Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 3 RA 719/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 RA 88/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juni 2004 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 27. April 2005 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens hat die Be¬klagte dem Kläger nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine höhere Rente für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 31. Juni 1993.
Der Kläger ist am geboren. Seit dem 1. Juli 1989 erhielt er eine Sozi¬alversicherungsrente und eine Versorgung aus der Freiwilligen zusätzlichen Al¬tersversorgung für hauptamtliche Mitar-beiter des Staatsapparates, eingeführt mit Wirkung vom 1. März 1971 (Anlage 1 Nr. 19 zum Anspruchs- und Anwartschafts¬überführungsgesetz AAÜG ).
Mit Rentenbescheid vom 15. Mai 1995 wurde die Regelaltersrente ab 1. Juli 1990 im individu-ellen Verfahren neu berechnet. Der Rentenberechnung lag unter Ande¬rem ein Überführungsbe-scheid vom 23. Januar 1995 zu Grunde, in dem Entgelte aufgeführt waren, die nach § 6 Abs. 2 AAÜG in der damals geltenden Fassung begrenzt waren.
Während des sich anschließenden Widerspruchsverfahrens sind eine Reihe weiterer Bescheide ergangen, und zwar
ein Überführungsbescheid vom 12. März 1997, mit dem mit Wir¬kung vom 1. Januar 1997 Entgelte ohne Kürzungen aufgeführt waren,
ein Rentenbescheid vom 5. Juni 1997, mit dem die Regelalters¬rente seit 1. Januar 1997 neu berechnet wurde,
ein Rentenbescheid vom 12. November 1997, mit dem die Regel¬altersrente für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1996 neu berechnet wurde,
ein Rentenbescheid vom 11. Dezember 1997, mit dem die Regel¬altersrente seit dem 1. Januar 1997 neu berechnet wurde,
ein Rentenbescheid vom 20. Mai 1998, mit dem die Regelalters¬rente für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1996 neu berechnet wurde,
ein Rentenbescheid vom 8. Juni 1998, mit dem die Regelalters¬rente seit dem 1. Januar 1997 neu berechnet wurde,
ein Rentenbescheid vom 24. Juni 1998, mit dem die Regelalters¬rente seit dem 1. Januar 1997 neu berechnet wurde,
ein Überführungsbescheid vom 9. Juli 1999 für Leistungszeit¬räume ab 1. Januar 1997.
Der Widerspruch gegen die Rentenbescheide wurde mit Widerspruchbescheid vom 17. Januar 2000 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben (eingegangen am 16. Februar 2000) und die Renten-berechnung beanstandet. Während des Verfahrens hat die Beklagte erneut Bescheide erlassen, und zwar einen teilweise einstweiligen Rentenbe¬scheid vom 31. Juli 2000, mit dem sie die Re-gelaltersrente seit 1. Mai 1999 neu berechnet hat. Mit zwei weiteren Bescheiden wurde die Regelaltersrente erneut neu berechnet, und zwar mit Bescheid vom 22. November 2001 für die Zeit seit dem 1. Juli 1993 und mit Bescheid vom 14. Dezember 2001 für die vom 1. Juli 1990 bis 31. Juni 1993. Dabei errechnete die Beklagte für die Zeit seit dem 1. Juli 1993 eine SGB VI-Rente im Wert von 75,4310 Entgeltpunkten (Ost) und eine Vergleichsrente aus den letzten 20 Jahren versicherungspflichtiger Beschäf¬tigung von 88,2000 Entgeltpunkten (Ost). Für die davor liegende Zeit ergab sich eine SGB VI-Rente mit 63,3302 Entgeltpunkten (Ost) und eine Vergleichsrente mit 52,0380 Entgeltpunkten (Ost).
Mit Ergänzungsbescheid vom 17. April 2002 hat der Zusatzversorgungsträger die Feststellun-gen zum Überführungsbescheid vom 9. Juli 1999 auf Zeiten seit dem 1. Juli 1993 erstreckt.
Die Klage, mit der der Kläger zuletzt nur noch beantragt hat, bei der Rentenbe¬rechnung für die Bezugszeit vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1991 75,4310 und für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Juni 1993 88,2000 Entgeltpunkte (Ost) zugrundezulegen, hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 7. Juni 2004 abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe keinen An-spruch auf eine Ren¬tenberechnung auf der Grundlage seines tatsächlich erzielten Arbeitsentgel-tes für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. Juni 1993. Nach § 259b Abs. 1 des Sechs¬ten Bu-ches Sozialgesetzbuch SGB VI – sei für Zeiten der Zugehörigkeit zu ei¬nem Zusatzversor-gungssystem der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde zu le¬gen. Für Zeiten vor dem 1. Juli 1993 seien daher die Entgelte des AAÜG alte Fassung mit seinen Entgeltbegrenzungen in die Vergleichsrentenberechnung ein¬zustellen, da das AAÜG in seiner aktuellen Fassung erst am 1. Juli 1993 in Kraft getreten sei. Art. 13 Abs. 7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergän-zung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 27. Juli 2001, der dies an-ordne, sei nicht verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht BVerfG – habe dieses Da-tum vielmehr selbst dem Gesetzgeber vorgegeben.
Gegen das dem Kläger am 23. Juli 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 18. August 2004 eingegangene Berufung. Der Kläger ist der Ansicht, in seinem Fall sei für das Inkrafttreten der Änderungen des 2. AAÜG nicht Art. 13 Abs. 7, sondern Abs. 5 2. AAÜG-ÄndG einschlägig. Absatz 7 betreffe § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG, diese Vorschriften hätten aber auf ihn bei Erlass des 2. AAÜG-ÄndG schon nicht mehr zugetroffen, sondern nur noch § 6 Abs. 1 AAÜG. Weiterhin müsse berücksichtigt werden, dass er nach der Rechtsprechung des Bundes¬sozialgerichts BSG – in die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz – AVItech einzubeziehen sei. Für diese habe § 6 Abs. 2 AAÜG nie gegolten.
Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger im Februar 2005 beantragt, seinen Wider-spruch vom 12. Januar 2002 gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2001 zu bescheiden. Die Beklagte hat dies als Antrag auf Über¬prüfung des Bescheides gewertet und die Änderung die-ses Bescheides mit Be¬scheid vom 27. April 2005 abgelehnt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juni 2004 und den Bescheid der Be-klagten vom 27. April 2005 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2001 zu ändern und diese zu verurteilen, ihm für Bezugszeiten vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1993 Rente aufgrund von ungekürzten Ar-beitsverdiensten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Die Akten des Sozialgerichts Berlin S 3 RA 719/00 -39 -4 und die Akten der Beklag¬ten – haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewe¬sen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das ange-fochtene Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juni 2004 ist zutreffend. Die Beklagte hat auch zu Recht die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 14. Dezember 2001 mit Bescheid vom 27. April 2005 abgelehnt.
Gegenstand des Verfahrens sind nur diese beiden Bescheide. Der Kläger geht nur noch gegen die Rentenberechnung in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis 31. Juni 1993 vor. Diese ist zuletzt mit dem Bescheid vom 14. Dezember 2001 geregelt worden, der nach § 96 Abs. 1 des Sozialge-richtsgesetzes - SGG – Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden ist, weil er für diesen Bezugszeit¬raum alle vorangegangenen Bescheide ersetzt hat.
Gegenstand des Verfahrens ist im vorliegenden Fall auch der Überprüfungsbe¬scheid vom 27. April 2005, mit dem die Beklagte abgelehnt hat, den Bescheid vom 14. Dezember 2001 zu än-dern. Dieser Bescheid regelt nämlich denselben Streitgegenstand wie der angefochtene Be-scheid, auch er befasst sich mit der Frage, ob dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 31. Juni 1993 eine höhere Rente zu gewähren ist. Über diesen Bescheid entscheidet der Senat in erster In¬stanz.
Die Bescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte hat bei der Rentenberechnung, und zwar sowohl bei der Berechnung nach dem SGB VI als auch bei der für die Zeit ab 1. Januar 1992 durchzu-führenden Vergleichsberechnung, zu Recht gekürzte Entgelte in die Berechnung eingeführt. Wie das Sozialgericht richtig ausgeführt hat, wird bei der Ermittlung der Entgeltpunkte von Zusatz- und Sonderversorgten der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt (§ 259b Abs. 1 SGB VI). Rechts¬grundlage für die Ermittlung des Verdienstes im Bezugszeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. Juni 1993 ist § 6 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung Rü-ErgG vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038). Nach dieser Vorschrift ist für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach An¬lage 1 Nr. 19 ein vom tatsächlich erzielten abweichendes Arbeitsentgelt zugrun¬dezulegen. Dabei wird das Entgelt nicht nur durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt, sondern abhängig vom erzielten Ver-dienst auch auf geringere Beträge. Diese Vorschrift ist für diesen Zeitraum auch verfassungsgemäß. Das Bundes¬verfassungsgericht hat dazu ausgeführt, bis zum 30. Juni 1993 - dem Monat vor Erlass des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes - könne ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG noch nicht festgestellt werden. Handele es sich um die Regelung komplexer Lebenssach-verhalte, so könne dem Gesetzgeber eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erkenntnissen und Erfahrungen eingeräumt werden. In dieser Zeit dürfe er sich mit gröberen Typisierungen und Generalisie¬rungen begnügen.
Damit einhergehende Härten und Ungerechtigkeiten gäben erst dann Anlass zur verfassungs-rechtlichen Beanstandung, wenn der Gesetzgeber seine Regelungen nicht anhand inzwischen möglicher Erkenntnisse und Erfahrungen überprüft und auf den Versuch einer sachgerechteren Lösung verzichtet habe.
Die Voraussetzungen für eine gröbere Typisierung und Generalisierung seien zunächst gege-ben gewesen. Die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaf¬ten aus Zusatz- und Sonder-versorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversi-cherung habe erstmals gesetzlich geregelt werden müssen. Die Berücksichtigungsfähigkeit von Arbeitsentgelten oder Ar¬beitseinkommen, die vor oder während der Zugehörigkeit zu diesen Versorgungs¬systemen erzielt worden waren, sei besonders problematisch gewesen. Hinrei¬chende Erkenntnisse und Erfahrungen hätten noch nicht vorgelegen. Es habe zunächst nicht auf aussagefähige Daten zurückgegriffen werden können. Teil¬weise hätten auch die Rechtsgrund-lagen der zahlreichen Versorgungssysteme erst ermittelt werden müssen, weil sie nicht veröf-fentlicht gewesen seien. Bei die¬ser Sachlage hätten genauere rechtliche Unterscheidungen nur mit erheblicher Verzögerung getroffen werden können. Der Gesetzgeber sei aber zu Recht dar¬auf bedacht gewesen, so schnell wie möglich Überleitungsregelungen zu erlassen und ihren Vollzug sicherzustellen.
Die Vorschrift ist für den Bezugszeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. Juni 1993 entgegen der Auffassung des Klägers nicht geändert worden. Änderungen traten erst für spätere Zeiten in Kraft. Durch das Gesetz zur Änderung und Ergän¬zung des Anspruchs- und Anwartschaftsüber-führungsgesetzes (AAÜG-Ände¬rungsgesetz - AAÜG-ÄndG) vom 11. November 1996 (BGBl I S. 1674) wurde § 6 Abs. 2 AAÜG dahingehend geändert, dass jetzt nur noch bei sehr hohen Ver¬diensten eine Kürzung des Verdienstes vorgenommen wurde. Diese Vorschrift ist aber erst zum 1. Januar 1997 in Kraft getreten. Die Änderung berührte den stritti¬gen Bezugszeitraum also nicht.
Die Änderung durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des An-spruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-Änderungs¬gesetz 2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939) berührte den Wort¬laut des § 6 Abs. 2 AAÜG nicht. Sie verlegte vielmehr den Beginn des Geltungs¬zeitraums der Änderung des AAÜG-ÄndG auf den 1. Juli 1993, sofern ein Über¬führungsbescheid eines Versorgungsträgers noch nicht bindend war.
Die Vorstellung des Klägers, diese Vorschrift habe für ihn nicht gegolten, weil er zur Zeit der Verabschiedung der Gesetzesänderung nicht mehr zum Personen¬kreis des § 6 Abs. 2 AAÜG gehört habe, ist falsch. Bis zur Verabschiedung galt diese Vorschrift in ihrer alten Fassung für ihn noch für den Bezugszeitraum bis Dezember 1996. Artikel 13 bestimmte nun, dass die alte Fassung nur noch bis zum 30. Juni 1993 gelten sollte, sofern ein Überführungsbescheid eines Versor¬gungsträgers noch nicht bindend war. Für den Kläger galt dies auf Grund des ge¬richtlichen Vergleiches vom 29. Januar 2001 (S 18 RA 3822/97), mit dem sich die Beteiligten darüber geeinigt hatten, dass der Überführungsbescheid vom 23. Januar 1995 hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellung über die Begren¬zung des erzielten Arbeitsentgelts auf Werte unterhalb der Beitragsbemessungs¬grenze nicht bindend sein solle.
Entgegen der Ansicht des Klägers betrifft Art. 13 Abs. 5 2. AAÜG-ÄndG die Ände¬rung des § 6 Abs. 2 AAÜG nicht, sondern nur die Änderung der darin aufgeführ¬ten Vorschriften § 4 Abs. 4 AAÜG, § 307b SGB VI sowie die Aufhebung der An¬lage 17 zum SGB VI. Diese Vor-schrift betraf den Kläger insbesondere durch die Einführung der Vergleichsberechnung mit den Verdiensten der letzten 20 Jahre der versicherungspflichtigen Beschäftigung. Diese Änderung hat die Beklagte auch für den Bezugszeitraum seit dem 1. Januar 1992 umgesetzt.
Die Beklagte hat auch zu Recht im Bescheid vom 14. Dezember 2001 bei der Vergleichsbe-rechnung die entsprechend dem § 6 Abs. 2 AAÜG in der bis zum 30. Juni 1993 geltenden Fas-sung begrenzten Entgelte zugrunde gelegt. Die oben geschilderten Überlegungen des BVerfG zur zulässigen Typisierung, denen der Gesetzgeber bei der Schaffung des 2. AAÜG-ÄndG folgte, würden sich nicht auswirken, wenn nicht auch im Rahmen der Vergleichsberechnung für Bezugs¬zeiten bis 30. Juni 1990 die besonderen Beitragsbemessungsgrenzen anzuwen¬den wären. Entgelte, die sich nicht auf die nach § 307b Abs. 1 SGB VI errechnete Rente auswirken dürfen, weil sie aus politischen Gründen überhöht sind, dürfen dies auch nicht im Rahmen der Vergleichsberechnung.
Die Begrenzung kann auch nicht entfallen, weil der Kläger, wie er vorträgt, nicht in die Zu-satzversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates, sondern in die AVItech ein-bezogen sein müsste. Ein entsprechender Bescheid, der die Beklagte binden würde, liegt nicht vor. Im Übrigen war der Kläger auch seit dem 1. Juli 1989 aus dem Arbeitsleben ausgeschie-den. Er war deshalb auch nicht am Stichtag, dem 30. Juni 1990, in einem volkseigenen Produk-tionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Dies ist aber Voraussetzung einer fiktiven Einbeziehung in die AVItech (BSG, Urteil vom 10. Februar 2005 B 4 RA 48/04 R).
Da danach der Bescheid vom 14. Dezember 2001 rechtmäßig war, hat die Be¬klagte auch zu Recht mit Bescheid vom 27. April 2005 abgelehnt, diesen Be¬scheid nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – SGB X zu ändern. Diese Vorschrift erlaubt nur die Änderung von Anfang an rechtswidriger Be¬scheide.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes SGG. Sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Grund zur Zulassung nach § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich ist.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine höhere Rente für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 31. Juni 1993.
Der Kläger ist am geboren. Seit dem 1. Juli 1989 erhielt er eine Sozi¬alversicherungsrente und eine Versorgung aus der Freiwilligen zusätzlichen Al¬tersversorgung für hauptamtliche Mitar-beiter des Staatsapparates, eingeführt mit Wirkung vom 1. März 1971 (Anlage 1 Nr. 19 zum Anspruchs- und Anwartschafts¬überführungsgesetz AAÜG ).
Mit Rentenbescheid vom 15. Mai 1995 wurde die Regelaltersrente ab 1. Juli 1990 im individu-ellen Verfahren neu berechnet. Der Rentenberechnung lag unter Ande¬rem ein Überführungsbe-scheid vom 23. Januar 1995 zu Grunde, in dem Entgelte aufgeführt waren, die nach § 6 Abs. 2 AAÜG in der damals geltenden Fassung begrenzt waren.
Während des sich anschließenden Widerspruchsverfahrens sind eine Reihe weiterer Bescheide ergangen, und zwar
ein Überführungsbescheid vom 12. März 1997, mit dem mit Wir¬kung vom 1. Januar 1997 Entgelte ohne Kürzungen aufgeführt waren,
ein Rentenbescheid vom 5. Juni 1997, mit dem die Regelalters¬rente seit 1. Januar 1997 neu berechnet wurde,
ein Rentenbescheid vom 12. November 1997, mit dem die Regel¬altersrente für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1996 neu berechnet wurde,
ein Rentenbescheid vom 11. Dezember 1997, mit dem die Regel¬altersrente seit dem 1. Januar 1997 neu berechnet wurde,
ein Rentenbescheid vom 20. Mai 1998, mit dem die Regelalters¬rente für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1996 neu berechnet wurde,
ein Rentenbescheid vom 8. Juni 1998, mit dem die Regelalters¬rente seit dem 1. Januar 1997 neu berechnet wurde,
ein Rentenbescheid vom 24. Juni 1998, mit dem die Regelalters¬rente seit dem 1. Januar 1997 neu berechnet wurde,
ein Überführungsbescheid vom 9. Juli 1999 für Leistungszeit¬räume ab 1. Januar 1997.
Der Widerspruch gegen die Rentenbescheide wurde mit Widerspruchbescheid vom 17. Januar 2000 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben (eingegangen am 16. Februar 2000) und die Renten-berechnung beanstandet. Während des Verfahrens hat die Beklagte erneut Bescheide erlassen, und zwar einen teilweise einstweiligen Rentenbe¬scheid vom 31. Juli 2000, mit dem sie die Re-gelaltersrente seit 1. Mai 1999 neu berechnet hat. Mit zwei weiteren Bescheiden wurde die Regelaltersrente erneut neu berechnet, und zwar mit Bescheid vom 22. November 2001 für die Zeit seit dem 1. Juli 1993 und mit Bescheid vom 14. Dezember 2001 für die vom 1. Juli 1990 bis 31. Juni 1993. Dabei errechnete die Beklagte für die Zeit seit dem 1. Juli 1993 eine SGB VI-Rente im Wert von 75,4310 Entgeltpunkten (Ost) und eine Vergleichsrente aus den letzten 20 Jahren versicherungspflichtiger Beschäf¬tigung von 88,2000 Entgeltpunkten (Ost). Für die davor liegende Zeit ergab sich eine SGB VI-Rente mit 63,3302 Entgeltpunkten (Ost) und eine Vergleichsrente mit 52,0380 Entgeltpunkten (Ost).
Mit Ergänzungsbescheid vom 17. April 2002 hat der Zusatzversorgungsträger die Feststellun-gen zum Überführungsbescheid vom 9. Juli 1999 auf Zeiten seit dem 1. Juli 1993 erstreckt.
Die Klage, mit der der Kläger zuletzt nur noch beantragt hat, bei der Rentenbe¬rechnung für die Bezugszeit vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1991 75,4310 und für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Juni 1993 88,2000 Entgeltpunkte (Ost) zugrundezulegen, hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 7. Juni 2004 abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe keinen An-spruch auf eine Ren¬tenberechnung auf der Grundlage seines tatsächlich erzielten Arbeitsentgel-tes für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. Juni 1993. Nach § 259b Abs. 1 des Sechs¬ten Bu-ches Sozialgesetzbuch SGB VI – sei für Zeiten der Zugehörigkeit zu ei¬nem Zusatzversor-gungssystem der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde zu le¬gen. Für Zeiten vor dem 1. Juli 1993 seien daher die Entgelte des AAÜG alte Fassung mit seinen Entgeltbegrenzungen in die Vergleichsrentenberechnung ein¬zustellen, da das AAÜG in seiner aktuellen Fassung erst am 1. Juli 1993 in Kraft getreten sei. Art. 13 Abs. 7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergän-zung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 27. Juli 2001, der dies an-ordne, sei nicht verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht BVerfG – habe dieses Da-tum vielmehr selbst dem Gesetzgeber vorgegeben.
Gegen das dem Kläger am 23. Juli 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 18. August 2004 eingegangene Berufung. Der Kläger ist der Ansicht, in seinem Fall sei für das Inkrafttreten der Änderungen des 2. AAÜG nicht Art. 13 Abs. 7, sondern Abs. 5 2. AAÜG-ÄndG einschlägig. Absatz 7 betreffe § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG, diese Vorschriften hätten aber auf ihn bei Erlass des 2. AAÜG-ÄndG schon nicht mehr zugetroffen, sondern nur noch § 6 Abs. 1 AAÜG. Weiterhin müsse berücksichtigt werden, dass er nach der Rechtsprechung des Bundes¬sozialgerichts BSG – in die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz – AVItech einzubeziehen sei. Für diese habe § 6 Abs. 2 AAÜG nie gegolten.
Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger im Februar 2005 beantragt, seinen Wider-spruch vom 12. Januar 2002 gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2001 zu bescheiden. Die Beklagte hat dies als Antrag auf Über¬prüfung des Bescheides gewertet und die Änderung die-ses Bescheides mit Be¬scheid vom 27. April 2005 abgelehnt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juni 2004 und den Bescheid der Be-klagten vom 27. April 2005 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2001 zu ändern und diese zu verurteilen, ihm für Bezugszeiten vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1993 Rente aufgrund von ungekürzten Ar-beitsverdiensten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Die Akten des Sozialgerichts Berlin S 3 RA 719/00 -39 -4 und die Akten der Beklag¬ten – haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewe¬sen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das ange-fochtene Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juni 2004 ist zutreffend. Die Beklagte hat auch zu Recht die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 14. Dezember 2001 mit Bescheid vom 27. April 2005 abgelehnt.
Gegenstand des Verfahrens sind nur diese beiden Bescheide. Der Kläger geht nur noch gegen die Rentenberechnung in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis 31. Juni 1993 vor. Diese ist zuletzt mit dem Bescheid vom 14. Dezember 2001 geregelt worden, der nach § 96 Abs. 1 des Sozialge-richtsgesetzes - SGG – Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden ist, weil er für diesen Bezugszeit¬raum alle vorangegangenen Bescheide ersetzt hat.
Gegenstand des Verfahrens ist im vorliegenden Fall auch der Überprüfungsbe¬scheid vom 27. April 2005, mit dem die Beklagte abgelehnt hat, den Bescheid vom 14. Dezember 2001 zu än-dern. Dieser Bescheid regelt nämlich denselben Streitgegenstand wie der angefochtene Be-scheid, auch er befasst sich mit der Frage, ob dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 31. Juni 1993 eine höhere Rente zu gewähren ist. Über diesen Bescheid entscheidet der Senat in erster In¬stanz.
Die Bescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte hat bei der Rentenberechnung, und zwar sowohl bei der Berechnung nach dem SGB VI als auch bei der für die Zeit ab 1. Januar 1992 durchzu-führenden Vergleichsberechnung, zu Recht gekürzte Entgelte in die Berechnung eingeführt. Wie das Sozialgericht richtig ausgeführt hat, wird bei der Ermittlung der Entgeltpunkte von Zusatz- und Sonderversorgten der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt (§ 259b Abs. 1 SGB VI). Rechts¬grundlage für die Ermittlung des Verdienstes im Bezugszeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. Juni 1993 ist § 6 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung Rü-ErgG vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038). Nach dieser Vorschrift ist für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach An¬lage 1 Nr. 19 ein vom tatsächlich erzielten abweichendes Arbeitsentgelt zugrun¬dezulegen. Dabei wird das Entgelt nicht nur durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt, sondern abhängig vom erzielten Ver-dienst auch auf geringere Beträge. Diese Vorschrift ist für diesen Zeitraum auch verfassungsgemäß. Das Bundes¬verfassungsgericht hat dazu ausgeführt, bis zum 30. Juni 1993 - dem Monat vor Erlass des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes - könne ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG noch nicht festgestellt werden. Handele es sich um die Regelung komplexer Lebenssach-verhalte, so könne dem Gesetzgeber eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erkenntnissen und Erfahrungen eingeräumt werden. In dieser Zeit dürfe er sich mit gröberen Typisierungen und Generalisie¬rungen begnügen.
Damit einhergehende Härten und Ungerechtigkeiten gäben erst dann Anlass zur verfassungs-rechtlichen Beanstandung, wenn der Gesetzgeber seine Regelungen nicht anhand inzwischen möglicher Erkenntnisse und Erfahrungen überprüft und auf den Versuch einer sachgerechteren Lösung verzichtet habe.
Die Voraussetzungen für eine gröbere Typisierung und Generalisierung seien zunächst gege-ben gewesen. Die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaf¬ten aus Zusatz- und Sonder-versorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversi-cherung habe erstmals gesetzlich geregelt werden müssen. Die Berücksichtigungsfähigkeit von Arbeitsentgelten oder Ar¬beitseinkommen, die vor oder während der Zugehörigkeit zu diesen Versorgungs¬systemen erzielt worden waren, sei besonders problematisch gewesen. Hinrei¬chende Erkenntnisse und Erfahrungen hätten noch nicht vorgelegen. Es habe zunächst nicht auf aussagefähige Daten zurückgegriffen werden können. Teil¬weise hätten auch die Rechtsgrund-lagen der zahlreichen Versorgungssysteme erst ermittelt werden müssen, weil sie nicht veröf-fentlicht gewesen seien. Bei die¬ser Sachlage hätten genauere rechtliche Unterscheidungen nur mit erheblicher Verzögerung getroffen werden können. Der Gesetzgeber sei aber zu Recht dar¬auf bedacht gewesen, so schnell wie möglich Überleitungsregelungen zu erlassen und ihren Vollzug sicherzustellen.
Die Vorschrift ist für den Bezugszeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. Juni 1993 entgegen der Auffassung des Klägers nicht geändert worden. Änderungen traten erst für spätere Zeiten in Kraft. Durch das Gesetz zur Änderung und Ergän¬zung des Anspruchs- und Anwartschaftsüber-führungsgesetzes (AAÜG-Ände¬rungsgesetz - AAÜG-ÄndG) vom 11. November 1996 (BGBl I S. 1674) wurde § 6 Abs. 2 AAÜG dahingehend geändert, dass jetzt nur noch bei sehr hohen Ver¬diensten eine Kürzung des Verdienstes vorgenommen wurde. Diese Vorschrift ist aber erst zum 1. Januar 1997 in Kraft getreten. Die Änderung berührte den stritti¬gen Bezugszeitraum also nicht.
Die Änderung durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des An-spruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-Änderungs¬gesetz 2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939) berührte den Wort¬laut des § 6 Abs. 2 AAÜG nicht. Sie verlegte vielmehr den Beginn des Geltungs¬zeitraums der Änderung des AAÜG-ÄndG auf den 1. Juli 1993, sofern ein Über¬führungsbescheid eines Versorgungsträgers noch nicht bindend war.
Die Vorstellung des Klägers, diese Vorschrift habe für ihn nicht gegolten, weil er zur Zeit der Verabschiedung der Gesetzesänderung nicht mehr zum Personen¬kreis des § 6 Abs. 2 AAÜG gehört habe, ist falsch. Bis zur Verabschiedung galt diese Vorschrift in ihrer alten Fassung für ihn noch für den Bezugszeitraum bis Dezember 1996. Artikel 13 bestimmte nun, dass die alte Fassung nur noch bis zum 30. Juni 1993 gelten sollte, sofern ein Überführungsbescheid eines Versor¬gungsträgers noch nicht bindend war. Für den Kläger galt dies auf Grund des ge¬richtlichen Vergleiches vom 29. Januar 2001 (S 18 RA 3822/97), mit dem sich die Beteiligten darüber geeinigt hatten, dass der Überführungsbescheid vom 23. Januar 1995 hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellung über die Begren¬zung des erzielten Arbeitsentgelts auf Werte unterhalb der Beitragsbemessungs¬grenze nicht bindend sein solle.
Entgegen der Ansicht des Klägers betrifft Art. 13 Abs. 5 2. AAÜG-ÄndG die Ände¬rung des § 6 Abs. 2 AAÜG nicht, sondern nur die Änderung der darin aufgeführ¬ten Vorschriften § 4 Abs. 4 AAÜG, § 307b SGB VI sowie die Aufhebung der An¬lage 17 zum SGB VI. Diese Vor-schrift betraf den Kläger insbesondere durch die Einführung der Vergleichsberechnung mit den Verdiensten der letzten 20 Jahre der versicherungspflichtigen Beschäftigung. Diese Änderung hat die Beklagte auch für den Bezugszeitraum seit dem 1. Januar 1992 umgesetzt.
Die Beklagte hat auch zu Recht im Bescheid vom 14. Dezember 2001 bei der Vergleichsbe-rechnung die entsprechend dem § 6 Abs. 2 AAÜG in der bis zum 30. Juni 1993 geltenden Fas-sung begrenzten Entgelte zugrunde gelegt. Die oben geschilderten Überlegungen des BVerfG zur zulässigen Typisierung, denen der Gesetzgeber bei der Schaffung des 2. AAÜG-ÄndG folgte, würden sich nicht auswirken, wenn nicht auch im Rahmen der Vergleichsberechnung für Bezugs¬zeiten bis 30. Juni 1990 die besonderen Beitragsbemessungsgrenzen anzuwen¬den wären. Entgelte, die sich nicht auf die nach § 307b Abs. 1 SGB VI errechnete Rente auswirken dürfen, weil sie aus politischen Gründen überhöht sind, dürfen dies auch nicht im Rahmen der Vergleichsberechnung.
Die Begrenzung kann auch nicht entfallen, weil der Kläger, wie er vorträgt, nicht in die Zu-satzversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates, sondern in die AVItech ein-bezogen sein müsste. Ein entsprechender Bescheid, der die Beklagte binden würde, liegt nicht vor. Im Übrigen war der Kläger auch seit dem 1. Juli 1989 aus dem Arbeitsleben ausgeschie-den. Er war deshalb auch nicht am Stichtag, dem 30. Juni 1990, in einem volkseigenen Produk-tionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Dies ist aber Voraussetzung einer fiktiven Einbeziehung in die AVItech (BSG, Urteil vom 10. Februar 2005 B 4 RA 48/04 R).
Da danach der Bescheid vom 14. Dezember 2001 rechtmäßig war, hat die Be¬klagte auch zu Recht mit Bescheid vom 27. April 2005 abgelehnt, diesen Be¬scheid nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – SGB X zu ändern. Diese Vorschrift erlaubt nur die Änderung von Anfang an rechtswidriger Be¬scheide.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes SGG. Sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Grund zur Zulassung nach § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich ist.
Rechtskraft
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