L 9 B 253/06 KR

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 81 KR 407/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 B 253/06 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. April 2006 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. April 2006 ist unzulässig. Denn der Antragsteller hat die in § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 133 Satz 2 SGG geregelte Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des von ihm angegriffenen Beschlusses versäumt. Ausweislich des in der Gerichtsakte befindlichen Rückscheins sowie nach eigenem Vorbringen des Antragstellers wurde ihm der angefochtene Beschluss am 4. Mai 2006 in Barcelona/Spanien ausgehändigt. Gemäß § 64 SGG endete damit die Beschwerdefrist im vorliegenden Fall am Dienstag nach Pfingsten, dem 6. Juni 2006. Die Beschwerde ist jedoch erst am 7. Juni 2006, also mithin verspätet, bei Gericht eingegangen.

Soweit der Antragsteller vorträgt, dass sein Beschwerdeschriftsatz nicht erst am 7. Juni 2006 bei Gericht eingegangen sei, sondern bereits am 5. Juli 2006 (gemeint ist offensichtlich der 5. Juni 2006), weil das für das Landessozialgericht "zuständige Postamt" diesem am 5. Juni 2006 ausweislich eines "Bekanntmachungsscheins mitgeteilt (habe), dass am 5. Juni 2006 bei diesem Postamt ein Einschreiben mit Rückantwortschein zur Abholung vorliege, dieses Einschreiben auf Veranlassung einer angeblich hohen Persönlichkeit des Sozialgerichts Berlin aber erst am 7. Juni 2006 abgeholt (worden sei), damit die Beschwerdefrist nicht gewahrt werde", entspricht dies nicht den Tatsachen. Der 5. Juni 2006 war in Deutschland ein gesetzlicher Feiertag, der Pfingstmontag. An einem gesetzlichen Feiertag stellt die Deutsche Post dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg weder Post zu noch hinterlässt sie Benachrichtigungs-scheine. Es ist auch nicht richtig, dass ein Bediensteter des Landessozialgerichts das Einschreiben des Antragstellers erst am 7. Juni 2006 bei der zuständigen Filiale der Deutschen Post abgeholt hat. Die Deutsche Post stellt dem Landessozialgericht die Gerichtspost durch einen ihrer Mitarbeiter direkt zu. Eine Abholung der Gerichtspost durch einen Mitarbeiter des Gerichts erfolgt nicht. Die Übergabe eines Einschreibens wird von einem Mitarbeiter des Gerichts auf der Poststelle des Gerichts quittiert. So ist auch hier verfahren worden. Ausweislich des von dem Antragsteller in Kopie zu den Akten gereichten spanischen Auslieferungsscheines wurde der Empfang des Einschreibens des Antragstellers, das er kurz vor Ablauf der Frist, am 2. Juni 2006 (Freitag) in Spanien zur Post aufgegeben hat, von einem Mitarbeiter des Gerichts am 7. Juni 2006 durch Unterschrift bestätigt.

Soweit der Antragsteller weiter vorträgt, dass "nach deutschem und internationalem Recht eine Frist immer dann gewahrt sei, wenn der Brief laut Poststempel bis zum Fristende zur Post" aufgegeben worden sei, trifft dies nicht zu. Nach § 173 SGG ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht/Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Entscheidend ist damit nicht der Tag der Aufgabe des Schriftstückes zur Post, sondern der Tag des Eingangs des Schriftstückes bei Gericht.

Gründe, die eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist gemäß § 67 SGG rechtfertigen sind weder von dem Kläger, der hierzu angehört und dem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, vorgetragen worden, noch sind entsprechende Anhaltspunkte nach Aktenlage ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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