L 11 KR 3728/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 15 KR 3758/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3728/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft des Klägers in der Kranken- und Pflegeversicherung zum 15.02.2005 streitig.

Der 1940 geborene Kläger bezieht seit dem 01.06.2003 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Höhe von 846,38 EUR monatlich. Zusätzlich erhält er vom Rentenversicherungsträger einen monatlichen Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von 63,06 EUR. Seit diesem Zeitpunkt war er freiwilliges Mitglied der Beklagten, wobei sein monatlicher Beitrag insgesamt 140,50 EUR betrug (126,11 EUR für die Kranken- und 14,39 EUR für die Pflegeversicherung). Nach § 21 Abs. 1 der Satzung der Beklagten werden die Beiträge am 15. des Monats fällig, der dem jeweiligen Beitragsmonat folgt.

Bereits im April 2004 geriet der Kläger in Beitragsrückstand. Hierauf forderte die Beklagte ihn mit Schreiben vom 24.05.2004 auf, die ausstehenden Beträge sofort zu begleichen, andernfalls ende seine Mitgliedschaft, wenn für zwei Monate Beiträge nicht gezahlt würden. In der Folgezeit entrichtete der Kläger zwar regelmäßig die Beiträge monatlich, jedoch nicht den fehlenden Beitrag für April 2004.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 stellte die Beklagte dem Kläger das Beitragskonto dar, wonach noch ein Monatsbeitrag weiterhin offen sowie ein Säumniszuschlag in Höhe von 1,- EUR. Der Gesamtrückstand belaufe sich somit auf 141,50 EUR. Danach wurde die Bareinzahlung des Klägers vom 2.12.2004 weder dem Beitragsmonat November noch Dezember, sondern dem fälligen Beitragmonat Oktober zugute geschrieben.

Bis zum 15.01.2004 erfolgte auch keine Zahlung des Klägers für den Beitrag Dezember 2004. Hierauf forderte die Beklagte ihn mit Schreiben vom 25.01.2005 auf, die rückständigen Beiträge zuzüglich der Säumniszuschläge, d.h. insgesamt 284,50 EUR, bis spätestens 15.02.2005 vollständig zu bezahlen. Andernfalls erlösche seine Versicherung unwiderruflich zum 15.02.2005. Der Kläger wurde weiter darauf hingewiesen, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Übernahme der Beiträge durch den Sozialhilfeträger möglich sei.

Am 04.02.2005 zahlte der Kläger 140,50 EUR.

Mit Bescheid vom 17.02.2005 stellte die Beklagte fest, dass die Mitgliedschaft des Klägers zum 15.02.2005 geendet habe. Der Kläger wurde aufgefordert, die ausstehenden Beiträge in Höhe von nunmehr insgesamt 354,76 EUR noch zu entrichten.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, er sei wegen einer im Januar 2005 erfolgten Kontenpfändung nicht in der Lage gewesen, die Beiträge zu zahlen. Zum 31.03.2005 sei er hierzu wieder in der Lage. Mit Schreiben vom 18.03.2005 erläuterte die Beklagte dem Kläger daraufhin, dass Teilzahlungen nicht genügten, um das Ende der Mitgliedschaft abzuwenden. In der Folgezeit entrichtete der Kläger die rückständigen Beiträge vollständig.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2005 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Teilzahlung von 140,50 EUR zum 04.02.2005 genüge nicht, um den Beitragsrückstand zu begleichen. Der Kläger sei auch darauf hingewiesen worden, dass er mit sofortiger Wirkung den gesamten Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung verlieren werde und dass eine weitere Mitgliedschaft auch bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse nicht mehr möglich sei, sollten die ausstehenden Beiträge nicht rechtzeitig bezahlt werden. Er sei ebenfalls auf die Möglichkeit einer Übernahme des Beitrages durch den Sozialhilfeträger hingewiesen worden. Eine Teilzahlung stelle keine Beitragsentrichtung dar. Ein Beitrag sei vielmehr erst dann entrichtet, wenn die Beitragsforderung vollständig erfüllt sei. Finanzielle Probleme hinsichtlich der Zahlung der Beiträge hätten auf die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften keinen Einfluss. In dem Zeitpunkt, in dem deren Voraussetzungen erfüllt seien, erlösche die Mitgliedschaft automatisch.

Zur Begründung seiner dagegen beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobenen Klage verwies der Kläger auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren.

Mit Urteil vom 21.06.2006, dem Kläger zugestellt am 01.07.2006, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, der Kläger sei zum 15.01.2005 mit zwei Beiträgen im Rückstand gewesen. Der ursprünglich nicht entrichtete Beitrag für April 2004 sei entsprechend der zivilrechtlichen allgemeinen Tilgungsbestimmung durch die nächste Beitragszahlung erbracht worden, da Zahlungen immer auf die ältere Schuld angerechnet würden. Da in der Folge jeweils nur ein Beitrag geleistet worden sei, sei immer der jüngste Monat offen geblieben. Im Januar 2005 habe der Kläger gar keinen Beitrag entrichtet. Somit sei ein Beitragsrückstand für November und Dezember 2004 entstanden. Diesen Beitragsrückstand habe der Kläger trotz Hinweisen auf die gesetzlichen Folgen und die ihm gesetzte Nachfrist nicht vollständig beglichen. Der Bescheid habe auch den Hinweispflichten der Beklagten genügt. Die von der Beklagten gesetzte Nachfrist von zwei Wochen sei ebenfalls angemessen gewesen um die Beitragsrückstände auszugleichen. Der Kläger habe hiergegen nichts eingewandt und auch nicht innerhalb der Frist um eine Verlängerung nachgesucht oder Gründe hierfür genannt. Schließlich habe er innerhalb der Nachfrist auch den Rückstand nicht vollständig beseitigt. Die Gründe für den Zahlungsverzug seien für das Ende der Mitgliedschaft unerheblich. Sofern sich ein freiwillig Versicherter wirtschaftlich außerstande sehe, die Beiträge zu bezahlen, könne er sich an das zuständige Sozialamt zwecks Zahlung oder an die Kasse wegen einer Stundung wenden. Eine Zahlung nach Ablauf der Nachfrist bewirke nicht den Erhalt der Mitgliedschaft. Somit habe die Beklagte zutreffend festgestellt, dass die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers am 15.02.2005 geendet habe.

Seine dagegen am 20.07.2006 beim SG eingelegte Berufung hat der Kläger nicht begründet.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Juni 2006 sowie den Bescheid vom 17. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seine freiwillige Mitgliedschaft über den 15. Februar 2005 hinaus fortzuführen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erachtet die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

In dem Erörterungstermin vom 19.09.2006 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat erwäge, nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.

II.

Die nach den §§ 143, 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten nach § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden hat, ist statthaft und zulässig, sie ist jedoch unbegründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 17.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Fortsetzung der freiwilligen Mitgliedschaft über den 15.02.2005 hinaus.

Dies hat das SG mit zutreffender Begründung und unter Nennung der maßgebenden rechtlichen Grundlage hierfür ausgeführt, deswegen der Senat zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug nimmt.

Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass auch zur Überzeugung des Senats feststeht, dass die Erfüllung lediglich in Höhe von 140,50 EUR am 04.02.2005 dem Verzug nicht entgegensteht, da dieser erst dann endet, wenn der gesamte Rückstand beglichen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 6. Juni 2005 L 11 Kr 1110/05, so auch Peters, in: Kasseler Kommentar, § 191 SGB V Rdnr. 14).

Auch die übrigen Voraussetzungen eines Beitragszahlungsverzuges im Sinne des § 191 Satz 1 Nr. 3 SGB V lagen bei dem Kläger vor, der am maßgebenden Stichtag, dem 15.02.2005, einen Beitragsrückstand für zwei Monate mit fälligen Beiträgen aufwies und von der Beklagten auf diese Rechtsfolgen auch mit Schreiben vom 25.01.2005 ausreichend hingewiesen worden war. Dieses Hinweisschreiben hat dem zwingenden Inhalt insbesondere im Hinblick darauf, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Übernahme der Beiträge durch den Sozialhilfeträger möglich sei, genügt. Auch die dem Kläger gesetzte Nachfrist war ausreichend. Dies ist allein am Zweck der Nachfrist zu messen. Diese muss ausreichend sein, um dem Versicherten eine reelle Chance zur Zahlung der rückständigen Beiträge zu belassen. Das war vorliegend der Fall, da eine übliche (inländische) Banküberweisung in der Regel mindestens vier Tage benötigt.

Da § 191 Satz 1 Nr. 3 SGB V keinen Ermessenspielraum eröffnet, sondern die freiwillige Mitgliedschaft bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 191 Satz 1 Nr. 3 SGB V kraft Gesetzes endet, kann auch der Umstand, dass der Kläger im Januar 2005 eine Kontenpfändung hatte, bei der Entscheidung keine Berücksichtigung finden.

Nach alledem konnte die Berufung deswegen keinen Erfolg haben, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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