L 18 B 657/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 94 AS 6129/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 657/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Es fehlt sowohl an dem erforderlichen Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund.

Soweit der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin erstrebt, "umgehend die Mietkosten für die Wohnung K, B, ab 01. September 2006 zu übernehmen" (Antrag zu 1. der Antragsschrift vom 10. Juli 2006), ist dieser Anspruch nach Verlegung des Wohnsitzes in die K gegen die ab 01. September 2006 dann zuständige Arbeitsgemeinschaft Job Center N zu richten. Zwar sieht der seit 01. August 2006 geänderte § 75 Abs. 2 SGG (in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 – BGBl. I, 1706) verfahrensrechtlich nunmehr die Beiladung und ggfs. auch Verurteilung eines Trägers der Grundsicherung vor. Eine derartige Beiladung konnte aber unterbleiben, da es jedenfalls an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund fehlt. Denn wegen des wirksam geschlossenen Mietvertrages über die neue Wohnung in der Kstraße droht dem Antragsteller weder Obdachlosigkeit noch steht auch nur zu befürchten, dass das Job Center N sich weigern könnte, die Mietkosten für die – neu angemietete – Wohnung in der Kzu übernehmen, die Bestandteil des Arbeitslosengeldes II sind (§ 19 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II), das der Antragsteller derzeit bezieht. Im Übrigen werden auch nach dem geänderten § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 aaO auch nach einem nicht erforderlichen Umzug weiterhin die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung getragen, wenn sie sich nach dem Umzug - wie hier - nicht erhöht haben.

Soweit der Antragsteller die Übernahme der Kaution in Höhe von 825,00 EUR für die Wohnung in der K und der Umzugskosten begehrt (Antrag zu 2. der Antragsschrift vom 10. Juli 2006), ist ebenfalls ein Anordnungsanspruch gegen die Antragsgegnerin nicht gegeben. Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II in der neuen seit 01. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 aaO können Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Ein Anspruch auf Übernahme der Kaution, die im Übrigen nach § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB II nur als Darlehen erbracht werden soll, besteht danach ausschließlich gegen das für die Wohnung in der K zuständige Job Center N und nicht gegen die Antragsgegnerin. Auch insoweit war dieser Träger allerdings nicht nach § 75 Abs. 2 SGG beizuladen, weil die Übernahme einer Mietkaution nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II nur nach vorheriger Zusicherung in Betracht kommt und eine derartige Zusicherung weder von der Antragsgegnerin (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung) noch von dem Job Center N abgegeben worden ist. Hinzu kommt, dass die Erteilung einer derartigen Zusicherung grundsätzlich in das Ermessen des Trägers der Grundsicherung gestellt ist (vgl. § 22 Abs. 2 SGB II alter und neuer Fassung sowie § 22 Abs. 3 Satz 1 2. HS SGB II neuer Fassung). Nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II soll zwar die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor; denn zum einem bestehen keinerlei Anhaltspunkte mehr für die Erforderlichkeit des Umzugs, nachdem der Antragsteller ausweislich der Begründung seines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zwischenzeitlich von der zunächst beabsichtigten Gründung einer Kunstgalerie Abstand genommen hatte, mit der er zunächst die Erforderlichkeit des Umzugs begründet hatte. Zum anderen erhellt aus dem Umstand, dass der Kläger auch ohne die Zusicherung die Wohnung in der K angemietet hatte, dass es einer Zusicherung nicht bedurfte.

Auch hinsichtlich der beantragten Übernahme der Umzugskosten scheidet schließlich ein Anordnungsanspruch aus. Zuständig für die Übernahme der Umzugskosten ist zwar auch nach dem seit 01. August 2006 geltenden § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II die Antragsgegnerin. Auch insoweit gilt allerdings das zur Mietkaution Ausgeführte, da eine Übernahme der Umzugskosten nur nach vorheriger Zusicherung in Betracht kommt und in das Ermessen der Antragsgegnerin gestellt ist. Hinzu kommt, dass auch für die Übernahme der Umzugskosten die Voraussetzungen für die im Regelfall zu erteilende Zusicherung fehlen, da der Umzug des Klägers in die K weder durch die Antragsgegnerin veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig war und der Antragsteller gerade auch ohne eine derartige Zusicherung einen Mietvertrag über die Wohnung in der K hatte abschließen können.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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