L 12 AL 938/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AL 1662/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 938/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 10.01.2006 und der Bescheid der Beklagten vom 02.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2003 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 24.03.2003 bis zum 13.04.2003 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der Eintritt einer 3-wöchigen Sperrzeit wegen des Abbruchs einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung im Streit.

Dem 1952 geborenen Kläger wurde von der Beklagten eine Trainingsmaßnahme bei der Gewerbeakademie P. mit der Bezeichnung "Übungswerkstatt Metall/Elektro" für die Zeit vom 10.02.2003 bis zum 09.05.2003 bewilligt. Für die Teilnahme an dieser Maßnahme erhielt der Kläger Unterhaltsgeld und Fahrtkosten von der Beklagten. Ein Teil der Trainingsmaßnahme war die Teilnahme an einem Praktikum, wofür der Kläger für die Zeit vom 18.03.2003 bis zum 17.04.2003 der Firma S. in R. zugewiesen wurde.

Der Kläger bestätigte durch seine Unterschrift am 18.03.2003, das Praktikumsangebot erhalten zu haben (Bl. 476 der Verwaltungsakte). Das Angebot enthielt u. a. auch die Rechtsfolgenbelehrung "R 1" der Beklagten, wonach unter bestimmten Voraussetzungen bei Abbruch der Maßnahme ohne wichtigen Grund eine Sperrzeit eintreten könne.

Der Kläger hat das Praktikum angetreten und an den ersten beiden Tagen zur Zufriedenheit des Arbeitgebers mitgearbeitet. Statt Arbeitslosengeld bezog er ab dem 18.03.2003 Unterhaltsgeld von der Beklagten.

In der Akte der Beklagten findet sich eine Telefonnotiz vom 24.03.2003 (Montag) über ein um 7:15 Uhr geführtes Telefongespräch eines Mitarbeiters der Beklagten mit Herrn S ... Danach habe der Kläger am dritten Arbeitstag für seine weitere Mitarbeit zusätzlich zu seinem Unterhaltsgeld die Zahlung eines weiteren Lohnes verlangt. Der Kläger habe dann nur noch auf der Baustelle herumgestanden und vorgeschlagen, Herr S. könne ihm das Geld auch "schwarz bezahlen", was dieser abgelehnt habe. Der Kläger habe lediglich Unruhe in das Betriebsklima gebracht und es abgelehnt, ein 4-wöchiges Praktikum ohne zusätzliche Vergütung zu absolvieren. Nachdem der Kläger am 24.03.2003 (Montag) nicht pünktlich zur Arbeit erschienen sei, habe Herr S. dann das Praktikum für beendet erklärt.

Der Kläger hat bei der Beklagten am 24.03.2003 eine von Dr. P. ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 24.03. bis zum 28.03.2003 vorgelegt.

Nach einer Stellungnahme der Abteilung Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung der Beklagten vom 28.03.2003 war die Trainingsmaßnahme für den Kläger zumutbar.

Die Beklagte hörte den Kläger daraufhin zum möglichen Eintritt einer Sperrzeit an. Der Kläger gab an, dass die Angaben der Firma S. nicht der Wahrheit entsprächen und es sich seines Erachtens um ein sprachliches Missverständnis handele, welches ihm sehr leid tue.

Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 02.04.2003 den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit "vom 24.03. bis zum 31.03.2003 (drei Wochen)" fest, da der Kläger das Praktikum ohne wichtigen Grund abgebrochen habe. Durch den Eintritt der Sperrzeit mindere sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld um 21 Tage.

Der Kläger begründete seinen Widerspruch damit, dass er den Abbruch des Praktikums nicht provoziert habe. Auch die Behauptung, er habe die Firma S. zur Zahlung von Schwarzgeld aufgefordert, sei falsch. Schließlich hätten auch seine Arbeitsleistungen nie Anlass zur Kritik geboten. Tatsächlich sei er während des Praktikums erkrankt und von Seiten seines behandelnden Arztes für arbeitsunfähig erachtet worden. Bei Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei der Inhaber der Firma S. offensichtlich sehr erbost gewesen, da er erklärt habe, nunmehr die gesamten Unterlagen an das Arbeitsamt zurückzusenden. Er hingegen sei sehr wohl an einer Fortsetzung des Praktikums interessiert gewesen. Es entspreche auch keinesfalls den Tatsachen, dass er auf den Baustellen nur herumgestanden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2003 hat die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen und festgestellt, dass eine Sperrzeit von drei Wochen Dauer eingetreten sei. Der Kläger habe durch sein maßnahmewidriges Verhalten den Abbruch des Praktikums bei der Firma S. provoziert. Obwohl er während der Dauer des Praktikums weiter Leistungen bezogen habe, habe er gegenüber Herrn S. erklärt, dass er ohne zusätzliche Vergütung des Praktikums nicht weiterarbeiten werde. Dies habe der Kläger selbst in seiner Erklärung zum Abbruch der beruflichen Eingliederungsmaßnahme unterschriftlich bestätigt. Nachdem dem Kläger die geforderte zusätzliche Vergütung nicht gezahlt wurde, habe er nur noch auf der Baustelle herumgestanden und insofern durch sein maßnahmewidriges Verhalten Veranlassung zur Lösung des Praktikumsverhältnisses gegeben.

Der Kläger hat am 16.06.2003 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Die Verhängung einer Sperrzeit sei unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt, da er dem Arbeitgeber rechtzeitig eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt habe und auch ansonsten keinen Anlass zur Beendigung des Praktikumsverhältnisses durch den Arbeitgeber gegeben habe.

Das SG hörte den Hausarzt des Klägers, Dr. P., als sachverständigen Zeugen an. Dieser gab am 19.07.2004 an, dass er den Kläger am 24.03.2003 wegen Kniebeschwerden und einer Knieschwellung rechts sowie eines Lumbovertebralsyndroms behandelt habe. Arbeitsunfähigkeit habe vom 24.03. bis zum 28.03.2003 bestanden. Der Kläger sei durch die oben genannten Erkrankungen in seiner Tätigkeit eingeschränkt gewesen. Das Tragen und Heben von schweren Gegenständen sowie langes Stehen und Gehen habe er meiden müssen, um eine Verschlimmerung zu verhindern.

In der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2006 hat das SG den Inhaber der Firma S. als Zeugen vernommen. Der Zeuge erklärte unter anderem, dass er nach seiner Erinnerung damals keinen Sinn darin gesehen habe, dass der Kläger bei ihm das Praktikum mache, da er hierfür nicht geeignet gewesen sei. Er könne sich im Übrigen nicht daran erinnern, ob Anlass für die Beendigung des Praktikums die Forderung des Klägers gewesen sei, zusätzlichen Lohn zu erhalten.

Der Kläger erklärte hierzu, dass er seiner Erinnerung nach an einem Freitag den Zeugen gefragt habe, wie hoch sein Stundenlohn sei; daraufhin habe der Zeuge S. erwidert, dass er nichts zahlen werde, da das Arbeitsamt ihm bereits Geld geben würde. Demgegenüber habe er die Auffassung vertreten, dass es sich beides Mal um schwere Tätigkeiten gehandelt habe, so dass er zu Recht gemeint habe, hierfür einen Lohn verlangen zu können. Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht gewusst, dass er während der Tätigkeit bei der Firma S. weiterhin Geld vom Arbeitsamt bekomme. Dies habe er erst an dem besagten Freitag von Herrn S. selbst erfahren.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 10.01.2006 als unbegründet abgewiesen. Die Voraussetzungen für den Eintritt einer 3-wöchigen Sperrzeit seien gegeben. An der Zumutbarkeit der Maßnahme bestünden keine Zweifel. Nach der Beurteilung der Abteilung Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung der Beklagten sei die Maßnahme notwendig sowie die wirtschaftlichste und am besten geeignete Leistung der aktiven Arbeitsförderung gewesen (unter Hinweis auf § 7 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und § 77 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 SGB III). Der Kläger habe ausweislich der aktenkundigen Telefonnotiz vom 24.03.2003 erklärt, dass er ohne zusätzlichen Lohn zu seinem Unterhaltsgeld nicht mehr weiterarbeiten würde und sei dann nur noch auf der Baustelle herumgestanden. Er habe damit zumindest konkludent die Maßnahme abgebrochen. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Kläger das Praktikum habe zu Ende führen wollen. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Kläger am Vormittag des 24.03.2003 ein Attest vorgelegt habe, da dies zur Überzeugung des Gerichts nur dazu diene, Sanktionen seitens der Beklagten zu vermeiden. Soweit der Kläger vortrage, es handele sich um ein sprachliches Missverständnis, vermöge ihm das Gericht nicht zu folgen. Ausweislich der von der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.01.2006 vorgelegten Beratungsvermerke vom 13.03. und 14.03.2003 (Bl. 48-51 der SG-Akte) stehe fest, dass der Kläger bereits vor Aufnahme des Praktikums bei der Firma S. gegenüber der Beklagten und der Gewerbeakademie P. eine zusätzliche Vergütung erfolglos geltend gemacht habe. Er habe demnach gewusst, dass nur das Unterhaltsgeld gewährt werden könne und dennoch versucht, den Arbeitgeber zu einem anderen Verhalten zu veranlassen. Ein sprachliches Missverständnis sei bei einer solchen Vorgeschichte nicht denkbar. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Kläger trotz der mehrfachen Hinweise der Beklagten und der Gewerbeakademie nicht habe akzeptieren wollen, für eine körperlich anstrengende Tätigkeit "nur" die Leistungen der Beklagten zu erhalten. Die Tatsache, dass der Zeuge S. sich im Termin zur mündlichen Verhandlung nach fast drei Jahren nicht mehr an den Vorfall erinnern habe können, sei in Anbetracht der zeitnahen und ausführlichen Angaben des Zeugen S. vom 24.03.2003 sowie der aktenkundigen Vorgeschichte zur Entlohnung der Praktikumstätigkeit ohne Belang. Ein wichtiger Grund für das Verhalten des Klägers sei nicht feststellbar. Das Urteil wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 14.02.2006 zugestellt.

Diese haben am 23.02.2006 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Das SG habe den vorgetragenen Sachverhalt sowie die erhobenen Beweise unzutreffend gewürdigt. Wegen seiner mangelnden Vorkenntnisse habe der Kläger in der Firma S. nur für einfache Tätigkeiten eingesetzt werden können, die allerdings sehr stark belastend gewesen seien. Der Kläger sei damals bereits 51 Jahre alt gewesen und habe sehr schwere Eisen- und Stahlteile heben und tragen müssen. Der Kläger sei deswegen davon ausgegangen, neben der Zahlung von Unterhaltsgeld auch noch Anspruch auf die Bezahlung eines Arbeitslohnes zu haben, da er geldwerte Arbeitsleistungen erbracht habe. Trotz der Weigerung des Zeugen S., einen Arbeitslohn zu zahlen, habe er weiterhin seine Arbeitstätigkeit, soweit ihm dies möglich gewesen sei, nach besten Kräften ausgeführt. Am Montag, dem 24.03.2003, habe der Kläger dann wegen der körperlichen Beschwerden einen Arzt aufsuchen müssen, woraufhin der Zeuge S. den Praktikumsvertrag gekündigt habe. Der Zeuge S. habe in seiner Vernehmung klar zum Ausdruck gebracht, dass er das Praktikum deshalb beendet habe, weil er den Kläger für die Durchführung der im Rahmen seines Schlosserbetriebes anfallenden Arbeiten für ungeeignet erachtet habe. Wäre das Gespräch so wie von der Beklagten vorgetragen abgelaufen, hätte sich der Zeuge mit Sicherheit auch noch an den genaueren Ablauf des Gespräches erinnert. Im Übrigen hätte der Zeuge S. das Praktikum vermutlich sofort beendet, wenn der Kläger die Fortsetzung seiner Arbeitstätigkeit von der Zahlung eines zusätzlichen Arbeitslohnes abhängig gemacht hätte. Dies zeige zumindest, dass die gescheiterte Lohnforderung des Klägers und sein darauf folgendes Verhalten nicht der Anlass für die Beendigung des Praktikumsverhältnisses gewesen seien. Für den Zeugen S. sei offensichtlich entscheidend gewesen, dass der Kläger am Montag nicht pünktlich zur Arbeit erschienen sei. Insofern habe das SG die sachverständige Zeugenaussage des Hausarztes sowie die vorliegende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unzutreffend gewürdigt. Sofern das SG annehme, es liege ein Gefälligkeitsattest vor, hätte es diesen Sachverhalt näher aufklären müssen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 10.01.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 02.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 24.03.2003 bis zum 13.04.2003 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für rechtmäßig.

Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist begründet. Der Senat konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III in der ab dem 01.01.2003 geltenden Fassung tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose die Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme abgebrochen oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus dieser Maßnahme gegeben hat (Sperrzeit wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Nach Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift hat der Arbeitslose die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen. Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, § 144 Abs. 2 SGB III. Die Dauer der Sperrzeit wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt nach Abs. 4 Nr. 1 a der Vorschrift drei Wochen im Falle des Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn die Maßnahme innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte.

Danach hat die Beklagte vorliegend zu Unrecht den Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit festgestellt. Zur Überzeugung des Senats ist nicht mehr feststellbar, ob der Kläger die Weiterarbeit in dem Praktikum abgelehnt hat, weil er hierfür von der Fa. S. keinen Arbeitslohn erhalten hat. Sofern das SG und die Beklagte auf die in den Verwaltungsakten enthaltene Telefonnotiz verweisen, ist von Bedeutung, dass der Zeuge S. sich bei seiner Vernehmung durch das SG nicht mehr daran erinnern konnte, ob eine zusätzliche Gehaltsforderung des Klägers Anlass für die Beendigung des Praktikums gewesen sei. Sofern der Zeuge sich allerdings noch erinnern konnte, hat er zum Ausdruck gebracht, dass er den Kläger als ungeeignet für das Praktikum angesehen hat. Unabhängig von der Frage, ob eine unberechtigte Gehaltsforderung des Klägers vorlag, hätte bei einer objektiven Ungeeignetheit des Praktikums für den Kläger aber auch bereits aus diesem Grund eine Sperrzeit nicht festgestellt werden dürfen. Für eine Ungeeignetheit des Klägers für das Praktikum spricht auch, dass der Kläger ein zeitnah erstelltes Attest vorgelegt hat, welches gegen seine körperliche Belastbarkeit zum damaligen Zeitpunkt spricht.

Zwar ist dem Standpunkt der Beklagten und des SG einzuräumen, dass zeitnah erstellten Feststellungen grundsätzlich eine besondere Beweiskraft zukommt. Dies gilt jedoch nicht für den vorliegenden Telefonvermerk, da dieser lediglich eine Aussage des Zeugen S. zusammenfasst und nicht auszuschließen ist, dass insoweit Übertragungs- oder Wiedergabefehler vorliegen. Der Beklagten wäre es demgegenüber damals möglich gewesen, eine genaue Aussage des Zeugen S. - etwa in schriftlicher Form und von diesem unterschrieben - in die Akte aufzunehmen. Dass sie dies nicht getan hat, kann dem Kläger nicht dadurch zum Nachteil gereichen, dass nun wegen des schwachen Erinnerungsvermögens des Zeugen S. geringere Anforderungen an die Feststellungslast der Beklagten hinsichtlich der geltend gemachten Sperrzeit gestellt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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