L 1 B 112/06 SF

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 97 R 3234/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 112/06 SF
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht Berlin (SG) nicht abgeholfen hat, ist unbegründet.

Zutreffend hat das SG in dem angegriffenen Beschluss, auf den wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen Dr. K zurückgewiesen.

Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 1, 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein gerichtlich bestellter Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Der Ablehnungsantrag ist nach § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen (§ 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Ein solcher Sachverhalt kann vorliegen, wenn ein Antragsteller – wie hier – den Ablehnungsgrund aus dem Verhalten des Gutachters bei der Untersuchung herleitet. Dann ist der Ablehnungsantrag ohne schuldhaftes Zögern, das heißt innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- bzw. Überlegungsfrist, zu stellen (so bereits der Senat im Beschluss vom 14. Dezember 2005 – L 1 B 1051/05 SF – mit Bezug auf Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, § 118 Rdnr. 12m, Beschluss vom 8. September 2006 -L 1 B 132/06 SF-).

Der Antrag stellt sich danach bereits als verspätet dar. Der Kläger hätte auf das aus seiner Sicht fehlende Vertrauensverhältnis, die Untersuchung ohne Dolmetscher und deren Folgen sowie den Umstand, dass der Gutachter nach seiner Ansicht ihm vermittelt habe, seine Erkrankungen seien nicht so schwerwiegend, nicht erst über einen Monat nach der Untersuchung hinweisen müssen (vergleiche zur maximalen Prüfungszeit von bis zu einem Monat: Meyer-Ladewig, a. a.O. Rdnr. 12m).

Das SG hat den Ablehnungsantrag im Übrigen zutreffend als in der Sache unbegründet angesehen. Der Senat verweist hierauf (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Das Vorbringen im Beschwerdeverfahren gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Das SG hat bereits darauf hingewiesen, dass die vom Kläger angeführten Umstände alle nicht geeignet sind, auf eine Voreingenommenheit des Gutachters hinzudeuten, sondern lediglich die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens betreffen. Ob und wie die Kammer die gutachterlichen Befunde und Bewertungen seiner Entscheidung zugrunde legen wird, ist noch offen.

Dass die den Antragsteller behandelnde Psychotherapeutin den Zustand des Antragstellers anders einschätzt als der Sachverständige, betrifft genauso die Qualität des Gutachtens und deutet nicht auf dessen etwaige Befangenheit hin.

Soweit der Antragsteller jetzt sogar -ebenfalls verspätet- vorträgt, der Gutachter habe ihn als Simulanten behandelt, vermag dies bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände ebenfalls keine mögliche Voreingenommenheit herzuleiten. Objektive Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich. Der Sachverständig ist zur Objektivität verpflichtet und muss deshalb das Verhalten der zu Untersuchenden, die nicht seine Patienten sind, kritisch würdigen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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