L 17 R 65/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RA 1925/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 R 65/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 08. November 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rentenhöhe.

Der am 1937 geborene Kläger war bis zum 15. September 1992 außerordentlicher Professor an der H – U in B. Danach bezog er bis September 1997 überwiegend Vorruhestandsgeld. Er gehörte seit dem 01. Juli 1963 der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen – AVI – (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 4 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG –) an.

Mit Bescheid vom 21. Dezember 1998 bewilligte ihm die Beklagte antragsgemäß vom 01. Oktober 1997 an Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder wegen Altersteilzeitarbeit. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2000 (abgesandt am 29. März 2000) zurück, nachdem wegen geänderter Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisse am 20. Mai und 21. Oktober 1999 weitere Rentenbescheide ergangen waren.

Mit der am 26. April 2000 erhobenen Klage hat der Kläger unter anderem geltend gemacht, für die Jahre 1991, 1993 und 1994 müssten die Werte der Anlage 10 zum Sozialgesetzbuch 6. Buch – SGB VI – erhöht werden, damit Versicherte im Beitrittsgebiet die gleichen Entgeltpunkte wie bei vergleichbaren Verdiensten im alten Bundesgebiet erzielen könnten. Bei Entgelten oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (Ost) könnten nicht die maximal möglichen Entgeltpunkte nach der für ganz Deutschland verbindlichen Anlage 2 b zum SGB VI erreicht werden. Er hat sich zudem gegen den seiner Auffassung nach erfolgten Entzug der Zusatzversorgung gewandt und dazu vorgetragen, auch für Versicherte, deren Rente erst nach dem 30. Juni 1995 beginne, müsse zur Wahrung rentenrechtlicher Eigentumspositionen ein Zahlbetragsschutz erfolgen, damit sichergestellt sei, dass ihnen mindestens der – laufend zu dynamisierende – Betrag zustehe, der am 01. Juli 1990 zu leisten gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall damals eingetreten wäre.

Mit Bescheid vom 08. März 2002 hat die Beklagte die Zahlung einer Rente in Höhe des Besitzschutzbetrages nach § 4 Abs. 4 AAÜG wegen des nach dem 30. Juni 1995 liegenden Rentenbeginns abgelehnt. Mit einem weiteren Rentenbescheid vom 25. November 2002 hat die Beklagte die Rente für Bezugszeiten vom 01. Januar 1998 an neu festgestellt. Mit Gerichtsbescheid vom 08. November 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die so genannte Systementscheidung, d. h. die Überführung der Versorgungsanwartschaften und –ansprüche in das System der gesetzlichen Rentenversicherung sei verfassungskonform. Es liege weder ein Verstoß gegen Artikel 3 noch gegen Artikel 14 des Grundgesetzes – GG – vor (Hinweise auf Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999). Die in den Jahren 1991, 1993 und 1994 erzielten Verdienste seien ebenfalls zutreffend der Rentenberechnung zugrunde gelegt worden, da die Beitragsbemessungsgrenze Ost zur Anwendung gelange, wenn der Beschäftigungsort bzw. Tätigkeitsort im Beitrittsgebiet liege.

Gegen den am 15. Dezember 2004 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit der am Montag, den 17. Januar 2004 eingelegten Berufung. Zu deren Begründung macht er zur Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags geltend, ihm stehe eine höhere Rente zu, da seine Zusatzversorgung bislang nicht im vollen Umfang bei der Rentenberechnung berücksichtigt worden sei. Insbesondere gegenüber Versicherten, deren Rente bis zum 30. Juni 1995 beginne, sehe er sich ungerechtfertigt benachteiligt. Er müsse zwar die vom Gesetzgeber getroffene so genannte Systementscheidung akzeptieren, könne sich jedoch nicht damit einverstanden erklären, dass die überführten Zusatzversorgungsansprüche auf nur ca. 15 % des Anwartschaftsbestandes per 30. Juni 1990 reduziert worden seien. Ein solches Abschmelzen seiner Zusatzversorgung erscheine ihm als völlig außerhalb jeglicher Verhältnismäßigkeit liegend. Auch in den Beitragsbemessungsgrundlagen für die Jahre 1991, 1993 und 1994 sehe er eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung gegenüber Versicherten in den alten Bundesländern.

Der Kläger beantragt sinngemäß laut seinem Schriftsatz vom 19. April 2005,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 08. November 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 21. Dezember 1998 in der Fassung der Bescheide vom 20. Mai und 21. Oktober 1999 und des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2000 sowie der Bescheide vom 08. März und 25. November 2002 zu verurteilen, ihm vom 01. Oktober 1997 an eine höhere Rente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Bescheide und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für zutreffend.

Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten des Sozialgerichts Berlin zum Aktenzeichen S 14 RA 1925/00 haben dem Gericht vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Kläger kann keine höhere Rente unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zur AVI und den darauf beruhenden im Beitrittsgebiet erworbenen Versorgungsanwartschaften beanspruchen. Bereits vom Sozialgericht ist zutreffend darauf hingewiesen worden, dass die in der DDR bestehenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme geschlossen und die darin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzlich Rentenversicherung überführt worden sind. Diese so genannte Systementscheidung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. April 1999, Az.: 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 = NJW 1999,2493). In dieser Entscheidung ist vom Verfassungsgericht ausgeführt worden, es begegne grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen, die der betrieblichen Altersversorgung oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Westdeutschland gleichen, ersetzt habe. Dasselbe gelte für die weitere Absenkung des Sicherungsniveaus dadurch, dass die versicherten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt würden. Beide Schritte wahrten den Bezug zur persönlichen Arbeitsleistung, und die existenzsichernde Funktion der Rente werde dadurch grundsätzlich nicht beeinträchtigt. Die Überführung als Ganzes diene einem wichtigen Gemeinwohlbelang, indem mit der Rechtsangleichung im Rentenrecht zugleich die Finanzierbarkeit der Sozialversicherung insgesamt erhalten bleibe. Die Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenze auf die überführten Leistungen sei durch die Entscheidung zugunsten der verfassungsrechtlich zulässigen Eingliederung in die Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland vorgeprägt und könne nicht entfallen, ohne dass das Rentensystem gesprengt würde.

Diesen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts schließt sich der erkennende Senat auch in Bezug auf den vorliegenden Fall uneingeschränkt an. Dem gegenüber vermag die Berufungsbegründung des Klägers nicht zu überzeugen. Soweit er geltend macht, er akzeptiere zwar die so genannte Systementscheidung, sei jedoch durch die damit letztlich bewirkte Absenkung seines Rentenniveaus nicht einverstanden, verkennt er, dass mit der Systementscheidung auch eine Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Einkünfte auf eine allgemeine Beitragsbemessungsgrenze zur Systemwahrung untrennbar verbunden ist. Damit führt die so genannte Systementscheidung in seinem Versicherungsverhältnis nicht nur zu einer einheitlichen Versicherungsleistung von einem Rentenversicherungsträger, sondern auch zu einer Begrenzung der bei der Rentenberechnung berücksichtigungsfähigen Entgelte auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze. Dies gilt entgegen der Auffassung des Klägers unabhängig davon, in welchem Umfang die Rente durch die Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze gegenüber einem fiktiven Versorgungsanspruch gemindert ist (vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. August 2002 NZS 2003,87).

Der Kläger kann sein Begehren auf höhere Rente auch nicht auf die Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages (Artikel 30 Abs. 5, Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 b Satz 5 und in dessen Fortschreibung in § 4 Abs. 4 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG – Änderungsgesetzes) stützen. § 4 Abs. 4 AAÜG ist auf den Kläger nicht anwendbar, weil seine Rente nicht bis zum 30. Juni 1995 begonnen hat. Diese Stichtagsregelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar wird der Kläger gegenüber rentennahen Jahrgängen dadurch benachteiligt, dass er nicht mehr in den Genuss einer Zahlbetragsgarantie gelangt, diese Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt, weil der Personenkreis der Versicherten, deren Rente erst nach dem Stichtag beginnt, ihre Versicherungsbiografie durch Erwerbstätigkeit nach Schließung der Versorgungssysteme grundsätzlich noch günstig beeinflussen konnten (vgl. dazu das bereits benannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 sowie Bundessozialgericht – BSG – Urteil vom 10. April 2003, Az.: B 4 RA 41/02 R).

Die Rentenberechnung ist auch hinsichtlich der vom Kläger in den Jahren 1991, 1993 und 1994 erzielten versicherungspflichtigen Einkünfte nicht zu beanstanden. Der Kläger war während dieser Zeit im Beitrittsgebiet beschäftigt bzw. erzielte Lohnersatzleistungen aufgrund einer solchen Beschäftigung. § 228 a SGB VI sieht in einem solchen Fall vor, dass, soweit Vorschriften dieses Buches bei Arbeitsentgelten, Arbeitseinkommen oder Beitragsbemessungsgrundlagen an die Bezugsgröße oder Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, die für das Beitrittsgebiet geltende Bezugsgröße (Ost) bzw. Beitragsbemessungsgrenze (Ost) – Anlage 2 a zum SGB VI – maßgebend sind. Das Vorgehen der Beklagten, bei der Rentenberechnung des Klägers die für das Beitrittsgebiet maßgeblichen Werte zugrunde zu legen, ist deshalb nicht zu beanstanden. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg die Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte nach § 256 a Abs. 1 SGB VI bei der Rentenberechnung durch eine Erhöhung der Werte der Anlage 10 zum SGB VI (Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebietes) verlangen. Dafür fehlt jegliche Rechtsgrundlage (vgl. zum Ganzen auch LSG Berlin L 8 RA 17/02 sowie L 1 RA 1/03 und im Anschluss daran BSG Urteil vom 23. August 2005 B 4 RA 52/04 R).

Die Werte der Anlage 10 stellen das Verhältnis des Durchschnittsentgeltes der Anlage 1 (Durchschnittsentgelt in den alten Bundesländern) zum Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet dar (vgl. § 255 b Abs. 2 SGB VI). Dass die in der Anlage 10 für die streitbefangenen Jahre wiedergegebenen Werte diesem Verhältniswert tatsächlich nicht entsprechen, ist weder vom Kläger dargetan worden noch sonst ersichtlich. Hinsichtlich der auch beanstandeten Werte für das Jahr 1991 ist bereits aus dem Gesetz kein näheres Verhältnis der Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet zu den Werten der Anlage 10 zum SGB VI zu entnehmen. Nach § 42 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (DDR GBl I Seite 486) betrug die monatliche Beitragsbemessungsgrenze im Beitrittsgebiet ab dem 01. Juli 1990 2.700,- DM. Der Einigungsvertrag sah in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 2 b die Fortgeltung des § 42 SVG bis zum 31. Dezember 1991 mit der Maßgabe vor, dass die monatliche Beitragsbemessungsgrenze ab 01. Januar 1991 3.000,- DM betrage. Zum 01. Juli 1991 erfolgte eine Erhöhung auf 3.400,- DM (§ 2 der 2. Rentenanpassungsverordnung vom 19. Juni 1991 (BGBl I Seite 1300)). Zum 01. Januar 1992 trat § 275 a SGB VI in Kraft, der mit Wirkung vom 24. Dezember 1992 an neu gefasst wurde. Danach verändert sich die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) zum 01. Januar eines jeden Kalenderjahres auf die Werte, die sich ergeben, wenn die für dieses Kalenderjahr jeweils geltenden Werte der Anlage 2 durch den für dieses Kalenderjahr bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 geteilt werden. Dabei ist von den ungerundeten Beträgen auszugehen, aus denen die Beitragsbemessungsgrenzen errechnet wurden (§ 275 a Satz 2). Die Betragsbemessungsgrenzen (Ost) sind für das Jahr, für das sie bestimmt werden, auf das nächst höhere Vielfache von 1.200 aufzurunden (§ 275 a Satz 3 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung). Erfolgt eine Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze (Ost) nach dieser Vorschrift, so ergeben sich für die vom Kläger ebenfalls gerügten Jahre 1993 und 1994 genau die Werte der Anlage 2 a zum SGB VI. Der Wert der Anlage 2 zum SGB VI (Beitragsbemessungsgrenze) beträgt für 1993 86.400,- DM. Bei Teilung durch den für dieses Kalenderjahr bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 von 1,3739 ergibt sich ein Betrag 62.886,67 DM. Dieses Ergebnis, geteilt durch 1.200, ist auf den nächst höheren vollen DM – Betrag zu runden (52,40 gerundet auf 53). Diese Zahl ist sodann mit 1.200 zu multiplizieren. Das ergibt 63.600,- DM. Entsprechendes errechnet sich für 1994: 91.200 (Wert der Anlage 2) geteilt durch 1,2913 (vorläufiger Wert der Anlage 10) ergibt 70.626,50 DM geteilt durch 1.200 ist 58,85 aufgerundet auf 59 und multipliziert mit 1.200 ergibt 70.800,- DM.

Der Kläger lässt hingegen bei seinen Überlegungen sowohl die erforderlichen Rundungen als auch insbesondere außer Betracht, dass die Beitragsbemessungsgrenzen für das Beitrittsgebiet jeweils nach den vorläufigen Werten der Anlage 10 zu bestimmen sind, während nach § 256 a SGB VI eine Vervielfältigung der sich aus Beitragszeiten im Beitrittsgebiet ergebenen Entgeltpunkte mit den – endgültigen – Werten der Anlage 10 erfolgt. Schon deshalb müssen sich die maximal im Jahr erzielbaren Entgeltpunkte im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern nicht entsprechen. Dass dadurch eine von Verfassungswegen zu beachtende Benachteiligung des Klägers entstünde, ist nicht ersichtlich. Denn durch die Aufwertung seiner im Beitrittsgebiet erzielten Entgelte und der damit einhergehenden Aufwertung der dafür gezahlten Beiträge durch Multiplikation mit den Werten der Anlage 10 erfährt der Kläger eine erhebliche Besserstellung gegenüber Versicherten in den alten Bundesländern mit gleicher Beitragslast. Eine noch weitergehende Vergünstigung ist verfassungsrechtlich nicht geboten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz – SGG –.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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