Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 23 RJ 2253/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 B 81/06 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Erstattung außergerichtlicher Kosten für eine von ihm am 07. September 2002 erhobene Untätigkeitsklage.
Nachdem die Beklagte ihm unter dem 08. April 1998 unter anderem mitgeteilt hatte, dass entsprechend einem früheren Schreiben eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nicht mehr zulässig sei und zudem die Zeit vom 01. Juni 1977 bis 31. Oktober 1991 bereits als Zurechnungszeit vorgemerkt sei, legte der Kläger hiergegen am 13. April 1998 Widerspruch ein.
Am 27. September 2002 hat der Kläger beim Sozialgericht Berlin Untätigkeitsklage erhoben: Die Beklagte sei zu verurteilen, Kindererziehungszeiten für seine Stieftöchter Secil und Serpil Dural auf sein Rentenkonto zu übertragen. Auf seine Anfrage, was aus dem Widerspruch vom 13. April 1998 geworden sei, habe ihm die Beklagte mit Schreiben vom 02. September 2002 geantwortet, sie habe noch keine Auskunft von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) erhalten. Die Beklagte benötige aber keine Auskunft der BfA, da sie über sämtliche von ihm vorgelegten Beweismittel verfüge.
Nachdem die Beklagte auf einen Rechtsstreit in Bezug auf Erziehungszeiten für die Kinder Secil und Serpil gegen die (damalige) BfA beim Sozialgericht Berlin (S 9 RA 4498/01) hingewiesen hatte, hat das Sozialgericht das vorliegende Verfahren durch Beschluss vom 08. Januar 2003 im Einverständnis der Beteiligten zum Ruhen gebracht.
In der Folge des Verfahrens S 9 RA 4498/01 erkannte die Beklagte die Zeit vom 15. April 1982 bis 27. Mai 1982 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für Secil Dural beim Kläger an.
Unter dem 16. April 2004 teilte das Sozialgericht dem Kläger mit, dass das ruhende Verfahren wieder aufgenommen werde. Die Beklagte erteilte den Widerspruchsbescheid vom 04. Juni 2004, mit dem sie den Widerspruch als unzulässig zurückwies, weil zum einen der Kläger seinen Rechtsbehelf als "Teilwiderspruch" bezeichnet habe, was auszulegen sei. Sie sei davon ausgegangen, dass kein Widerspruch im Sinne des § 83 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gemeint gewesen sei, weil der Kläger in Ermangelung einer anfechtbaren Entscheidung ersichtlich kein Interesse an einer derartigen Auslegung hätte haben können.
Nachdem ihm das Sozialgericht unter dem 26. September 2005 mitgeteilt hatte, dass die Untätigkeitsklage durch Erteilung des Widerspruchsbescheides – den der Kläger unter dem Aktenzeichen S 24 R 1401/04 gesondert angefochten habe – erledigt sei, hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten die Kosten "dieses Verfahrens und des Vorverfahrens" aufzuerlegen.
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2005 hat das Sozialgericht beschlossen:
Tenor:
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Es hat auf der Grundlage von § 193 SGG darauf Bezug genommen, dass bei einer Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) die Beklagte Kosten dann zu tragen habe, wenn der Kläger zur Zeit der Klageerhebung mit einem Bescheid rechnen durfte, woran es hier fehle. Die Beklagte habe ihm am 02. September 2002 mitgeteilt, dass sie noch auf eine Auskunft der BfA warte. Der Kläger habe deshalb gewusst, dass er am 27. September 2002 nicht mit einem Bescheid habe rechnen können. Er habe zudem von der Vorgreiflichkeit des Verfahrens zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten für die Kindesmutter gewusst und dementsprechend auch dem Ruhen des vorliegenden Verfahrens zugestimmt.
Gegen den ihm am 06. Januar 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 09. Januar 2006 eingegangene Beschwerde des Klägers. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass die Kindesmutter Klagen geführt hätte, vielmehr habe er selbst die Klage geführt, bei der es darum gegangen sei, welche Zeiten der Kindesmutter zustünden. Diese Zeiten habe er im Zuge des Scheidungsverfahrens benötigt.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt (Eingang 17. Januar 2006).
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat weist sie aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Soweit der Kläger sich darauf bezieht, es sei "das alleinige Verschulden der Beklagten und das Verschulden des Gerichts, dass drei verschiedene Verfahren unter dem Aktenzeichen S 23 RJ 2253/02 abgelegt wurden", kommt es darauf für die Kostenentscheidung in Bezug auf die Untätigkeitsklage nicht an. Kosten für die Untätigkeitsklage sind nur zu erstatten, wenn der Kläger – worauf das Sozialgericht zutreffend abgestellt hat – zur Zeit der Klageerhebung mit einem Bescheid rechnen durfte. Was nach Klageerhebung – mit oder ohne Verschulden von wem auch immer – geschieht, hat – bezogen auf den Zeitpunkt der Klageerhebung – ersichtlich keinen Einfluss.
Für die Kostenentscheidung ist auch die Frage, wer den Prozess um die Kindererziehungszeiten für die Kindesmutter geführt hat, unerheblich, denn es führte lediglich zum Ruhen des vorliegenden Verfahrens. Es spricht zudem für die Kostenentscheidung noch weniger zugunsten des Klägers, wenn er selbst das entsprechende Verfahren geführt hat. Das Verfahren in Bezug auf Kindererziehungszeiten für die Mutter der Kinder war wohl auch nach Auffassung des Klägers vorgreiflich, da er dem Ruhen des vorliegenden Verfahrens zugestimmt hatte. Auch für ihn kam es also gerade doch auf eine vorherige Entscheidung der BfA – bzw. die gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung an.
Soweit dem ursprünglichen Klageantrag zu entnehmen ist, dass Kostenerstattung auch für das "Vorverfahren" der Beklagten aufzuerlegen seien, ist hierüber nicht im hier allein maßgeblichen Verfahren zur "Untätigkeit" zu entscheiden. Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger gesondert Klage erhoben (S 24 RJ 1401/04). Soweit der Kläger meint, er habe noch weitere Ansprüche mit der Klage vom 27. September 2002 geltend gemacht, ist auch dem mit der Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 04. Juni 2004 Rechnung getragen, in dem ausgeführt wurde, dass eine anfechtbare Entscheidung insoweit nicht vorgelegen habe. Wenn der Kläger hierzu materiell–rechtliche Ansprüche weiterverfolgen will, muss er dies im Rechtsstreit gegen den Widerspruchsbescheid vom 04. Juni 2004 tun.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Erstattung außergerichtlicher Kosten für eine von ihm am 07. September 2002 erhobene Untätigkeitsklage.
Nachdem die Beklagte ihm unter dem 08. April 1998 unter anderem mitgeteilt hatte, dass entsprechend einem früheren Schreiben eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nicht mehr zulässig sei und zudem die Zeit vom 01. Juni 1977 bis 31. Oktober 1991 bereits als Zurechnungszeit vorgemerkt sei, legte der Kläger hiergegen am 13. April 1998 Widerspruch ein.
Am 27. September 2002 hat der Kläger beim Sozialgericht Berlin Untätigkeitsklage erhoben: Die Beklagte sei zu verurteilen, Kindererziehungszeiten für seine Stieftöchter Secil und Serpil Dural auf sein Rentenkonto zu übertragen. Auf seine Anfrage, was aus dem Widerspruch vom 13. April 1998 geworden sei, habe ihm die Beklagte mit Schreiben vom 02. September 2002 geantwortet, sie habe noch keine Auskunft von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) erhalten. Die Beklagte benötige aber keine Auskunft der BfA, da sie über sämtliche von ihm vorgelegten Beweismittel verfüge.
Nachdem die Beklagte auf einen Rechtsstreit in Bezug auf Erziehungszeiten für die Kinder Secil und Serpil gegen die (damalige) BfA beim Sozialgericht Berlin (S 9 RA 4498/01) hingewiesen hatte, hat das Sozialgericht das vorliegende Verfahren durch Beschluss vom 08. Januar 2003 im Einverständnis der Beteiligten zum Ruhen gebracht.
In der Folge des Verfahrens S 9 RA 4498/01 erkannte die Beklagte die Zeit vom 15. April 1982 bis 27. Mai 1982 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für Secil Dural beim Kläger an.
Unter dem 16. April 2004 teilte das Sozialgericht dem Kläger mit, dass das ruhende Verfahren wieder aufgenommen werde. Die Beklagte erteilte den Widerspruchsbescheid vom 04. Juni 2004, mit dem sie den Widerspruch als unzulässig zurückwies, weil zum einen der Kläger seinen Rechtsbehelf als "Teilwiderspruch" bezeichnet habe, was auszulegen sei. Sie sei davon ausgegangen, dass kein Widerspruch im Sinne des § 83 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gemeint gewesen sei, weil der Kläger in Ermangelung einer anfechtbaren Entscheidung ersichtlich kein Interesse an einer derartigen Auslegung hätte haben können.
Nachdem ihm das Sozialgericht unter dem 26. September 2005 mitgeteilt hatte, dass die Untätigkeitsklage durch Erteilung des Widerspruchsbescheides – den der Kläger unter dem Aktenzeichen S 24 R 1401/04 gesondert angefochten habe – erledigt sei, hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten die Kosten "dieses Verfahrens und des Vorverfahrens" aufzuerlegen.
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2005 hat das Sozialgericht beschlossen:
Tenor:
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Es hat auf der Grundlage von § 193 SGG darauf Bezug genommen, dass bei einer Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) die Beklagte Kosten dann zu tragen habe, wenn der Kläger zur Zeit der Klageerhebung mit einem Bescheid rechnen durfte, woran es hier fehle. Die Beklagte habe ihm am 02. September 2002 mitgeteilt, dass sie noch auf eine Auskunft der BfA warte. Der Kläger habe deshalb gewusst, dass er am 27. September 2002 nicht mit einem Bescheid habe rechnen können. Er habe zudem von der Vorgreiflichkeit des Verfahrens zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten für die Kindesmutter gewusst und dementsprechend auch dem Ruhen des vorliegenden Verfahrens zugestimmt.
Gegen den ihm am 06. Januar 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 09. Januar 2006 eingegangene Beschwerde des Klägers. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass die Kindesmutter Klagen geführt hätte, vielmehr habe er selbst die Klage geführt, bei der es darum gegangen sei, welche Zeiten der Kindesmutter zustünden. Diese Zeiten habe er im Zuge des Scheidungsverfahrens benötigt.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt (Eingang 17. Januar 2006).
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat weist sie aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Soweit der Kläger sich darauf bezieht, es sei "das alleinige Verschulden der Beklagten und das Verschulden des Gerichts, dass drei verschiedene Verfahren unter dem Aktenzeichen S 23 RJ 2253/02 abgelegt wurden", kommt es darauf für die Kostenentscheidung in Bezug auf die Untätigkeitsklage nicht an. Kosten für die Untätigkeitsklage sind nur zu erstatten, wenn der Kläger – worauf das Sozialgericht zutreffend abgestellt hat – zur Zeit der Klageerhebung mit einem Bescheid rechnen durfte. Was nach Klageerhebung – mit oder ohne Verschulden von wem auch immer – geschieht, hat – bezogen auf den Zeitpunkt der Klageerhebung – ersichtlich keinen Einfluss.
Für die Kostenentscheidung ist auch die Frage, wer den Prozess um die Kindererziehungszeiten für die Kindesmutter geführt hat, unerheblich, denn es führte lediglich zum Ruhen des vorliegenden Verfahrens. Es spricht zudem für die Kostenentscheidung noch weniger zugunsten des Klägers, wenn er selbst das entsprechende Verfahren geführt hat. Das Verfahren in Bezug auf Kindererziehungszeiten für die Mutter der Kinder war wohl auch nach Auffassung des Klägers vorgreiflich, da er dem Ruhen des vorliegenden Verfahrens zugestimmt hatte. Auch für ihn kam es also gerade doch auf eine vorherige Entscheidung der BfA – bzw. die gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung an.
Soweit dem ursprünglichen Klageantrag zu entnehmen ist, dass Kostenerstattung auch für das "Vorverfahren" der Beklagten aufzuerlegen seien, ist hierüber nicht im hier allein maßgeblichen Verfahren zur "Untätigkeit" zu entscheiden. Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger gesondert Klage erhoben (S 24 RJ 1401/04). Soweit der Kläger meint, er habe noch weitere Ansprüche mit der Klage vom 27. September 2002 geltend gemacht, ist auch dem mit der Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 04. Juni 2004 Rechnung getragen, in dem ausgeführt wurde, dass eine anfechtbare Entscheidung insoweit nicht vorgelegen habe. Wenn der Kläger hierzu materiell–rechtliche Ansprüche weiterverfolgen will, muss er dies im Rechtsstreit gegen den Widerspruchsbescheid vom 04. Juni 2004 tun.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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