Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 11 RA 498/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 RA 151/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 15. April 2004 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten höhere Witwerrente.
Der geborene Kläger ist der Witwer der im April 1931 geborenen und am 17. September 1980 verstorbenen R E (Versicherte). Nach Angaben des Klägers besuchte die Versicherte von 1943 bis 1945 die Wirtschaftsoberschule, von 1945 bis 1946 die Haushaltsschule und war vom 10. September 1946 bis 02. September 1947 als ehrenamtliche Praktikantin in einem Kindergarten tätig. Vom 01. September 1947 bis 31. Juli 1949 absolvierte sie eine Ausbildung als Kindergärtnerin (Zeugnis vom 23. Juli 1949). Anschließend war sie bis zum Auftreten ihrer Tbc-Erkrankung im Juni 1954 als Kindergärtnerin tätig. Von Juni 1954 bis März 1956 zahlte sie freiwillige Beiträge in Höhe von 3,00 Mark monatlich. Von Januar 1956 bis März 1961 arbeitete sie erneut als Kindergärtnerin.
Nach der Urkunde der Staatlichen Versicherung der DDR vom 12. August 1959 wurde die Versicherte zum 01. April 1959 in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (AVI) einbezogen.
Vom 01. Juni 1961 bis 31. Dezember 1962 bezog die Versicherte Invalidenrente und Invalidenversorgung aus der AVI. Vom 01. Januar 1963 bis 31. August 1969 erhielt sie Berufsunfähigkeitsrente aus der AVI. Außerdem zahlte sie freiwillige Beiträge in Höhe von 3,00 Mark monatlich für Januar 1963, April 1963 bis Dezember 1968, Februar 1969 bis Juni 1973.
Nachdem die Versicherte zum 09. April 1973 ihre Tätigkeit als Kindergärtnerin wieder aufgenommen hatte, wurde sie erneut zum 01. Mai 1975 in die AVI aufgenommen (Schreiben des Rates des Stadtbezirkes Nord der Stadt D vom 27. September 1977).
Der Zusatzversorgungsträger stellte mit Bescheid vom 18. Juli 1995 Zeiten der Zugehörigkeit zur AVI vom 01. April 1959 bis 10. März 1961 und vom 09. April 1973 bis 29. April 1979 bzw. 31. August 1979 fest. Ein dagegen gerichtetes Verfahren beim Sozialgericht Cottbus (S 3 R 243/95), beim Landessozialgericht Brandenburg (L 2 R 147/96) und beim Bundessozialgericht (B 4 RA 1/98 R) blieb erfolglos.
Nachdem die Versicherte erneut invalide geworden war, bezog sie vom 01. September 1979 bis zu ihrem Tod Invalidenrente und Invalidenversorgung. Der Invalidenrente lagen 18 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, 8 Jahre Zurechnungszeiten wegen Invalidität bzw. Invalidenrentenbezuges, ein monatlicher Durchschnittsverdienst von 580 Mark und freiwillige Beiträge von 450 Mark zugrunde.
Nach dem Tod der Versicherten wurde dem Kläger Witwerversorgung aus der AVI ab 01. Oktober 1980 in Höhe von 189 Mark gewährt (Bescheid der Staatlichen Versicherung vom 22. Oktober 1980). Diese wurde zunächst zum 31. Dezember 1990 eingestellt und dann für die Zeit von Januar 1991 bis April 1992 nachgezahlt. Ab Mai 2002 wurden dem Kläger vorschussweise 189 Mark monatlich gezahlt, da die Umsetzung bzw. Neuberechnung der Rente mangels Vorliegens von Unterlagen nicht vorgenommen werden konnte (Schreiben der Beklagten vom 03. November 1992 und 30. März 1993).
Mit Bescheid vom 12. Februar 1996 wurde die bisherige große Witwerrente ab 01. Juli 1990 bei 37,9784 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) neu festgestellt. Zeiten vor dem 01. August 1947 wurden als rentenrechtliche Zeiten nicht berücksichtigt. Der Rentenberechnung lagen u.a. 23 Monate Fachschulausbildung (01. September 1947 bis 23. Juli 1949), freiwillige Beiträge vom 15. Juni 1954 bis 31. März 1956 und als Höherversicherung gewertete freiwillige Beiträge vom 01. Januar 1963 bis 30. Juni 1973 zugrunde. Die Beklagte ermittelte die monatliche Rente, indem sie die 37,9784 persönlichen Entgeltpunkte (Ost) mit dem Rentenartfaktor für die große Witwenrente von 0,6 und dem jeweiligen aktuellen Rentenwert (Ost) für die einzelnen Bezugszeiträume vervielfältigte und um das jeweils anzurechnende Einkommen des Klägers aus seiner Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. seiner Altersrente verminderte. Diesem Betrag wurden Steigerungsbeträge aus den als Höherversicherung gewerteten freiwilligen Beiträgen mit einer Gesamtsumme von 3,11 DM hinzugerechnet. Die Berücksichtigung der Zeit vom 10. September 1946 bis 02. September 1947 wurde abgelehnt, da keine Versicherungspflicht bestanden habe. Für die Zeit vom 17. November 1952 bis 31. Dezember 1951 seien wegen Erreichens der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze zusätzliche Arbeitsverdienste nicht zu berücksichtigen.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 27.Juni 1996 berechnete die Beklagte die große Witwerrente ab 01. Januar 1992 wegen der Neufeststellung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 15. Februar 1996) neu.
Der Kläger legte auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Er machte geltend, er habe Anspruch auf 60 v. H. der Rente seiner Ehefrau. Außerdem seien die Zeit der Kinderarbeit ab 15. Lebensjahr und die Zeit als ehrenamtliche Praktikantin von 1946 bis 1947 zu berücksichtigen.
Die Beklagte teilte dem Kläger darauf hin mit, dass er aufgrund des Rentenartfaktors von 0,6 60 v. H. der sich aus den persönlichen Entgeltpunkten (Ost) ermittelten Rente seiner Frau erhalte.
Mit Bescheid vom 07. Juli 1997 berechnete die Beklagte die große Witwerrente ab 01. Juli 1997 neu. Bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens berücksichtigte sie als Beitragsanteil zur Krankenversicherung der Versichertenrente des Klägers 132,55 DM.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, da nach der Rentenanpassung zum 01. Juli 1997 der Beitragsanteil zur Krankenversicherung 140,29 DM betrage.
Mit Schreiben vom 25. August 1997 teilte die Beklagte daraufhin mit, dass ab 01. Juli 1997 die Krankenversicherungsbeiträge aus der Rente nicht mehr nach dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz aller Krankenkassen, sondern krankenkassenindividuell erhoben würden. Demgegenüber werde bei der Einkommensanrechnung die Versichertenrente um den durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen (§ 106 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI) gemindert. Daraus erkläre sich der unterschiedliche Beitragsanteil zur Krankenversicherung.
Der Kläger machte außerdem geltend, ihm stehe für die ersten drei Monate des Bezugs seiner Witwerrente die volle Rente der Versicherten zu.
Daraufhin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 23. März 1998 mit, dass es das so genannte dreimonatige Sterbeübergangsgeld erst aufgrund des SGB VI ab 01. Januar 1992 gebe, die Witwerrente seit 1980 jedoch nach dem Rentenrecht der DDR gezahlt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 1998 wies die Beklagte die Widersprüche gegen den Bescheid vom 23. April 1998 und 12. Dezember 1996 (gemeint 12. Februar 1996) zurück.
Die dagegen am 13. Juli 1998 beim Sozialgericht Cottbus (S 3 RA 378/98) wegen Verweigerung der Zahlung von 420,30 DM erhobene Klage, wies das Sozialgericht mit Urteil vom 03. November 1998 ab. Mit der dagegen am 01. Dezember 1998 eingelegten Berufung (L 1 (4,9) RA 11/99) machte der Kläger eine Nachzahlung von 14.954,20 DM geltend. Nachdem sich die Beklagte bereits im am 24. August 2000 geschlossenen Teilvergleich verpflichtet hatte, 420,30 DM an den Kläger zu zahlen, erkannte sie mit Schriftsatz vom 12. Februar 2001 außerdem an, 3450,89 DM nebst Zinsen für die Zeit vom 01. Mai 1996 bis 31. Januar 1999 zu zahlen. Am 20. Dezember 2001 erklärte der Kläger daraufhin die Hauptsache für erledigt.
Mit Bescheid vom 09. August 2001 verfügte die Beklagte die Neufeststellung der großen Witwerrente ab 01. Mai 1999 bei 37,9784 persönlichen Entgeltpunkten (Ost). Für die Vergleichsrente ermittelte sie 43,3917 persönliche Entgeltpunkte (Ost). Diese errechnete sie aus der Summe der Arbeitsentgelte im Zeitraum vom 01. Januar 1959 bis 31. Dezember 1978 von 58.712,70 DM, erzielt in 96 Monaten. Sie stellte hierbei folgende Berechnung an: 58.712,70 DM x 240: 96 Monate: 137.345 DM: 12 = 0,0891 durchschnittliche Entgeltpunkte pro Monat. Diese durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat multiplizierte sie mit der Anzahl der bei der Rentenberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten von 487 Monaten (bestehend aus 225 Monaten Beitragszeiten und 262 Monaten beitragsfreien Zeiten). Die Beklagte ermittelte außerdem persönliche Entgeltpunkte für die Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrages von 7,6014 aus der Leistung der Zusatzversorgung am 01. Juli 1990 von 189 DM dividiert 41,44 DM (aktueller Rentenwert) und dividiert durch 0,6000 (Rentenartfaktor). Schließlich wies sie die Leistung der Zusatzversorgung zum 31. Dezember 1991 erhöht um 6,84 v. H. mit 189 DM aus. Ausgehend davon stellte sie die monatliche Rente auf der Grundlage der Vergleichsrente fest, da diese die höhere war. Die sich ergebende Nachzahlung von 3.520,06 DM wurde einbehalten.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die Neufeststellung erst ab 01. Mai 1999. Es seien monatliche 3 Mark freiwillige Beiträge gezahlt worden, ohne dass diese anerkannt worden seien. Die gesamten Zeiten ab dem Krieg und teilweise die der Arbeitstätigkeit ab 1949 seien nicht berücksichtigt worden.
Mit Bescheid vom 01. Oktober 2001 stellte die Beklagte die große Witwerrente ab 01. Juli 1990 bei 38,0231 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) fest. Da die Vergleichsrente mit 43,3917 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) höher war, wurde diese gezahlt.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch bemängelte der Kläger, dass eine Zurechnungszeit nur bis Dezember 1987 angerechnet werde, obwohl er bis jetzt Versicherungsbeiträge von der Witwerrente gezahlt habe. Es seien außerdem statt 23 Monaten Fachschule nur 11 Monate berücksichtigt worden. Unverständlich sei, weshalb nur 225 Monate Beitragszeit mit 17,5295 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) angerechnet worden seien.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2001 berechnete die Beklagte die große Witwerrente ab 01. Januar 1992 wegen Neufeststellung der Regelaltersrente (Bescheid vom 27. November 2001) und der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 11. Oktober 2001) neu.
Auch dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, weil falsche Daten, Fakten und Werte zugrunde gelegt worden seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2002 wies die Beklagte die Widersprüche zurück: Freiwillige Beiträge von weniger als 15 Mark monatlich stünden Beitragszeiten nach Bundesrecht nicht gleich (§ 248 Abs. 3 SGB VI); für solche Beiträge seien Steigerungsbeträge nach den Grundsätzen der Höherversicherung zu leisten (§ 269 Abs. 1 SGB VI), so dass für 154 Monate nur Steigerungsbeträge von 3,11 DM zu zahlen seien. Die 225 Monate Beitragszeit mit 17,5295 Entgeltpunkten beträfen nur die Grundbewertung (§§ 72 Abs. 2, 71 Abs. 1 SGB VI). Die Zurechnungszeit beginne nach § 59 SGB VI bei Witwerrenten mit dem Tod des Versicherten (September 1980) und ende mit dem 55. Lebensjahr (April 1986) = 68 Monate. Die darüber hinausgehende Zeit bis zum 60. Lebensjahr (April 1991) werde zu einem Drittel anerkannt, also weitere 20 Monate, woraus insgesamt zutreffend 58 Monate Zurechnungszeit resultierten. Die Fachschulausbildung sei im Gesamtumfang von 23 Monaten berücksichtigt worden. Der Kläger übersehe, dass 12 Monate der Fachschulzeit, also die Monate August 1948 bis Juli 1949 durch die Berücksichtigung der mit 14 Monaten günstigeren pauschalen Anrechnungszeit nach § 253 SGB VI verdrängt würden.
Dagegen hat der Kläger am 28. Mai 2002 Klage beim Sozialgericht Cottbus erhoben und sein Begehren weiterverfolgt.
Darüber hinaus hat er geltend gemacht, zum 01. Januar 2002 Witwerrente statt in Höhe von 385,47 Euro, wie in der Mitteilung über die Währungsumstellung von DM auf Euro ausgewiesen, lediglich in Höhe von 376,93 Euro erhalten zu haben. Außerdem wende er sich gegen die Einkommensanrechnung bei der Witwerrente.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die Mitteilung über die Währungsumstellung überholt sei, da nach dem Bescheid vom 13. Dezember 2001 zum 01. Januar 2002 eine neue Einkommensanrechnung erfolgt sei.
Mit Bescheid vom 28. März 2003 stellte die Beklagte die große Witwerrente ab 01. Juli 1990 neu fest. Eine Änderung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) ergab sich nicht.
Mit Bescheid vom 08. März 2004 verfügte die Beklagte, dass vom Kläger ab 01. April 2004 der Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 7,30 Euro allein zu tragen sei und er in dieser Höhe von der Rente einbehalten werde.
Mit Urteil vom 15. April 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Beklagte habe zutreffend der Rentenberechnung 38,0231 Entgeltpunkte (Ost) für die Zeit ab Juli 1990 (SGB VI-Rente) und 43,3917 Entgeltpunkte (Ost) ab Januar 2002 (Vergleichsrente) zugrunde gelegt und damit die Vorgaben des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) rechtmäßig umgesetzt. Insbesondere habe sie die Neuregelung in § 307 b SGB VI beachtet. Entsprechend den Feststellungen der Beklagten im Bescheid vom 28. März 2003 stelle die Vergleichsrente für die Zeit ab 01. Januar 1992 den höchsten Wert der vier Vergleichswerte dar und sei damit gemäß § 307 b Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 SGB VI als Rente für den Kläger zu leisten. Den Monatsbetrag der Vergleichsrente habe die Beklagte zutreffend nach § 307 b Abs. 3 SGB VI ermittelt. § 307 b SGB VI sei verfassungsgemäß, denn diese Vorschrift beruhe auf den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in der Entscheidung vom 28. April 1999 und der verfassungskonformen Auslegung durch das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 03. August 1999. Soweit sich der Kläger gegen die Art und Weise der Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge, gegen die Ermittlung der Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten, gegen die Dauer der Zurechnungszeit und gegen die Anrechnung der Fachschulausbildung wende, verweise das Gericht zur näheren Begründung auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid und im Schriftsatz der Beklagten vom 23. Oktober 2001 im Verfahren L 1 RA 11/99. Ebenso wenig sei die Anrechnung des Einkommens des Klägers in Form seiner Versichertenrente auf die nunmehr gewährte Hinterbliebenenrente gemäß § 97 SGB VI zu beanstanden. Die Verringerung der Witwerrente zum 01. Januar 2002 folge aus der Änderung der Einkommensanrechnung mit Bescheid vom 13. Dezember 2001. Soweit der Kläger darüber hinaus darauf hinweise, die Berechnung seiner Rente sei unrichtig, bleibe unklar, gegen welche Vorschrift oder welchen Berechnungsvorgang er sich konkret wende und wie die nach seiner Auffassung nach richtig vorzunehmende Berechnung der Rente aussehen solle. Die Beklagte habe zudem mit Bescheid vom 08. März 2004 zutreffend hinsichtlich der Beitragszahlung zur Pflegeversicherung entschieden.
Gegen das an ihn als Einwurf-Einschreiben am 28. April 2004 zur Post aufgegebene Urteil richtet sich die am 10. Mai 2004 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er unter Hinweis auf seine Widersprüche die richtige Berechnung seiner Witwerrente geltend macht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 15. April 2004 zu ändern und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 01. Oktober 2001 und 13. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2002, dieser in der Fassung des Bescheides vom 28. März 2003 und vom 08. März 2004 zu verurteilen, dem Kläger eine höhere Witwerrente zu gewähren.
Die Beklagte sollte beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten () sowie der weiteren Gerichtsakte des Sozialgerichts Cottbus S 3 RA 378/98 - L 1 (4,9) RA 11/99, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide vom 01. Oktober 2001 und 13. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2002 sowie die Bescheide vom 28. März 2003 und 08. März 2004 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Witwerrente.
Nach § 307 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist, wenn am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz überführte Rente des Beitrittsgebietes bestand, die Rente nach den Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen.
Nach § 307 b Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist außerdem für die Zeit vom 01. Januar 1992 an zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln. Für den Monatsbetrag der Vergleichsrente sind nach § 307 b Abs. 3 SGB VI persönliche Entgeltpunkte (Ost) aufgrund der vorhandenen Daten des bereits geklärten oder noch zu klärenden Versicherungsverlaufs u. a. nach § 307 b Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 SGB VI wie folgt zu ermitteln: Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) ergeben sich, indem die Anzahl der bei der Rentenneuberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten mit den durchschnittlichen Entgeltpunkten pro Monat, höchstens jedoch mit dem Wert 0,15 vervielfältigt wird. Die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat ergeben sich, wenn auf der Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, vervielfältigt mit 240 und geteilt durch die Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen aus Anlage 12 und durch 12 geteilt wird. Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen sind für Zeiten vor dem 01. März 1971 bis zu höchstens 600 Mark für jeden belegten Kalendermonat zu berücksichtigen. Für Zeiten vor 1946 werden Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen für die Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat nicht berücksichtigt.
Nach § 307 b Abs. 1 Satz 3 SGB VI sind die neu berechnete Rente nach § 307 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI und die Vergleichsrente nach § 307 Abs. 1 Satz 2 SGB VI miteinander zu vergleichen und die höhere Rente zu leisten. Eine Nachzahlung für die Zeit vor dem 01. Januar 1992 erfolgt hierbei nur, soweit der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung übersteigt (§ 307 b Abs. 1 Satz 4 SGB VI).
Nach § 307 b Abs. 4 SGB VI ist die nach § 307 b Abs. 1 Satz 3 SGB VI maßgebende Rente mit dem um 6,84 v. H. erhöhten Monatsbetrag der am 31. Dezember 1991 überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung (weiter zu zahlender Betrag) und dem nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützten Zahlbetrag, der sich für den 01. Juli 1990 nach den Vorschriften des im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und den maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems ergeben hätte, zu vergleichen. Die höchste Rente ist zu leisten. Bei der Ermittlung des Betrages der überführten Leistung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor Angleichung höhere Rente solange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt.
Nach § 307 b Abs. 5 SGB VI ist der besitzgeschützte Zahlbetrag zum 01. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert anzupassen. Die Anpassung erfolgt, indem aus dem besitzgeschützten Zahlbetrag persönliche Entgeltpunkte ermittelt werden. Hierfür wird der besitzgeschützte Zahlbetrag durch den aktuellen Rentenwert in Höhe von 41,44 DM und den für diese Rente maßgebenden Rentenartfaktor geteilt.
Nach § 307 b Abs. 6 SGB VI wird der weiter zu zahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag nur solange gezahlt, bis der Monatsbetrag die Rente nach § 307 b Abs. 1 Satz 3 SGB VI erreicht.
Die Beklagte ist diesen Vorschriften entsprechend, wie das Sozialgericht bereits ausführlich dargelegt hat, verfahren. Der Kläger macht dagegen Einwände auch nicht geltend. Er erhält die Witwerrente nach der günstigsten Rentenberechnung.
Nach § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Damit bestimmen die persönlichen Entgeltpunkte bzw. die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) (§ 254 b Abs. 1 SGB VI, § 254 d Abs. 1 SGB VI) maßgeblich die Höhe der Rente.
Die Witwerrente des Klägers wird auf der Grundlage der Vergleichsrente mit 43,3917 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) errechnet. Demgegenüber betragen die nach den Vorschriften des SGB VI ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Ost) für die so genannte SGB VI-Rente 38,0231. Hinter der Vergleichsrente bleiben ebenfalls der nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützte Zahlbetrag mit 7,6014 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und der weiter zu zahlende Betrag, den die Beklagte mit 189 DM ausgewiesen hat, zurück. Dabei erhöhte sie diesen zum 31. Dezember 1991 gezahlten Betrag zwar nicht um 6,84 v. H. Es ist jedoch offenkundig, dass selbst nach einer solchen Erhöhung von 12,93 DM daraus nicht die höchste Witwerrente resultiert.
Der Kläger erhebt allerdings Einwände gegen die der Rentenberechnung zugrunde gelegten Daten. Diese sind jedoch unberechtigt.
Dies gilt zum einen, soweit er geltend macht, sein Anspruch auf 60 v. H. der Rente seiner Ehefrau sei nicht berücksichtigt. Die Beklagte hat bereits darauf hingewiesen, dass der Rentenartfaktor von 0,6, der der Witwerrente zugrunde gelegt wurde, diesem Begehren Rechnung trägt.
Nach § 67 Nr. 6 SGB VI beträgt für persönliche Entgeltpunkte der Rentenartfaktor bei großen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0 und anschließend 0,6. Demgegenüber beträgt der Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte bei Renten wegen Erwerbsunfähigkeit 1,0 (§ 67 Nr. 3 SGB VI).
Daraus wird deutlich, dass bei einem Rentenartfaktor von 0,6 bei der Witwerrente und einem Rentenartfaktor von 1,0 bei der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit die Witwerrente im Umfang von 60 v. H. gegenüber der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt wird.
Aus § 67 Nr. 6 SGB VI ergibt sich zudem, dass die große Witwerrente mit einem Rentenartfaktor von 1,0, also im Umfang der zuvor gezahlten Versichertenrente, lediglich für die ersten drei Monate nach Ablauf des Monats gewährt wird, in dem der Ehegatte verstorben ist.
Die Versicherte verstarb am 17. September 1980. Zu diesem Zeitpunkt und für die nachfolgenden drei Kalendermonate war das Rentenrecht der DDR anzuwenden. Nach den Vorschriften des SGB VI, insbesondere des § 307 b Abs. 2 Satz 1 SGB VI findet eine neue Rentenberechnung nach den Vorschriften des SGB VI jedoch frühestens für die Zeit ab 01. Juli 1990 statt. Zu diesem Zeitpunkt waren die ersten drei Kalendermonate seit dem Tod der Versicherten längst verstrichen.
Soweit der Kläger der Auffassung ist, ihm sei die Witwerrente in Höhe von 60 v. H. ohne Einkommensanrechnung zu leisten, irrt er.
Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI wird Einkommen (§§ 18 a bis 18 e SGB IV) von Berechtigten, das mit einer Witwerrente zusammentrifft, hierauf angerechnet. Nach § 18 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV sind bei einer Rente wegen Todes als Einkommen Leistungen zu berücksichtigen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen). Erwerbsersatzeinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind nach § 18 a Abs. 3 Nr. 2 SGB IV Renten der Rentenversicherung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die dem Kläger gewährten Renten (Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01. Juli 1990, Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige ab 01. Dezember 1992 und Regelaltersrente ab 01. Dezember 1997; vgl. dazu das weitere Verfahren L 22 RA 150/04) sind daher nach Maßgabe der weiteren für die Einkommensanrechnung geltenden Vorschriften (§ 97 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 SGB VI, §§ 18 b bis 18 e SGB IV) anzurechnen.
Dass diese Anrechnung, soweit es um die Berechnung im Einzelnen geht, fehlerhaft ist, ist nicht ersichtlich. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände sind unbegründet.
Die dem Kläger erteilte Mitteilung über die Währungsumstellung von DM auf Euro zum 01. Januar 2002 weist zwar einen auszuzahlenden Betrag der Witwerrente von 385,47 Euro aus. Diese Mitteilung wurde jedoch durch den Bescheid vom 13. Dezember 2001 geändert, mit dem eine Einkommensanrechnung in größerem Umfang als bisher vorgenommen wurde. Diese resultierte aus der Neufeststellung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und der Altersrente, die jeweils mit Rentenerhöhungen verbunden waren (vgl. dazu auch das weitere Verfahren L 22 RA 150/04). Durch diese Einkommensanrechnung verringerte sich die dem Kläger ab 01. Januar 2002 zu zahlende große Witwerrente auf 376,93 Euro, wie im Bescheid vom 13. Dezember 2001 ausgewiesen. Bei der Einkommensanrechnung hat die Beklagte auch zutreffend für die Zeit vom 01. Januar 1997 bis 31. Dezember 2003 nicht den vom Kläger tatsächlich gezahlten, sondern einen fiktiven, sich aus der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen errechneten Beitrag zur Krankenversicherung berücksichtigt.
Nach § 247 Abs. 1 Satz 1 SGB V gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Betragssatz ihrer Krankenkasse sowie - ab 01. Juli 2005 - der zusätzliche Beitragssatz (§ 241 a SGB V).
Demgegenüber regelt § 18 b Abs. 5 Sätze 2 und 3 SGB IV ab 01. Januar 1997, auch wenn die Satzstellung teilweise seither geändert wurde - Folgendes: Die Leistungen nach § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB IV (also insbesondere die Renten der Rentenversicherung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV) sind um den Anteil der vom Berechtigten zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit zu kürzen. Für Renten aus der Rentenversicherung gilt § 106 Abs. 2 SGB VI entsprechend. Die erstgenannte Regelung gilt entsprechend auch für Berechtigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind.
§ 106 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VI lautete im Zeitraum vom 01. Januar 1997 bis 31. Dezember 2003: Der monatliche Zuschuss wird in Höhe des halben Betrags geleistet, der sich aus der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Maßgebend ist der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen, den das Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 01. Januar eines Jahres einheitlich für das Bundesgebiet feststellt. Seit 01. Januar 2004 verweist § 106 Abs. 2 SGB VI hingegen wieder auf den allgemeinen Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse.
Diese Vorschriften machen somit deutlich, dass die Beklagte zutreffend im genannten Zeitraum nicht den individuell vom Kläger zu tragenden Beitragsanteil zu seiner Krankenversicherung, sondern einen fiktiven Beitragsanteil zur Krankenversicherung bei der Einkommensanrechnung berücksichtigen musste.
Bei der Witwerrente sind auch keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten anzurechnen.
Soweit der Kläger geltend macht, die Zeit der Kinderarbeit ab dem 15. Lebensjahr, also ab April 1946, sei zu berücksichtigen, ist schon unklar, um welche Beschäftigungen es sich hierbei handeln soll. Nach dem Versicherungsverlauf übte die Versicherte vom 01. August 1947 bis 31. Juli 1948 eine Beschäftigung mit Pflichtbeitragszeiten aus. Gleiches gilt für die Zeit vom 01. August 1949 bis 14. Juni 1954. Der Kläger behauptet zwar in seinem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Tätigkeitsnachweis eine Beschäftigung bis 14. August 1954. Dabei handelt es sich jedoch ersichtlich um einen Schreibfehler, denn es folgt danach in diesem Tätigkeitsnachweis die Zeit vom 15. Juni 1954 mit dem Hinweis "Sozialversicherung", also die Zeit ab der freiwillige Beiträge gezahlt wurden. Aus dem vorgelegten Arbeitsbuch ergibt sich zudem, dass die Tätigkeit einer Kindergärtnerin am 21. Juni 1954 endete.
Während der Zeit vom 01. September 1947 bis 23. Juli 1949 besuchte die Versicherte, wie im Versicherungsverlauf ausgewiesen, eine Fachschule, nämlich die Frauenfachschule mit Berufsfachschule für Kindergärtnerinnnen D. Diese Zeit ist mit 23 Monaten und nicht, wie der Kläger behauptet, mit nur 11 Monaten berücksichtigt.
Der insoweit bestehende Irrtum des Klägers rührt wohl aus der Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten für 11 Monate mit Beiträgen und mit Anrechnungszeiten wegen u. a. Fachschulausbildung von September 1947 bis Juli 1948 mit 11 Monaten (vgl. u. a. Bescheid vom 28. März 2003 in Anlage 4 Seite 5). Hierbei hat der Kläger jedoch verkannt, dass im Rahmen der Bewertung von beitragsfreien Zeiten eine pauschale Anrechnungszeit im Umfang von 14 Monaten angerechnet wird (vgl. u. a. Bescheid vom 28. März 2003 in Anlage 4 Seite 3).
Die pauschale Anrechnungszeit bezweckt die Berücksichtigung einer Mindestzeit für Anrechnungszeiten und trägt den vor dem 01. Januar 1957 gegebenenfalls bestehenden Beweisschwierigkeiten Rechnung. Eine pauschale Anrechnungszeit ist damit unabhängig davon zu berücksichtigen, ob Anrechnungszeiten nachgewiesen sind oder geltend gemacht werden (Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, SGB VI, 21. Ergänzungslieferung, Niesel, § 253 Rdnrn. 2 und 3).
Nach § 253 Abs. 1 SGB VI ist Anrechnungszeit für die Zeit vor dem 01. Januar 1957 mindestens die volle Anzahl an Monaten, die sich nach der in dieser Vorschrift im Einzelnen näher geregelten Berechnung ergibt.
Die Beklagte hat danach 14 Monate an pauschaler Anrechnungszeit ermittelt, die die Zahl der Monate der Fachschulausbildung vom 01. August 1948 bis 23. Juli 1949 mit 12 Monaten um zwei Monate überschreitet. Da nach § 253 Abs. 1 SGB VI mindestens die nach dieser Vorschrift ermittelte Zahl an Monaten bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen ist, sind somit nicht die tatsächlich zurückgelegten 12 Monate im genannten Zeitraum an Anrechnungszeiten, sondern sogar 14 Monate anzurechnen. Der Kläger wird somit durch die pauschale Anrechnungszeit nach § 253 Abs. 1 SGB VI begünstigt, denn ohne diese Regelung wären bei der Bewertung beitragsfreier Zeiten lediglich die bezeichneten 12 Monate Fachschulausbildung zugrunde zu legen.
Die Zeit als ehrenamtliche Praktikantin vom 10. September 1946 bis 02. September 1947 (so der Eintrag im Arbeitsbuch) stellt keine rentenrechtliche Zeit dar.
Wie bereits aus der Bezeichnung (ehrenamtlich und Praktikantin) hervorgeht, wurde in dieser Zeit keine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt, so dass eine Beitragszeit ausscheidet. Beiträge sind im Übrigen auch weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Den Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI Zeiten nach dem 08. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem In-Kraft-Treten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind.
Die Voraussetzungen des § 247 Abs. 2 a SGB VI sind ebenfalls nicht erfüllt. Danach sind Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 01. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen jedoch nicht erfolgte (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).
Für die Zeit des ehrenamtlichen Praktikums bestand nicht grundsätzlich Versicherungspflicht.
Nach § 3 Buchstabe a Verordnung über die Sozialpflichtversicherung vom 28. Januar 1947 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Provinzialregierung Mark Brandenburg 1947, 138) - VSV - unterlagen der Sozialpflichtversicherung nach dieser Verordnung alle in unselbständiger Arbeit stehenden ständig oder unständig Beschäftigten sowie Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft. Voraussetzung der Pflichtversicherung war nach § 5 Buchstabe a VSV für die in § 3 Buchstabe a VSV Bezeichneten, dass sie aufgrund eines Arbeitsvertrages gegen Entgelt oder aufgrund eines Lehrvertrages tätig waren. Vor dem In-Kraft-Treten der VSV am 01. Februar 1947 (§ 73 VSV) galten insoweit in allen ehemaligen Ländern der DDR ähnliche Regelungen (vgl. zum Land Sachsen sowie zur Provinz Mark Brandenburg; Weser, Versicherungs- und Beitragsrecht der Sozialversicherung in der DDR S. 19 ff. u. S. 7. ff.).
Die Versicherte war nicht aufgrund eines Arbeitsvertrages gegen Entgelt beschäftigt, denn das Praktikum wurde ehrenamtlich ausgeübt. Sie war auch nicht aufgrund eines Lehrvertrages tätig. Es ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass ein Lehrvertrag geschlossen wurde. Davon ist auch nicht auszugehen, denn eine Praktikantenzeit ist nicht mit einer Lehrzeit gleichzustellen, denn sie vermittelt keine umfassende und geregelte Fachausbildung für einen bestimmten Beruf (vgl. Kasseler Kommentar, a.a.O., § 252 Rdnr. 10). Eine solche Ausbildung - hier zur Kindergärtnerin - sollte vielmehr erst durch den nachfolgenden Fachschulbesuch durchlaufen werden.
Die Zeit als ehrenamtliche Praktikantin erfüllt auch nicht den Tatbestand einer anderen rentenrechtlichen Zeit. Es handelt sich insbesondere nicht um eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI.
Danach sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten früher 16. jetzt 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung).
Diese Zeit könnte daher, selbst wenn ein Praktikum als Zeit einer schulischen Ausbildung angesehen werden könnte, zum Teil allein deswegen nicht angerechnet werden, weil die Versicherte ihr 16. Lebensjahr im April 1947 erst vollendete. Aus demselben Grund kann die vom Kläger geltend gemachten "gesamten Zeiten ab dem Krieg", womit er offensichtlich den Besuch der Wirtschaftsoberschule von 1943 bis 1945 und der Haushaltsschule von 1945 bis 1946 meint, keine Berücksichtigung finden.
Ein Praktikum, welches vor oder nach einem Fach- oder Hochschulbesuch absolviert wurde, ist weder Fach- noch Hochschulausbildung, selbst wenn es Voraussetzung für die Aufnahme eines Fach- oder Hochschulbesuchs oder für eine spätere Fach- oder Hochschulprüfung war, denn Zeiten einer Fach- oder Hochschulausbildung sind nur solche Ausbildungszeiten, die ein Fach- oder Hochschüler an der Fach- oder Hochschule verbringt. Anders verhält es sich demnach lediglich, wenn das Praktikum während des Fach- oder Hochschulbesuchs abgeleistet wurde, weil es Teil der Ausbildung und damit Unterrichtsveranstaltung war (vgl. Kasseler Kommentar, a.a.O., § 58 Rdnrn. 81, 54 und 61 m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts).
Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das von der Versicherten absolvierte ehrenamtliche Praktikum während der Zeit durchgeführt wurde, zu der sie bereits Fachschülerin an der Frauenfachschule mit Berufsfachschule für Kindergärtnerinnen war. Sowohl nach den Eintragungen im Arbeitsbuch vom 29. November 1947 als auch nach dem Zeugnis über die Staatsprüfung als Kindergärtnerin vom 23. Juli 1949 wird ein Fachschulbesuch vom 01. September 1947 bis 31. Juli 1949 bei am 12. Juli 1949 bescheinigter Prüfung angegeben.
Soweit der Kläger darüber hinausgehend fordert, es seien alle Zeiten einer Arbeitstätigkeit ab 1949 anzurechnen, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, welche Zeiten er darunter versteht. Wird der von ihm während des Verwaltungsverfahrens vorgelegte Tätigkeitsnachweis herangezogen, lassen sich daraus keine Beschäftigungszeiten entnehmen, die nicht auch im Versicherungsverlauf und somit bei der Witwerrente enthalten sind.
Als Beitragszeiten können die von der Versicherten im Zeitraum vom 01. Januar 1963 bis 30. Juni 1973 nach den Vorschriften der DDR gezahlten freiwilligen Beiträge in Höhe von 3 Mark monatlich nicht anerkannt werden.
Nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VI sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nicht Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem 01. Januar 1991 nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947, in denen Beiträge nicht mindestens in der in Anlage 11 SGB VI genannten Höhe gezahlt worden sind. Nach dieser Anlage liegt bei einem Monatsbeitrag in Höhe von 3 Mark ab 01. Januar 1962 bis 31. Dezember 1990 keine Beitragszeit nach § 248 SGB VI vor.
Für Beiträge nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VI werden nach § 269 Abs. 1 Satz 1 SGB VI jedoch zusätzlich zum Monatsbetrag einer Rente Steigerungsbeträge geleistet.
Entsprechend letztgenannter Vorschrift hat die Beklagte daher für die ab Januar 1963 gezahlten freiwilligen Beiträge in Höhe von 3 Mark monatlich Steigerungsbeträge in Höhe von insgesamt 3,11 DM ermittelt.
Es sind auch keine weiteren Monate Zurechnungszeit anzurechnen.
Zurechnungszeit ist die Zeit, die u. a. bei einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Zurechnungszeit beginnt bei einer Witwerrente mit dem Tod der Versicherten und endet mit dem Zeitpunkt, der sich ergibt, wenn die Zeit bis zum 55. Lebensjahr in vollem Umfang, die darüber hinausgehende Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr zu einem Drittel nach dem Tod der Versicherten hinzugerechnet wird (§ 59 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 SGB VI in der Fassung bei Erteilung des Bescheides über die Witwerrente - § 300 Abs. 2 und 3 SGB VI).
Der Zeitraum vom Eintritt des Todes am 17. September 1980 bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres der Versicherten umfasst 68 Kalendermonate. Für die Berechnung der Zurechnungszeit nach dem 55. Lebensjahr ist der Zeitraum vom 01. Mai 1986 bis 30. April 1991 zugrunde zu legen. Damit sind, da dieser Zeitraum 60 Kalendermonate umfasst, ein Drittel, somit 20 Kalendermonate zusätzlich anzurechnen, woraus insgesamt, wie von der Beklagten berücksichtigt, 88 Kalendermonate Zurechnungszeit resultieren.
Entgegen der Ansicht des Klägers sind auch nicht lediglich 225 Monate Beitragszeit (mit 17,5295 persönlichen Entgeltpunkten (Ost)) angerechnet worden. Wie insbesondere Anlage 6 Seite 1 des Bescheides vom 28. März 2003 zu entnehmen ist, kommen zu diesen Entgeltpunkten (Ost) für Beitragszeiten weitere 20,4360 Entgeltpunkte (Ost) für beitragsfreie Zeiten und 0,0576 Entgeltpunkte (Ost) für beitragsgeminderte Zeiten, woraus für die Berechnung der so genannten SGB VI-Rente insgesamt 38,0231 persönliche Entgeltpunkte (Ost) resultieren. Dabei ist, wie bereits oben dargelegt, darauf hinzuweisen, dass die monatliche Rente nicht als SGB VI-Rente, sondern als Vergleichsrente mit 43,3917 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) geleistet wird.
Schließlich ist auch der Bescheid vom 08. März 2004 rechtmäßig, soweit dort verfügt ist, dass der Kläger den Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 7,30 Euro ab 01. April 2004 allein zu tragen hat. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB XI in der Fassung des Art. 6 2. Gesetz zur Änderung des SGB VI und weiterer Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 3013, 3015), in Kraft getreten am 01. April 2004 (Art. 13 Abs. 4), sind die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung von dem Mitglied allein zu tragen.
Die Berufung muss somit erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten höhere Witwerrente.
Der geborene Kläger ist der Witwer der im April 1931 geborenen und am 17. September 1980 verstorbenen R E (Versicherte). Nach Angaben des Klägers besuchte die Versicherte von 1943 bis 1945 die Wirtschaftsoberschule, von 1945 bis 1946 die Haushaltsschule und war vom 10. September 1946 bis 02. September 1947 als ehrenamtliche Praktikantin in einem Kindergarten tätig. Vom 01. September 1947 bis 31. Juli 1949 absolvierte sie eine Ausbildung als Kindergärtnerin (Zeugnis vom 23. Juli 1949). Anschließend war sie bis zum Auftreten ihrer Tbc-Erkrankung im Juni 1954 als Kindergärtnerin tätig. Von Juni 1954 bis März 1956 zahlte sie freiwillige Beiträge in Höhe von 3,00 Mark monatlich. Von Januar 1956 bis März 1961 arbeitete sie erneut als Kindergärtnerin.
Nach der Urkunde der Staatlichen Versicherung der DDR vom 12. August 1959 wurde die Versicherte zum 01. April 1959 in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (AVI) einbezogen.
Vom 01. Juni 1961 bis 31. Dezember 1962 bezog die Versicherte Invalidenrente und Invalidenversorgung aus der AVI. Vom 01. Januar 1963 bis 31. August 1969 erhielt sie Berufsunfähigkeitsrente aus der AVI. Außerdem zahlte sie freiwillige Beiträge in Höhe von 3,00 Mark monatlich für Januar 1963, April 1963 bis Dezember 1968, Februar 1969 bis Juni 1973.
Nachdem die Versicherte zum 09. April 1973 ihre Tätigkeit als Kindergärtnerin wieder aufgenommen hatte, wurde sie erneut zum 01. Mai 1975 in die AVI aufgenommen (Schreiben des Rates des Stadtbezirkes Nord der Stadt D vom 27. September 1977).
Der Zusatzversorgungsträger stellte mit Bescheid vom 18. Juli 1995 Zeiten der Zugehörigkeit zur AVI vom 01. April 1959 bis 10. März 1961 und vom 09. April 1973 bis 29. April 1979 bzw. 31. August 1979 fest. Ein dagegen gerichtetes Verfahren beim Sozialgericht Cottbus (S 3 R 243/95), beim Landessozialgericht Brandenburg (L 2 R 147/96) und beim Bundessozialgericht (B 4 RA 1/98 R) blieb erfolglos.
Nachdem die Versicherte erneut invalide geworden war, bezog sie vom 01. September 1979 bis zu ihrem Tod Invalidenrente und Invalidenversorgung. Der Invalidenrente lagen 18 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, 8 Jahre Zurechnungszeiten wegen Invalidität bzw. Invalidenrentenbezuges, ein monatlicher Durchschnittsverdienst von 580 Mark und freiwillige Beiträge von 450 Mark zugrunde.
Nach dem Tod der Versicherten wurde dem Kläger Witwerversorgung aus der AVI ab 01. Oktober 1980 in Höhe von 189 Mark gewährt (Bescheid der Staatlichen Versicherung vom 22. Oktober 1980). Diese wurde zunächst zum 31. Dezember 1990 eingestellt und dann für die Zeit von Januar 1991 bis April 1992 nachgezahlt. Ab Mai 2002 wurden dem Kläger vorschussweise 189 Mark monatlich gezahlt, da die Umsetzung bzw. Neuberechnung der Rente mangels Vorliegens von Unterlagen nicht vorgenommen werden konnte (Schreiben der Beklagten vom 03. November 1992 und 30. März 1993).
Mit Bescheid vom 12. Februar 1996 wurde die bisherige große Witwerrente ab 01. Juli 1990 bei 37,9784 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) neu festgestellt. Zeiten vor dem 01. August 1947 wurden als rentenrechtliche Zeiten nicht berücksichtigt. Der Rentenberechnung lagen u.a. 23 Monate Fachschulausbildung (01. September 1947 bis 23. Juli 1949), freiwillige Beiträge vom 15. Juni 1954 bis 31. März 1956 und als Höherversicherung gewertete freiwillige Beiträge vom 01. Januar 1963 bis 30. Juni 1973 zugrunde. Die Beklagte ermittelte die monatliche Rente, indem sie die 37,9784 persönlichen Entgeltpunkte (Ost) mit dem Rentenartfaktor für die große Witwenrente von 0,6 und dem jeweiligen aktuellen Rentenwert (Ost) für die einzelnen Bezugszeiträume vervielfältigte und um das jeweils anzurechnende Einkommen des Klägers aus seiner Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. seiner Altersrente verminderte. Diesem Betrag wurden Steigerungsbeträge aus den als Höherversicherung gewerteten freiwilligen Beiträgen mit einer Gesamtsumme von 3,11 DM hinzugerechnet. Die Berücksichtigung der Zeit vom 10. September 1946 bis 02. September 1947 wurde abgelehnt, da keine Versicherungspflicht bestanden habe. Für die Zeit vom 17. November 1952 bis 31. Dezember 1951 seien wegen Erreichens der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze zusätzliche Arbeitsverdienste nicht zu berücksichtigen.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 27.Juni 1996 berechnete die Beklagte die große Witwerrente ab 01. Januar 1992 wegen der Neufeststellung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 15. Februar 1996) neu.
Der Kläger legte auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Er machte geltend, er habe Anspruch auf 60 v. H. der Rente seiner Ehefrau. Außerdem seien die Zeit der Kinderarbeit ab 15. Lebensjahr und die Zeit als ehrenamtliche Praktikantin von 1946 bis 1947 zu berücksichtigen.
Die Beklagte teilte dem Kläger darauf hin mit, dass er aufgrund des Rentenartfaktors von 0,6 60 v. H. der sich aus den persönlichen Entgeltpunkten (Ost) ermittelten Rente seiner Frau erhalte.
Mit Bescheid vom 07. Juli 1997 berechnete die Beklagte die große Witwerrente ab 01. Juli 1997 neu. Bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens berücksichtigte sie als Beitragsanteil zur Krankenversicherung der Versichertenrente des Klägers 132,55 DM.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, da nach der Rentenanpassung zum 01. Juli 1997 der Beitragsanteil zur Krankenversicherung 140,29 DM betrage.
Mit Schreiben vom 25. August 1997 teilte die Beklagte daraufhin mit, dass ab 01. Juli 1997 die Krankenversicherungsbeiträge aus der Rente nicht mehr nach dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz aller Krankenkassen, sondern krankenkassenindividuell erhoben würden. Demgegenüber werde bei der Einkommensanrechnung die Versichertenrente um den durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen (§ 106 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI) gemindert. Daraus erkläre sich der unterschiedliche Beitragsanteil zur Krankenversicherung.
Der Kläger machte außerdem geltend, ihm stehe für die ersten drei Monate des Bezugs seiner Witwerrente die volle Rente der Versicherten zu.
Daraufhin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 23. März 1998 mit, dass es das so genannte dreimonatige Sterbeübergangsgeld erst aufgrund des SGB VI ab 01. Januar 1992 gebe, die Witwerrente seit 1980 jedoch nach dem Rentenrecht der DDR gezahlt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 1998 wies die Beklagte die Widersprüche gegen den Bescheid vom 23. April 1998 und 12. Dezember 1996 (gemeint 12. Februar 1996) zurück.
Die dagegen am 13. Juli 1998 beim Sozialgericht Cottbus (S 3 RA 378/98) wegen Verweigerung der Zahlung von 420,30 DM erhobene Klage, wies das Sozialgericht mit Urteil vom 03. November 1998 ab. Mit der dagegen am 01. Dezember 1998 eingelegten Berufung (L 1 (4,9) RA 11/99) machte der Kläger eine Nachzahlung von 14.954,20 DM geltend. Nachdem sich die Beklagte bereits im am 24. August 2000 geschlossenen Teilvergleich verpflichtet hatte, 420,30 DM an den Kläger zu zahlen, erkannte sie mit Schriftsatz vom 12. Februar 2001 außerdem an, 3450,89 DM nebst Zinsen für die Zeit vom 01. Mai 1996 bis 31. Januar 1999 zu zahlen. Am 20. Dezember 2001 erklärte der Kläger daraufhin die Hauptsache für erledigt.
Mit Bescheid vom 09. August 2001 verfügte die Beklagte die Neufeststellung der großen Witwerrente ab 01. Mai 1999 bei 37,9784 persönlichen Entgeltpunkten (Ost). Für die Vergleichsrente ermittelte sie 43,3917 persönliche Entgeltpunkte (Ost). Diese errechnete sie aus der Summe der Arbeitsentgelte im Zeitraum vom 01. Januar 1959 bis 31. Dezember 1978 von 58.712,70 DM, erzielt in 96 Monaten. Sie stellte hierbei folgende Berechnung an: 58.712,70 DM x 240: 96 Monate: 137.345 DM: 12 = 0,0891 durchschnittliche Entgeltpunkte pro Monat. Diese durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat multiplizierte sie mit der Anzahl der bei der Rentenberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten von 487 Monaten (bestehend aus 225 Monaten Beitragszeiten und 262 Monaten beitragsfreien Zeiten). Die Beklagte ermittelte außerdem persönliche Entgeltpunkte für die Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrages von 7,6014 aus der Leistung der Zusatzversorgung am 01. Juli 1990 von 189 DM dividiert 41,44 DM (aktueller Rentenwert) und dividiert durch 0,6000 (Rentenartfaktor). Schließlich wies sie die Leistung der Zusatzversorgung zum 31. Dezember 1991 erhöht um 6,84 v. H. mit 189 DM aus. Ausgehend davon stellte sie die monatliche Rente auf der Grundlage der Vergleichsrente fest, da diese die höhere war. Die sich ergebende Nachzahlung von 3.520,06 DM wurde einbehalten.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die Neufeststellung erst ab 01. Mai 1999. Es seien monatliche 3 Mark freiwillige Beiträge gezahlt worden, ohne dass diese anerkannt worden seien. Die gesamten Zeiten ab dem Krieg und teilweise die der Arbeitstätigkeit ab 1949 seien nicht berücksichtigt worden.
Mit Bescheid vom 01. Oktober 2001 stellte die Beklagte die große Witwerrente ab 01. Juli 1990 bei 38,0231 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) fest. Da die Vergleichsrente mit 43,3917 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) höher war, wurde diese gezahlt.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch bemängelte der Kläger, dass eine Zurechnungszeit nur bis Dezember 1987 angerechnet werde, obwohl er bis jetzt Versicherungsbeiträge von der Witwerrente gezahlt habe. Es seien außerdem statt 23 Monaten Fachschule nur 11 Monate berücksichtigt worden. Unverständlich sei, weshalb nur 225 Monate Beitragszeit mit 17,5295 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) angerechnet worden seien.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2001 berechnete die Beklagte die große Witwerrente ab 01. Januar 1992 wegen Neufeststellung der Regelaltersrente (Bescheid vom 27. November 2001) und der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 11. Oktober 2001) neu.
Auch dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, weil falsche Daten, Fakten und Werte zugrunde gelegt worden seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2002 wies die Beklagte die Widersprüche zurück: Freiwillige Beiträge von weniger als 15 Mark monatlich stünden Beitragszeiten nach Bundesrecht nicht gleich (§ 248 Abs. 3 SGB VI); für solche Beiträge seien Steigerungsbeträge nach den Grundsätzen der Höherversicherung zu leisten (§ 269 Abs. 1 SGB VI), so dass für 154 Monate nur Steigerungsbeträge von 3,11 DM zu zahlen seien. Die 225 Monate Beitragszeit mit 17,5295 Entgeltpunkten beträfen nur die Grundbewertung (§§ 72 Abs. 2, 71 Abs. 1 SGB VI). Die Zurechnungszeit beginne nach § 59 SGB VI bei Witwerrenten mit dem Tod des Versicherten (September 1980) und ende mit dem 55. Lebensjahr (April 1986) = 68 Monate. Die darüber hinausgehende Zeit bis zum 60. Lebensjahr (April 1991) werde zu einem Drittel anerkannt, also weitere 20 Monate, woraus insgesamt zutreffend 58 Monate Zurechnungszeit resultierten. Die Fachschulausbildung sei im Gesamtumfang von 23 Monaten berücksichtigt worden. Der Kläger übersehe, dass 12 Monate der Fachschulzeit, also die Monate August 1948 bis Juli 1949 durch die Berücksichtigung der mit 14 Monaten günstigeren pauschalen Anrechnungszeit nach § 253 SGB VI verdrängt würden.
Dagegen hat der Kläger am 28. Mai 2002 Klage beim Sozialgericht Cottbus erhoben und sein Begehren weiterverfolgt.
Darüber hinaus hat er geltend gemacht, zum 01. Januar 2002 Witwerrente statt in Höhe von 385,47 Euro, wie in der Mitteilung über die Währungsumstellung von DM auf Euro ausgewiesen, lediglich in Höhe von 376,93 Euro erhalten zu haben. Außerdem wende er sich gegen die Einkommensanrechnung bei der Witwerrente.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die Mitteilung über die Währungsumstellung überholt sei, da nach dem Bescheid vom 13. Dezember 2001 zum 01. Januar 2002 eine neue Einkommensanrechnung erfolgt sei.
Mit Bescheid vom 28. März 2003 stellte die Beklagte die große Witwerrente ab 01. Juli 1990 neu fest. Eine Änderung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) ergab sich nicht.
Mit Bescheid vom 08. März 2004 verfügte die Beklagte, dass vom Kläger ab 01. April 2004 der Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 7,30 Euro allein zu tragen sei und er in dieser Höhe von der Rente einbehalten werde.
Mit Urteil vom 15. April 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Beklagte habe zutreffend der Rentenberechnung 38,0231 Entgeltpunkte (Ost) für die Zeit ab Juli 1990 (SGB VI-Rente) und 43,3917 Entgeltpunkte (Ost) ab Januar 2002 (Vergleichsrente) zugrunde gelegt und damit die Vorgaben des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) rechtmäßig umgesetzt. Insbesondere habe sie die Neuregelung in § 307 b SGB VI beachtet. Entsprechend den Feststellungen der Beklagten im Bescheid vom 28. März 2003 stelle die Vergleichsrente für die Zeit ab 01. Januar 1992 den höchsten Wert der vier Vergleichswerte dar und sei damit gemäß § 307 b Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 SGB VI als Rente für den Kläger zu leisten. Den Monatsbetrag der Vergleichsrente habe die Beklagte zutreffend nach § 307 b Abs. 3 SGB VI ermittelt. § 307 b SGB VI sei verfassungsgemäß, denn diese Vorschrift beruhe auf den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in der Entscheidung vom 28. April 1999 und der verfassungskonformen Auslegung durch das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 03. August 1999. Soweit sich der Kläger gegen die Art und Weise der Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge, gegen die Ermittlung der Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten, gegen die Dauer der Zurechnungszeit und gegen die Anrechnung der Fachschulausbildung wende, verweise das Gericht zur näheren Begründung auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid und im Schriftsatz der Beklagten vom 23. Oktober 2001 im Verfahren L 1 RA 11/99. Ebenso wenig sei die Anrechnung des Einkommens des Klägers in Form seiner Versichertenrente auf die nunmehr gewährte Hinterbliebenenrente gemäß § 97 SGB VI zu beanstanden. Die Verringerung der Witwerrente zum 01. Januar 2002 folge aus der Änderung der Einkommensanrechnung mit Bescheid vom 13. Dezember 2001. Soweit der Kläger darüber hinaus darauf hinweise, die Berechnung seiner Rente sei unrichtig, bleibe unklar, gegen welche Vorschrift oder welchen Berechnungsvorgang er sich konkret wende und wie die nach seiner Auffassung nach richtig vorzunehmende Berechnung der Rente aussehen solle. Die Beklagte habe zudem mit Bescheid vom 08. März 2004 zutreffend hinsichtlich der Beitragszahlung zur Pflegeversicherung entschieden.
Gegen das an ihn als Einwurf-Einschreiben am 28. April 2004 zur Post aufgegebene Urteil richtet sich die am 10. Mai 2004 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er unter Hinweis auf seine Widersprüche die richtige Berechnung seiner Witwerrente geltend macht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 15. April 2004 zu ändern und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 01. Oktober 2001 und 13. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2002, dieser in der Fassung des Bescheides vom 28. März 2003 und vom 08. März 2004 zu verurteilen, dem Kläger eine höhere Witwerrente zu gewähren.
Die Beklagte sollte beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten () sowie der weiteren Gerichtsakte des Sozialgerichts Cottbus S 3 RA 378/98 - L 1 (4,9) RA 11/99, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide vom 01. Oktober 2001 und 13. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2002 sowie die Bescheide vom 28. März 2003 und 08. März 2004 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Witwerrente.
Nach § 307 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist, wenn am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz überführte Rente des Beitrittsgebietes bestand, die Rente nach den Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen.
Nach § 307 b Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist außerdem für die Zeit vom 01. Januar 1992 an zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln. Für den Monatsbetrag der Vergleichsrente sind nach § 307 b Abs. 3 SGB VI persönliche Entgeltpunkte (Ost) aufgrund der vorhandenen Daten des bereits geklärten oder noch zu klärenden Versicherungsverlaufs u. a. nach § 307 b Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 SGB VI wie folgt zu ermitteln: Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) ergeben sich, indem die Anzahl der bei der Rentenneuberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten mit den durchschnittlichen Entgeltpunkten pro Monat, höchstens jedoch mit dem Wert 0,15 vervielfältigt wird. Die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat ergeben sich, wenn auf der Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, vervielfältigt mit 240 und geteilt durch die Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen aus Anlage 12 und durch 12 geteilt wird. Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen sind für Zeiten vor dem 01. März 1971 bis zu höchstens 600 Mark für jeden belegten Kalendermonat zu berücksichtigen. Für Zeiten vor 1946 werden Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen für die Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat nicht berücksichtigt.
Nach § 307 b Abs. 1 Satz 3 SGB VI sind die neu berechnete Rente nach § 307 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI und die Vergleichsrente nach § 307 Abs. 1 Satz 2 SGB VI miteinander zu vergleichen und die höhere Rente zu leisten. Eine Nachzahlung für die Zeit vor dem 01. Januar 1992 erfolgt hierbei nur, soweit der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung übersteigt (§ 307 b Abs. 1 Satz 4 SGB VI).
Nach § 307 b Abs. 4 SGB VI ist die nach § 307 b Abs. 1 Satz 3 SGB VI maßgebende Rente mit dem um 6,84 v. H. erhöhten Monatsbetrag der am 31. Dezember 1991 überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung (weiter zu zahlender Betrag) und dem nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützten Zahlbetrag, der sich für den 01. Juli 1990 nach den Vorschriften des im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und den maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems ergeben hätte, zu vergleichen. Die höchste Rente ist zu leisten. Bei der Ermittlung des Betrages der überführten Leistung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor Angleichung höhere Rente solange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt.
Nach § 307 b Abs. 5 SGB VI ist der besitzgeschützte Zahlbetrag zum 01. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert anzupassen. Die Anpassung erfolgt, indem aus dem besitzgeschützten Zahlbetrag persönliche Entgeltpunkte ermittelt werden. Hierfür wird der besitzgeschützte Zahlbetrag durch den aktuellen Rentenwert in Höhe von 41,44 DM und den für diese Rente maßgebenden Rentenartfaktor geteilt.
Nach § 307 b Abs. 6 SGB VI wird der weiter zu zahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag nur solange gezahlt, bis der Monatsbetrag die Rente nach § 307 b Abs. 1 Satz 3 SGB VI erreicht.
Die Beklagte ist diesen Vorschriften entsprechend, wie das Sozialgericht bereits ausführlich dargelegt hat, verfahren. Der Kläger macht dagegen Einwände auch nicht geltend. Er erhält die Witwerrente nach der günstigsten Rentenberechnung.
Nach § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Damit bestimmen die persönlichen Entgeltpunkte bzw. die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) (§ 254 b Abs. 1 SGB VI, § 254 d Abs. 1 SGB VI) maßgeblich die Höhe der Rente.
Die Witwerrente des Klägers wird auf der Grundlage der Vergleichsrente mit 43,3917 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) errechnet. Demgegenüber betragen die nach den Vorschriften des SGB VI ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Ost) für die so genannte SGB VI-Rente 38,0231. Hinter der Vergleichsrente bleiben ebenfalls der nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützte Zahlbetrag mit 7,6014 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und der weiter zu zahlende Betrag, den die Beklagte mit 189 DM ausgewiesen hat, zurück. Dabei erhöhte sie diesen zum 31. Dezember 1991 gezahlten Betrag zwar nicht um 6,84 v. H. Es ist jedoch offenkundig, dass selbst nach einer solchen Erhöhung von 12,93 DM daraus nicht die höchste Witwerrente resultiert.
Der Kläger erhebt allerdings Einwände gegen die der Rentenberechnung zugrunde gelegten Daten. Diese sind jedoch unberechtigt.
Dies gilt zum einen, soweit er geltend macht, sein Anspruch auf 60 v. H. der Rente seiner Ehefrau sei nicht berücksichtigt. Die Beklagte hat bereits darauf hingewiesen, dass der Rentenartfaktor von 0,6, der der Witwerrente zugrunde gelegt wurde, diesem Begehren Rechnung trägt.
Nach § 67 Nr. 6 SGB VI beträgt für persönliche Entgeltpunkte der Rentenartfaktor bei großen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0 und anschließend 0,6. Demgegenüber beträgt der Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte bei Renten wegen Erwerbsunfähigkeit 1,0 (§ 67 Nr. 3 SGB VI).
Daraus wird deutlich, dass bei einem Rentenartfaktor von 0,6 bei der Witwerrente und einem Rentenartfaktor von 1,0 bei der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit die Witwerrente im Umfang von 60 v. H. gegenüber der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt wird.
Aus § 67 Nr. 6 SGB VI ergibt sich zudem, dass die große Witwerrente mit einem Rentenartfaktor von 1,0, also im Umfang der zuvor gezahlten Versichertenrente, lediglich für die ersten drei Monate nach Ablauf des Monats gewährt wird, in dem der Ehegatte verstorben ist.
Die Versicherte verstarb am 17. September 1980. Zu diesem Zeitpunkt und für die nachfolgenden drei Kalendermonate war das Rentenrecht der DDR anzuwenden. Nach den Vorschriften des SGB VI, insbesondere des § 307 b Abs. 2 Satz 1 SGB VI findet eine neue Rentenberechnung nach den Vorschriften des SGB VI jedoch frühestens für die Zeit ab 01. Juli 1990 statt. Zu diesem Zeitpunkt waren die ersten drei Kalendermonate seit dem Tod der Versicherten längst verstrichen.
Soweit der Kläger der Auffassung ist, ihm sei die Witwerrente in Höhe von 60 v. H. ohne Einkommensanrechnung zu leisten, irrt er.
Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI wird Einkommen (§§ 18 a bis 18 e SGB IV) von Berechtigten, das mit einer Witwerrente zusammentrifft, hierauf angerechnet. Nach § 18 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV sind bei einer Rente wegen Todes als Einkommen Leistungen zu berücksichtigen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen). Erwerbsersatzeinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind nach § 18 a Abs. 3 Nr. 2 SGB IV Renten der Rentenversicherung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die dem Kläger gewährten Renten (Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01. Juli 1990, Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige ab 01. Dezember 1992 und Regelaltersrente ab 01. Dezember 1997; vgl. dazu das weitere Verfahren L 22 RA 150/04) sind daher nach Maßgabe der weiteren für die Einkommensanrechnung geltenden Vorschriften (§ 97 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 SGB VI, §§ 18 b bis 18 e SGB IV) anzurechnen.
Dass diese Anrechnung, soweit es um die Berechnung im Einzelnen geht, fehlerhaft ist, ist nicht ersichtlich. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände sind unbegründet.
Die dem Kläger erteilte Mitteilung über die Währungsumstellung von DM auf Euro zum 01. Januar 2002 weist zwar einen auszuzahlenden Betrag der Witwerrente von 385,47 Euro aus. Diese Mitteilung wurde jedoch durch den Bescheid vom 13. Dezember 2001 geändert, mit dem eine Einkommensanrechnung in größerem Umfang als bisher vorgenommen wurde. Diese resultierte aus der Neufeststellung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und der Altersrente, die jeweils mit Rentenerhöhungen verbunden waren (vgl. dazu auch das weitere Verfahren L 22 RA 150/04). Durch diese Einkommensanrechnung verringerte sich die dem Kläger ab 01. Januar 2002 zu zahlende große Witwerrente auf 376,93 Euro, wie im Bescheid vom 13. Dezember 2001 ausgewiesen. Bei der Einkommensanrechnung hat die Beklagte auch zutreffend für die Zeit vom 01. Januar 1997 bis 31. Dezember 2003 nicht den vom Kläger tatsächlich gezahlten, sondern einen fiktiven, sich aus der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen errechneten Beitrag zur Krankenversicherung berücksichtigt.
Nach § 247 Abs. 1 Satz 1 SGB V gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Betragssatz ihrer Krankenkasse sowie - ab 01. Juli 2005 - der zusätzliche Beitragssatz (§ 241 a SGB V).
Demgegenüber regelt § 18 b Abs. 5 Sätze 2 und 3 SGB IV ab 01. Januar 1997, auch wenn die Satzstellung teilweise seither geändert wurde - Folgendes: Die Leistungen nach § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB IV (also insbesondere die Renten der Rentenversicherung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV) sind um den Anteil der vom Berechtigten zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit zu kürzen. Für Renten aus der Rentenversicherung gilt § 106 Abs. 2 SGB VI entsprechend. Die erstgenannte Regelung gilt entsprechend auch für Berechtigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind.
§ 106 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VI lautete im Zeitraum vom 01. Januar 1997 bis 31. Dezember 2003: Der monatliche Zuschuss wird in Höhe des halben Betrags geleistet, der sich aus der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Maßgebend ist der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen, den das Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 01. Januar eines Jahres einheitlich für das Bundesgebiet feststellt. Seit 01. Januar 2004 verweist § 106 Abs. 2 SGB VI hingegen wieder auf den allgemeinen Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse.
Diese Vorschriften machen somit deutlich, dass die Beklagte zutreffend im genannten Zeitraum nicht den individuell vom Kläger zu tragenden Beitragsanteil zu seiner Krankenversicherung, sondern einen fiktiven Beitragsanteil zur Krankenversicherung bei der Einkommensanrechnung berücksichtigen musste.
Bei der Witwerrente sind auch keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten anzurechnen.
Soweit der Kläger geltend macht, die Zeit der Kinderarbeit ab dem 15. Lebensjahr, also ab April 1946, sei zu berücksichtigen, ist schon unklar, um welche Beschäftigungen es sich hierbei handeln soll. Nach dem Versicherungsverlauf übte die Versicherte vom 01. August 1947 bis 31. Juli 1948 eine Beschäftigung mit Pflichtbeitragszeiten aus. Gleiches gilt für die Zeit vom 01. August 1949 bis 14. Juni 1954. Der Kläger behauptet zwar in seinem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Tätigkeitsnachweis eine Beschäftigung bis 14. August 1954. Dabei handelt es sich jedoch ersichtlich um einen Schreibfehler, denn es folgt danach in diesem Tätigkeitsnachweis die Zeit vom 15. Juni 1954 mit dem Hinweis "Sozialversicherung", also die Zeit ab der freiwillige Beiträge gezahlt wurden. Aus dem vorgelegten Arbeitsbuch ergibt sich zudem, dass die Tätigkeit einer Kindergärtnerin am 21. Juni 1954 endete.
Während der Zeit vom 01. September 1947 bis 23. Juli 1949 besuchte die Versicherte, wie im Versicherungsverlauf ausgewiesen, eine Fachschule, nämlich die Frauenfachschule mit Berufsfachschule für Kindergärtnerinnnen D. Diese Zeit ist mit 23 Monaten und nicht, wie der Kläger behauptet, mit nur 11 Monaten berücksichtigt.
Der insoweit bestehende Irrtum des Klägers rührt wohl aus der Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten für 11 Monate mit Beiträgen und mit Anrechnungszeiten wegen u. a. Fachschulausbildung von September 1947 bis Juli 1948 mit 11 Monaten (vgl. u. a. Bescheid vom 28. März 2003 in Anlage 4 Seite 5). Hierbei hat der Kläger jedoch verkannt, dass im Rahmen der Bewertung von beitragsfreien Zeiten eine pauschale Anrechnungszeit im Umfang von 14 Monaten angerechnet wird (vgl. u. a. Bescheid vom 28. März 2003 in Anlage 4 Seite 3).
Die pauschale Anrechnungszeit bezweckt die Berücksichtigung einer Mindestzeit für Anrechnungszeiten und trägt den vor dem 01. Januar 1957 gegebenenfalls bestehenden Beweisschwierigkeiten Rechnung. Eine pauschale Anrechnungszeit ist damit unabhängig davon zu berücksichtigen, ob Anrechnungszeiten nachgewiesen sind oder geltend gemacht werden (Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, SGB VI, 21. Ergänzungslieferung, Niesel, § 253 Rdnrn. 2 und 3).
Nach § 253 Abs. 1 SGB VI ist Anrechnungszeit für die Zeit vor dem 01. Januar 1957 mindestens die volle Anzahl an Monaten, die sich nach der in dieser Vorschrift im Einzelnen näher geregelten Berechnung ergibt.
Die Beklagte hat danach 14 Monate an pauschaler Anrechnungszeit ermittelt, die die Zahl der Monate der Fachschulausbildung vom 01. August 1948 bis 23. Juli 1949 mit 12 Monaten um zwei Monate überschreitet. Da nach § 253 Abs. 1 SGB VI mindestens die nach dieser Vorschrift ermittelte Zahl an Monaten bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen ist, sind somit nicht die tatsächlich zurückgelegten 12 Monate im genannten Zeitraum an Anrechnungszeiten, sondern sogar 14 Monate anzurechnen. Der Kläger wird somit durch die pauschale Anrechnungszeit nach § 253 Abs. 1 SGB VI begünstigt, denn ohne diese Regelung wären bei der Bewertung beitragsfreier Zeiten lediglich die bezeichneten 12 Monate Fachschulausbildung zugrunde zu legen.
Die Zeit als ehrenamtliche Praktikantin vom 10. September 1946 bis 02. September 1947 (so der Eintrag im Arbeitsbuch) stellt keine rentenrechtliche Zeit dar.
Wie bereits aus der Bezeichnung (ehrenamtlich und Praktikantin) hervorgeht, wurde in dieser Zeit keine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt, so dass eine Beitragszeit ausscheidet. Beiträge sind im Übrigen auch weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Den Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI Zeiten nach dem 08. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem In-Kraft-Treten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind.
Die Voraussetzungen des § 247 Abs. 2 a SGB VI sind ebenfalls nicht erfüllt. Danach sind Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 01. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen jedoch nicht erfolgte (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).
Für die Zeit des ehrenamtlichen Praktikums bestand nicht grundsätzlich Versicherungspflicht.
Nach § 3 Buchstabe a Verordnung über die Sozialpflichtversicherung vom 28. Januar 1947 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Provinzialregierung Mark Brandenburg 1947, 138) - VSV - unterlagen der Sozialpflichtversicherung nach dieser Verordnung alle in unselbständiger Arbeit stehenden ständig oder unständig Beschäftigten sowie Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft. Voraussetzung der Pflichtversicherung war nach § 5 Buchstabe a VSV für die in § 3 Buchstabe a VSV Bezeichneten, dass sie aufgrund eines Arbeitsvertrages gegen Entgelt oder aufgrund eines Lehrvertrages tätig waren. Vor dem In-Kraft-Treten der VSV am 01. Februar 1947 (§ 73 VSV) galten insoweit in allen ehemaligen Ländern der DDR ähnliche Regelungen (vgl. zum Land Sachsen sowie zur Provinz Mark Brandenburg; Weser, Versicherungs- und Beitragsrecht der Sozialversicherung in der DDR S. 19 ff. u. S. 7. ff.).
Die Versicherte war nicht aufgrund eines Arbeitsvertrages gegen Entgelt beschäftigt, denn das Praktikum wurde ehrenamtlich ausgeübt. Sie war auch nicht aufgrund eines Lehrvertrages tätig. Es ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass ein Lehrvertrag geschlossen wurde. Davon ist auch nicht auszugehen, denn eine Praktikantenzeit ist nicht mit einer Lehrzeit gleichzustellen, denn sie vermittelt keine umfassende und geregelte Fachausbildung für einen bestimmten Beruf (vgl. Kasseler Kommentar, a.a.O., § 252 Rdnr. 10). Eine solche Ausbildung - hier zur Kindergärtnerin - sollte vielmehr erst durch den nachfolgenden Fachschulbesuch durchlaufen werden.
Die Zeit als ehrenamtliche Praktikantin erfüllt auch nicht den Tatbestand einer anderen rentenrechtlichen Zeit. Es handelt sich insbesondere nicht um eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI.
Danach sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten früher 16. jetzt 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung).
Diese Zeit könnte daher, selbst wenn ein Praktikum als Zeit einer schulischen Ausbildung angesehen werden könnte, zum Teil allein deswegen nicht angerechnet werden, weil die Versicherte ihr 16. Lebensjahr im April 1947 erst vollendete. Aus demselben Grund kann die vom Kläger geltend gemachten "gesamten Zeiten ab dem Krieg", womit er offensichtlich den Besuch der Wirtschaftsoberschule von 1943 bis 1945 und der Haushaltsschule von 1945 bis 1946 meint, keine Berücksichtigung finden.
Ein Praktikum, welches vor oder nach einem Fach- oder Hochschulbesuch absolviert wurde, ist weder Fach- noch Hochschulausbildung, selbst wenn es Voraussetzung für die Aufnahme eines Fach- oder Hochschulbesuchs oder für eine spätere Fach- oder Hochschulprüfung war, denn Zeiten einer Fach- oder Hochschulausbildung sind nur solche Ausbildungszeiten, die ein Fach- oder Hochschüler an der Fach- oder Hochschule verbringt. Anders verhält es sich demnach lediglich, wenn das Praktikum während des Fach- oder Hochschulbesuchs abgeleistet wurde, weil es Teil der Ausbildung und damit Unterrichtsveranstaltung war (vgl. Kasseler Kommentar, a.a.O., § 58 Rdnrn. 81, 54 und 61 m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts).
Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das von der Versicherten absolvierte ehrenamtliche Praktikum während der Zeit durchgeführt wurde, zu der sie bereits Fachschülerin an der Frauenfachschule mit Berufsfachschule für Kindergärtnerinnen war. Sowohl nach den Eintragungen im Arbeitsbuch vom 29. November 1947 als auch nach dem Zeugnis über die Staatsprüfung als Kindergärtnerin vom 23. Juli 1949 wird ein Fachschulbesuch vom 01. September 1947 bis 31. Juli 1949 bei am 12. Juli 1949 bescheinigter Prüfung angegeben.
Soweit der Kläger darüber hinausgehend fordert, es seien alle Zeiten einer Arbeitstätigkeit ab 1949 anzurechnen, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, welche Zeiten er darunter versteht. Wird der von ihm während des Verwaltungsverfahrens vorgelegte Tätigkeitsnachweis herangezogen, lassen sich daraus keine Beschäftigungszeiten entnehmen, die nicht auch im Versicherungsverlauf und somit bei der Witwerrente enthalten sind.
Als Beitragszeiten können die von der Versicherten im Zeitraum vom 01. Januar 1963 bis 30. Juni 1973 nach den Vorschriften der DDR gezahlten freiwilligen Beiträge in Höhe von 3 Mark monatlich nicht anerkannt werden.
Nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VI sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nicht Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem 01. Januar 1991 nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947, in denen Beiträge nicht mindestens in der in Anlage 11 SGB VI genannten Höhe gezahlt worden sind. Nach dieser Anlage liegt bei einem Monatsbeitrag in Höhe von 3 Mark ab 01. Januar 1962 bis 31. Dezember 1990 keine Beitragszeit nach § 248 SGB VI vor.
Für Beiträge nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VI werden nach § 269 Abs. 1 Satz 1 SGB VI jedoch zusätzlich zum Monatsbetrag einer Rente Steigerungsbeträge geleistet.
Entsprechend letztgenannter Vorschrift hat die Beklagte daher für die ab Januar 1963 gezahlten freiwilligen Beiträge in Höhe von 3 Mark monatlich Steigerungsbeträge in Höhe von insgesamt 3,11 DM ermittelt.
Es sind auch keine weiteren Monate Zurechnungszeit anzurechnen.
Zurechnungszeit ist die Zeit, die u. a. bei einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Zurechnungszeit beginnt bei einer Witwerrente mit dem Tod der Versicherten und endet mit dem Zeitpunkt, der sich ergibt, wenn die Zeit bis zum 55. Lebensjahr in vollem Umfang, die darüber hinausgehende Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr zu einem Drittel nach dem Tod der Versicherten hinzugerechnet wird (§ 59 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 SGB VI in der Fassung bei Erteilung des Bescheides über die Witwerrente - § 300 Abs. 2 und 3 SGB VI).
Der Zeitraum vom Eintritt des Todes am 17. September 1980 bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres der Versicherten umfasst 68 Kalendermonate. Für die Berechnung der Zurechnungszeit nach dem 55. Lebensjahr ist der Zeitraum vom 01. Mai 1986 bis 30. April 1991 zugrunde zu legen. Damit sind, da dieser Zeitraum 60 Kalendermonate umfasst, ein Drittel, somit 20 Kalendermonate zusätzlich anzurechnen, woraus insgesamt, wie von der Beklagten berücksichtigt, 88 Kalendermonate Zurechnungszeit resultieren.
Entgegen der Ansicht des Klägers sind auch nicht lediglich 225 Monate Beitragszeit (mit 17,5295 persönlichen Entgeltpunkten (Ost)) angerechnet worden. Wie insbesondere Anlage 6 Seite 1 des Bescheides vom 28. März 2003 zu entnehmen ist, kommen zu diesen Entgeltpunkten (Ost) für Beitragszeiten weitere 20,4360 Entgeltpunkte (Ost) für beitragsfreie Zeiten und 0,0576 Entgeltpunkte (Ost) für beitragsgeminderte Zeiten, woraus für die Berechnung der so genannten SGB VI-Rente insgesamt 38,0231 persönliche Entgeltpunkte (Ost) resultieren. Dabei ist, wie bereits oben dargelegt, darauf hinzuweisen, dass die monatliche Rente nicht als SGB VI-Rente, sondern als Vergleichsrente mit 43,3917 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) geleistet wird.
Schließlich ist auch der Bescheid vom 08. März 2004 rechtmäßig, soweit dort verfügt ist, dass der Kläger den Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 7,30 Euro ab 01. April 2004 allein zu tragen hat. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB XI in der Fassung des Art. 6 2. Gesetz zur Änderung des SGB VI und weiterer Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 3013, 3015), in Kraft getreten am 01. April 2004 (Art. 13 Abs. 4), sind die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung von dem Mitglied allein zu tragen.
Die Berufung muss somit erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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