Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 10 (2) R 482/94
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 172/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam Vom 19. April 1995 wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens voll und die des Berufungsverfahrens zur Hälfte zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich noch dagegen, dass seine Rente die er nicht von der Beklagten, sondern von der Deutschen Rentenversicherung Bund bezieht, von dieser nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenzen berechnet wird.
Der im 1929 geborene Kläger gehörte vom 19. September 1949 bis zum 31. Oktober 1957 als Dolmetscher den bewaffneten Organen der DDR an. Im Verfahren zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften des Klägers aus dem Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Nationalen Volksarmee in die gesetzliche Rentenversicherung begrenzte die Beklagte die Jahresbruttoentgelte in der Zeit vom 01. Oktober 1952 bis zum 31. Oktober 1957 nach Maßgabe des AAÜG.
Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 14. Februar 1994 den der Kläger damit begründete, in den Sonderversorgungssystemen habe er die Beiträge selbst getragen und die im AAÜG getroffenen Festlegungen, die eine pauschale Benachteiligung oder auch Bestrafung von Personen festschrieben, verletzten das Prinzip der Gleichbehandlung, seien rechtsstaatlich bedenklich und verstießen gegen das Grundgesetz.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01. August 1994 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und begründete dies damit, für sie sei die gesetzliche Regelung bindend und er habe unstreitig den Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 1 AAÜG angehört, so dass das die Entgeltbegrenzung vorzunehmen sei.
Hiergegen hat sich die am 08. August 1994 vor dem Sozialgericht Potsdam erhobene Klage gerichtet, mit der der Kläger sein Begehren weiter verfolgt hat.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.06.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.1994 zu verurteilen, die Entgeltbegrenzung für die Zeit vom 01.10.1952 bis 31.10.1957 aufzuheben und die tatsächlichen Entgelte zugrunde zu legen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. April 1995 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe die Entgeltbegrenzung gemäß § 6 Abs. 2 AAÜG vorgenommen. Da die Kammer diese Vorschrift nicht verfassungswidrig halte sieht sie keine Verlassung, das Verfahren auszusetzen und einen Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht zu erlassen.
Gegen dieses, dem Kläger am 06. Mai 1995 zugestellte Urteil, hat dieser am 15. Mai 1995 Klage erhoben. Er hat ausgeführt die Entgeltbegrenzung verstoße gegen Artikel 14 Abs. 1, Artikel 3 Abs. 1 und 3 und Artikel 20 Grundgesetz - GG -.
Der Senat hat mit Beschluss vom 26. Oktober 1995 in Hinblick auf die Vorlagebeschlüsse des Bundessozialgerichts vom 14. Juni 1995 (4 RA 98/94 und 4 RA 1/05) das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Die Beklagte hat am 18. Februar 2005 beantragt, das ruhende Verfahren wieder aufzunehmen und mitgeteilt, sie habe am 03. Februar 2005 einen Bescheid auf Grund des 2. AAÜG- Änderungsgesetzes erlassen, in dem sie den Kläger klaglos gestellt habe: Den Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung seien nunmehr die als Jahresbruttoarbeitsentgelt festgestellten Beträge an Stelle der als Entgelt nach dem AAÜG festgestellten Beträge zugrunde zu legen.
Der Kläger hat daraufhin mitgeteilt, er stimme dem Wiederaufnahmeantrag zu. Allerdings blieben seine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, da die niedrigere Beitragsbemessungsgrenze Ost gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstieße. Daran hat der Kläger auch festgehalten, nach dem die Beklagte mitgeteilt habe, dass sie die Beitragsbemessungsgrenze nicht anwende, sondern die Jahresbruttoentgelte mitteile und der Rentenversicherungsträger die Höhe der Rente unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze festsetze.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag,
die Beklagte zu verurteilen, den Rentenversicherungsträger zu verpflichten, die Rente des Klägers nach der Beitragsbemessungsgrenze West zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten zum Aktenzeichen sowie der Akte des Sozialgerichts Potsdam S 4 RA 466/02, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unzulässig geworden, da das Begehren des Klägers, das er im erstinstanzlichen Verfahren verfolgt hat, voll erfüllt ist und die Klageerweiterung nicht sachdienlich ist.
Die vom Kläger geltend gemachte Frage welche Beitragsbemessungsgrenze der Berechnung seiner Rente durch die Deutsche Rentenversicherung Bund zugrunde zu legen ist, kann nicht in diesem Verfahren, sondern nur in einem Verfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund entschieden werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat schon im Jahr 1999 entschieden, dass die Beitragsbemessungsgrenze Ost mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BvL 32/95). Wenn der Kläger dies erneut in Frage stellen will, ist dafür die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig (BSG vom 20.12.2001 - B 4 RA 6/01 R-).
Diese ist an dem Verfahren nicht beteiligt. Das zweitinstanzliche Begehren des Klägers ist eine Klageänderung, der die Beklagte ausdrücklich nicht zugestimmt hat und die der Senat nicht für sachdienlich hält (§ 99 SGG).
Die Klage ist daher insoweit unzulässig.
Im Übrigen ist auch die Berufung unzulässig geworden.
Der Kläger hat sich ursprünglich gegen den Bescheid der Beklagten zur Entgeltbegrenzung nach § 6 AAÜG gewandt. Insoweit ist er mit seinem Begehren vollständig auf Grund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durchgedrungen und die Beklagten hat ihn mit Bescheid vom 2. Februar 2005 klaglos gestellt. Damit jedoch ist ein Rechtschutzbedürfnis des Klägers entfallen, so dass die Berufung unzulässig geworden ist (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz Anmerkung 18 vor § 51).
Die vom Kläger nunmehr in das Verfahren eingeführte Frage, ob die Deutsche Rentenversicherung Bund, die an dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht einmal beteiligt ist, die Beitragsbemessungsgrenze zu beachten hat, stellt eine Klageänderung dar, die nur dann zulässig wäre, wenn die übrigen Beteiligten einwilligten oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hielte. Die Beklagte hat ausdrücklich nicht eingewilligt sondern darauf verwiesen, dass sie lediglich die Entgelte der im Rentenversicherungsträger mitteilt und dieser dann in seiner Verantwortung die Rente feststellt und zahlt. Die Klageänderung hält der Senat auch nicht für sachdienlich; der Kläger hat dieses Begehren gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger vorzubringen.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt aus § 193 SGG; zum Zeitpunkt der Klageerhebung und zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung war die Klage zulässig und begründet, so dass die Beklagte kostenpflichtig ist. Im Berufungsverfahren jedoch wäre es unbillig, der Beklagte die vollen Kosten aufzuerlegen, da der Kläger nach Klaglosstellung das Verfahren weitergeführt hat.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der hierzu in § 160 Abs. 2 SGG dargelegten Gründe vorliegt.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich noch dagegen, dass seine Rente die er nicht von der Beklagten, sondern von der Deutschen Rentenversicherung Bund bezieht, von dieser nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenzen berechnet wird.
Der im 1929 geborene Kläger gehörte vom 19. September 1949 bis zum 31. Oktober 1957 als Dolmetscher den bewaffneten Organen der DDR an. Im Verfahren zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften des Klägers aus dem Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Nationalen Volksarmee in die gesetzliche Rentenversicherung begrenzte die Beklagte die Jahresbruttoentgelte in der Zeit vom 01. Oktober 1952 bis zum 31. Oktober 1957 nach Maßgabe des AAÜG.
Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 14. Februar 1994 den der Kläger damit begründete, in den Sonderversorgungssystemen habe er die Beiträge selbst getragen und die im AAÜG getroffenen Festlegungen, die eine pauschale Benachteiligung oder auch Bestrafung von Personen festschrieben, verletzten das Prinzip der Gleichbehandlung, seien rechtsstaatlich bedenklich und verstießen gegen das Grundgesetz.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01. August 1994 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und begründete dies damit, für sie sei die gesetzliche Regelung bindend und er habe unstreitig den Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 1 AAÜG angehört, so dass das die Entgeltbegrenzung vorzunehmen sei.
Hiergegen hat sich die am 08. August 1994 vor dem Sozialgericht Potsdam erhobene Klage gerichtet, mit der der Kläger sein Begehren weiter verfolgt hat.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.06.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.1994 zu verurteilen, die Entgeltbegrenzung für die Zeit vom 01.10.1952 bis 31.10.1957 aufzuheben und die tatsächlichen Entgelte zugrunde zu legen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. April 1995 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe die Entgeltbegrenzung gemäß § 6 Abs. 2 AAÜG vorgenommen. Da die Kammer diese Vorschrift nicht verfassungswidrig halte sieht sie keine Verlassung, das Verfahren auszusetzen und einen Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht zu erlassen.
Gegen dieses, dem Kläger am 06. Mai 1995 zugestellte Urteil, hat dieser am 15. Mai 1995 Klage erhoben. Er hat ausgeführt die Entgeltbegrenzung verstoße gegen Artikel 14 Abs. 1, Artikel 3 Abs. 1 und 3 und Artikel 20 Grundgesetz - GG -.
Der Senat hat mit Beschluss vom 26. Oktober 1995 in Hinblick auf die Vorlagebeschlüsse des Bundessozialgerichts vom 14. Juni 1995 (4 RA 98/94 und 4 RA 1/05) das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Die Beklagte hat am 18. Februar 2005 beantragt, das ruhende Verfahren wieder aufzunehmen und mitgeteilt, sie habe am 03. Februar 2005 einen Bescheid auf Grund des 2. AAÜG- Änderungsgesetzes erlassen, in dem sie den Kläger klaglos gestellt habe: Den Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung seien nunmehr die als Jahresbruttoarbeitsentgelt festgestellten Beträge an Stelle der als Entgelt nach dem AAÜG festgestellten Beträge zugrunde zu legen.
Der Kläger hat daraufhin mitgeteilt, er stimme dem Wiederaufnahmeantrag zu. Allerdings blieben seine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, da die niedrigere Beitragsbemessungsgrenze Ost gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstieße. Daran hat der Kläger auch festgehalten, nach dem die Beklagte mitgeteilt habe, dass sie die Beitragsbemessungsgrenze nicht anwende, sondern die Jahresbruttoentgelte mitteile und der Rentenversicherungsträger die Höhe der Rente unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze festsetze.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag,
die Beklagte zu verurteilen, den Rentenversicherungsträger zu verpflichten, die Rente des Klägers nach der Beitragsbemessungsgrenze West zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten zum Aktenzeichen sowie der Akte des Sozialgerichts Potsdam S 4 RA 466/02, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unzulässig geworden, da das Begehren des Klägers, das er im erstinstanzlichen Verfahren verfolgt hat, voll erfüllt ist und die Klageerweiterung nicht sachdienlich ist.
Die vom Kläger geltend gemachte Frage welche Beitragsbemessungsgrenze der Berechnung seiner Rente durch die Deutsche Rentenversicherung Bund zugrunde zu legen ist, kann nicht in diesem Verfahren, sondern nur in einem Verfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund entschieden werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat schon im Jahr 1999 entschieden, dass die Beitragsbemessungsgrenze Ost mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BvL 32/95). Wenn der Kläger dies erneut in Frage stellen will, ist dafür die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig (BSG vom 20.12.2001 - B 4 RA 6/01 R-).
Diese ist an dem Verfahren nicht beteiligt. Das zweitinstanzliche Begehren des Klägers ist eine Klageänderung, der die Beklagte ausdrücklich nicht zugestimmt hat und die der Senat nicht für sachdienlich hält (§ 99 SGG).
Die Klage ist daher insoweit unzulässig.
Im Übrigen ist auch die Berufung unzulässig geworden.
Der Kläger hat sich ursprünglich gegen den Bescheid der Beklagten zur Entgeltbegrenzung nach § 6 AAÜG gewandt. Insoweit ist er mit seinem Begehren vollständig auf Grund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durchgedrungen und die Beklagten hat ihn mit Bescheid vom 2. Februar 2005 klaglos gestellt. Damit jedoch ist ein Rechtschutzbedürfnis des Klägers entfallen, so dass die Berufung unzulässig geworden ist (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz Anmerkung 18 vor § 51).
Die vom Kläger nunmehr in das Verfahren eingeführte Frage, ob die Deutsche Rentenversicherung Bund, die an dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht einmal beteiligt ist, die Beitragsbemessungsgrenze zu beachten hat, stellt eine Klageänderung dar, die nur dann zulässig wäre, wenn die übrigen Beteiligten einwilligten oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hielte. Die Beklagte hat ausdrücklich nicht eingewilligt sondern darauf verwiesen, dass sie lediglich die Entgelte der im Rentenversicherungsträger mitteilt und dieser dann in seiner Verantwortung die Rente feststellt und zahlt. Die Klageänderung hält der Senat auch nicht für sachdienlich; der Kläger hat dieses Begehren gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger vorzubringen.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt aus § 193 SGG; zum Zeitpunkt der Klageerhebung und zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung war die Klage zulässig und begründet, so dass die Beklagte kostenpflichtig ist. Im Berufungsverfahren jedoch wäre es unbillig, der Beklagte die vollen Kosten aufzuerlegen, da der Kläger nach Klaglosstellung das Verfahren weitergeführt hat.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der hierzu in § 160 Abs. 2 SGG dargelegten Gründe vorliegt.
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