitragsentrichtung zur gesetzlichen Rentenversicherung weder nachgewiesen noch nach § 286 a SGB VI glaubhaft gemacht worden. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Zeugenerklärungen und werde dadurch erhärtet, dass im Hinblick auf die baldige Auswanderung aus Deutschland die UNNRA/IRO sich immer wieder gegen den Abzug von Beiträgen zur Sozialversicherung gewehrt hätten, der Aufenthalt der Displaced Persons in deutschen Lagern grundsätzlich vorübergehender Natur gewesen sei und diese in der Regel beabsichtigt hätten, baldmöglichst einen neuen Wohnsitz außerhalb der BRD zu begründen.
Die Sozialversicherungsabteilung der Stadt Wetzlar hat dem Sozialgericht (SG) mitgeteilt, bei der Durchsicht der ab dem Jahre 1947 vollständig vorhandenen Listen über ausgestellte bzw. aufgerechnete Versicherungskarten habe keine Eintragung für den Kläger festgestellt werden können (08.01.2003). Die Verteidigungslastenverwaltung hat angegeben, Lohn-/Gehaltsunterlagen seien dort nicht mehr vorhanden (23.01.2003). Der Internationale Suchdienst Bad Arolsen hat Aufenthaltszeiten im DP-Lager Wetzlar am 03./16.10.1946 und 09.02.1948 bestätigt und ausgeführt, am 12.01.1949 sei der Kläger nach Frankfurt überstellt worden und am 20.12.1949 über Italien nach Israel ausgewandert (10.04.2001).
Der Kläger hat weitere Erklärungen der Herren K M (26.07.2003) und T B (28.07.2003) vorgelegt, wonach er für seine Tätigkeit im DP-Lager Wetzlar ein Gehalt erhalten habe, von welchem Beiträge zur Rentenversicherung abgezogen worden seien. Aus den Lohnlisten sei hervorgegangen, dass die dort eingetragenen Gehälter größer gewesen seien, als die, welche die Arbeitnehmer erhalten hätten. Die Differenz stelle den Betrag dar, der von der Leitung des DP-Lagers für jeden Arbeitnehmer als Beitrag zur Rentenversicherung entrichtet worden sei.
Das SG hat die Zeugen K M und T F im Wege der Rechtshilfe in Israel vernehmen lassen. Der Zeuge M hat ausgesagt, seiner Meinung nach sei "die UNRA oder das Jüdische Komitee" Arbeitgeber des Klägers gewesen. Er wisse nicht, wie hoch der Lohn des Klägers und in welcher Währung sowie in welchen Zeitabständen dieser dem Kläger ausgezahlt worden sei. Als er im Lager gewesen sei, habe er gehört, dass man etwas von dem Lohn abziehe für verschiedene Versicherungen und Steuer. Er könne sich nicht erinnern, ob er selbst einen Lohn für seine Arbeit als Lehrling erhalten habe.
Der Zeuge F hat ausgesagt, der Kläger habe von 1946 bis 1949 im Lager Wetzlar gelebt und regelmäßig gearbeitet. Er glaube, dass Arbeitgeber "die UNRA" gewesen sei. Er erinnere sich nicht mehr, ob der Kläger für seine Arbeit bezahlt worden sei und Sachbezüge oder Geld erhalten habe und ob für den Kläger Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden seien. Auch wisse er nicht, ob man für ihn Sozialversicherung und Rentenversicherung abgeführt habe.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 27.01.2005, zugestellt am 24.02.2005). Die Voraussetzungen des § 44 SGB X seien nicht erfüllt. Die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, den Bescheid vom 16.05.1994 zurückzunehmen und dem Kläger Rente zu gewähren. Die Zeit von Mai 1946 bis Juli 1948 könne nicht als Beitragszeit anerkennt werden. Der Kläger habe für diesen Zeitraum die Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
Mit der am 28.02.2005 eingelegten Berufung vertritt der Kläger die Auffassung, die Tätigkeit von Mai 1946 bis Juni 1948 sei ausreichend glaubhaft gemacht und die grundsätzliche Versicherungspflicht ab dem 15.03.1946 werde sicherlich nicht bestritten. Er selbst sei sich sicher, dass von seinem Arbeitgeber Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden seien. Der Zeuge T B sei inzwischen verstorben.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des SG Düsseldorf vom 27.01.2005 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.09.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2002 zu verurteilen, den Bescheid vom 16.05.1994 zurückzunehmen und ihm Altersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung insbesondere einer Beitragszeit von Mai 1946 bis Juni 1948 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil in vollem Umfang für zutreffend.
Der Kläger hat eine weitere Erklärung (21.03.2005) vorgelegt und darin angegeben, für seine Arbeit von Mai 1946 bis Juni 1948 habe er ein Gehalt erhalten unter Abzug der Beiträge für die Rentenversicherung. In dem großen und organisierten Unternehmen sei alles automatisch gegangen. Er habe Einblick in die Lohnlisten erhalten und bemerkt, dass der Betrag, den er in die Hand bekommen habe, kleiner gewesen sei als die in der Lohnliste eingetragene Summe. Die Differenz habe den Beitrag dargestellt, den die Leitung des DP-Lagers für jeden Arbeitnehmer als Beitrag zur Rentenversicherung entrichtet habe (21.03.2005).
Der Senat hat die Akten der Beklagten und die Entschädigungsakte sowie die Vorprozessakte (S 8 J 117/95) betreffend den Kläger sowie die Renten-, Entschädigungs- und Gerichtsakten (S 8 RJ 352/95) betreffend den Zeugen T B und die den Zeugen M betreffenden Entschädigungsakten beigezogen. Konkrete Angaben für eine Erwerbstätigkeit des Klägers oder des Zeugen lassen sich den Akten betreffend den Zeugen M nicht entnehmen. Der Zeuge B befand sich - entgegen den Angaben in seiner Erklärung vom 20.05.2001 - zunächst ab 21.07.1946 im DP-Lager Pocking-Waldstadt und (erst) ab 16.10.1946 im DP-Lager Wetzlar. Eine Entschädigung des Zeugen B lehnte der Regierungspräsident in Darmstadt unter Hinweis auf widersprüchliche Angaben des Zeugen ab (Bescheid vom 25.08.1959). Die Beklagte lehnte nach Eingang einer Auskunft der AOK M (17.09.1993) die Bewilligung eines Altersruhegeldes ab, da die Abführung von Beiträgen zur Rentenversicherung nicht glaubhaft gemacht sei (Bescheid vom 07.10.1993). Der - durch denselben Prozessbevollmächtigten vertretene - Zeuge trug mit seinem Widerspruch vor, die UNNRA habe die Beitragsabführungspflicht genau eingehalten, allerdings sei die Abführung pauschal in einer Summe für eine Vielzahl von Arbeitnehmern erfolgt. Die Beklagte wies den Rechtsbehelf zurück (Widerspruchsbescheid vom 16.11.1995). Die dagegen erhobene Klage (S 8 RJ 32/95) wies das SG nach Eingang von Auskünften der LVA Hessen (14. und 22.08.1996), wonach das dortige Archiv vollständig sei, der Sozialversicherungsabteilung der Stadt Wetzlar (19.09.1996), des Amtes für Verteidigungslasten (07.10.1996) und des Internationalen Suchdienstes Arolsen (16.01.1997) sowie Vernehmung von Zeugen ab (Urteil vom 09.04.1999). Die dagegen - ohne Begründung - eingelegte Berufung nahm der Zeuge vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten zurück.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers und seines Bevollmächtigten verhandeln und entscheiden, weil dieser in der ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung (Empfangsbekenntnis vom 24.07.2006) auf diese zulässige Verfahrensweise (§§ 124 Abs. 1, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) hingewiesen worden ist.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen und die Voraussetzungen des § 44 SGB X als nicht erfüllt angesehen. Die Beklagte hat rechtmäßig abgelehnt, den Bescheid vom 16.05.1994 zurückzunehmen.
Zutreffend hat das SG begründet, dass die im gerichtlichen Verfahren behauptete Beitragszeit von Mai 1946 bis Juni 1948 für eine Beschäftigung im DP-Lager Wetzlar weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist und deshalb Beitragszeiten für eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne der § 1226 ff. Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. § 55 SGB VI nicht vorliegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab und nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug.
Ergänzend weist er darauf hin, dass auch den im Berufungsverfahren weiter beigezogenen Unterlagen nichts Konkretes dafür zu entnehmen ist, dass für die vom Kläger verrichtete Tätigkeit - die der Senat auch unter Berücksichtigung seiner widersprüchlichen Angaben zu deren zeitlichem Umfang als gegeben unterstellt - eine Beitragsleistung von ihm selbst oder seinem Arbeitgeber erfolgt ist. Nach der von dem Kläger im einzelnen geschilderten damaligen Rechtslage (vgl. Verordnung über die Ausdehnung der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung vom 27.03.1946 und Erlass des Arbeitsministers betreffend die Verordnung über die Ausdehnung der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung vom 27.03.1946) waren den in den DP-Lagern beschäftigten Personen Meldepflichten gegenüber dem zuständigen Stadt- oder Landkreis auferlegt und diese verpflichtet, ihre Beitragsanteile selbst an den Stadt- oder Landkreis zu zahlen. Eine eigene Anmeldung oder Beitragszahlung hat der Kläger selbst zu keinem Zeitpunkt behauptet. Auf die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen durch seinen Arbeitgeber schließt er vielmehr nur aufgrund seiner Behauptung, es habe eine Differenz zwischen den in Lohnlisten eingetragenen und den tatsächlich ausgezahlten Gehältern gegeben, zurück. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte zudem zutreffend darauf hingewiesen, das Displaced Persons in der Regel damals kein Interesse an der Entrichtung von Beiträgen für die deutschen Sozialversicherung hatten, weil sie auf ihre Auswanderung nach Israel warteten und seinerzeit nicht davon ausgehen konnten, aus einer vorübergehenden beitragspflichtigen Beschäftigung in einem DP-Lager Rentenansprüche erwerben zu können (vgl. LSG NRW, Urteil vom 13.04.1999 - L 18 RJ 109/98 - ).
Im übrigen ist aus dem Erlass über die Ausdehnung der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung vom 27.03.1946 des Ministers für Arbeit und Wohlfahrt des Landes Hessen vom 13.01.1947, wonach für die zurückliegende Zeit vom 01.04.1945 ab die nicht geleisteten Beiträge (zur Rentenversicherung) bis spätestens 30.09.1947 vom Versicherten nachentrichtet werden mussten, zu schließen, dass es tatsächlich in nicht seltenen Fällen trotz bestehenden Versicherungspflicht nicht zu einer Beitragsleistung gekommen ist.
Die Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten ist weder geltend gemacht worden noch sind Anhaltspunkte für deren Vorliegen dem Senat ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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