L 4 KR 2423/04

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 KR 3784/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 2423/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin an Stelle eines Elektromobils mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h ein solches mit einer Höchstgeschwindigkeit von 12 km/h zur Verfügung zu stellen hat.

Die am 1949 geborene verheiratete Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Sie leidet an einer schubförmig verlaufenden Encephalomyelitis disseminata (Multiple Sklerose - MS) mit erheblichen Einschränkungen der Gehfähigkeit.

Am 28. Juli 2003 verordnete der behandelnde Arzt für Innere Medizin - Umweltmedizin - Dr. M. der Klägerin unter der Diagnose einer fortgeschrittenen MS mit zunehmenden Gehstörungen ein Elektrovierrad "Shoprider" in einer 12km/h-Version mit Stockhalterung. Diese Verordnung ging bei der Beklagten am 30. Juli 2003 zusammen mit einem Kostenvoranschlag des Sanitätshauses Reha-H. über einen Elektrorollstuhl "Scooter TE-889 DXS BE" mit 12 km/h-Antrieb ein (Kosten: EUR 5.720,22). Nachdem die Beklagte den entsprechenden Antrag zunächst mit Schreiben vom 13. August 2003 mit der Begründung abgelehnt hatte, dem Grundbedürfnis der Klägerin auf freie Bewegung in der eigenen Wohnung und in deren Nahbereich könne mit der Bereitstellung eines handbetriebenen Leichtgewichtrollstuhls Rechnung getragen werden, legte die Klägerin die Entlassungsberichte des Neurologischen Rehabilitationszentrums Q. vom 10. April 2002 sowie der Neurologischen Klinik im Universitätsklinikum H. vom 28. Juni 2003 vor. Die Beklagte veranlasste eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) in M., wobei Dr. H. in seiner Sozialmedizinischen Beratung vom 26. August 2003 die Kostenübernahme bei fehlender Beschreibung der verbliebenen Gehfähigkeit bzw. der Fähigkeit, einen handbetriebenen Rollstuhl selbstständig fortzubewegen, sowie im Hinblick auf Zweifel an der Verkehrstauglichkeit der Klägerin nicht befürwortete. Nachdem noch die Bescheinigungen des Dr. M. und des Augenarztes Dr. G. vom 26. August 2003 eingegangen waren, lehnte die Beklagte den Antrag gestützt auf diese Stellungnahme mit Bescheid vom 29. August 2003 erneut ab, stellte eine nochmalige Überprüfung ihrer Entscheidung bei Vorlage einzelner näher bezeichneter Unterlagen jedoch in Aussicht. Nach Vorlage der weiteren Bescheinigung des Dr. M. vom 03. September 2003 bestätigte Dr. H. in seiner Sozialmedizinischen Beratung vom 10. September 2003, dass die Beeinträchtigungen der Klägerin die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl bzw. alternativ mit einem Elektromobil rechtfertigten. Zu einer Aussage, ob die Klägerin in der Lage sei, das entsprechende Hilfsmittel sicher zu führen, sah er sich aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen nicht in der Lage. Die Klägerin legte die weiteren Kostenvoranschläge des Sanitätshauses J. GmbH vom 17. September 2003 für ein Elektromobil "Casamobil CM5-4s" (Kosten: EUR 3.223,20) und der S. GmbH vom 26. September 2003 für ein "Ortocar-4 Exclusiv/Invictus415" über EUR 7.235,12 vor sowie deren Servicebericht vom 23. September 2003. Ferner ging bei der Beklagten das Schreiben der S. GmbH vom 25. September 2003 ein, wonach für die Klägerin nur ein Ortocar in der 12 km/h-Version in Frage komme. Weiter wurde ausgeführt, die Klägerin könne keine Bürgersteige befahren, da diese eine Breite von einem Meter aufwiesen und halb zugeparkt seien. Der Unterzeichner habe sich mit der Klägerin bei einer Durchfahrt der Wege, die sie bewältigen müsse, ein persönliches Bild gemacht, wobei die Steigungen bis zu 15% betragen hätten. Nachdem sie die Straße benutzen müsse, sei von der 6 km-Version dringend abzuraten, da sie bei der entsprechenden Langsamkeit ein unendliches Hindernis und eine Verkehrsgefährdung darstelle. Von einem ortsansässigen Händler seien die 6 km/h- und die 12 km/h-Version getestet worden, wobei nur mit der 12 km/h-Version zügig diese Steigungen und Gefälle hätten bewältigt werden können. An dem Fahrzeug müsse außerdem eine Rollatorbefestigung angebracht werden. Auch werde zu einem zweiten Ladegerät geraten, da die Klägerin auf dem Weg zum Haus ihrer Mutter gewaltige Steigungen bewältigen und die Batterien laden müsse. Eine Mitnahme des Ladegerätes könne nicht erfolgen, da der Korb für Einkäufe gebraucht werde. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2003 erklärte sich die Beklagte bereit, der Klägerin ein Elektromobil Modell "3004" (6 km/h-Version) im Rahmen eines Wiedereinsatzes durch die Firma K. zur Verfügung zu stellen, worauf die Klägerin nochmals den bereits vorgelegten Servicebericht einreichte sowie ferner den Abhilfebescheid des früheren Versorgungsamts H. vom 10. Oktober 2003. Mit Widerspruchsbescheid der bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsstelle vom 02. Dezember 2003 wurde der Widerspruch über die Abhilfe hinaus mit der Begründung zurückgewiesen, mit dem angebotenen Elektromobil sei der Ausgleich der Gehbehinderung im Sinne eines Basisausgleichs ausreichend sichergestellt, weshalb die Mehrkosten für die leistungsstärkere 12 km/h-Version nicht übernommen werden könnten.

Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrer am 30. Dezember 2003 zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Sozialgericht (SG) Mannheim erhobenen Klage. Sie machte geltend, das ihr angebotene Elektromobil der 6 km-Version reiche nicht aus, um die täglich zu bewältigenden Wege zurückzulegen. Sie müsse in W. zweimal wöchentlich zur Krankengymnastik in die Bismarckstraße sowie zweimal wöchentlich zur Blutabnahme zu Dr. M. in die Bahnhofstraße. Von ihrer Wohnung in der Nordstadt müsse sie hierzu die Nördliche Hauptstraße befahren, deren Gehwege zu schmal bzw. zu sehr zugeparkt seien, weshalb sie auf die Straße ausweichen müsse. Sie müsse dann über die Grundelbachstrasse zum Dürreplatz, wobei die Steigung 15% betrage. Tagsüber halte sie sich regelmäßig bei ihrer Mutter in der Hegelstraße am Wachenberg auf, wobei eine Steigung von bis zu 18% zu bewältigen sei, was mit einem Elektromobil der 6 km-Version nicht zu bewältigen sei. Dies sei im Übrigen auch nicht für den Straßenverkehr zugelassen und verfüge nicht über eine allgemeine Betriebserlaubnis, so dass es nicht gegen Unfall- und Haftpflichtschäden im Straßenverkehr versichert werden könne. Dass ein Elektromobil in der 12 km/h-Version notwendig sei, ergebe sich auch aus dem Servicebericht der S. GmbH vom 23. September 2003 sowie der Gesprächsnotiz des Sanitätshauses Reha-H., die sie in Kopie vorlegte. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakte und unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen. Die Krankenkasse habe lediglich einen Basisausgleich der Behinderung sicherzustellen, wobei zu dem Grundbedürfnis der Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums lediglich die Fähigkeit gehöre, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang an die frische Luft zu kommen oder um die üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind. Dabei seien Besonderheiten der Wohnlage nicht zu berücksichtigen. Zur Befriedigung dieses Grundbedürfnisses sei die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl mit einer Geschwindigkeit von mehr als 6 km/h nicht erforderlich. Die Zurücklegung darüber hinausgehender Strecken falle nicht in den Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Das SG hörte Dr. M. unter dem 04. März 2004 schriftlich als sachverständigen Zeugen und wies die Klage mit Urteil vom 18. Mai 2004 im Wesentlichen mit der Begründung ab, zum Ausgleich der Behinderung der Klägerin sei im Sinne eines Basisausgleichs ein Elektromobil mit einer Antriebsgeschwindigkeit von 12 km/h nicht erforderlich. Es sei nicht erkennbar, dass die Klägerin ohne ein Hilfsmittel in der beantragten Geschwindigkeit existenzielle Wege im Nahbereich nicht realisieren könne. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des der Klägerin am 22. Mai 2004 mit Einschreiben gegen Rückschein zugestellten Urteils verwiesen.

Am 21. Juni 2004 legte die Klägerin dagegen mit Fernkopie beim Landessozialgericht (LSG) Berufung ein, zu deren Begründung sie sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 03. November 1999 (B 3 KR 16/99 R) beruft, das dem Versicherten die Wahl des entsprechenden Hilfsmittels überlasse. Allein das Elektromobil in der 12 km/h-Version sei für ihre Zwecke geeignet, wie sich ausdrücklich auch aus dem Service-Bericht der S. GmbH ergebe. Auch aus der Telefonnotiz der Firma Reha-H. ergebe sich, dass die Beklagte die 12 km/h-Version genehmige, wenn sie ihre Straßentauglichkeit nachweise. Dies habe sie getan. Das von der Beklagten bereitgestellte Elektromobil habe sie aus den im vorgelegten Service-Bericht aufgeführten Gründen als völlig ungeeignet ablehnen müssen. Soweit sie seitens der Berichterstatterin gebeten wurde, auf einem ihr übersandten Stadtplanauszug die nächstgelegenen Einkaufsmöglichkeiten sowie die Stellen zu markieren, an denen sie Steigungen von 15% und 18% zurückzulegen habe, wies sie darauf hin, dass der Senat eine Ortsbesichtigung machen könne, falls er den Ausführungen in dem vorgelegten Service-Bericht keinen Glauben schenke. Es sei absolut unverschämt, sich auf eine Stadtplanskizze berufen zu wollen, die sie mit ihren Händen nicht ausfüllen könne. Sie verweist nochmals auf das bereits erwähnte Urteil des BSG vom 03. November 1999 sowie ferner auf das Urteil des BSG vom 11. November 2004 (B 9 V 3/03 R), das ihren Fall zu ihren Gunsten regle. Sie hat weitere Unterlagen vorgelegt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 18. Mai 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 13. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. Dezember 2003 zu verurteilen, ihr ein Elektromobil in der 12 km/h-Version zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und verweist darauf, dass mit der Bereitstellung eines Elektromobils mit einer Leistung von 6 km/h das Grundbedürfnis der Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums befriedigt sei; ein Elektromobil mit einer Fahrleistung von 12 km/h sei nicht erforderlich.

Die Berichterstatterin des Senats hat der Klägerin mit Schreiben vom 11. Juli 2004 den ihr zuvor übersandten und unkommentiert zurückgegebenen Stadtplanauszugs erneut übersandt und nochmals um Markierung der nächstgelegenen Einkaufsmöglichkeiten sowie der Stellen gebeten, an denen sie Steigungen von 15% bzw. 18% bewältigen müsse. Gleichzeitig wurde sie auf ihre Pflicht zur Mitwirkung hingewiesen, die Folgen mangelnder Mitwirkung sowie darauf, dass der Senat erwäge, über die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, falls sie weiterhin nicht bereit sei, die erbetenen Angaben zu machen. Entsprechend wurde auch die Beklagte unterrichtet. Die Klägerin hat die erbetenen Angaben innerhalb der ihr eingeräumten Frist bis 31. Juli 2006 nicht gemacht und sich auch weder bis zum Ablauf der eingeräumten Frist zur Stellungnahme zu der erwogenen Verfahrensweise am 11. August 2006 noch danach weiter geäußert. Auch eine Äußerung der Beklagten ist nicht eingegangen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Bescheid der Beklagten vom 13. August 2003 in der geänderten Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. Dezember 2003 rechtswidrig wäre und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Der Senat vermochte nicht festzustellen, dass zum Ausgleich der Behinderung der Klägerin an Stelle des von der Beklagten bereitgestellten Elektromobils mit einer Leistung von 6 km/h ein entsprechendes Hilfsmittel erforderlich wäre, das eine Laufleistung von 12 km/h aufweist.

Das SG hat die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass nach allgemeiner Meinung ein Hilfsmittel zum Ausgleich einer Behinderung dann erforderlich ist, wenn es zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird. Vorliegend ist das Grundbedürfnis des Gehens betroffen, dessen Ausgleich die Beklagte demnach sicher zu stellen hat. Dabei hat sie allerdings nur für einen Basisausgleich der Behinderung selbst zu sorgen und diese nicht im Sinne eines vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten eines Gesunden auszugleichen. Dieser Basisausgleich umfasst die Möglichkeit, Entfernungen zu bewältigen, die ein Gesunder im allgemeinen zu Fuß zurücklegt. Nach der Rechtsprechung des BSG ist dementsprechend die Fähigkeit umfasst, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (Urteil vom 16. September 1999 - B 3 KR 8/98 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 31).

Dass das der Klägerin von der Beklagten zur Verfügung gestellte Elektromobil mit einer Laufleistung von 6 km/h diesen Anforderungen nicht Rechnung trägt, vermochte der Senat nicht festzustellen. Entsprechendes ergibt sich insbesondere nicht aus dem Service-Bericht der S. GmbH vom 23. September 2003, auf den sich die Klägerin stützt. Diesbezüglich hat das SG bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht in den Risikobereich der gesetzlichen Krankenversicherung fällt, wenn Bürgersteige nicht befahrbar sind, weil diese nur eine Breite von einem Meter aufweisen und zugeparkt sind. Entsprechende Hindernisse rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Gewährung eines leistungsstärkeren Hilfsmittels; mittels ordnungspolizeilicher Maßnahmen kann insoweit Abhilfe geschaffen werden. Auch der Hinweis, dass die Klägerin auf Straßen mit Steigungen von 15% fahren müsse, belegt nicht die Notwendigkeit des von der Klägerin begehrten leistungsstärkeren Elektromobils. Denn für den Senat ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin ohne ein derartiges Hilfsmittel im Hinblick auf den von der Beklagten sicherzustellenden Basisausgleich unversorgt bliebe und dementsprechend nicht in der Lage wäre, die Wohnung zu verlassen, um einen kurzen Spaziergang zu unternehmen oder Stellen im Nahbereich der Wohnung aufzusuchen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind. Dass sich die angegebenen Steigungen, die das Erfordernis eines leistungsstärkeren Elektromobils begründeten, auf derartigen Wegstrecken befinden, ist nicht erkennbar. Entsprechendes hat weder die Klägerin dargelegt, noch gibt der Service-Bericht der S. GmbH hierüber Auskunft. Der aus diesem Grund an sie gerichteten Aufforderung, sich unter Zuhilfenahme des ihr übersandten Stadtplanauszugs diesbezüglich zu erklären, ist die Klägerin nicht nachgekommen, obwohl sie ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflicht sowie auf die Nachteile hingewiesen wurde, die für sie dadurch entstehen können, dass entscheidungserhebliche Tatsachen mangels Mitwirkung nicht festgestellt werden können. Da es der Klägerin ohne Weiteres zumutbar war, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme ihres Ehemanns, der ihren Darlegungen zufolge auch die Schriftsätze vom 21. und 23. Mai 2006 verfasst hat, die entsprechenden Angaben in dem ihr übersandten Plan zu machen und die entsprechenden Stellen zu kennzeichnen, bestand für den Senat keine Verpflichtung, diese Tatsachen durch eine Inaugenscheinnahme vor Ort unmittelbar selbst zu ermitteln bzw. weitere eigene Nachforschungen anzustellen. Den Nachteil, dass möglicherweise entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festzustellen sind, hat die Klägerin zu tragen.

Der Senat konnte letztlich daher offen lassen, ob und gegebenenfalls inwieweit bei dem von der gesetzlichen Krankenkasse sicherzustellenden Basisausgleich auch die individuellen Wohn- und Lebensverhältnisse des Versicherten von Bedeutung sein können, oder ob im Sinne der Rechtsauffassung der Beklagten eine abstrakte Betrachtungsweise vorzunehmen ist, bei der topographische Verhältnisse der konkreten Wohnung außer Betracht zu bleiben haben.

Soweit die Klägerin sich erneut auf das Urteil des BSG vom 03. November 1999 beruft, wird auf die Ausführungen des SG verwiesen, das zutreffend dargelegt hat, dass jener Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist. Im Falle der Klägerin ist anders als in dem vom BSG entschiedenen Fall nämlich gerade streitig, ob das gewünschte Elektromobil gleichermaßen geeignet und erforderlich ist, wie das von der Beklagten bewilligte.

Auch aus der weiter erwähnten Entscheidung des BSG vom 11. November 2004 lassen sich keine für die Klägerin günstigeren Rechtsfolgen ableiten, nachdem diese Entscheidung schon nicht zu der hier in Rede stehenden Vorschrift des § 33 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) ergangen ist.

Nach alledem konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
Saved