Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 8 RA 903/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 288/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 09. März 2005 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz – AVtI – für die Zeit vom 16. Juli 1958 bis zum 30. Juni 1990 und die entsprechende Feststellung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der im geborene Kläger ist Ingenieur (Urkunde der B Et T Sg vom 28. Juni 1958).
Er verbrachte sein Berufsleben beim V B C bzw. V B L und war dort von Juli 1958 bis Dezember 1968 als Ingenieur danach von Januar 1969 bis Juli 1990 als Perspektivplaner und Gruppenleiter Produktionsplanung tätig.
Seit dem 01. März 1995 bezieht er Altersrente von der Beklagten. Den Antrag des Klägers auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften vom 03. Mai 2001 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. April 2003 ab: Ihre Ermittlungen – die Beklagte hatte einen Funktionsplan des Beschäftigungsbetriebes beigezogen – hätten ergeben, dass der Kläger nicht mit einer ingenieurtechnischen Aufgabe betraut gewesen sei.
Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers, den dieser damit begründete, er habe in seinem gesamten Berufsleben 34 Jahre als Ingenieur und lediglich die letzten vier Jahre und fünf Monate als Planungsleiter gearbeitet. Auch für diese Tätigkeit sei ein Ingenieurfachstudium erforderlich gewesen. Dies ergebe sich aus seiner Abschlussbeurteilung vom 24. Juni 1967.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03. September 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und begründete dies wiederum damit, dass der Kläger als Gruppenleiter Produktionsplanung am 30. Juni 1990 nicht in einer ingenieurtechnischen Tätigkeit eingesetzt gewesen sei.
Hiergegen hat sich die am 19. September 2003 beim Sozialgericht Cottbus erhobene Klage gerichtet, mit der der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft hat.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 25. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. September 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeiten vom 16. Juli 1958 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, eingeführt mit Wirkung vom 17. August 1950, anzuerkennen und die dabei erzielten tatsächlichen Verdienste festzustellen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide berufen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 09. März 2005 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG – ( Urteil vom 31. Juli 2002, Aktenzeichen B 4 RA 25/02 R) erfülle eine Tätigkeit als Mitarbeiter der Prognose- und Perspektivplanung nicht die funktionsbezogenen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.
Der Funktionsplan nach dem der Kläger die Schaffung der Rahmenbedingungen der Produktion zu gewährleisten hat, hat die Tätigkeit wie folgt beschrieben:
8.1. Fachliche Aufgaben
8.1.1. Sichert auf der Grundlage stattlicher Planvorgaben, betrieblicher Festlegungen und der gesetzlich festgelegten Planmethodik die termingerechte Ausarbeitung des Planteiles für den komplexen Betriebsplan.
8.1.2. Gewährleistet die erforderlichen Zuarbeiten sowie Abstimmungen mit den zuständigen Abteilungen der Produktionsvorbereitung und – durchführung sowie dem Territorium bei der Planvorbereitung und – aufschlüsselung.
8.1.3. Leistet Zuarbeiten für die Vorbereitung der Plankonsultationen, Planverteidigung und Planfortschreibungen sowie zur organisatorischen und inhaltlichen Vorbereitung und Durchführung der Plandiskussion.
8.1.4. Analysiert die Ergebnisse vergangener Zeiträume zur Einschätzung der Ausgangssituation und Festlegung des konkreten Entwicklungszieles für den zu planenden Zeitraum.
8.1.5. Gewährleistet die Erarbeitung von Plankonzeptionen, Aufgabenstellungen und Terminpläne für die Führung der Plandiskussion und Planausarbeitung.
8.1.6. Arbeitet mit bei der Entwicklung neuer Planungsmethoden und betrieblicher Organisationsmittel.
8.1.7. Sichert die Zusammenstellung der Plandokumente und die Vorbereitung der Planverteidigung.
8.1.8. Nimmt an Plandiskussionen entsprechend der Arbeitsaufgabe teil.
8.1.9. Nimmt Anleitungsfunktionen gegenüber fachlich zugeordneter Mitarbeiter wahr.
Daraus ergebe sich, dass keine Ingenieurtätigkeit sondern eine planende Tätigkeit im Bereich Ökonomie ausgeübt worden sei.
Gegen dieses, dem Kläger am 09. April 2005 zugestellte Urteil richtet sich dessen Berufung vom 04. Mai 2005. Bei der Tätigkeit als Produktionsplaner Tagbaufabriken Kokerei habe es sich um eine ingenieurtechnische Beschäftigung im Sinne der Versorgungsordnung gehandelt, da Voraussetzung für die Gesamtproduktionsplanung die absolute Beherrschung sämtlicher Technologien aller einzelnen Produktionsabschnitte bzw. des gesamten Kombinats gewesen sei. Es sei nicht auf den Funktionsplan abzustellen. Tatsächlich seien die wirtschaftlichen Tätigkeiten gegenüber den ingenieurtechnischen zurückgetreten.
Aus dem Vorbringen der Bevollmächtigten des Klägers ergibt sich der Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 09. März 2005 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Juni 2003 zu verurteilen, die Zeit vom 16. Juli 1958 bis zum 30. Juni 1960 als Zeit der Zusatzversorgung der Technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und durch die Rechtsprechung des BSG für bestätigt.
Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 21. September 2005 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG – in Betracht kommt; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Begründung ist unbegründet.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung – insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben – nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 25. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. September 2003 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 16. Juli 1958 bis zum 30. Juni 1990 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Der Kläger hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVTI erworben, denn er erfüllte insbesondere nicht am maßgeblichen Stichtag, den 30. Juni 1990, die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in dieses Versorgungssystem.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AvtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 GG oder 3 EV – Einigungsvertrag - unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVTI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVTI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AvtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 B 4 RA 56/03 hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Mit der oben genannten Rechtsprechung befindet sich das BSG nicht im Widerspruch zu seinen Urteilen vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R. In jenen Urteilen wird zwar nicht auf den 30. Juni 1990 abgestellt. Dies rührt ersichtlich daher, dass bereits durch den Zusatzversorgungsträger jeweils Zeiten der Zugehörigkeit bis zum 30. Juni 1990 festgestellt waren und lediglich um einen vor dem Zeitpunkt der Aushändigung beziehungsweise Gültigkeit der ausgehändigten Urkunde gestritten wurde. Diese Entscheidungen betrafen somit tatsächlich Einbezogene. Allerdings haben diese Urteile zu erheblichen Missverständnissen geführt, die unter anderem zur Folge hatten, dass seitens des Versorgungsträgers aber auch durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Zeiten der Zugehörigkeit, insbesondere zur AVtI, entgegen der tatsächlichen Rechtslage festgestellt wurden. Insbesondere die Formulierung, die Typisierung solle immer dann Platz greifen, wenn in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig noch zum 01. Juli 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, derentwegen ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errichtet gewesen sei, ist hierfür maßgebend gewesen. Dabei wurde jedoch verkannt, dass das BSG damit ausschließlich Zeiten von tatsächlich einbezogenen Berechtigten hat erfassen wollen. Über sonstige, nicht einbezogene Berechtigte, die also keinen Versicherungsschein erhalten hatten, hat das BSG mit diesen Urteilen überhaupt nicht entschieden.
Daraus folgt, dass zur Einbeziehung solcher Zeiten erforderlich ist:
1. Die betroffenen Versicherten müssen zum Zeitpunkt der ausgeübten Tätigkeit die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur", "Diplomingenieur" oder "Techniker" erworben haben.
2. Sie müssen eine dem Titel entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben.
3.a) Diese Tätigkeit muss in einem volkseigenen Betrieb ausgeübt worden sein.
b) Allerdings muss es sich dabei nicht um irgendeinen volkseigenen Betrieb, sondern um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt haben.
Dem Kläger ist darin zuzustimmen was im Übrigen unstreitig ist , dass ein Ingenieur, da er zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur befugt war, die erste der dargelegten Voraussetzungen erfüllt.
Das Sozialgericht hat aber zutreffend die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit eines Leiters der Planungsabteilung eines Betriebes als überwiegend betriebswirtschaftlich beurteilt.
Dies ergibt sich daraus, dass entgegen dem Vortrag des Klägers eine Ausbildung zum Ingenieur nicht Voraussetzung für diese Tätigkeit war. Es reichte vielmehr jeder Fachschulabschluss aus, diese Tätigkeit auszuüben, wie dem ab 8. Februar 1979 maßgeblichen - Funktionsplan zu entnehmen ist.
Genügte nach dem Funktionsplan jedoch jede Ausbildung an einer Fachschule, war also nicht der Abschluss als Ingenieur zwingend, so ist nicht entscheidend, ob der Inhaber des entsprechenden Arbeitsplatzes zugleich auch ingenieurtechnische Aufgaben wahrnahm. Es konnte nach dem Funktionsplan jeder Fachschulabsolvent eine solche Aufgabenstellung bewältigen, ohne zugleich über den Abschluss zum Ingenieur zu verfügen. War dieser Abschluss somit nach dem Funktionsplan nicht erforderlich, so kann ein Ingenieur nicht geltend machen, seiner Qualifikation entsprechend eingesetzt gewesen zu sein. Mit dem Beweis, dass ein Beschäftigter ingenieurtechnische Aufgaben ausführte, ist damit nicht zugleich der Beweis dafür erbracht, dass für diese Aufgaben auch der Abschluss eines Ingenieurs unabdingbar war. Im Gegenteil - weist der Funktionsplan aus, dass jeder Beschäftigte mit einem Fachschulabschluss die nach dem Funktionsplan beschriebenen Aufgaben verwirklich konnte, ist der Nachweis erbracht, dass für die ausgeübte Beschäftigung der Titel eines Ingenieurs nicht maßgebend war.
Aus alledem folgt, dass dem jeweiligen Funktionsplan zur Beurteilung der Frage, ob ein Ingenieur eine seiner Ausbildung entsprechende Beschäftigung in dem Sinne ausübte, dass hierfür dieser Titel erforderlich war, die wesentliche Bedeutung zukommt. Es reicht daher regelmäßig nicht der Nachweis aus, dass ingenieurtechnische Aufgaben erbracht wurden, wenn nicht zugleich bewiesen ist, dass für die Wahrnehmung dieser Aufgaben zugleich der Titel eines Ingenieurs nötig war.
Der Vortrag des Klägers, es habe auch technische Kenntnisse über die Produktionsabläufe bedurft, um seine Beschäftigung ausüben zu können, mag zwar zutreffen, ist jedoch nach alledem irrelevant, solange der Funktionsplan diese technischen Kenntnisse nicht im Rahmen eines Studiums als Ingenieurs forderte. Daher bedurfte es insoweit keiner Beweiserhebung zur tatsächlich vom Kläger ausgeübten Tätigkeit. Ein Abschluss als Ingenieur war nach den Funktionsplänen deswegen jedenfalls nicht nötig.
Die Berufung des Klägers muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz – AVtI – für die Zeit vom 16. Juli 1958 bis zum 30. Juni 1990 und die entsprechende Feststellung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der im geborene Kläger ist Ingenieur (Urkunde der B Et T Sg vom 28. Juni 1958).
Er verbrachte sein Berufsleben beim V B C bzw. V B L und war dort von Juli 1958 bis Dezember 1968 als Ingenieur danach von Januar 1969 bis Juli 1990 als Perspektivplaner und Gruppenleiter Produktionsplanung tätig.
Seit dem 01. März 1995 bezieht er Altersrente von der Beklagten. Den Antrag des Klägers auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften vom 03. Mai 2001 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. April 2003 ab: Ihre Ermittlungen – die Beklagte hatte einen Funktionsplan des Beschäftigungsbetriebes beigezogen – hätten ergeben, dass der Kläger nicht mit einer ingenieurtechnischen Aufgabe betraut gewesen sei.
Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers, den dieser damit begründete, er habe in seinem gesamten Berufsleben 34 Jahre als Ingenieur und lediglich die letzten vier Jahre und fünf Monate als Planungsleiter gearbeitet. Auch für diese Tätigkeit sei ein Ingenieurfachstudium erforderlich gewesen. Dies ergebe sich aus seiner Abschlussbeurteilung vom 24. Juni 1967.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03. September 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und begründete dies wiederum damit, dass der Kläger als Gruppenleiter Produktionsplanung am 30. Juni 1990 nicht in einer ingenieurtechnischen Tätigkeit eingesetzt gewesen sei.
Hiergegen hat sich die am 19. September 2003 beim Sozialgericht Cottbus erhobene Klage gerichtet, mit der der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft hat.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 25. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. September 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeiten vom 16. Juli 1958 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, eingeführt mit Wirkung vom 17. August 1950, anzuerkennen und die dabei erzielten tatsächlichen Verdienste festzustellen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide berufen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 09. März 2005 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG – ( Urteil vom 31. Juli 2002, Aktenzeichen B 4 RA 25/02 R) erfülle eine Tätigkeit als Mitarbeiter der Prognose- und Perspektivplanung nicht die funktionsbezogenen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.
Der Funktionsplan nach dem der Kläger die Schaffung der Rahmenbedingungen der Produktion zu gewährleisten hat, hat die Tätigkeit wie folgt beschrieben:
8.1. Fachliche Aufgaben
8.1.1. Sichert auf der Grundlage stattlicher Planvorgaben, betrieblicher Festlegungen und der gesetzlich festgelegten Planmethodik die termingerechte Ausarbeitung des Planteiles für den komplexen Betriebsplan.
8.1.2. Gewährleistet die erforderlichen Zuarbeiten sowie Abstimmungen mit den zuständigen Abteilungen der Produktionsvorbereitung und – durchführung sowie dem Territorium bei der Planvorbereitung und – aufschlüsselung.
8.1.3. Leistet Zuarbeiten für die Vorbereitung der Plankonsultationen, Planverteidigung und Planfortschreibungen sowie zur organisatorischen und inhaltlichen Vorbereitung und Durchführung der Plandiskussion.
8.1.4. Analysiert die Ergebnisse vergangener Zeiträume zur Einschätzung der Ausgangssituation und Festlegung des konkreten Entwicklungszieles für den zu planenden Zeitraum.
8.1.5. Gewährleistet die Erarbeitung von Plankonzeptionen, Aufgabenstellungen und Terminpläne für die Führung der Plandiskussion und Planausarbeitung.
8.1.6. Arbeitet mit bei der Entwicklung neuer Planungsmethoden und betrieblicher Organisationsmittel.
8.1.7. Sichert die Zusammenstellung der Plandokumente und die Vorbereitung der Planverteidigung.
8.1.8. Nimmt an Plandiskussionen entsprechend der Arbeitsaufgabe teil.
8.1.9. Nimmt Anleitungsfunktionen gegenüber fachlich zugeordneter Mitarbeiter wahr.
Daraus ergebe sich, dass keine Ingenieurtätigkeit sondern eine planende Tätigkeit im Bereich Ökonomie ausgeübt worden sei.
Gegen dieses, dem Kläger am 09. April 2005 zugestellte Urteil richtet sich dessen Berufung vom 04. Mai 2005. Bei der Tätigkeit als Produktionsplaner Tagbaufabriken Kokerei habe es sich um eine ingenieurtechnische Beschäftigung im Sinne der Versorgungsordnung gehandelt, da Voraussetzung für die Gesamtproduktionsplanung die absolute Beherrschung sämtlicher Technologien aller einzelnen Produktionsabschnitte bzw. des gesamten Kombinats gewesen sei. Es sei nicht auf den Funktionsplan abzustellen. Tatsächlich seien die wirtschaftlichen Tätigkeiten gegenüber den ingenieurtechnischen zurückgetreten.
Aus dem Vorbringen der Bevollmächtigten des Klägers ergibt sich der Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 09. März 2005 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Juni 2003 zu verurteilen, die Zeit vom 16. Juli 1958 bis zum 30. Juni 1960 als Zeit der Zusatzversorgung der Technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und durch die Rechtsprechung des BSG für bestätigt.
Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 21. September 2005 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG – in Betracht kommt; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Begründung ist unbegründet.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung – insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben – nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 25. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. September 2003 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 16. Juli 1958 bis zum 30. Juni 1990 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Der Kläger hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVTI erworben, denn er erfüllte insbesondere nicht am maßgeblichen Stichtag, den 30. Juni 1990, die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in dieses Versorgungssystem.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AvtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 GG oder 3 EV – Einigungsvertrag - unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVTI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVTI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AvtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 B 4 RA 56/03 hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Mit der oben genannten Rechtsprechung befindet sich das BSG nicht im Widerspruch zu seinen Urteilen vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R. In jenen Urteilen wird zwar nicht auf den 30. Juni 1990 abgestellt. Dies rührt ersichtlich daher, dass bereits durch den Zusatzversorgungsträger jeweils Zeiten der Zugehörigkeit bis zum 30. Juni 1990 festgestellt waren und lediglich um einen vor dem Zeitpunkt der Aushändigung beziehungsweise Gültigkeit der ausgehändigten Urkunde gestritten wurde. Diese Entscheidungen betrafen somit tatsächlich Einbezogene. Allerdings haben diese Urteile zu erheblichen Missverständnissen geführt, die unter anderem zur Folge hatten, dass seitens des Versorgungsträgers aber auch durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Zeiten der Zugehörigkeit, insbesondere zur AVtI, entgegen der tatsächlichen Rechtslage festgestellt wurden. Insbesondere die Formulierung, die Typisierung solle immer dann Platz greifen, wenn in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig noch zum 01. Juli 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, derentwegen ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errichtet gewesen sei, ist hierfür maßgebend gewesen. Dabei wurde jedoch verkannt, dass das BSG damit ausschließlich Zeiten von tatsächlich einbezogenen Berechtigten hat erfassen wollen. Über sonstige, nicht einbezogene Berechtigte, die also keinen Versicherungsschein erhalten hatten, hat das BSG mit diesen Urteilen überhaupt nicht entschieden.
Daraus folgt, dass zur Einbeziehung solcher Zeiten erforderlich ist:
1. Die betroffenen Versicherten müssen zum Zeitpunkt der ausgeübten Tätigkeit die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur", "Diplomingenieur" oder "Techniker" erworben haben.
2. Sie müssen eine dem Titel entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben.
3.a) Diese Tätigkeit muss in einem volkseigenen Betrieb ausgeübt worden sein.
b) Allerdings muss es sich dabei nicht um irgendeinen volkseigenen Betrieb, sondern um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt haben.
Dem Kläger ist darin zuzustimmen was im Übrigen unstreitig ist , dass ein Ingenieur, da er zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur befugt war, die erste der dargelegten Voraussetzungen erfüllt.
Das Sozialgericht hat aber zutreffend die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit eines Leiters der Planungsabteilung eines Betriebes als überwiegend betriebswirtschaftlich beurteilt.
Dies ergibt sich daraus, dass entgegen dem Vortrag des Klägers eine Ausbildung zum Ingenieur nicht Voraussetzung für diese Tätigkeit war. Es reichte vielmehr jeder Fachschulabschluss aus, diese Tätigkeit auszuüben, wie dem ab 8. Februar 1979 maßgeblichen - Funktionsplan zu entnehmen ist.
Genügte nach dem Funktionsplan jedoch jede Ausbildung an einer Fachschule, war also nicht der Abschluss als Ingenieur zwingend, so ist nicht entscheidend, ob der Inhaber des entsprechenden Arbeitsplatzes zugleich auch ingenieurtechnische Aufgaben wahrnahm. Es konnte nach dem Funktionsplan jeder Fachschulabsolvent eine solche Aufgabenstellung bewältigen, ohne zugleich über den Abschluss zum Ingenieur zu verfügen. War dieser Abschluss somit nach dem Funktionsplan nicht erforderlich, so kann ein Ingenieur nicht geltend machen, seiner Qualifikation entsprechend eingesetzt gewesen zu sein. Mit dem Beweis, dass ein Beschäftigter ingenieurtechnische Aufgaben ausführte, ist damit nicht zugleich der Beweis dafür erbracht, dass für diese Aufgaben auch der Abschluss eines Ingenieurs unabdingbar war. Im Gegenteil - weist der Funktionsplan aus, dass jeder Beschäftigte mit einem Fachschulabschluss die nach dem Funktionsplan beschriebenen Aufgaben verwirklich konnte, ist der Nachweis erbracht, dass für die ausgeübte Beschäftigung der Titel eines Ingenieurs nicht maßgebend war.
Aus alledem folgt, dass dem jeweiligen Funktionsplan zur Beurteilung der Frage, ob ein Ingenieur eine seiner Ausbildung entsprechende Beschäftigung in dem Sinne ausübte, dass hierfür dieser Titel erforderlich war, die wesentliche Bedeutung zukommt. Es reicht daher regelmäßig nicht der Nachweis aus, dass ingenieurtechnische Aufgaben erbracht wurden, wenn nicht zugleich bewiesen ist, dass für die Wahrnehmung dieser Aufgaben zugleich der Titel eines Ingenieurs nötig war.
Der Vortrag des Klägers, es habe auch technische Kenntnisse über die Produktionsabläufe bedurft, um seine Beschäftigung ausüben zu können, mag zwar zutreffen, ist jedoch nach alledem irrelevant, solange der Funktionsplan diese technischen Kenntnisse nicht im Rahmen eines Studiums als Ingenieurs forderte. Daher bedurfte es insoweit keiner Beweiserhebung zur tatsächlich vom Kläger ausgeübten Tätigkeit. Ein Abschluss als Ingenieur war nach den Funktionsplänen deswegen jedenfalls nicht nötig.
Die Berufung des Klägers muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
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