Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 19 RA 4212/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 R 72/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Beteiligen streiten über die Rentenhöhe.
Der Kläger ist am 1931 geboren. Er hat sein Arbeitsleben überwiegend in der DDR zurückgelegt und war seit dem 1. September 1959 in die Zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen AVI – einbezogen.
Seit dem 1. November 1996 erhält er Regelaltersrente auf der Grundlage von 66,1077 Entgeltpunkten (Ost) (Rentenbescheid vom 18. November 1996 / Widerspruchbescheid vom 14. Mai 1997). Mit Bescheid vom 30. April 1999 wurde die Gewährung eines Zuschlags nach §§ 319 a und 319 b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch SGB VI – abgelehnt.
Ein Schreiben vom 8. Mai 1999, in dem der Kläger anfragte, welche Unterlagen er für die Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – vom April 1999 einreichen solle, wertete die Beklagte als Überprüfungsantrag und lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 2. Dezember 1999 ab.
Am 12. Juli 2001 widersprach der Kläger der Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2001.
Am 16. Juli 2000 wurde der Kläger versicherungspflichtig. Die Beklagte berechnete die Rente wegen des Beitrages zur Kranken- und Pflegeversicherung neu (Rentenbescheid vom 6. August 2002). Die Beklagte berechnete für die Zeit vom 16. Juli 2000 bis 30. September 2002 eine Überzahlung von 1.965,56 Euro. Sie beabsichtigte eine Verrechnung dieses Betrages mit der laufenden Rente und hörte den Kläger zu dieser Absicht an.
Sie beabsichtigte weiterhin, den Bescheid über die Gewährung von Beitragszuschuss vom 6. Februar 1997 (nicht in den Akten) mit Wirkung vom 16. Juli 2000 zurückzunehmen, und hörte den Kläger mit Schreiben vom 9. August 2002 zu dieser Absicht an.
Am 21. August 2002 erhob der Kläger – nunmehr vertreten durch seinen derzeitigen Prozessbevollmächtigten Widerspruch und führte aus, er habe in der DDR Ansprüche auf Renten in der Sozialversicherung und in einem zusätzlichen Versorgungssystem rechtmäßig erworben. Diese Anwartschaften / Ansprüche bestünden, wie sich aus dem bekannten Leiturteil des BVerfG vom 24. April 1999 ergebe, kontinuierlich weiter. Sie stünden unter Eigentums-, Bestands- und Vertrauensschutz und ihnen komme eine Garantie ihres realen Wertes zu. Dieses werde mit dem angefochtenen Bescheid unter Verletzung des Einigungsvertrages, des Grundgesetzes – GG – und der Europäischen Menschenrechtskonvention missachtet.
Der Kläger nahm persönlich folgendermaßen Stellung: Der Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung sei während seiner Tätigkeit als Ordentlicher Professor an der Universität Greifswald kurz vor seiner Emeritierung zum 31. März 1997 gewährt worden. Er habe seine ärztliche Tätigkeit aber bis zum 31. Dezember 2001 fortgesetzt. Er sei während der gesamten Zeit Angestellter gewesen. Am 16. Juli 2000 habe sich für ihn nichts geändert. Er sei bis zum 31. Dezember 2001 Mitglied der B E und zu keiner Zeit privat krankenversichert gewesen.
Mit Bescheid vom 6. September 2002 hob die Beklagte die Gewährung des Beitragszuschusses mit Wirkung vom 16. Juli 2000 an auf und forderte die Überzahlung zurück.
Mit Rentenbescheid vom 31. Januar 2003 wurde die Rente auf der Grundlage von 66,1163 Entgeltpunkten (Ost) mit Wirkung vom 1. November 1996 neu berechnet. Der weitergehende Widerspruch wurde mit Widerspruchbescheid vom 24. Juli 2003 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben (eingegangen am 5. August 2003).
Während des Verfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 12. November 2003 abgelehnt, für die Rentenberechnung Vergleichsberechnungen nach § 4 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes – AAÜG – oder nach § 307b SGB VI durchzuführen. Mit einem weiteren Bescheid vom 8. März 2004 setzte die Beklagte den Beitrag zur Pflegeversicherung neu fest.
Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2004 hat der Kläger beantragt,
"2.1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein höheres Alterseinkommen zu gewähren. Dazu sind die Rentenbescheide vom 06.08.02 und 31.01.03 – die im Wesentlichen den Rentenbescheid vom 18.11.1996 bestätigt – in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2003 sowie die Entscheidungen zur Anpassung der Rente zum 01.07.00, zum 01.07.01, zum 01.07.02 und zum 01.07.03 abzuändern; der Bescheid vom 08.03.04 ist aufzuheben.
Die Ansprüche des Klägers auf Renten aus der SV und aus der Altersversorgung der Intelligenz ab wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen sind in der Höhe zu berücksichtigen und an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen, in der er sie in der DDR rechtmäßig erworben hat. Ihm sind der Zahlbetragsschutz des EV sowie ein angemessener Eigentums-, realer Bestands- und dauerhafter Vertrauensschutz auch durch eine dem § 307b SGB VI i. d. F. des 2. AAÜG-ÄndG entsprechende Vergleichsberechnung zu gewähren. Im Einzelnen gilt folgendes:
2.1.1. Die Beklagte hat die Ansprüche des Klägers auf Rente aus der SV und auf zusätzliche Rente aus dem Versorgungssystem in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrages, gemäß Gesetz zum 31.12.1991 erhöht um 6,84 % und ab 1.7.90 (zunächst fiktiv) angepasst wie die Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet, zu berücksichtigen und ab Rentenbeginn nach den gleichen Konditionen zu gewähren, wie sie vom EV für Bestandsrentner vorgesehen und vom BVerfG (BVerfGE 100, 1ff) bestätigt und nicht der Systementscheidung des RÜG unterworfen worden sind.
2.1.2. Eine Vergleichsberechnung hat ausgehend vom Einkommen der letzten 20 Tätigkeitsjahre in der DDR nach den Vorgaben des BVerfG wie für Bestandsrentner von dem Gesamteinkommen des Klägers und seiner Versichertenzeit gemäß § 307b SGB VI i. d. F. des 2. AAÜG-ÄndG zu erfolgen.
2.1.3. Die Versichertenrente nach dem SGB VI ist im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (§ 260 SGB VI) und nicht abgesenkt nach dem besonderen Alterssicherungsrecht Ost auf die verfassungswidrig abgesenkte besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228a und 256a SGB VI) zu berechnen, und die Zusatzrentenansprüche des Klägers aus dem Versorgungssystem sind anzuerkennen, die dem Kläger in der DDR per Gesetz und Versicherungsvertrag ausdrücklich dauerhaft zum Erhalt des im Berufsleben erworbenen Lebensniveaus zugesichert wurden; die Versichertenrente ist mit diesen unter Eigentumsschutz stehenden zusätzlichen Ansprüchen zu einer lebensstandardwahrenden Vollversorgung aufzustocken.
2.1.4. Für die Anspruchserwerbs- bzw. Versicherungszeit, die der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Rentenbeginn zurückgelegt hat, ist die Rente gesondert zu berechnen und ergänzend zu dem bestandsgeschützten Alterseinkommen, das als Eigentum aus der DDR mitgebracht wurde, zu zahlen.
2.1.5. Die Anpassungen der Rente und die Rentenangleichung Ost an West haben zum 1.7.00, zum 1.7.01, zum 17.02 und zum 1.7.03 nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG zu erfolgen, wobei zu berücksichtigten ist, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28.4.1999 unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, (44,5)), und der Bescheid vom 08.03.04 ist aufzuheben.
2.2. Die sich aus den unterschiedlichen Berechnungsarten des Alterseinkommens ergebenden Resultate sind zu vergleichen und der höchste Betrag ist als Rente zu leisten.
hilfsweise, die Revision zuzulassen."
Mit Urteil vom 17. Dezember 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat im Einzelnen ausgeführt:
Zu 2.1.2: Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Vergleichsberechnung aus den letzten 20 Arbeitsjahren. Eine solche Vergleichsberechnung sei im geltenden Recht allein in § 307b Abs. 3 SGB VI vorgesehen. Der Kläger erfülle aber die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht, weil er am 31. Dezember 1991 keinen Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets gehabt habe. Es bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass von dieser Vorschrift nur die so genannten Bestandsrenten erfasst würden.
Zu 2.1.1: Soweit der Kläger die Gewährung seiner Altersrente unter Zugrundelegung eines besitzgeschützten (und dynamisierten) Zahlbetrages begehre, sei die Klage ebenfalls unbegründet. Ein Besitzschutz für Rentenneuzugänge sei nur in § 4 Abs. 4 S. 1 AAÜG vorgesehen. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen hierfür jedoch nicht, weil seine Rente außerhalb der dort genannten Frist begonnen habe.
Die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 4 AAÜG sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden: Sie verstoße nicht gegen Art 14 Abs. 1 GG. Dem Eigentumsschutz unterlägen Renten und Rentenanwartschaften des Beitrittsgebietes nur, soweit sie durch den Einigungsvertrag – EV – als vermögenswerte subjektive Rechte der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannt worden seien. Die Zahlbetragsgarantie des EV (Art. 30 EV, Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe b Satz 5) gelte nur zu Gunsten derjenigen, deren Vollrecht auf Rente bis zum 30. Juni 1995 entstanden sei.
Die Stichtagsregelung verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dem Gesetzgeber sei es zur Regelung bestimmter Sachverhalte nicht verwehrt, Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringe (Hinweis auf Bundesverfassungsgericht – BVerfG , Urteil vom 7. Juli 1992, BVerfGE 87 S. 1, 43).
Das BVerfG habe entschieden, dass die Stichtagsregelung im EV als Folge des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums verfassungsgemäß sei (Hinweis auf BVerfGE, Urteil vom 28. April 1999, BVerfGE 100 S. 1, 46 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3). Der Gesetzgeber sei nicht gehalten, zu Lasten der Versichertengemeinschaft oder Allgemeinheit den alters- oder schicksalsbedingten Umstand voll auszugleichen, dass Personen im erwerbsfähigen Alter bessere Chancen hätten als Rentner und Angehörige rentennaher Jahrgänge.
Im Hinblick auf die Gesamtkonzeption bei der Überführung von Anwartschaften des Beitrittsgebietes in das SGB VI mit den oben genannten schonenden Übergangsvorschriften sei die Stichtagsregelung sachlich gerechtfertigt. Es sei auch nicht willkürlich, dass nach Ablauf von etwa 5 1/2 Jahren nach dem Beitritt die für alle Rentenberechtigten nach dem SGB VI geltenden gesetzlichen Bestimmungen angewandt würden, zumal die die Rentenberechtigten aus dem Beitrittsgebiet begünstigenden Vorschriften (auch diejenigen der §§ 5 bis 8 AAÜG bei früheren Inhabern einer Versorgungsanwartschaft) bei der Ermittlung der Entgeltpunkte weiterhin gelten würden.
Die Stichtagsregelung verstoße auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der Gesetzgeber habe die Grenzen, die seiner Gestaltungsfreiheit durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes gezogen seien, gewahrt.
Zu 2.1.3: Es seien keine höheren Arbeitsverdienste zu berücksichtigen. Die Beklagte habe die während der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 erzielten Entgelte lediglich auf die Werte der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 AAÜG begrenzt. Diese Begrenzung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 a.a.O. und Nichtannahmebeschluss vom 6. August 2002, NZS 2003 S. 87f). Andere Begrenzungen habe die Beklagte nicht vorgenommen, insbesondere nicht nach § 228a Abs. 1 Nr. 2 SGB VI. Diese Grenze gelte nur für die Erhebung von Beiträgen.
Zu 2.1.4: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Rente. Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage. Das BVerfG habe bestätigt, dass diese sog. Systementscheidung mit dem GG vereinbar sei.
Zu 2.1.5: Soweit sich der Kläger gegen die Rentenanpassungen in den Jahren 2000, 2001, 2002 und 2003 wende, sei die Klage unzulässig. Denn gemäß § 78 Abs. 1 und 3 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – seien Recht- und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Daran fehle es im vorliegenden Fall. Die Rentenanpassungsmitteilungen seien auch nicht gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Denn sie hätten nicht die Höhe des vom Kläger allein angefochtenen Werts des Rechts auf Rente, sondern allein die Dynamisierung dieses Rechts betroffen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 24. Juli 2003, B 4 RA 62/02 R).
Auch die Klage gegen den Bescheid vom 8. März 2004 sei unzulässig. Der Bescheid sei nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden.
zu 2.2: Diese Klage sei unbegründet, weil dem Kläger keine andere Berechnung der Rente zustehe.
Gegen das dem Kläger am 18. Januar 2005 zugestellte Urteil richtet sich seine am 18. Januar 2005 eingegangene Berufung, mit der der Kläger auf sein vorangegangenes Vorbringen verweist. Er reicht ferner einen Schriftsatz vom 1. Juni 2005 ein, der mit Anlagen 20 Blatt umfasst.
Der Kläger beantragt
nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Akten des Sozialgerichts Berlin – S 19 RA 4212/03 – und die Akten der Beklagten – – haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewe¬sen.
Nach § 153 Abs. 4 SGG kann das Landessozialgericht, außer, wenn das Sozialgericht einen Gerichtsbescheid erlassen hat, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Ver¬handlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das an¬gefochtene Urteil vom 17. Dezember 2004 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente.
Das Sozialgericht hat sich umfassend, vollständig und zutreffend mit dem Begehren des Klägers befasst. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Kläger hat gegen dieses Urteil auch keine Einwendungen erhoben. Die von dem Kläger eingereichten Unterlagen stellen keine derartigen Einwendungen dar, mit denen sich das Gericht auseinandersetzen könnte. Es handelt sich um nicht auf den konkreten Rechtsstreit bezogene, zum überwiegenden Teil allgemeinpolitische Äußerungen. Es ist nicht Aufgabe eines Gerichts, ein Konglomerat von Unterlagen, das noch dazu von einem Rechtsanwalt eingereicht worden ist, daraufhin zu untersuchen, ob darin eventuell auch Äußerungen enthalten sind, die einen rechtlich erheblichen Bezug zum zu entscheidenden Fall haben könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Grund zur Zulassung im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich ist.
Gründe:
Die Beteiligen streiten über die Rentenhöhe.
Der Kläger ist am 1931 geboren. Er hat sein Arbeitsleben überwiegend in der DDR zurückgelegt und war seit dem 1. September 1959 in die Zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen AVI – einbezogen.
Seit dem 1. November 1996 erhält er Regelaltersrente auf der Grundlage von 66,1077 Entgeltpunkten (Ost) (Rentenbescheid vom 18. November 1996 / Widerspruchbescheid vom 14. Mai 1997). Mit Bescheid vom 30. April 1999 wurde die Gewährung eines Zuschlags nach §§ 319 a und 319 b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch SGB VI – abgelehnt.
Ein Schreiben vom 8. Mai 1999, in dem der Kläger anfragte, welche Unterlagen er für die Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – vom April 1999 einreichen solle, wertete die Beklagte als Überprüfungsantrag und lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 2. Dezember 1999 ab.
Am 12. Juli 2001 widersprach der Kläger der Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2001.
Am 16. Juli 2000 wurde der Kläger versicherungspflichtig. Die Beklagte berechnete die Rente wegen des Beitrages zur Kranken- und Pflegeversicherung neu (Rentenbescheid vom 6. August 2002). Die Beklagte berechnete für die Zeit vom 16. Juli 2000 bis 30. September 2002 eine Überzahlung von 1.965,56 Euro. Sie beabsichtigte eine Verrechnung dieses Betrages mit der laufenden Rente und hörte den Kläger zu dieser Absicht an.
Sie beabsichtigte weiterhin, den Bescheid über die Gewährung von Beitragszuschuss vom 6. Februar 1997 (nicht in den Akten) mit Wirkung vom 16. Juli 2000 zurückzunehmen, und hörte den Kläger mit Schreiben vom 9. August 2002 zu dieser Absicht an.
Am 21. August 2002 erhob der Kläger – nunmehr vertreten durch seinen derzeitigen Prozessbevollmächtigten Widerspruch und führte aus, er habe in der DDR Ansprüche auf Renten in der Sozialversicherung und in einem zusätzlichen Versorgungssystem rechtmäßig erworben. Diese Anwartschaften / Ansprüche bestünden, wie sich aus dem bekannten Leiturteil des BVerfG vom 24. April 1999 ergebe, kontinuierlich weiter. Sie stünden unter Eigentums-, Bestands- und Vertrauensschutz und ihnen komme eine Garantie ihres realen Wertes zu. Dieses werde mit dem angefochtenen Bescheid unter Verletzung des Einigungsvertrages, des Grundgesetzes – GG – und der Europäischen Menschenrechtskonvention missachtet.
Der Kläger nahm persönlich folgendermaßen Stellung: Der Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung sei während seiner Tätigkeit als Ordentlicher Professor an der Universität Greifswald kurz vor seiner Emeritierung zum 31. März 1997 gewährt worden. Er habe seine ärztliche Tätigkeit aber bis zum 31. Dezember 2001 fortgesetzt. Er sei während der gesamten Zeit Angestellter gewesen. Am 16. Juli 2000 habe sich für ihn nichts geändert. Er sei bis zum 31. Dezember 2001 Mitglied der B E und zu keiner Zeit privat krankenversichert gewesen.
Mit Bescheid vom 6. September 2002 hob die Beklagte die Gewährung des Beitragszuschusses mit Wirkung vom 16. Juli 2000 an auf und forderte die Überzahlung zurück.
Mit Rentenbescheid vom 31. Januar 2003 wurde die Rente auf der Grundlage von 66,1163 Entgeltpunkten (Ost) mit Wirkung vom 1. November 1996 neu berechnet. Der weitergehende Widerspruch wurde mit Widerspruchbescheid vom 24. Juli 2003 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben (eingegangen am 5. August 2003).
Während des Verfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 12. November 2003 abgelehnt, für die Rentenberechnung Vergleichsberechnungen nach § 4 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes – AAÜG – oder nach § 307b SGB VI durchzuführen. Mit einem weiteren Bescheid vom 8. März 2004 setzte die Beklagte den Beitrag zur Pflegeversicherung neu fest.
Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2004 hat der Kläger beantragt,
"2.1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein höheres Alterseinkommen zu gewähren. Dazu sind die Rentenbescheide vom 06.08.02 und 31.01.03 – die im Wesentlichen den Rentenbescheid vom 18.11.1996 bestätigt – in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2003 sowie die Entscheidungen zur Anpassung der Rente zum 01.07.00, zum 01.07.01, zum 01.07.02 und zum 01.07.03 abzuändern; der Bescheid vom 08.03.04 ist aufzuheben.
Die Ansprüche des Klägers auf Renten aus der SV und aus der Altersversorgung der Intelligenz ab wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen sind in der Höhe zu berücksichtigen und an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen, in der er sie in der DDR rechtmäßig erworben hat. Ihm sind der Zahlbetragsschutz des EV sowie ein angemessener Eigentums-, realer Bestands- und dauerhafter Vertrauensschutz auch durch eine dem § 307b SGB VI i. d. F. des 2. AAÜG-ÄndG entsprechende Vergleichsberechnung zu gewähren. Im Einzelnen gilt folgendes:
2.1.1. Die Beklagte hat die Ansprüche des Klägers auf Rente aus der SV und auf zusätzliche Rente aus dem Versorgungssystem in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrages, gemäß Gesetz zum 31.12.1991 erhöht um 6,84 % und ab 1.7.90 (zunächst fiktiv) angepasst wie die Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet, zu berücksichtigen und ab Rentenbeginn nach den gleichen Konditionen zu gewähren, wie sie vom EV für Bestandsrentner vorgesehen und vom BVerfG (BVerfGE 100, 1ff) bestätigt und nicht der Systementscheidung des RÜG unterworfen worden sind.
2.1.2. Eine Vergleichsberechnung hat ausgehend vom Einkommen der letzten 20 Tätigkeitsjahre in der DDR nach den Vorgaben des BVerfG wie für Bestandsrentner von dem Gesamteinkommen des Klägers und seiner Versichertenzeit gemäß § 307b SGB VI i. d. F. des 2. AAÜG-ÄndG zu erfolgen.
2.1.3. Die Versichertenrente nach dem SGB VI ist im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (§ 260 SGB VI) und nicht abgesenkt nach dem besonderen Alterssicherungsrecht Ost auf die verfassungswidrig abgesenkte besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228a und 256a SGB VI) zu berechnen, und die Zusatzrentenansprüche des Klägers aus dem Versorgungssystem sind anzuerkennen, die dem Kläger in der DDR per Gesetz und Versicherungsvertrag ausdrücklich dauerhaft zum Erhalt des im Berufsleben erworbenen Lebensniveaus zugesichert wurden; die Versichertenrente ist mit diesen unter Eigentumsschutz stehenden zusätzlichen Ansprüchen zu einer lebensstandardwahrenden Vollversorgung aufzustocken.
2.1.4. Für die Anspruchserwerbs- bzw. Versicherungszeit, die der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Rentenbeginn zurückgelegt hat, ist die Rente gesondert zu berechnen und ergänzend zu dem bestandsgeschützten Alterseinkommen, das als Eigentum aus der DDR mitgebracht wurde, zu zahlen.
2.1.5. Die Anpassungen der Rente und die Rentenangleichung Ost an West haben zum 1.7.00, zum 1.7.01, zum 17.02 und zum 1.7.03 nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG zu erfolgen, wobei zu berücksichtigten ist, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28.4.1999 unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, (44,5)), und der Bescheid vom 08.03.04 ist aufzuheben.
2.2. Die sich aus den unterschiedlichen Berechnungsarten des Alterseinkommens ergebenden Resultate sind zu vergleichen und der höchste Betrag ist als Rente zu leisten.
hilfsweise, die Revision zuzulassen."
Mit Urteil vom 17. Dezember 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat im Einzelnen ausgeführt:
Zu 2.1.2: Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Vergleichsberechnung aus den letzten 20 Arbeitsjahren. Eine solche Vergleichsberechnung sei im geltenden Recht allein in § 307b Abs. 3 SGB VI vorgesehen. Der Kläger erfülle aber die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht, weil er am 31. Dezember 1991 keinen Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets gehabt habe. Es bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass von dieser Vorschrift nur die so genannten Bestandsrenten erfasst würden.
Zu 2.1.1: Soweit der Kläger die Gewährung seiner Altersrente unter Zugrundelegung eines besitzgeschützten (und dynamisierten) Zahlbetrages begehre, sei die Klage ebenfalls unbegründet. Ein Besitzschutz für Rentenneuzugänge sei nur in § 4 Abs. 4 S. 1 AAÜG vorgesehen. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen hierfür jedoch nicht, weil seine Rente außerhalb der dort genannten Frist begonnen habe.
Die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 4 AAÜG sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden: Sie verstoße nicht gegen Art 14 Abs. 1 GG. Dem Eigentumsschutz unterlägen Renten und Rentenanwartschaften des Beitrittsgebietes nur, soweit sie durch den Einigungsvertrag – EV – als vermögenswerte subjektive Rechte der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannt worden seien. Die Zahlbetragsgarantie des EV (Art. 30 EV, Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe b Satz 5) gelte nur zu Gunsten derjenigen, deren Vollrecht auf Rente bis zum 30. Juni 1995 entstanden sei.
Die Stichtagsregelung verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dem Gesetzgeber sei es zur Regelung bestimmter Sachverhalte nicht verwehrt, Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringe (Hinweis auf Bundesverfassungsgericht – BVerfG , Urteil vom 7. Juli 1992, BVerfGE 87 S. 1, 43).
Das BVerfG habe entschieden, dass die Stichtagsregelung im EV als Folge des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums verfassungsgemäß sei (Hinweis auf BVerfGE, Urteil vom 28. April 1999, BVerfGE 100 S. 1, 46 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3). Der Gesetzgeber sei nicht gehalten, zu Lasten der Versichertengemeinschaft oder Allgemeinheit den alters- oder schicksalsbedingten Umstand voll auszugleichen, dass Personen im erwerbsfähigen Alter bessere Chancen hätten als Rentner und Angehörige rentennaher Jahrgänge.
Im Hinblick auf die Gesamtkonzeption bei der Überführung von Anwartschaften des Beitrittsgebietes in das SGB VI mit den oben genannten schonenden Übergangsvorschriften sei die Stichtagsregelung sachlich gerechtfertigt. Es sei auch nicht willkürlich, dass nach Ablauf von etwa 5 1/2 Jahren nach dem Beitritt die für alle Rentenberechtigten nach dem SGB VI geltenden gesetzlichen Bestimmungen angewandt würden, zumal die die Rentenberechtigten aus dem Beitrittsgebiet begünstigenden Vorschriften (auch diejenigen der §§ 5 bis 8 AAÜG bei früheren Inhabern einer Versorgungsanwartschaft) bei der Ermittlung der Entgeltpunkte weiterhin gelten würden.
Die Stichtagsregelung verstoße auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der Gesetzgeber habe die Grenzen, die seiner Gestaltungsfreiheit durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes gezogen seien, gewahrt.
Zu 2.1.3: Es seien keine höheren Arbeitsverdienste zu berücksichtigen. Die Beklagte habe die während der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 erzielten Entgelte lediglich auf die Werte der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 AAÜG begrenzt. Diese Begrenzung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 a.a.O. und Nichtannahmebeschluss vom 6. August 2002, NZS 2003 S. 87f). Andere Begrenzungen habe die Beklagte nicht vorgenommen, insbesondere nicht nach § 228a Abs. 1 Nr. 2 SGB VI. Diese Grenze gelte nur für die Erhebung von Beiträgen.
Zu 2.1.4: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Rente. Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage. Das BVerfG habe bestätigt, dass diese sog. Systementscheidung mit dem GG vereinbar sei.
Zu 2.1.5: Soweit sich der Kläger gegen die Rentenanpassungen in den Jahren 2000, 2001, 2002 und 2003 wende, sei die Klage unzulässig. Denn gemäß § 78 Abs. 1 und 3 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – seien Recht- und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Daran fehle es im vorliegenden Fall. Die Rentenanpassungsmitteilungen seien auch nicht gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Denn sie hätten nicht die Höhe des vom Kläger allein angefochtenen Werts des Rechts auf Rente, sondern allein die Dynamisierung dieses Rechts betroffen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 24. Juli 2003, B 4 RA 62/02 R).
Auch die Klage gegen den Bescheid vom 8. März 2004 sei unzulässig. Der Bescheid sei nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden.
zu 2.2: Diese Klage sei unbegründet, weil dem Kläger keine andere Berechnung der Rente zustehe.
Gegen das dem Kläger am 18. Januar 2005 zugestellte Urteil richtet sich seine am 18. Januar 2005 eingegangene Berufung, mit der der Kläger auf sein vorangegangenes Vorbringen verweist. Er reicht ferner einen Schriftsatz vom 1. Juni 2005 ein, der mit Anlagen 20 Blatt umfasst.
Der Kläger beantragt
nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Akten des Sozialgerichts Berlin – S 19 RA 4212/03 – und die Akten der Beklagten – – haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewe¬sen.
Nach § 153 Abs. 4 SGG kann das Landessozialgericht, außer, wenn das Sozialgericht einen Gerichtsbescheid erlassen hat, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Ver¬handlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das an¬gefochtene Urteil vom 17. Dezember 2004 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente.
Das Sozialgericht hat sich umfassend, vollständig und zutreffend mit dem Begehren des Klägers befasst. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Kläger hat gegen dieses Urteil auch keine Einwendungen erhoben. Die von dem Kläger eingereichten Unterlagen stellen keine derartigen Einwendungen dar, mit denen sich das Gericht auseinandersetzen könnte. Es handelt sich um nicht auf den konkreten Rechtsstreit bezogene, zum überwiegenden Teil allgemeinpolitische Äußerungen. Es ist nicht Aufgabe eines Gerichts, ein Konglomerat von Unterlagen, das noch dazu von einem Rechtsanwalt eingereicht worden ist, daraufhin zu untersuchen, ob darin eventuell auch Äußerungen enthalten sind, die einen rechtlich erheblichen Bezug zum zu entscheidenden Fall haben könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Grund zur Zulassung im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich ist.
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