L 25 B 538/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 99 AS 3857/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 538/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Mai 2006 - S 99 AS 3857/06 ER - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat dem Antragssteller auch für das Beschwerdeverfahren die außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Beschwerdeverfahren einstweiligen Rechtsschutz zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von Dezember 2005 bis einschließlich Mai 2006 in ungekürzter Höhe.

Mit Bescheid vom 10. November 2005 hat der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 in Höhe von monatlich 453 Euro bewilligt. Durch Bescheide vom 01. Februar 2006, 07. Februar 2006, 03. März 2006, sowie durch zwei Bescheide vom 21. April 2006 erfolgten jeweils Absenkungen des Auszahlungsbetrages um 30 Prozent der Regelleistung, maximal 104 Euro. Auf den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 23. März 2006 hat das SG Berlin mit Beschluss vom 12. April 2006 zum Geschäftszeichen S 102 AS 2564/06 ER die aufschiebende Wirkung der Klage S 102 AS 2564/06 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 07. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2006 und des Widerspruchs vom 06. April 2006 gegen die Bescheide vom 03. März 2006 angeordnet. Dem Antragsgegner wurde aufgegeben, für den Monat März 2006 Arbeitslosengeld II in Höhe von 104,50 Euro und für den Monat April 2006 in Höhe von 241,50 Euro nachzuzahlen. Im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen.

Durch weiteren Bescheid vom 21. April 2006 hat der Antragsgegner dem Antragsteller für die Zeit vom 01. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in voller Höhe bewilligt, und zwar vom 01. Dezember 2005 bis 28. Februar 2006 in Höhe von monatlich 453 Euro und für die Zeit vom 01. März 2006 bis 31. Mai 2006 in Höhe von 349 Euro. Folgende Änderungen seien eingetreten: Wegfall einer Sanktion.

Im jetzt vorliegenden Rechtsstreit hat der Antragsteller am 02. Mai 2006 einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21. April 2006 gestellt. Zur Begründung hat er vorgetragen, ihm seien Leistungen vom 01. Juni 2006 bis 30. November 2006 zugesagt worden, die dem Umfang von 453 Euro entsprechen würden. Mittlerweile sei ihm aber schriftlich und mündlich mitgeteilt worden, dass "die Kürzerei" bis einschließlich 30. November 2006 fortgesetzt werden solle, jeweils im Monat um 104 Euro. Dagegen erhebe er Widerspruch.

Der Antragsgegner hat auf den Antrag vom 02.Mai 2006 mitgeteilt, dass die Sanktionsbescheide aufgehoben worden seien. Der Antragsteller sei insoweit klaglos gestellt.

Durch Bescheid vom 05. Mai 2006 hat der Antragsgegner die Sanktionsbescheide vom 07. Februar 2006, 03. März 2006 und die zwei Bescheide vom 21. April 2006 aufgehoben und hat mitgeteilt, dass ab 01. Juni 2006 die Zahlung des Arbeitslosengeldes II in voller Höhe angewiesen worden sei. Die Nachzahlung vom 01. März 2006 bis 31. Mai 2006 habe der Kläger bereits erhalten.

Durch Beschluss vom 30. Mai 2006 hat das SG den Antrag abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, Zweifel bestünden bereits im Hinblick auf die Zulässigkeit des Antrags hinsichtlich eines möglicherweise fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses des Antragstellers. Jeweils mit Beschluss vom 12. April 2006 sei das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides vom 01. Februar 2006, der die Grundlage für den Änderungsbescheid vom 21. April 2006 darstelle, verneint worden. In jedem Falle sei der Antrag unbegründet, da der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht geltend machen könne. Das Gericht nahm Bezug auf die Ausführungen im Beschluss der 12. Kammer vom 12. April 2006.

Gegen den ihm am 09. Juni 2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 28. Juni 2006 Beschwerde eingelegt. Zuletzt hat er mit Schriftsatz vom 11. September 2006 ausgeführt, inzwischen bekomme er wieder sein volles Geld, aber den Rest der vergangenen Monate wolle er auch noch.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Mai 2006 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm, dem Antragsteller, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum von Dezember 2005 bis einschließlich Mai 2006 in voller Höhe zu gewähren.

Der Antragssteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner nimmt Bezug auf den angefochtenen Beschluss.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakten zu den Geschäftszeichen L 25 B 538/06 AS ER, S 102 AS 2564/06, S 102 AS 2564/06 ER, S 8 AS 4039/06 ER und den Inhalt der Verwaltungsakten zum Geschäftszeichen 94406 BG 0030186, die dem Senat bei seiner Beschlussfassung vorgelegen haben.

II.

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren Leistungen in "voller Höhe" vom 01. Dezember 2005 bis einschließlich April 2006 beansprucht, hat der Antragsteller keinen Anspruch auf eine Entscheidung in diesem Eilverfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes. Durch Bescheid vom 05. Mai 2006 hat der Antragsgegner die Sanktionsbescheide vom 07. Februar, 03. März, 21. April 2006 aufgehoben. Ab 01. Juni 2006 wurde das Arbeitslosengeld II in voller Höhe dem Antragsteller angewiesen. Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2006 hat er eingeräumt, inzwischen wieder sein "volles Geld" zu erhalten. Durch Bescheid vom 21. April 2006 hat der Antragsgegner für die Zeit vom 01. Dezember 2005 bis 28. Februar 2006 die "volle Leistung" in Höhe von 453 Euro bewilligt. Für die Zeit vom 01. März 2006 bis 31. Mai 2006 wurden ihm Leistungen in Höhe von monatlich 349 Euro bewilligt. Soweit der Antragsteller darüber hinaus Differenzbeträge im Zeitraum vom 01. März bis 31. Mai 2006 im Eilverfahren beansprucht, kann der Antragsteller diese im vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend machen. Dieser Zeitraum ist bereits Gegenstand des Rechtsstreits zum Geschäftszeichen S 102 AS 2564/06 ER gewesen. Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz, SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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