Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 SO 4580/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 380/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Kosten der Unterkunft; angemessene Aufwendungen; Produkttheorie
Die Angemessenheit der Unterkunftskosten richtet sich nach den konkreten Verhältnissen des Falles unter Berücksichtigung der realen Lage des maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarktes und des einem Leistungsberechtigten zuzubilligenden Wohnungsstandards.
Die Höhe der Leistung bestimmt sich aus dem Produkt der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter, wobei auf die im unteren Bereich marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen ist.
Für die maßgebliche Wohnungsgröße kann auf die Vorschriften zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung zurückgegriffen werden.
Die Angemessenheit der Unterkunftskosten richtet sich nach den konkreten Verhältnissen des Falles unter Berücksichtigung der realen Lage des maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarktes und des einem Leistungsberechtigten zuzubilligenden Wohnungsstandards.
Die Höhe der Leistung bestimmt sich aus dem Produkt der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter, wobei auf die im unteren Bereich marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen ist.
Für die maßgebliche Wohnungsgröße kann auf die Vorschriften zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung zurückgegriffen werden.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt eine höhere monatliche Leistung der Grundsicherung. Streitig ist zwischen den Beteiligten die Anerkennung der tatsächlichen Miete für die von der Klägerin bewohnte Wohnung.
Die 1928 geborene Klägerin lebt seit 1973 im Gebäude S.-Straße 8 in B ... Sie war dort zunächst in einer 3 1/2-Zimmerwohnung mit ca. 97 m² mit ihrem Ehemann und vier aus der Ehe hervorgegangenen Kindern. Die Ehe wurde 1983 geschieden. In der Folgezeit verblieb die Klägerin in dieser Wohnung, auch nachdem der zuletzt mit ihr alleine dort lebende Sohn A. im Februar 2001 ausgezogen war. Zum September 2001 zog die Klägerin im selben Gebäude in eine 2-Zimmerwohnung mit 64 m², für die eine Kaltmiete von zunächst 432,40 EUR vereinbart wurde. Die Klägerin bezieht seit Jahren Sozialhilfeleistungen. Zunächst beruhte die Leistungsgewährung auf dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und anschließend für die Jahre 2003 und 2004 auf dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26. Juni 2001 (BGBl I, 1310) und schließlich ab Januar 2005 auf der Grundlage der §§ 41 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die Klägerin erhält von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg eine Altersrente von derzeit 294,66 EUR monatlich (netto). Weiteres Einkommen hat sie nach ihren Angaben nicht.
Bereits im September 2001 überprüfte das Landratsamt die Höhe der Miete und teilte der Klägerin mit, dass ihre damals noch bewohnte 3 1/2-Zimmerwohnung unter sozialhilferechtlichen Aspekten zu groß und zu teuer sei. Die Kosten der Unterkunft wurden zu dieser Zeit noch in voller Höhe anerkannt, da im Hinblick auf die damalige nervenärztliche Behandlung und das Alter der Klägerin sowie auf die Tatsache, dass sie bereits seit 28 Jahren in der Wohnung lebt, ein Umzug als nicht zumutbar angesehen wurde. Als die Klägerin im Jahre 2003 mitgeteilt hatte, dass sie in eine kleinere Wohnung (im selben Haus) umziehe, wurde die Angelegenheit erneut überprüft und auch in Gesprächen mit der Klägerin darauf hingewiesen, dass die neue Wohnung zwar kleiner, aber immer noch unangemessen teuer sei, weshalb die vollen Kosten nicht übernommen werden könnten. Die Folge der Überprüfungen der Beklagten war sogar eine Einstellung der Leistungen nach dem BSHG ab dem September 2003. Damals bezog die Klägerin noch Wohngeld, wodurch nach Auffassung des Beklagten der Unterkunftsbedarf insgesamt zusammen mit dem Renteneinkommen in der sozialhilferechtlich anzuerkennenden Höhe gedeckt war.
Bei der Bewilligung von Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz wurde seit September 2003 nicht mehr die volle Kaltmiete in Höhe von 432,40 EUR anerkannt, sondern nur noch der vom Beklagten anerkannte Betrag einer angemessenen Kaltmiete in Höhe von 229,95 EUR. Dieser Betrag ergibt sich aus einer Wohnungsgröße von 45 m² und einem Mietzins von 5,11 EUR pro Quadratmeter. Dieselbe Berechnung lag auch den Folgebescheiden für die Zeit von April 2004 bis Dezember 2004 zu Grunde.
Im Zusammenhang mit der Diskussion über die Notwendigkeit eines Umzuges hatte die Klägerin im Jahr 2003 geltend gemacht, sie habe sich vergeblich um eine kleinere Wohnung bemüht. Sie sei im Hause U.-Str. nicht auf die anderen Mieter angewiesen und sei auch bereit umzuziehen. Sie sei allerdings seelisch angeschlagen.
Auf ihren Antrag vom November 2004 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 1. März 2005 Grundsicherung für die Zeit von Januar bis einschließlich Dezember 2005 in einer Gesamthöhe von 321,29 EUR monatlich. Bei der Berechnung wurden Kosten der Unterkunft in Höhe von 234,95 EUR (darin enthalten 5,00 EUR Betriebskosten für Gartenpflege und Gemeinschaftsantenne) berücksichtigt sowie Heizkosten von 36,00 EUR. Dem Gesamtbedarf von 615,95 EUR (der sich aus dem Regelbedarf und den genannten Kosten der Unterkunft zusammensetzt) wurde das Renteneinkommen in Höhe von 294,66 EUR gegenübergestellt, woraus sich ein Zahlbetrag von 321,29 EUR ergab. Hiergegen erhob die Klägerin am 11. März 2005 Widerspruch. Sie machte geltend, sie könne ja nichts dafür, dass die Miete so teuer sei. Sie sei laufend auf der Suche nach einer kleineren Wohnung. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2005 wies der Beklagte diesen Widerspruch zurück und stützte sich im Wesentlichen darauf, die Sach- und Rechtslage habe sich durch die Einführung des SGB XII hinsichtlich der Beurteilung der Kosten der Unterkunft nicht geändert. Vom Sozialhilfeträger würden weiterhin lediglich die sozialhilferechtlich angemessenen Kosten der Unterkunft übernommen. Im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gelte als sozialhilferechtlich angemessen für einen Einpersonenhaushalt eine monatliche Kaltmiete von 229,95 EUR zuzüglich sozialhilferechtlich angemessener Nebenkosten. Dies errechne sich auf der Grundlage einer Wohnfläche von 45 m² und einem angemessenen Quadratmeterpreis von 5,11 EUR. Dies entspreche auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Freiburg. Gemessen an diesen Zahlen sei die Kaltmiete von 432,40 EUR eindeutig zu hoch. Von den Nebenkosten (neben den genannten Betriebskosten laut Mietvertrag 68,00 EUR für Heizung und Warmwasser und 10,00 EUR sonstige Nebenkosten) würden Heizkosten in Höhe von monatlich 36,00 EUR anerkannt. Dies werde ebenfalls anhand der Wohnfläche von 45 m² und unter Zugrundelegung eines angemessenen Verbrauchs von 0,80 EUR pro Quadratmeter errechnet.
Hiergegen hat die Klägerin rechtzeitig zum Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, sie sei gehbehindert und könne nur im Erdgeschoß wohnen. Eine billigere Wohnung habe sie bisher nicht bekommen.
Das SG hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten die Klage durch Gerichtsbescheid vom 16. Januar 2006 abgewiesen. In der Begründung der Entscheidung heißt es, die Mietkosten der Klägerin seien nicht angemessen im Sinne der §§ 42, 29 SGB XII. Sowohl die vom Beklagten angenommenen Größe der angemessenen Wohnung als auch der zugrunde gelegte Quadratmeterpreis sei nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die in Freiburg teureren Preise sei die Kammer davon überzeugt, dass im Umland Wohnraum für 5,11 EUR pro Quadratmeter zu erhalten sei. Im Falle der Klägerin könnten auch nicht mehr vorübergehend die höheren Kosten berücksichtigt werden, weil sie bereits lange vor Inkrafttreten des SGB XII nur Leistungen unter Berücksichtigung der angemessenen (niedrigeren) Unterkunftskosten erhalten habe.
Während des gerichtlichen Verfahrens setzte der Beklagte mit Bescheid vom 16. Januar 2006 wieder unter Anerkennung der niedrigen Kaltmiete die Leistungen der Grundsicherung für das Jahr 2006 auf 329,79 EUR monatlich fest.
Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die am 24. Januar 2006 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegte Berufung. Die Klägerin trägt vor, sie sei bemüht, eine billigere Wohnung zu finden. Dies sei jedoch erfolglos. Sie finde keine Wohnung, die so wenig koste wie es die Beklagte verlange. Die Nachbarn seien ältere Leute. Sie würden allerdings beim Putzen des Treppenhauses, beim Schneeräumen und beim Heruntertragen des Mülls helfen, wenn sie selber nicht könne.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. März 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2005 sowie des Bescheides vom 16. Januar 2006 zu verurteilen, ihr für die Jahre 2005 und 2006 höhere Leistungen der Grundsicherung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 510,40 EUR (Miete 432,40 EUR und Nebenkosten 78,00 EUR) zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des behandelnden Hausarztes Dr. B. , der mitgeteilt hat, die Klägerin sei seit 1992 regelmäßig im Abstand von ein bis zwei Monaten in seiner Behandlung. Sie klage über Gelenk-, Rücken-, Herzbeschwerden und Angststörung. Er habe neben einem Lymphödem beider Beine, einer Adipositas, einer Gastritis, einem degenerativen Wirbelsäulenschaden, einer Polyarthrosis und einer Hypertonie auch Depressionen und eine Angststörung diagnostiziert. Die Klägerin sei ständig auf fremde Hilfe angewiesen. Ein Umzug wirke sich sicherlich negativ auf ihren Gesundheitszustand aus (insbesondere auch durch die psychische Veränderung).
Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch Erhebung von lokalen Wohnungsangeboten in zwei Anzeigenblättern (Badische Zeitung/Schnapp und Zypresse). Der Senat hat schließlich den Mietspiegel der Stadt Freiburg beigezogen sowie zwei Untersuchungen zum Wohnungsmarkt in Freiburg (Thomas Willmann in: Statistische Monatshefte Baden-Württemberg 2005, S. 53 ff. und Klaus Nagel/Sabine Hübers, Januar 2003, Immobilienmarkt Übersicht Freiburg Stadt und Umland).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die Akten des SG und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die entsprechend § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und statthaft (§ 143 SGG), weil sie wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der streitige Differenzbetrag für das Jahr 2005 übersteigt außerdem die Wertgrenze von 500,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1SGG) deutlich. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, soweit sie lediglich 229,50 EUR Kaltmiete und 5,00 EUR Betriebskosten als Kosten der Unterkunft bei der Errechnung des anzuerkennenden Bedarfs der Klägerin berücksichtigen. Ein Anspruch auf höhere Leistungen unter Anerkennung der tatsächlichen Kaltmiete besteht nicht.
Als Empfängerin von Leistungen der Grundsicherung gemäß § 41 SGB XII hat die Klägerin nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII Anspruch auf die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen für die Unterkunft in Form eines Geldleistungsanspruches in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht (Abs. 1 Satz 1). Übersteigen die Aufwendungen den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie als Bedarf anzuerkennen (Satz 2). Dies gilt solange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 3).
Der Senat kommt im Falle der Klägerin aufgrund der durchgeführten Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die hier geltend gemachten tatsächlichen Unterkunftskosten den angemessenen Umfang übersteigen, der vom Beklagten zutreffend angesetzt worden ist.
Die Angemessenheit der Unterkunftskosten richtet sich nach den konkreten Verhältnissen des Falles. Ihre Bestimmung hat die reale Lage auf dem maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarkt ebenso zu berücksichtigen wie Größe und Zusammensetzung der die Unterkunft nutzenden Bedarfsgemeinschaft. Außerdem wird die Angemessenheit auch bestimmt durch den "Wohnstandard", der Leistungsberechtigten nach dem SGB XII zuzubilligen ist (Berlit in LPK - SGB XII, 7. Auflage, § 29 Rdnr. 25). Bei dieser Angemessenheitsprüfung ist nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren wie Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards oder Quadratmeterpreis abzustellen. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B und vom 31. Juli 2006 - L 7 SO 2938/06 ER-B; so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B - (juris) zu der § 29 SGB XII entsprechenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)). Die Rechtsprechung der Sozialgerichte (vgl. neben den genannten Entscheidungen Hessisches LSG, Beschlüsse vom 8. März 2006 - L 9 AS 59/05 ER -, info also 2006, 125 und vom 28. März 2006 - L 7 AS 121 und 122/05 ER - (juris) und im gleichen Sinne LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. August 2005 - L 19 B 28/05 AS ER - (juris)) hat in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu dem früher dieses Problem in gleicher Weise regelnden § 12 Abs. 1 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung zurückgegriffen (BVerwG, Urteile vom 17. November 1994 - 5 C 11/93 -, BVerwGE 97, 110, vom 30. Mai 1996 - 5 C 14/95 -, BVerwGE 101, 149 und vom 28. April 2005 - 5 C 15/04 - , NVwZ 2005, 1197). Diese so genannte Produkttheorie (vgl. Berlit a.a.O. § 29 Rdnr. 34 m.w.N.) ist auch hier anzuwenden.
Bei der Beurteilung der maßgeblichen Wohnungsgröße ist demnach für Alleinstehende wie die Klägerin - in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht (so schon BVerwGE 97, 110 (112)) eine Wohnfläche von 45 m² als angemessen anzusehen. Diese entspricht den in Baden-Württemberg zugrunde gelegten Wohnflächen, die im Wohnungsbindungsrecht für öffentlich geförderte Sozialwohnungen Anwendung finden (vgl. Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002, GABl S. 240 in der Fassung der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004, GABl S. 248). In Anwendung dieser Kriterien ist festzustellen, dass die Wohnung der Klägerin mit 64 m² deutlich über der genannten Grenze liegt.
Was den zweiten, den maßgeblichen Wert bestimmenden Faktor, den Mietpreis pro Quadratmeter angeht, so ist zur Bestimmung der Angemessenheit auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort der Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen (vgl. die oben zitierte ständige Rechtsprechung des Senats; siehe auch Berlit a.a.O. § 29 Rdnr. 32 f ) und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln (vgl. die zitierten Beschlüsse des Senats, ferner BVerwGE 97, 110 (113) und 101, 194, jeweils m.w.N.).
Der angemessene Kaltmietzins beträgt nach der Überzeugung des Senats in der Umgebung des Wohnortes der Klägerin nicht 6,75 EUR, wie ihn sie derzeit tatsächlich bezahlt (432,40 EUR für 64 m²). Er liegt vielmehr- wie der Beklagte zu Recht annimmt - nicht über 5,11 EUR pro Quadratmeter. Das ergibt sich aus Folgendem:
Die vom Senat herangezogene Immobilienmarktübersicht Freiburg Stadt und Umland vom Januar 2003 weist für die Stadt Freiburg und das Umland bei Wohnungen in einer einfachen Lage für Erstvermietungen Preise zwischen 5,00 EUR und 6,00 EUR auf. Im Mietspiegel der Stadt Freiburg 2004 werden die durchschnittlichen Mieten bei 75 m² Wohnfläche im unteren Bereich mit 4,80 EUR beziffert. Die Differenz beruht auf der Tatsache, dass der Mietspiegel die durchschnittlichen Bestandsmieten wiedergibt, während für Erstvermietungen in der Regel von höheren Zahlen auszugehen ist. Den Zahlen ist aber zu entnehmen, dass sogar in Freiburg Wohnungen in diesem Preisniveau vorhanden sind. Die oben erwähnte Immobilenübersicht 2003 zeigt ein vergleichbares Bild: Für Wohnungen in einfacher Lage in Freiburg werden dort 4,50 EUR bis 6,00 EUR angegeben. Im Umland (March, Gottenheim, Schallstadt, Emmendingen, Endingen und Bötzingen) liegen die entsprechenden Werte bei 5,00 EUR bis 6,00 EUR bzw. in Umkirch sogar nur bei 4,00 EUR bis 5,00 EUR.
Die ebenfalls beigezogene Untersuchung über den Wohnungsmarkt in Freiburg 2004 von Thomas Willmann, die auf einer Auswertung von Wohnungsanzeigen in Freiburger Zeitungen beruht, kommt zu dem Ergebnis, dass gerade im Umland um Freiburg die Preise seit 2002 sich kaum geändert haben und dass die Mieten (Ausnahme Einzelzimmer) deutlich (zwischen 1,30 EUR und 1,70 EUR) günstiger sind als in der Stadt.
Diesem allgemeinen Befund entspricht eine aktuelle Analyse des Wohnungsmarktes in Freiburg und Umgebung, die die örtlichen Anzeigenblätter und im Internet abrufbare Anzeigenblätter oder Immobilienanbieter in den Blick nimmt.
So enthält die Online-Ausgabe der Badischen Zeitung vom 8. August 2006 allein drei Wohnungen mit ca. 45 m², die unter dem vom Beklagten anerkannten Preisniveau liegen. Unter demselben Datum wird in den Online-Anzeigen der lokalen Zeitschrift Zypresse eine Wohnung mit 42 m² angeboten, die mit 255,00 EUR für 47 m² in dem vom Beklagten zugrunde gelegten Bereich liegt. Die im Verfahren verwerteten Vermietungsangebote aus der Badischen Zeitung vom 4. Mai 2006, dem Anzeigenblatt Zypresse vom 19., 26. und 29. April und 10. Mai 2006 und dem lokalen Anzeigenblatt Schnapp vom 20. April und 4. Mai 2006 enthalten insgesamt 16 Wohnungen, die in etwa der zumutbaren Größe und dem hier streitigen Quadratmeterpreis entsprechen.
Draus folgt, dass es Wohnungen in dem hier maßgeblichen unteren Preissegment tatsächlich gibt und diese auch auf dem örtlichen Wohnungsmarkt angeboten werden. Es ist der Klägerin daher grundsätzlich möglich, ein solche zu finden und dorthin umzuziehen.
Ein Umzug ist ihr auch zumutbar; insbesondere sprechen keine zwingenden gesundheitlichen Gründe dagegen. Die Auskunft des vom Senat gehörten Hausarztes Dr. B. ist unbestimmt gehalten und kann eine mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartende Gesundheitsgefährdung oder -verschlechterung im Falle eines Umzuges nicht belegen. Die Klägerin selber hat auch nicht dargetan, dass sie gerade auf die Wohnung in dem seit längeren bewohnten Haus und einer dort für sie bedeutsamen Hausgemeinschaft angewiesen ist. Im Jahr 2003 hat sie dies dem Beklagten gegenüber sogar ausdrücklich verneint. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren und gegenüber dem Senat hat sie hierzu nichts Entgegenstehendes vorgebracht. Sie hat vielmehr mehrfach ihre Umzugsbereitschaft betont, ohne allerdings je Belege für die angeblichen Suchanstrengungen zu präsentieren. Die im Berufungsverfahren angegebenen Nachbarschaftshilfen gehen nicht über das allgemein in Mehrfamilienhäusern Übliche hinaus. Besonders enge Beziehungen zu Mitbewohnern bestehen nicht. Im Vordergrund stand und steht für die Klägerin die Beziehung zu ihren Kindern, die jedoch unanhängig von der konkreten Wohnung ist.
Psychisch konnte sich die Klägerin seit September 2003 auf einen Umzug oder die Notwendigkeit einer anderweitigen Deckung der überschießenen Kosten der Unterkunft einstellen. Wegen dieser Vorgeschichte könnte im Übrigen auch für den hier streitigen Zeitraum ab Januar 2005 die Übergangsregelung des § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB XII mit dem Anspruch auf Übernahme unangemessener Kosten bis zu sechs Monaten nicht zum Tragen kommen.
Insgesamt ist festzustellen, dass der Klägerin ein Umzug möglich und zumutbar war, weshalb ein Anspruch auf Übernahme höherer Kosten der Unterkunft als die angemessenen nicht besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt eine höhere monatliche Leistung der Grundsicherung. Streitig ist zwischen den Beteiligten die Anerkennung der tatsächlichen Miete für die von der Klägerin bewohnte Wohnung.
Die 1928 geborene Klägerin lebt seit 1973 im Gebäude S.-Straße 8 in B ... Sie war dort zunächst in einer 3 1/2-Zimmerwohnung mit ca. 97 m² mit ihrem Ehemann und vier aus der Ehe hervorgegangenen Kindern. Die Ehe wurde 1983 geschieden. In der Folgezeit verblieb die Klägerin in dieser Wohnung, auch nachdem der zuletzt mit ihr alleine dort lebende Sohn A. im Februar 2001 ausgezogen war. Zum September 2001 zog die Klägerin im selben Gebäude in eine 2-Zimmerwohnung mit 64 m², für die eine Kaltmiete von zunächst 432,40 EUR vereinbart wurde. Die Klägerin bezieht seit Jahren Sozialhilfeleistungen. Zunächst beruhte die Leistungsgewährung auf dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und anschließend für die Jahre 2003 und 2004 auf dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26. Juni 2001 (BGBl I, 1310) und schließlich ab Januar 2005 auf der Grundlage der §§ 41 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die Klägerin erhält von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg eine Altersrente von derzeit 294,66 EUR monatlich (netto). Weiteres Einkommen hat sie nach ihren Angaben nicht.
Bereits im September 2001 überprüfte das Landratsamt die Höhe der Miete und teilte der Klägerin mit, dass ihre damals noch bewohnte 3 1/2-Zimmerwohnung unter sozialhilferechtlichen Aspekten zu groß und zu teuer sei. Die Kosten der Unterkunft wurden zu dieser Zeit noch in voller Höhe anerkannt, da im Hinblick auf die damalige nervenärztliche Behandlung und das Alter der Klägerin sowie auf die Tatsache, dass sie bereits seit 28 Jahren in der Wohnung lebt, ein Umzug als nicht zumutbar angesehen wurde. Als die Klägerin im Jahre 2003 mitgeteilt hatte, dass sie in eine kleinere Wohnung (im selben Haus) umziehe, wurde die Angelegenheit erneut überprüft und auch in Gesprächen mit der Klägerin darauf hingewiesen, dass die neue Wohnung zwar kleiner, aber immer noch unangemessen teuer sei, weshalb die vollen Kosten nicht übernommen werden könnten. Die Folge der Überprüfungen der Beklagten war sogar eine Einstellung der Leistungen nach dem BSHG ab dem September 2003. Damals bezog die Klägerin noch Wohngeld, wodurch nach Auffassung des Beklagten der Unterkunftsbedarf insgesamt zusammen mit dem Renteneinkommen in der sozialhilferechtlich anzuerkennenden Höhe gedeckt war.
Bei der Bewilligung von Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz wurde seit September 2003 nicht mehr die volle Kaltmiete in Höhe von 432,40 EUR anerkannt, sondern nur noch der vom Beklagten anerkannte Betrag einer angemessenen Kaltmiete in Höhe von 229,95 EUR. Dieser Betrag ergibt sich aus einer Wohnungsgröße von 45 m² und einem Mietzins von 5,11 EUR pro Quadratmeter. Dieselbe Berechnung lag auch den Folgebescheiden für die Zeit von April 2004 bis Dezember 2004 zu Grunde.
Im Zusammenhang mit der Diskussion über die Notwendigkeit eines Umzuges hatte die Klägerin im Jahr 2003 geltend gemacht, sie habe sich vergeblich um eine kleinere Wohnung bemüht. Sie sei im Hause U.-Str. nicht auf die anderen Mieter angewiesen und sei auch bereit umzuziehen. Sie sei allerdings seelisch angeschlagen.
Auf ihren Antrag vom November 2004 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 1. März 2005 Grundsicherung für die Zeit von Januar bis einschließlich Dezember 2005 in einer Gesamthöhe von 321,29 EUR monatlich. Bei der Berechnung wurden Kosten der Unterkunft in Höhe von 234,95 EUR (darin enthalten 5,00 EUR Betriebskosten für Gartenpflege und Gemeinschaftsantenne) berücksichtigt sowie Heizkosten von 36,00 EUR. Dem Gesamtbedarf von 615,95 EUR (der sich aus dem Regelbedarf und den genannten Kosten der Unterkunft zusammensetzt) wurde das Renteneinkommen in Höhe von 294,66 EUR gegenübergestellt, woraus sich ein Zahlbetrag von 321,29 EUR ergab. Hiergegen erhob die Klägerin am 11. März 2005 Widerspruch. Sie machte geltend, sie könne ja nichts dafür, dass die Miete so teuer sei. Sie sei laufend auf der Suche nach einer kleineren Wohnung. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2005 wies der Beklagte diesen Widerspruch zurück und stützte sich im Wesentlichen darauf, die Sach- und Rechtslage habe sich durch die Einführung des SGB XII hinsichtlich der Beurteilung der Kosten der Unterkunft nicht geändert. Vom Sozialhilfeträger würden weiterhin lediglich die sozialhilferechtlich angemessenen Kosten der Unterkunft übernommen. Im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gelte als sozialhilferechtlich angemessen für einen Einpersonenhaushalt eine monatliche Kaltmiete von 229,95 EUR zuzüglich sozialhilferechtlich angemessener Nebenkosten. Dies errechne sich auf der Grundlage einer Wohnfläche von 45 m² und einem angemessenen Quadratmeterpreis von 5,11 EUR. Dies entspreche auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Freiburg. Gemessen an diesen Zahlen sei die Kaltmiete von 432,40 EUR eindeutig zu hoch. Von den Nebenkosten (neben den genannten Betriebskosten laut Mietvertrag 68,00 EUR für Heizung und Warmwasser und 10,00 EUR sonstige Nebenkosten) würden Heizkosten in Höhe von monatlich 36,00 EUR anerkannt. Dies werde ebenfalls anhand der Wohnfläche von 45 m² und unter Zugrundelegung eines angemessenen Verbrauchs von 0,80 EUR pro Quadratmeter errechnet.
Hiergegen hat die Klägerin rechtzeitig zum Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, sie sei gehbehindert und könne nur im Erdgeschoß wohnen. Eine billigere Wohnung habe sie bisher nicht bekommen.
Das SG hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten die Klage durch Gerichtsbescheid vom 16. Januar 2006 abgewiesen. In der Begründung der Entscheidung heißt es, die Mietkosten der Klägerin seien nicht angemessen im Sinne der §§ 42, 29 SGB XII. Sowohl die vom Beklagten angenommenen Größe der angemessenen Wohnung als auch der zugrunde gelegte Quadratmeterpreis sei nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die in Freiburg teureren Preise sei die Kammer davon überzeugt, dass im Umland Wohnraum für 5,11 EUR pro Quadratmeter zu erhalten sei. Im Falle der Klägerin könnten auch nicht mehr vorübergehend die höheren Kosten berücksichtigt werden, weil sie bereits lange vor Inkrafttreten des SGB XII nur Leistungen unter Berücksichtigung der angemessenen (niedrigeren) Unterkunftskosten erhalten habe.
Während des gerichtlichen Verfahrens setzte der Beklagte mit Bescheid vom 16. Januar 2006 wieder unter Anerkennung der niedrigen Kaltmiete die Leistungen der Grundsicherung für das Jahr 2006 auf 329,79 EUR monatlich fest.
Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die am 24. Januar 2006 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegte Berufung. Die Klägerin trägt vor, sie sei bemüht, eine billigere Wohnung zu finden. Dies sei jedoch erfolglos. Sie finde keine Wohnung, die so wenig koste wie es die Beklagte verlange. Die Nachbarn seien ältere Leute. Sie würden allerdings beim Putzen des Treppenhauses, beim Schneeräumen und beim Heruntertragen des Mülls helfen, wenn sie selber nicht könne.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. März 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2005 sowie des Bescheides vom 16. Januar 2006 zu verurteilen, ihr für die Jahre 2005 und 2006 höhere Leistungen der Grundsicherung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 510,40 EUR (Miete 432,40 EUR und Nebenkosten 78,00 EUR) zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des behandelnden Hausarztes Dr. B. , der mitgeteilt hat, die Klägerin sei seit 1992 regelmäßig im Abstand von ein bis zwei Monaten in seiner Behandlung. Sie klage über Gelenk-, Rücken-, Herzbeschwerden und Angststörung. Er habe neben einem Lymphödem beider Beine, einer Adipositas, einer Gastritis, einem degenerativen Wirbelsäulenschaden, einer Polyarthrosis und einer Hypertonie auch Depressionen und eine Angststörung diagnostiziert. Die Klägerin sei ständig auf fremde Hilfe angewiesen. Ein Umzug wirke sich sicherlich negativ auf ihren Gesundheitszustand aus (insbesondere auch durch die psychische Veränderung).
Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch Erhebung von lokalen Wohnungsangeboten in zwei Anzeigenblättern (Badische Zeitung/Schnapp und Zypresse). Der Senat hat schließlich den Mietspiegel der Stadt Freiburg beigezogen sowie zwei Untersuchungen zum Wohnungsmarkt in Freiburg (Thomas Willmann in: Statistische Monatshefte Baden-Württemberg 2005, S. 53 ff. und Klaus Nagel/Sabine Hübers, Januar 2003, Immobilienmarkt Übersicht Freiburg Stadt und Umland).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die Akten des SG und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die entsprechend § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und statthaft (§ 143 SGG), weil sie wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der streitige Differenzbetrag für das Jahr 2005 übersteigt außerdem die Wertgrenze von 500,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1SGG) deutlich. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, soweit sie lediglich 229,50 EUR Kaltmiete und 5,00 EUR Betriebskosten als Kosten der Unterkunft bei der Errechnung des anzuerkennenden Bedarfs der Klägerin berücksichtigen. Ein Anspruch auf höhere Leistungen unter Anerkennung der tatsächlichen Kaltmiete besteht nicht.
Als Empfängerin von Leistungen der Grundsicherung gemäß § 41 SGB XII hat die Klägerin nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII Anspruch auf die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen für die Unterkunft in Form eines Geldleistungsanspruches in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht (Abs. 1 Satz 1). Übersteigen die Aufwendungen den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie als Bedarf anzuerkennen (Satz 2). Dies gilt solange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 3).
Der Senat kommt im Falle der Klägerin aufgrund der durchgeführten Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die hier geltend gemachten tatsächlichen Unterkunftskosten den angemessenen Umfang übersteigen, der vom Beklagten zutreffend angesetzt worden ist.
Die Angemessenheit der Unterkunftskosten richtet sich nach den konkreten Verhältnissen des Falles. Ihre Bestimmung hat die reale Lage auf dem maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarkt ebenso zu berücksichtigen wie Größe und Zusammensetzung der die Unterkunft nutzenden Bedarfsgemeinschaft. Außerdem wird die Angemessenheit auch bestimmt durch den "Wohnstandard", der Leistungsberechtigten nach dem SGB XII zuzubilligen ist (Berlit in LPK - SGB XII, 7. Auflage, § 29 Rdnr. 25). Bei dieser Angemessenheitsprüfung ist nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren wie Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards oder Quadratmeterpreis abzustellen. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B und vom 31. Juli 2006 - L 7 SO 2938/06 ER-B; so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B - (juris) zu der § 29 SGB XII entsprechenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)). Die Rechtsprechung der Sozialgerichte (vgl. neben den genannten Entscheidungen Hessisches LSG, Beschlüsse vom 8. März 2006 - L 9 AS 59/05 ER -, info also 2006, 125 und vom 28. März 2006 - L 7 AS 121 und 122/05 ER - (juris) und im gleichen Sinne LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. August 2005 - L 19 B 28/05 AS ER - (juris)) hat in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu dem früher dieses Problem in gleicher Weise regelnden § 12 Abs. 1 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung zurückgegriffen (BVerwG, Urteile vom 17. November 1994 - 5 C 11/93 -, BVerwGE 97, 110, vom 30. Mai 1996 - 5 C 14/95 -, BVerwGE 101, 149 und vom 28. April 2005 - 5 C 15/04 - , NVwZ 2005, 1197). Diese so genannte Produkttheorie (vgl. Berlit a.a.O. § 29 Rdnr. 34 m.w.N.) ist auch hier anzuwenden.
Bei der Beurteilung der maßgeblichen Wohnungsgröße ist demnach für Alleinstehende wie die Klägerin - in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht (so schon BVerwGE 97, 110 (112)) eine Wohnfläche von 45 m² als angemessen anzusehen. Diese entspricht den in Baden-Württemberg zugrunde gelegten Wohnflächen, die im Wohnungsbindungsrecht für öffentlich geförderte Sozialwohnungen Anwendung finden (vgl. Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002, GABl S. 240 in der Fassung der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004, GABl S. 248). In Anwendung dieser Kriterien ist festzustellen, dass die Wohnung der Klägerin mit 64 m² deutlich über der genannten Grenze liegt.
Was den zweiten, den maßgeblichen Wert bestimmenden Faktor, den Mietpreis pro Quadratmeter angeht, so ist zur Bestimmung der Angemessenheit auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort der Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen (vgl. die oben zitierte ständige Rechtsprechung des Senats; siehe auch Berlit a.a.O. § 29 Rdnr. 32 f ) und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln (vgl. die zitierten Beschlüsse des Senats, ferner BVerwGE 97, 110 (113) und 101, 194, jeweils m.w.N.).
Der angemessene Kaltmietzins beträgt nach der Überzeugung des Senats in der Umgebung des Wohnortes der Klägerin nicht 6,75 EUR, wie ihn sie derzeit tatsächlich bezahlt (432,40 EUR für 64 m²). Er liegt vielmehr- wie der Beklagte zu Recht annimmt - nicht über 5,11 EUR pro Quadratmeter. Das ergibt sich aus Folgendem:
Die vom Senat herangezogene Immobilienmarktübersicht Freiburg Stadt und Umland vom Januar 2003 weist für die Stadt Freiburg und das Umland bei Wohnungen in einer einfachen Lage für Erstvermietungen Preise zwischen 5,00 EUR und 6,00 EUR auf. Im Mietspiegel der Stadt Freiburg 2004 werden die durchschnittlichen Mieten bei 75 m² Wohnfläche im unteren Bereich mit 4,80 EUR beziffert. Die Differenz beruht auf der Tatsache, dass der Mietspiegel die durchschnittlichen Bestandsmieten wiedergibt, während für Erstvermietungen in der Regel von höheren Zahlen auszugehen ist. Den Zahlen ist aber zu entnehmen, dass sogar in Freiburg Wohnungen in diesem Preisniveau vorhanden sind. Die oben erwähnte Immobilenübersicht 2003 zeigt ein vergleichbares Bild: Für Wohnungen in einfacher Lage in Freiburg werden dort 4,50 EUR bis 6,00 EUR angegeben. Im Umland (March, Gottenheim, Schallstadt, Emmendingen, Endingen und Bötzingen) liegen die entsprechenden Werte bei 5,00 EUR bis 6,00 EUR bzw. in Umkirch sogar nur bei 4,00 EUR bis 5,00 EUR.
Die ebenfalls beigezogene Untersuchung über den Wohnungsmarkt in Freiburg 2004 von Thomas Willmann, die auf einer Auswertung von Wohnungsanzeigen in Freiburger Zeitungen beruht, kommt zu dem Ergebnis, dass gerade im Umland um Freiburg die Preise seit 2002 sich kaum geändert haben und dass die Mieten (Ausnahme Einzelzimmer) deutlich (zwischen 1,30 EUR und 1,70 EUR) günstiger sind als in der Stadt.
Diesem allgemeinen Befund entspricht eine aktuelle Analyse des Wohnungsmarktes in Freiburg und Umgebung, die die örtlichen Anzeigenblätter und im Internet abrufbare Anzeigenblätter oder Immobilienanbieter in den Blick nimmt.
So enthält die Online-Ausgabe der Badischen Zeitung vom 8. August 2006 allein drei Wohnungen mit ca. 45 m², die unter dem vom Beklagten anerkannten Preisniveau liegen. Unter demselben Datum wird in den Online-Anzeigen der lokalen Zeitschrift Zypresse eine Wohnung mit 42 m² angeboten, die mit 255,00 EUR für 47 m² in dem vom Beklagten zugrunde gelegten Bereich liegt. Die im Verfahren verwerteten Vermietungsangebote aus der Badischen Zeitung vom 4. Mai 2006, dem Anzeigenblatt Zypresse vom 19., 26. und 29. April und 10. Mai 2006 und dem lokalen Anzeigenblatt Schnapp vom 20. April und 4. Mai 2006 enthalten insgesamt 16 Wohnungen, die in etwa der zumutbaren Größe und dem hier streitigen Quadratmeterpreis entsprechen.
Draus folgt, dass es Wohnungen in dem hier maßgeblichen unteren Preissegment tatsächlich gibt und diese auch auf dem örtlichen Wohnungsmarkt angeboten werden. Es ist der Klägerin daher grundsätzlich möglich, ein solche zu finden und dorthin umzuziehen.
Ein Umzug ist ihr auch zumutbar; insbesondere sprechen keine zwingenden gesundheitlichen Gründe dagegen. Die Auskunft des vom Senat gehörten Hausarztes Dr. B. ist unbestimmt gehalten und kann eine mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartende Gesundheitsgefährdung oder -verschlechterung im Falle eines Umzuges nicht belegen. Die Klägerin selber hat auch nicht dargetan, dass sie gerade auf die Wohnung in dem seit längeren bewohnten Haus und einer dort für sie bedeutsamen Hausgemeinschaft angewiesen ist. Im Jahr 2003 hat sie dies dem Beklagten gegenüber sogar ausdrücklich verneint. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren und gegenüber dem Senat hat sie hierzu nichts Entgegenstehendes vorgebracht. Sie hat vielmehr mehrfach ihre Umzugsbereitschaft betont, ohne allerdings je Belege für die angeblichen Suchanstrengungen zu präsentieren. Die im Berufungsverfahren angegebenen Nachbarschaftshilfen gehen nicht über das allgemein in Mehrfamilienhäusern Übliche hinaus. Besonders enge Beziehungen zu Mitbewohnern bestehen nicht. Im Vordergrund stand und steht für die Klägerin die Beziehung zu ihren Kindern, die jedoch unanhängig von der konkreten Wohnung ist.
Psychisch konnte sich die Klägerin seit September 2003 auf einen Umzug oder die Notwendigkeit einer anderweitigen Deckung der überschießenen Kosten der Unterkunft einstellen. Wegen dieser Vorgeschichte könnte im Übrigen auch für den hier streitigen Zeitraum ab Januar 2005 die Übergangsregelung des § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB XII mit dem Anspruch auf Übernahme unangemessener Kosten bis zu sechs Monaten nicht zum Tragen kommen.
Insgesamt ist festzustellen, dass der Klägerin ein Umzug möglich und zumutbar war, weshalb ein Anspruch auf Übernahme höherer Kosten der Unterkunft als die angemessenen nicht besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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