Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 6 RA 575/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 244/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 05. April 2005 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 25. August 1980 bis 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der 1926 geborene Kläger ist Ingenieur (Urkunde der Ingenieurschule für Schwermaschinenbau und Elektrotechnik B vom 27. Juli 1961).
Vom 15. November 1962 bis 31. Mai 1979 arbeitete er als Kontrollingenieur bei der I GmbH, vom 01. Juni 1979 bis 23. August 1980 als Hauptreferent beim Staatlichen Holzkontor B und vom 25. August 1980 bis 06. bzw. 07. Juni 1990 als Hauptmechaniker, ab 01. September 1982 als Leiter Ordnung und Sicherheit beim Kombinatsbetrieb (KB) Fund P B des VEB B. M. (BMK) K. und E ... Ab 07. bzw. 08. Juni 1990 bis wenigstens 30. Juni 1990 bezog der Kläger Vorruhestandsgeld, das von der I BGmbH i. G. bzw. am 30. Juni 1990 von der IB GmbH gezahlt wurde.
Zum 01. Januar 1975 trat der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei, wobei er erst ab 01. Juni 1979 Beiträge für sein tatsächlich erzieltes Einkommen entrichtete.
Im April 2003 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen. Er wies darauf hin, dass der Vorruhestand nicht entgegenstehe, da nach dem Vorruhestandsgesetz der Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz erhalten bliebe.
Mit Bescheid vom 13. Mai 2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Kläger habe zwar eine seiner technischen Qualifikation entsprechende Beschäftigung ausgeübt. Bei der IGmbH, dem Magistrat von B bzw. dem KB F und PB handele es sich jedoch weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb noch um eine gleichgestellte Einrichtung.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger unter Beifügung eines Auszugs aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum KB Fund PBerlin des VEB BK und E die Berücksichtigung der Zeit vom 25. August 1980 bis 30. Juni 1990 geltend machte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2003 zurück: Beim KB F und P habe es sich um einen Rationalisierung- und Projektierungsbetrieb gehandelt, der nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben zähle. Nach der Anordnung über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Finanzierung der volkseigenen Betriebe für Rationalisierung, der volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung und der volkseigenen Organisations- und Rechenzentren der Wirtschaftsräte der Bezirke hätten volkseigene Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe die Aufgabe gehabt, die Betriebe bei der Durchführung der Rationalisierung zu unterstützen. Dazu hätten das Erarbeiten von Unterlagen zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung, Maßnahmen zur Steigerung der Arbeitsproduktivität, Maßnahmen zur Senkung der Kosten, Untersuchungen über Rationalisierungsmöglichkeiten, die Unterbreitung von Vorschlägen zur Rationalisierung und der Informationsdienst für die Erzeugnisgruppe gehört. Die Rationalisierungsbetriebe seien aufgrund von Wirtschaftsverträgen mit (Produktions-)Betrieben tätig geworden.
Dagegen hat der Kläger am 01. September 2003 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) Klage erhoben und sein Begehren weiterverfolgt.
Der KB F und P sei unmittelbar dem Ministerium für Bauwesen untergeordnet gewesen. Aus § 1 des Statuts des VEB B ergäbe sich, dass der KB I P B ein VEB der Bauindustrie gewesen sei. Durch Zuordnung zur Wirtschaftsgruppe 63.350 werde zumindest bestätigt, dass der KB Forschung und Projektierung ein gleichgestellter Betrieb gewesen sei. Aus dem Schreiben des ehemaligen Betriebsdirektors H Z vom 27. September 2003 gehe hervor, dass es sich bei diesem Betrieb um weit mehr als nur um ein Konstruktionsbüro gehandelt habe.
Der Kläger hat verschiedene Unterlagen zu den Vorgängerbetrieben, einen Auszug aus dem Statut des VEB B K und E, die Vereinbarung über die Gewährung des Vorruhestandsgeldes mit dem KB Forschung und Projektierung B des VEB B K und E vom 10. Mai 1990 und die Mitteilung über die erste Änderung der Vorruhestandsvereinbarung der I B GmbH i. G. vom 11. Juni 1990, einen Auszug aus dem volkseigenen Register zum VEB B K und E, das Schreiben des Bundesarchivs vom 04. August 2004 und das Schreiben des ehemaligen Betriebsdirektors des KB F und P B H Z vom 27. September 2003 vorgelegt.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid vom 13. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2003 zu ändern und festzustellen, dass in der Zeit vom 25. August 1980 bis 07. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Feststellung von Beitragszeiten gemäß § 5 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vorliegen, sowie am 08. Oktober 2003 klageerweiternd außerdem festzustellen, dass auch die Zeit vom 08. Juni 1990 bis 30. Juni 1990 nach dieser Vorschrift anzuerkennen ist.
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, der KB F und P sei kein Konstruktionsbüro, sondern ein Projektierungsbetrieb gewesen. Zur Projektierung im weitesten Sinne hätten alle Leistungen gerechnet, die für die Investitionstätigkeit erbracht worden seien (Ausarbeitung von Aufgabenstellungen und Projekten, Koordinierung von kooperierenden Projektleistungen, Ausarbeitung von Studien und Varianten bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Investitionen). Unerheblich sei, dass der KB Fund P auch Konstruktion erbracht habe, denn dies sei nicht Hauptzweck gewesen. Projektierung sei lediglich die Vorstufe der Produktion. Nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR sei dieser Betrieb der Wirtschaftsgruppe 63350 (Bauprojektierung) mit der Definition bautechnische Projektierungsbetriebe - Projektierungs- und Entwicklungsorganisation für alle Arbeiten des Bauwesens zugeordnet gewesen.
Das Sozialgericht hat vom Amtsgericht Berlin-Charlottenburg einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum KB F und P B des VEB B K und E nebst weiterer Registerunterlagen sowie das Statut des VEB B Kund E vom 25. Januar 1971 beigezogen.
Mit Urteil vom 05. April 2005 hat das Sozialgericht - im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung - die Klage abgewiesen: Die betriebliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem habe am 30. Juni 1990 nicht vorgelegen. Es könne dahinstehen, ob der VEB B K und E selbst ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens gewesen sei, denn der Kläger sei nicht in diesem Betrieb, sondern in dem KB F und PB beschäftigt gewesen. Dieser sei kein Produktionsbetrieb des Bauwesens gewesen, sondern habe als Hauptzweck die Projektierung verfolgt. Ein Projektierungsbetrieb sei kein Produktionsbetrieb.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 07. April 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 20. April 2005 eingelegte Berufung des Klägers.
Er trägt vor, die Industrieprojektierung habe von 1950 bis 1953 zur Vereinigung volkseigener Betriebe (VVB) gehört, die den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt gewesen sei. Der VEB I B sei mit Wirkung vom 30. April 1968 als juristisch selbständiger Betrieb aufgelöst worden dem VE B K und Eangegliedert worden. Nach dem Statut des VEB B sei dieser Betrieb daher untrennbarer Bestandteil des VEB B und damit Betrieb des Bauwesens gewesen. Die Zuordnung zu einer bestimmten Wirtschaftsgruppe sei lediglich aus statistischen Gründen erfolgt. Die staatliche Unterstellung rangiere vor der statistischen Zuordnung. Der KB F und P sei kein Dienstleistungsbetrieb gewesen. Dieser Betrieb habe nicht nur Projektierung, sondern auch Forschung betrieben, weswegen es sich um ein Forschungsinstitut gehandelt habe. Er sei auch Konstruktionsbüro gewesen, denn 55 v. H. der Kosten der Leistungen seien auf die Konstrukteure entfallen. Der Produktionsbegriff in der DDR sei umfassender verstanden worden. Er habe nicht nur die materielle Produktion erfasst. Er sei vielmehr definiert gewesen als Prozess der Herstellung materieller Güter und Leistungen durch die Menschen. Im KB Fund P B habe es eine Forschungs- und Projektierungsabteilung gegeben. Hauptforschungsrichtung sei der Kernenergiebau, Hauptprojektierungsrichtung der Kraftwerksbau, der Industriebau und der Bau von Energieübertragungsanlagen gewesen. Der Bau von Energieübertragungsanlagen und von Kohlekraftwerken sei als eine serienmäßig wiederkehrende Errichtung von baulichen Anlagen zu verstehen. Die Projektierung vereinige alle Aufgaben, von der gezielten Informationsgewinnung über die Koordinierung der Lieferungen und Leistungen sowie die Errichtung der kompletten Anlagen bis zur Inbetriebnahme und zum Leistungsnachweis in einer Hand. Er umfasse somit mehr als Konstruktion, Statik und Architektur. Die Eintragung der I B in das Handelsregister am 25. Juni 1990 könne nicht nachvollzogen werden, da die ursprüngliche Registerakte HR B 15/5870 nicht mehr existiere. Der Vorruhestand sei wie ein Arbeitsverhältnis in den Sozialversicherungsausweis einzutragen gewesen.
Der Kläger hat ein umfassendes Beiheft mit u. a. Aufsätzen zu verschiedenen Großprojekten, zu Forschung und Entwicklung und zum Projektierungsbegriff, verschiedene Schreiben den VEB BKund Ebetreffend und das Schreiben des Amtsgerichts Charlottenburg vom 15. September 2005 vorgelegt.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 05. April 2005 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2003 zu verpflichten, die Zeit vom 25. August 1980 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Der Senat hat vom Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Auszüge aus dem Handelsregister zur I B GmbH und aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum KB Fund P B des VEB B K und E beigezogen.
Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 16. November 2005 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 09. Dezember 2005 gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung - insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben - nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 13. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2003 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 25. August 1980 bis 30. Juni 1990 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt.
Dies gilt hinsichtlich des Zeitraumes vom 08. Juni 1990 bis 30. Juni 1990 schon deswegen, weil die Klage insoweit unzulässig ist, denn es ist Bestandskraft eingetreten. Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist (§ 77 SGG). Mit der am 01. September 2003 erhobenen Klage wurde die Bestandskraft der Bescheide insoweit gehindert, als diese angefochten waren. Nach dem Klageschriftsatz vom 01. September 2003 begehrte der Kläger jedoch lediglich, die Beklagte zu verurteilen, den Zeitraum vom 25. August 1980 bis 07. Juni 1990 als Beitragszeit nach § 5 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz festzustellen. Mit Ablauf der Klagefrist von einem Monat (§ 87 Abs. 1 und Abs. 2 SGG) ist somit die Ablehnung der Berücksichtigung der Zeit vom 08. Juni bis 30. Juni 1990 bestandskräftig. Daran konnte auch die mit Schriftsatz vom 07. Oktober 2003 am 08. Oktober 2003 vorgenommene Klageerweiterung auf den letztgenannten Zeitraum nichts ändern, denn die insoweit geänderte Klage war wegen Fristversäumnisses unzulässig.
Im Übrigen, also hinsichtlich des Zeitraumes vom 25. August 1980 bis 07. Juni 1990 ist die Klage zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn er erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Mit der oben genannten Rechtsprechung befindet sich das BSG nicht im Widerspruch zu seinen Urteilen vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R. In jenen Urteilen wird zwar nicht auf den 30. Juni 1990 abgestellt. Dies rührt ersichtlich daher, dass bereits durch den Zusatzversorgungsträger jeweils Zeiten der Zugehörigkeit bis zum 30. Juni 1990 festgestellt waren und lediglich um einen vor dem Zeitpunkt der Aushändigung beziehungsweise Gültigkeit der ausgehändigten Urkunde gestritten wurde. Diese Entscheidungen betrafen somit tatsächlich Einbezogene. Allerdings haben diese Urteile zu erheblichen Missverständnissen geführt, die unter anderem zur Folge hatten, dass seitens des Versorgungsträgers aber auch durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Zeiten der Zugehörigkeit, insbesondere zur AVtI, entgegen der tatsächlichen Rechtslage festgestellt wurden. Insbesondere die Formulierung, die Typisierung solle immer dann Platz greifen, wenn in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig noch zum 01. Juli 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, derentwegen ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errichtet gewesen sei, ist hierfür maßgebend gewesen. Dabei wurde jedoch verkannt, dass das BSG damit ausschließlich Zeiten von tatsächlich einbezogenen Berechtigten hat erfassen wollen. Über sonstige, nicht einbezogene Berechtigte, die also keinen Versicherungsschein erhalten hatten, hat das BSG mit diesen Urteilen überhaupt nicht entschieden. Auch das Urteil des BSG vom 10. April 2002 - B 4 RA 32/01 R steht nicht entgegen. In jenem Urteil kam es auf den Zeitpunkt des 30. Juni 1990 nicht an, weil der dortige Kläger bereits den erforderlichen Titel eines Ingenieurs nicht führte bzw. von 1977 bis 30. Juni 1990 eine dem Berufsbild eines Ingenieurs entsprechende Tätigkeit nicht verrichtete.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) AVtI VO und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) 2. DB zur AVtI VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R).
Nach § 1 AVtI VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
§ 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei.
Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens" (BSG, Urteil vom 09. April 2002 B 4 RA 41/01 R). Darunter ist die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und vom 08. Juni 2004 B 4 RA 57/03 R). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 10. April 2002 B 4 RA 10/02 R , vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R , vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mitausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R und vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R).
Wird an dem gesellschaftlichen Status bzw. der Gesellschaftsform angeknüpft, ist ausgeschlossen, die I BGmbH als volkseigenen Betrieb anzusehen.
Mit Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) vom 01. März 1990 (GBl DDR I 1990, 107) - THA - B - (aufgehoben zum 01. Juli 1990 durch § 24 Abs. 2 und 3 Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens ([Treuhandgesetz] vom 17. Juni 1990, GBl DDR I 1990, 300) wurde zur Wahrung des Volkseigentums mit Wirkung vom 01. März 1990 die Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums als Anstalt öffentlichen Rechts gegründet (Ziffer 1 Sätze 1 und 3 THA-B). Mit der Gründung übernahm die Treuhandanstalt die Treuhandschaft über das volkseigene Vermögen, das sich in Fondsinhaberschaft von Betrieben, Einrichtungen, Kombinaten sowie wirtschaftsleitenden Organen und sonstigen im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen Wirtschaftseinheiten befand (Ziffer 2 Satz 1 THA-B). Der Verantwortungsbereich der Anstalt umfasste nicht das volkseigene Vermögen, das sich in Rechtsträgerschaft der den Städten und Gemeinden unterstellten Betriebe und Einrichtungen befand sowie das volkseigene Vermögen der als Staatsunternehmen zu organisierenden Bereiche und durch LPG genutztes Volkseigentum (Ziffer 6 THA-B). Die Treuhandanstalt war berechtigt, juristische oder natürliche Personen zu beauftragen, als Gründer und Gesellschafter von Kapitalgesellschaften zu fungieren oder die sich aus den Beteiligungen ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen (Ziffer 3 THA-B).
Die Umwandlung der volkseigenen Betriebe erfolgte aufgrund der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01. März 1990 (GBl DDR I 1990, 107) - Umwandlungs-VO -, die für volkseigene Kombinate, Betriebe, juristisch selbständige Einrichtungen und wirtschaftsleitende Organe sowie sonstige, im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragene Wirtschaftseinheiten, nicht jedoch für das Staatsunternehmen Deutsche Post mit seiner Generaldirektion, die Eisenbahn, die Verwaltung der Wasserstraßen und die Verwaltung des öffentlichen Straßennetzes galt (§ 1 Abs. 1 und 2 Umwandlungs-VO). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Umwandlungs-VO waren Betriebe in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder in eine Aktiengesellschaft (AG) umzuwandeln. Die Geschäftsanteile bzw. Aktien der durch Umwandlung gebildeten Kapitalgesellschaft übernahm die Treuhandanstalt (§ 3 Abs. 1 Umwandlungs-VO). Nach § 3 Abs. 2 Umwandlungs-VO beauftragte die Treuhandanstalt entsprechend ihrem Statut juristische oder natürliche Personen als Gesellschafter zu fungieren bzw. die sich aus Beteiligungen ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Umwandlungs-VO bedurfte es zur Umwandlung einer Umwandlungserklärung des umzuwandelnden Betriebes und der Treuhandanstalt als Übernehmender der Anteile, die notariell zu beurkunden waren (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Umwandlungs-VO). Nach § 4 Abs. 3 Umwandlungs-VO galt für die Gründung und Tätigkeit einer GmbH das GmbH-Gesetz, für die einer AG das Aktiengesetz. Nach § 6 Umwandlungs-VO war die durch die Umwandlung entstandene Gesellschaft beim Staatlichen Vertragsgericht zur Eintragung in das Register anzumelden, welches nach Vorlage der beizufügenden Dokumente die Eintragung in das Register vornahm. Nach § 7 Umwandlungs-VO wurde die Umwandlung mit der Eintragung der GmbH bzw. der AG in das Register wirksam. Mit der Eintragung wurde die GmbH bzw. AG Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes. Der vor der Umwandlung bestehende Betrieb war damit erloschen. Das Erlöschen des Betriebes war von Amts wegen in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen.
§ 7 Umwandlungs-VO macht damit deutlich, dass mit der Eintragung in das Register der zuvor bestandene volkseigene Betrieb untergegangen und der neue Betrieb, die GmbH bzw. AG, kein volkseigener Betrieb mehr ist.
Nicht wesentlich ist ausgehend von diesem neuen gesellschaftlichen Status bzw. dieser Gesellschaftsform, dass die Treuhandanstalt als Anstalt des öffentlichen Rechts die Treuhandschaft über das nach wie vor vorhandene volkseigene Vermögen inne hatte und zum Verkauf von Gesellschaftsanteilen bzw. Aktien (so genannte Privatisierung) nach § 10 Satz 1 Umwandlungs-VO nur befugt war, sofern das durch Gesetz geregelt war.
Die Eintragung der I B GmbH erfolgte nach dem Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts B am 25. Juni 1990.
Dies folgt aus dem Registerblatt HR B. Dort ist u. a. eingetragen: Der Gesellschaftsvertrag ist am 31. Mai 1990 abgeschlossen. Die Gesellschaft ist entstanden durch Umwandlung des VEB B K und E, KB F und P B. Zum Tag der Eintragung und zu Bemerkungen ist daraus ersichtlich: Umgeschrieben von Reg.Nr. HRB des Stadtbezirksgerichts B und eingetragen am 06. Mai 1991. Erste Eintragung am 25. Juni 1990.
Damit ist bewiesen, dass die I B GmbH am 25. Juni 1990 in das Handelsregister eingetragen wurde. Ist eine im Handelsregister einzutragende Tatsache - wie die GmbH (§ 7 Abs. 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbH G; vgl. auch § 18 Nrn. 1 bis 7 Gesetz über die Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Juni 1990 [GBl DDR I 1990, 357] - InkrTG - ) - eingetragen und bekannt gemacht worden, so muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Handelsgesetzbuch - HGB - , vgl. auch § 16 Nrn. 1 bis 3 InkrTG). Dem steht nicht entgegen, dass das ursprüngliche Handelsregisterblatt HRB des Stadtbezirksgerichtes B nicht mehr existiert, wie dem Kläger in dem von ihm vorgelegten Schreiben des Amtsgerichts C vom 15. September 2005 mitgeteilt wurde. Die gesamte Registerakte HRB ist danach nicht mehr vorhanden. Mit dem Handelsregisterblatt HR B wird nämlich insoweit gerade bewiesen, dass eine Umschreibung der erstmals am 25. Juni 1990 erfolgten Eintragung der I B GmbH vorgenommen wurde. Gegen diese amtliche Eintragung mag zwar der Vorwurf der Fälschung erhoben werden können. Der Kläger selbst behauptet jedoch nicht einmal, dass eine Fälschung vorliegt, noch gibt es dafür irgendwelche Tatsachen. Angesichts dessen ist nachgewiesen, dass die I B GmbH am 25. Juni 1990 in das Handelsregister eingetragen wurde.
Zu diesem Zeitpunkt erlosch mithin der KB Fund P B des VEB B K und E. Dass die Löschung des KB F und P B nach dem Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft erst am 12. Juli 1990 erfolgte, ist nicht wesentlich, denn das Erlöschen des vor der Umwandlung bestandenen Betriebes trat wegen § 7 Umwandlungs-VO unmittelbar (konstitutiv) mit der Eintragung der GmbH in das Handelsregister ein. Die Löschung des KB F und PB im Register der volkseigenen Wirtschaft stellte dies nur deklaratorisch fest. Im Übrigen geht aus dem Registerblatt hervor, dass die Rechtsnachfolge von der I BGmbH (HRB- bzw. HRB ) angetreten wurde.
Die I B GmbH ist auch keine gleichgestellte Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 Zweite DB zur AVtI-VO. Nach der Eintragung im Handelsregister ist Gegenstand dieses Unternehmens die Erstellung von und der Handel mit Planungs- und ingenieurtechnischen Leistungen sowie die Erbringung von Beratungsleistungen für Industrie- und Gesellschaftsbauten sowie Verkehrsanlagen.
Dieser Betriebszweck lässt auch nicht nur andeutungsweise erkennen, die I BGmbH sei ein Forschungsinstitut. Es handelt sich auch nicht um ein Konstruktionsbüro.
Unter Konstruktion ist der Entwurf und die Berechnung von Einzelteilen, Baugruppen und Erzeugnissen zu verstehen. Demgegenüber gehört die darüber hinausgehende Umsetzung im Rahmen einer weitergehenden Gesamtkonzeption zum Bereich der Projektierung. Ein Betrieb, der mit solchen Projektierungsaufgaben befasst war, ist damit kein Konstruktionsbüro.
Nach § 2 Verordnung über das Projektierungswesen - Projektierungsverordnung - vom 20. November 1964 (GBl DDR II 1964, 909) - PVO - gehörten zu den Projektierungsleistungen u. a. die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen, die Ausarbeitung von Projekten, Teilprojekten und Projektteilen, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen bei der Ausarbeitung von Aufgabenstellungen und Projekten sowie die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen im Rahmen der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Investitionen auf vertraglicher Grundlage (§ 2 Buchstaben a und f PVO). Die Projektierungsleistungen hatten den Charakter einer Ware, die verkauft und gekauft wurde. In den Wirtschaftsverträgen über Projektierungsleistungen waren daher insbesondere die Qualitätsanforderungen, der Inhalt und der Umfang der Projektierungsunterlagen, die Termine, die Garantieverpflichtungen, die Abnahmevereinbarungen sowie der Preis und die Zahlungsbedingungen, die Bedingungen für die Anwendung von Preiszu- und -abschlägen und andere ökonomische Hebel festzulegen. Alle Grundsätze, die sich auf den Verkauf bzw. Kauf von Waren und sonstigen Leistungen bezogen, waren auch beim Verkauf von Projektierungsleistungen anzuwenden, sofern nicht in der PVO selbst andere Festlegungen getroffen waren (§ 3 As. 2 PVO).
Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Kläger übersandten Auszug aus dem Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Neuausgabe 1989 zur Projektierung. Danach handelt es sich um die Ausarbeitung und allseitige Abstimmung der zweckmäßigsten technischen, gestalterischen und ökonomischen Konzeption und Festlegung der Aufgaben zur Herstellung von Grundmitteln einschließlich des Realisierungsablaufs. Die Projektierung entscheidet maßgeblich über die Proportionalität und Effektivität der künftigen Produktion. Sie erfordert die komplexe Betrachtung und Darstellung der rationell aufeinander abzustimmenden Anlagen (Aufstellung, Verkettung usw.) und der mit ihnen zu vollziehenden Prozesse (Bearbeitung, Transport usw.). Die Projektierung ist das Bindeglied zwischen der wissenschaftlich-technischen und ökonomischen Zielsetzung und der Bau- und Montagepraxis.
Die Ausführungen des ehemaligen Betriebsdirektors H Z im Schreiben vom 27. September 2003 und in seinem weiteren vom Kläger mit Schriftsatz vom 22. März 2005 übersandten Schreiben bestätigen, dass der KB Fund P B kein Konstruktionsbüro, sondern ein Projektierungsbetrieb war. Dort wird die Auffassung vertreten, der KB F und Psei ein Architektur-, Statik- und Konstruktions-Büro großen Stils gewesen, der seine Objekte komplex bearbeitet habe. Dazu habe die Bearbeitung von Bauablaufprojekten (Montageprojekten und Bauablaufplanung) und die Ausarbeitung von Preisangeboten zur Verwendung durch die Bau- und Montagebetriebe des Kombinates gehört. Die Projektierungsleistung habe in der Regel aus drei Phasen, dem Vorentwurf, dem Entwurf und der Ausführung bestanden.
Der Kläger meint zwar, der KB Fund P B sei ein Konstruktionsbüro gewesen, weil 55 v. H. der Kosten der Leistungen auf Konstrukteure entfielen. Gleichzeitig hat er jedoch in seinem Schriftsatz vom 21. März 2005 zutreffend unter Bezugnahme auf das Schreiben des ehemaligen Betriebsdirektors H Z vom 27. September 2003 darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem Betrieb um weit mehr als nur ein Konstruktionsbüro gehandelt habe. Dieselbe Einschätzung findet sich auch in seinem weiteren Schriftsatz vom 20. August 2005, wenn er darauf hinweist, dass die Projektierung alle Aufgaben vereinigt, von der gezielten Informationsgewinnung über die Koordinierung der Lieferungen und Leistungen sowie die Errichtung der kompletten Anlagen bis zur Inbetriebnahme und zum Leistungsnachweis in einer Hand. Ein solches Verständnis steht der Annahme entgegen, beim KB F und P Bhabe es sich um ein Konstruktionsbüro gehandelt.
Angesichts dessen gibt es unter Berücksichtigung des im Handelsregister eingetragenen Betriebszwecks der I B GmbH erst recht keine Anhaltspunkte dafür, die I BGmbH sei ein Konstruktionsbüro.
Damit lagen jedoch - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - am 30. Juni 1990 die betrieblichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI nicht vor.
Unabhängig davon übte der Kläger am 30. Juni 1990 auch keine Beschäftigung als Ingenieur aus. Vielmehr bezog er Vorruhestandsgeld.
Nach der von ihm vorgelegten Vereinbarung über die Gewährung des Vorruhestandsgeldes mit dem KB Forschung und PBdes VEB B K und E vom 10. Mai 1990 wurde geregelt, dass der Kläger aufgrund struktureller Veränderungen sowie seines Antrages vom 11. April 1990 ab 07. Juni 1990 in den Vorruhestand geht und ihm dafür ein Vorruhestandsgeld bis 30. Juni 1991 gezahlt wird. In der weiteren von ihm vorgelegten Mitteilung über die erste Änderung der Vorruhestandsvereinbarung mit der I BGmbH i. G. vom 11. Juni 1990 wurde das Vorruhestandsgeld neu berechnet und zugleich darauf hingewiesen, dass die I B GmbH i. G. als Rechtsnachfolger des VEB B K und E, KB F und PB ab 01. Juni 1990 gelte. Diese Vorruhestandsregelung wurde auch vollzogen, denn im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom 06. März 1986 ist eine Beschäftigung als Leiter Ordnung und Sicherheit bis zum 07. Juni 1990 und ab 08. Juni 1990 Vorruhestand eingetragen.
Entgegen der Ansicht des Klägers wurde in der Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld vom 08. Februar 1990 (GBl DDR I 1990, 42 - VRG-VO) nicht bestimmt, dass der Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz erhalten bleibt.
§ 5 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 VRG-VO bestimmte: Das Vorruhestandsgeld wird nicht besteuert und unterliegt der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Der Bezug von Vorruhestandsgeld ist wie ein Arbeitsrechtsverhältnis im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung einzutragen. Der Bezug von Vorruhestandsgeld gilt bei der Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung als versicherungspflichtige Tätigkeit.
Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Bezug von Vorruhestandsgeld wie ein Arbeitsrechtsverhältnis im Sozialversicherungsausweis einzutragen gewesen ist. Er nimmt jedoch nicht zur Kenntnis, dass der Bezug von Vorruhestandsgeld als versicherungspflichtige Tätigkeit allein bei der Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung und somit gerade nicht im Rahmen einer zusätzlichen Altersversorgung, insbesondere der AVtI, galt.
Darüber hinaus verkennt der Kläger, dass ein Erhaltenbleiben einer Anwartschaft auf eine Versorgung aus der AVtI in seinem Falle gar nicht möglich war, weil er vor Beginn des Bezuges von Vorruhestandsgeld tatsächlich nicht in die AVtI einbezogen worden war. Eine entsprechende Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR liegt nicht vor. Fehlt es jedoch an einer solchen Entscheidung, wurde auch keine Anwartschaft mit der weiteren denknotwendigen Konsequenz begründet, dass eine nicht bestehende Anwartschaft eben nicht durch den Bezug von Vorruhestandsgeld aufrechterhalten werden konnte.
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 25. August 1980 bis 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der 1926 geborene Kläger ist Ingenieur (Urkunde der Ingenieurschule für Schwermaschinenbau und Elektrotechnik B vom 27. Juli 1961).
Vom 15. November 1962 bis 31. Mai 1979 arbeitete er als Kontrollingenieur bei der I GmbH, vom 01. Juni 1979 bis 23. August 1980 als Hauptreferent beim Staatlichen Holzkontor B und vom 25. August 1980 bis 06. bzw. 07. Juni 1990 als Hauptmechaniker, ab 01. September 1982 als Leiter Ordnung und Sicherheit beim Kombinatsbetrieb (KB) Fund P B des VEB B. M. (BMK) K. und E ... Ab 07. bzw. 08. Juni 1990 bis wenigstens 30. Juni 1990 bezog der Kläger Vorruhestandsgeld, das von der I BGmbH i. G. bzw. am 30. Juni 1990 von der IB GmbH gezahlt wurde.
Zum 01. Januar 1975 trat der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei, wobei er erst ab 01. Juni 1979 Beiträge für sein tatsächlich erzieltes Einkommen entrichtete.
Im April 2003 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen. Er wies darauf hin, dass der Vorruhestand nicht entgegenstehe, da nach dem Vorruhestandsgesetz der Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz erhalten bliebe.
Mit Bescheid vom 13. Mai 2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Kläger habe zwar eine seiner technischen Qualifikation entsprechende Beschäftigung ausgeübt. Bei der IGmbH, dem Magistrat von B bzw. dem KB F und PB handele es sich jedoch weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb noch um eine gleichgestellte Einrichtung.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger unter Beifügung eines Auszugs aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum KB Fund PBerlin des VEB BK und E die Berücksichtigung der Zeit vom 25. August 1980 bis 30. Juni 1990 geltend machte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2003 zurück: Beim KB F und P habe es sich um einen Rationalisierung- und Projektierungsbetrieb gehandelt, der nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben zähle. Nach der Anordnung über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Finanzierung der volkseigenen Betriebe für Rationalisierung, der volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung und der volkseigenen Organisations- und Rechenzentren der Wirtschaftsräte der Bezirke hätten volkseigene Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe die Aufgabe gehabt, die Betriebe bei der Durchführung der Rationalisierung zu unterstützen. Dazu hätten das Erarbeiten von Unterlagen zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung, Maßnahmen zur Steigerung der Arbeitsproduktivität, Maßnahmen zur Senkung der Kosten, Untersuchungen über Rationalisierungsmöglichkeiten, die Unterbreitung von Vorschlägen zur Rationalisierung und der Informationsdienst für die Erzeugnisgruppe gehört. Die Rationalisierungsbetriebe seien aufgrund von Wirtschaftsverträgen mit (Produktions-)Betrieben tätig geworden.
Dagegen hat der Kläger am 01. September 2003 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) Klage erhoben und sein Begehren weiterverfolgt.
Der KB F und P sei unmittelbar dem Ministerium für Bauwesen untergeordnet gewesen. Aus § 1 des Statuts des VEB B ergäbe sich, dass der KB I P B ein VEB der Bauindustrie gewesen sei. Durch Zuordnung zur Wirtschaftsgruppe 63.350 werde zumindest bestätigt, dass der KB Forschung und Projektierung ein gleichgestellter Betrieb gewesen sei. Aus dem Schreiben des ehemaligen Betriebsdirektors H Z vom 27. September 2003 gehe hervor, dass es sich bei diesem Betrieb um weit mehr als nur um ein Konstruktionsbüro gehandelt habe.
Der Kläger hat verschiedene Unterlagen zu den Vorgängerbetrieben, einen Auszug aus dem Statut des VEB B K und E, die Vereinbarung über die Gewährung des Vorruhestandsgeldes mit dem KB Forschung und Projektierung B des VEB B K und E vom 10. Mai 1990 und die Mitteilung über die erste Änderung der Vorruhestandsvereinbarung der I B GmbH i. G. vom 11. Juni 1990, einen Auszug aus dem volkseigenen Register zum VEB B K und E, das Schreiben des Bundesarchivs vom 04. August 2004 und das Schreiben des ehemaligen Betriebsdirektors des KB F und P B H Z vom 27. September 2003 vorgelegt.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid vom 13. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2003 zu ändern und festzustellen, dass in der Zeit vom 25. August 1980 bis 07. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Feststellung von Beitragszeiten gemäß § 5 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vorliegen, sowie am 08. Oktober 2003 klageerweiternd außerdem festzustellen, dass auch die Zeit vom 08. Juni 1990 bis 30. Juni 1990 nach dieser Vorschrift anzuerkennen ist.
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, der KB F und P sei kein Konstruktionsbüro, sondern ein Projektierungsbetrieb gewesen. Zur Projektierung im weitesten Sinne hätten alle Leistungen gerechnet, die für die Investitionstätigkeit erbracht worden seien (Ausarbeitung von Aufgabenstellungen und Projekten, Koordinierung von kooperierenden Projektleistungen, Ausarbeitung von Studien und Varianten bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Investitionen). Unerheblich sei, dass der KB Fund P auch Konstruktion erbracht habe, denn dies sei nicht Hauptzweck gewesen. Projektierung sei lediglich die Vorstufe der Produktion. Nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR sei dieser Betrieb der Wirtschaftsgruppe 63350 (Bauprojektierung) mit der Definition bautechnische Projektierungsbetriebe - Projektierungs- und Entwicklungsorganisation für alle Arbeiten des Bauwesens zugeordnet gewesen.
Das Sozialgericht hat vom Amtsgericht Berlin-Charlottenburg einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum KB F und P B des VEB B K und E nebst weiterer Registerunterlagen sowie das Statut des VEB B Kund E vom 25. Januar 1971 beigezogen.
Mit Urteil vom 05. April 2005 hat das Sozialgericht - im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung - die Klage abgewiesen: Die betriebliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem habe am 30. Juni 1990 nicht vorgelegen. Es könne dahinstehen, ob der VEB B K und E selbst ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens gewesen sei, denn der Kläger sei nicht in diesem Betrieb, sondern in dem KB F und PB beschäftigt gewesen. Dieser sei kein Produktionsbetrieb des Bauwesens gewesen, sondern habe als Hauptzweck die Projektierung verfolgt. Ein Projektierungsbetrieb sei kein Produktionsbetrieb.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 07. April 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 20. April 2005 eingelegte Berufung des Klägers.
Er trägt vor, die Industrieprojektierung habe von 1950 bis 1953 zur Vereinigung volkseigener Betriebe (VVB) gehört, die den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt gewesen sei. Der VEB I B sei mit Wirkung vom 30. April 1968 als juristisch selbständiger Betrieb aufgelöst worden dem VE B K und Eangegliedert worden. Nach dem Statut des VEB B sei dieser Betrieb daher untrennbarer Bestandteil des VEB B und damit Betrieb des Bauwesens gewesen. Die Zuordnung zu einer bestimmten Wirtschaftsgruppe sei lediglich aus statistischen Gründen erfolgt. Die staatliche Unterstellung rangiere vor der statistischen Zuordnung. Der KB F und P sei kein Dienstleistungsbetrieb gewesen. Dieser Betrieb habe nicht nur Projektierung, sondern auch Forschung betrieben, weswegen es sich um ein Forschungsinstitut gehandelt habe. Er sei auch Konstruktionsbüro gewesen, denn 55 v. H. der Kosten der Leistungen seien auf die Konstrukteure entfallen. Der Produktionsbegriff in der DDR sei umfassender verstanden worden. Er habe nicht nur die materielle Produktion erfasst. Er sei vielmehr definiert gewesen als Prozess der Herstellung materieller Güter und Leistungen durch die Menschen. Im KB Fund P B habe es eine Forschungs- und Projektierungsabteilung gegeben. Hauptforschungsrichtung sei der Kernenergiebau, Hauptprojektierungsrichtung der Kraftwerksbau, der Industriebau und der Bau von Energieübertragungsanlagen gewesen. Der Bau von Energieübertragungsanlagen und von Kohlekraftwerken sei als eine serienmäßig wiederkehrende Errichtung von baulichen Anlagen zu verstehen. Die Projektierung vereinige alle Aufgaben, von der gezielten Informationsgewinnung über die Koordinierung der Lieferungen und Leistungen sowie die Errichtung der kompletten Anlagen bis zur Inbetriebnahme und zum Leistungsnachweis in einer Hand. Er umfasse somit mehr als Konstruktion, Statik und Architektur. Die Eintragung der I B in das Handelsregister am 25. Juni 1990 könne nicht nachvollzogen werden, da die ursprüngliche Registerakte HR B 15/5870 nicht mehr existiere. Der Vorruhestand sei wie ein Arbeitsverhältnis in den Sozialversicherungsausweis einzutragen gewesen.
Der Kläger hat ein umfassendes Beiheft mit u. a. Aufsätzen zu verschiedenen Großprojekten, zu Forschung und Entwicklung und zum Projektierungsbegriff, verschiedene Schreiben den VEB BKund Ebetreffend und das Schreiben des Amtsgerichts Charlottenburg vom 15. September 2005 vorgelegt.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 05. April 2005 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2003 zu verpflichten, die Zeit vom 25. August 1980 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Der Senat hat vom Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Auszüge aus dem Handelsregister zur I B GmbH und aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum KB Fund P B des VEB B K und E beigezogen.
Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 16. November 2005 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 09. Dezember 2005 gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung - insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben - nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 13. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2003 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 25. August 1980 bis 30. Juni 1990 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt.
Dies gilt hinsichtlich des Zeitraumes vom 08. Juni 1990 bis 30. Juni 1990 schon deswegen, weil die Klage insoweit unzulässig ist, denn es ist Bestandskraft eingetreten. Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist (§ 77 SGG). Mit der am 01. September 2003 erhobenen Klage wurde die Bestandskraft der Bescheide insoweit gehindert, als diese angefochten waren. Nach dem Klageschriftsatz vom 01. September 2003 begehrte der Kläger jedoch lediglich, die Beklagte zu verurteilen, den Zeitraum vom 25. August 1980 bis 07. Juni 1990 als Beitragszeit nach § 5 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz festzustellen. Mit Ablauf der Klagefrist von einem Monat (§ 87 Abs. 1 und Abs. 2 SGG) ist somit die Ablehnung der Berücksichtigung der Zeit vom 08. Juni bis 30. Juni 1990 bestandskräftig. Daran konnte auch die mit Schriftsatz vom 07. Oktober 2003 am 08. Oktober 2003 vorgenommene Klageerweiterung auf den letztgenannten Zeitraum nichts ändern, denn die insoweit geänderte Klage war wegen Fristversäumnisses unzulässig.
Im Übrigen, also hinsichtlich des Zeitraumes vom 25. August 1980 bis 07. Juni 1990 ist die Klage zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn er erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Mit der oben genannten Rechtsprechung befindet sich das BSG nicht im Widerspruch zu seinen Urteilen vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R. In jenen Urteilen wird zwar nicht auf den 30. Juni 1990 abgestellt. Dies rührt ersichtlich daher, dass bereits durch den Zusatzversorgungsträger jeweils Zeiten der Zugehörigkeit bis zum 30. Juni 1990 festgestellt waren und lediglich um einen vor dem Zeitpunkt der Aushändigung beziehungsweise Gültigkeit der ausgehändigten Urkunde gestritten wurde. Diese Entscheidungen betrafen somit tatsächlich Einbezogene. Allerdings haben diese Urteile zu erheblichen Missverständnissen geführt, die unter anderem zur Folge hatten, dass seitens des Versorgungsträgers aber auch durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Zeiten der Zugehörigkeit, insbesondere zur AVtI, entgegen der tatsächlichen Rechtslage festgestellt wurden. Insbesondere die Formulierung, die Typisierung solle immer dann Platz greifen, wenn in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig noch zum 01. Juli 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, derentwegen ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errichtet gewesen sei, ist hierfür maßgebend gewesen. Dabei wurde jedoch verkannt, dass das BSG damit ausschließlich Zeiten von tatsächlich einbezogenen Berechtigten hat erfassen wollen. Über sonstige, nicht einbezogene Berechtigte, die also keinen Versicherungsschein erhalten hatten, hat das BSG mit diesen Urteilen überhaupt nicht entschieden. Auch das Urteil des BSG vom 10. April 2002 - B 4 RA 32/01 R steht nicht entgegen. In jenem Urteil kam es auf den Zeitpunkt des 30. Juni 1990 nicht an, weil der dortige Kläger bereits den erforderlichen Titel eines Ingenieurs nicht führte bzw. von 1977 bis 30. Juni 1990 eine dem Berufsbild eines Ingenieurs entsprechende Tätigkeit nicht verrichtete.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) AVtI VO und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) 2. DB zur AVtI VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R).
Nach § 1 AVtI VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
§ 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei.
Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens" (BSG, Urteil vom 09. April 2002 B 4 RA 41/01 R). Darunter ist die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und vom 08. Juni 2004 B 4 RA 57/03 R). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 10. April 2002 B 4 RA 10/02 R , vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R , vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mitausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R und vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R).
Wird an dem gesellschaftlichen Status bzw. der Gesellschaftsform angeknüpft, ist ausgeschlossen, die I BGmbH als volkseigenen Betrieb anzusehen.
Mit Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) vom 01. März 1990 (GBl DDR I 1990, 107) - THA - B - (aufgehoben zum 01. Juli 1990 durch § 24 Abs. 2 und 3 Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens ([Treuhandgesetz] vom 17. Juni 1990, GBl DDR I 1990, 300) wurde zur Wahrung des Volkseigentums mit Wirkung vom 01. März 1990 die Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums als Anstalt öffentlichen Rechts gegründet (Ziffer 1 Sätze 1 und 3 THA-B). Mit der Gründung übernahm die Treuhandanstalt die Treuhandschaft über das volkseigene Vermögen, das sich in Fondsinhaberschaft von Betrieben, Einrichtungen, Kombinaten sowie wirtschaftsleitenden Organen und sonstigen im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen Wirtschaftseinheiten befand (Ziffer 2 Satz 1 THA-B). Der Verantwortungsbereich der Anstalt umfasste nicht das volkseigene Vermögen, das sich in Rechtsträgerschaft der den Städten und Gemeinden unterstellten Betriebe und Einrichtungen befand sowie das volkseigene Vermögen der als Staatsunternehmen zu organisierenden Bereiche und durch LPG genutztes Volkseigentum (Ziffer 6 THA-B). Die Treuhandanstalt war berechtigt, juristische oder natürliche Personen zu beauftragen, als Gründer und Gesellschafter von Kapitalgesellschaften zu fungieren oder die sich aus den Beteiligungen ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen (Ziffer 3 THA-B).
Die Umwandlung der volkseigenen Betriebe erfolgte aufgrund der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01. März 1990 (GBl DDR I 1990, 107) - Umwandlungs-VO -, die für volkseigene Kombinate, Betriebe, juristisch selbständige Einrichtungen und wirtschaftsleitende Organe sowie sonstige, im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragene Wirtschaftseinheiten, nicht jedoch für das Staatsunternehmen Deutsche Post mit seiner Generaldirektion, die Eisenbahn, die Verwaltung der Wasserstraßen und die Verwaltung des öffentlichen Straßennetzes galt (§ 1 Abs. 1 und 2 Umwandlungs-VO). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Umwandlungs-VO waren Betriebe in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder in eine Aktiengesellschaft (AG) umzuwandeln. Die Geschäftsanteile bzw. Aktien der durch Umwandlung gebildeten Kapitalgesellschaft übernahm die Treuhandanstalt (§ 3 Abs. 1 Umwandlungs-VO). Nach § 3 Abs. 2 Umwandlungs-VO beauftragte die Treuhandanstalt entsprechend ihrem Statut juristische oder natürliche Personen als Gesellschafter zu fungieren bzw. die sich aus Beteiligungen ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Umwandlungs-VO bedurfte es zur Umwandlung einer Umwandlungserklärung des umzuwandelnden Betriebes und der Treuhandanstalt als Übernehmender der Anteile, die notariell zu beurkunden waren (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Umwandlungs-VO). Nach § 4 Abs. 3 Umwandlungs-VO galt für die Gründung und Tätigkeit einer GmbH das GmbH-Gesetz, für die einer AG das Aktiengesetz. Nach § 6 Umwandlungs-VO war die durch die Umwandlung entstandene Gesellschaft beim Staatlichen Vertragsgericht zur Eintragung in das Register anzumelden, welches nach Vorlage der beizufügenden Dokumente die Eintragung in das Register vornahm. Nach § 7 Umwandlungs-VO wurde die Umwandlung mit der Eintragung der GmbH bzw. der AG in das Register wirksam. Mit der Eintragung wurde die GmbH bzw. AG Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes. Der vor der Umwandlung bestehende Betrieb war damit erloschen. Das Erlöschen des Betriebes war von Amts wegen in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen.
§ 7 Umwandlungs-VO macht damit deutlich, dass mit der Eintragung in das Register der zuvor bestandene volkseigene Betrieb untergegangen und der neue Betrieb, die GmbH bzw. AG, kein volkseigener Betrieb mehr ist.
Nicht wesentlich ist ausgehend von diesem neuen gesellschaftlichen Status bzw. dieser Gesellschaftsform, dass die Treuhandanstalt als Anstalt des öffentlichen Rechts die Treuhandschaft über das nach wie vor vorhandene volkseigene Vermögen inne hatte und zum Verkauf von Gesellschaftsanteilen bzw. Aktien (so genannte Privatisierung) nach § 10 Satz 1 Umwandlungs-VO nur befugt war, sofern das durch Gesetz geregelt war.
Die Eintragung der I B GmbH erfolgte nach dem Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts B am 25. Juni 1990.
Dies folgt aus dem Registerblatt HR B. Dort ist u. a. eingetragen: Der Gesellschaftsvertrag ist am 31. Mai 1990 abgeschlossen. Die Gesellschaft ist entstanden durch Umwandlung des VEB B K und E, KB F und P B. Zum Tag der Eintragung und zu Bemerkungen ist daraus ersichtlich: Umgeschrieben von Reg.Nr. HRB des Stadtbezirksgerichts B und eingetragen am 06. Mai 1991. Erste Eintragung am 25. Juni 1990.
Damit ist bewiesen, dass die I B GmbH am 25. Juni 1990 in das Handelsregister eingetragen wurde. Ist eine im Handelsregister einzutragende Tatsache - wie die GmbH (§ 7 Abs. 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbH G; vgl. auch § 18 Nrn. 1 bis 7 Gesetz über die Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Juni 1990 [GBl DDR I 1990, 357] - InkrTG - ) - eingetragen und bekannt gemacht worden, so muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Handelsgesetzbuch - HGB - , vgl. auch § 16 Nrn. 1 bis 3 InkrTG). Dem steht nicht entgegen, dass das ursprüngliche Handelsregisterblatt HRB des Stadtbezirksgerichtes B nicht mehr existiert, wie dem Kläger in dem von ihm vorgelegten Schreiben des Amtsgerichts C vom 15. September 2005 mitgeteilt wurde. Die gesamte Registerakte HRB ist danach nicht mehr vorhanden. Mit dem Handelsregisterblatt HR B wird nämlich insoweit gerade bewiesen, dass eine Umschreibung der erstmals am 25. Juni 1990 erfolgten Eintragung der I B GmbH vorgenommen wurde. Gegen diese amtliche Eintragung mag zwar der Vorwurf der Fälschung erhoben werden können. Der Kläger selbst behauptet jedoch nicht einmal, dass eine Fälschung vorliegt, noch gibt es dafür irgendwelche Tatsachen. Angesichts dessen ist nachgewiesen, dass die I B GmbH am 25. Juni 1990 in das Handelsregister eingetragen wurde.
Zu diesem Zeitpunkt erlosch mithin der KB Fund P B des VEB B K und E. Dass die Löschung des KB F und P B nach dem Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft erst am 12. Juli 1990 erfolgte, ist nicht wesentlich, denn das Erlöschen des vor der Umwandlung bestandenen Betriebes trat wegen § 7 Umwandlungs-VO unmittelbar (konstitutiv) mit der Eintragung der GmbH in das Handelsregister ein. Die Löschung des KB F und PB im Register der volkseigenen Wirtschaft stellte dies nur deklaratorisch fest. Im Übrigen geht aus dem Registerblatt hervor, dass die Rechtsnachfolge von der I BGmbH (HRB- bzw. HRB ) angetreten wurde.
Die I B GmbH ist auch keine gleichgestellte Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 Zweite DB zur AVtI-VO. Nach der Eintragung im Handelsregister ist Gegenstand dieses Unternehmens die Erstellung von und der Handel mit Planungs- und ingenieurtechnischen Leistungen sowie die Erbringung von Beratungsleistungen für Industrie- und Gesellschaftsbauten sowie Verkehrsanlagen.
Dieser Betriebszweck lässt auch nicht nur andeutungsweise erkennen, die I BGmbH sei ein Forschungsinstitut. Es handelt sich auch nicht um ein Konstruktionsbüro.
Unter Konstruktion ist der Entwurf und die Berechnung von Einzelteilen, Baugruppen und Erzeugnissen zu verstehen. Demgegenüber gehört die darüber hinausgehende Umsetzung im Rahmen einer weitergehenden Gesamtkonzeption zum Bereich der Projektierung. Ein Betrieb, der mit solchen Projektierungsaufgaben befasst war, ist damit kein Konstruktionsbüro.
Nach § 2 Verordnung über das Projektierungswesen - Projektierungsverordnung - vom 20. November 1964 (GBl DDR II 1964, 909) - PVO - gehörten zu den Projektierungsleistungen u. a. die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen, die Ausarbeitung von Projekten, Teilprojekten und Projektteilen, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen bei der Ausarbeitung von Aufgabenstellungen und Projekten sowie die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen im Rahmen der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Investitionen auf vertraglicher Grundlage (§ 2 Buchstaben a und f PVO). Die Projektierungsleistungen hatten den Charakter einer Ware, die verkauft und gekauft wurde. In den Wirtschaftsverträgen über Projektierungsleistungen waren daher insbesondere die Qualitätsanforderungen, der Inhalt und der Umfang der Projektierungsunterlagen, die Termine, die Garantieverpflichtungen, die Abnahmevereinbarungen sowie der Preis und die Zahlungsbedingungen, die Bedingungen für die Anwendung von Preiszu- und -abschlägen und andere ökonomische Hebel festzulegen. Alle Grundsätze, die sich auf den Verkauf bzw. Kauf von Waren und sonstigen Leistungen bezogen, waren auch beim Verkauf von Projektierungsleistungen anzuwenden, sofern nicht in der PVO selbst andere Festlegungen getroffen waren (§ 3 As. 2 PVO).
Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Kläger übersandten Auszug aus dem Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Neuausgabe 1989 zur Projektierung. Danach handelt es sich um die Ausarbeitung und allseitige Abstimmung der zweckmäßigsten technischen, gestalterischen und ökonomischen Konzeption und Festlegung der Aufgaben zur Herstellung von Grundmitteln einschließlich des Realisierungsablaufs. Die Projektierung entscheidet maßgeblich über die Proportionalität und Effektivität der künftigen Produktion. Sie erfordert die komplexe Betrachtung und Darstellung der rationell aufeinander abzustimmenden Anlagen (Aufstellung, Verkettung usw.) und der mit ihnen zu vollziehenden Prozesse (Bearbeitung, Transport usw.). Die Projektierung ist das Bindeglied zwischen der wissenschaftlich-technischen und ökonomischen Zielsetzung und der Bau- und Montagepraxis.
Die Ausführungen des ehemaligen Betriebsdirektors H Z im Schreiben vom 27. September 2003 und in seinem weiteren vom Kläger mit Schriftsatz vom 22. März 2005 übersandten Schreiben bestätigen, dass der KB Fund P B kein Konstruktionsbüro, sondern ein Projektierungsbetrieb war. Dort wird die Auffassung vertreten, der KB F und Psei ein Architektur-, Statik- und Konstruktions-Büro großen Stils gewesen, der seine Objekte komplex bearbeitet habe. Dazu habe die Bearbeitung von Bauablaufprojekten (Montageprojekten und Bauablaufplanung) und die Ausarbeitung von Preisangeboten zur Verwendung durch die Bau- und Montagebetriebe des Kombinates gehört. Die Projektierungsleistung habe in der Regel aus drei Phasen, dem Vorentwurf, dem Entwurf und der Ausführung bestanden.
Der Kläger meint zwar, der KB Fund P B sei ein Konstruktionsbüro gewesen, weil 55 v. H. der Kosten der Leistungen auf Konstrukteure entfielen. Gleichzeitig hat er jedoch in seinem Schriftsatz vom 21. März 2005 zutreffend unter Bezugnahme auf das Schreiben des ehemaligen Betriebsdirektors H Z vom 27. September 2003 darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem Betrieb um weit mehr als nur ein Konstruktionsbüro gehandelt habe. Dieselbe Einschätzung findet sich auch in seinem weiteren Schriftsatz vom 20. August 2005, wenn er darauf hinweist, dass die Projektierung alle Aufgaben vereinigt, von der gezielten Informationsgewinnung über die Koordinierung der Lieferungen und Leistungen sowie die Errichtung der kompletten Anlagen bis zur Inbetriebnahme und zum Leistungsnachweis in einer Hand. Ein solches Verständnis steht der Annahme entgegen, beim KB F und P Bhabe es sich um ein Konstruktionsbüro gehandelt.
Angesichts dessen gibt es unter Berücksichtigung des im Handelsregister eingetragenen Betriebszwecks der I B GmbH erst recht keine Anhaltspunkte dafür, die I BGmbH sei ein Konstruktionsbüro.
Damit lagen jedoch - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - am 30. Juni 1990 die betrieblichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI nicht vor.
Unabhängig davon übte der Kläger am 30. Juni 1990 auch keine Beschäftigung als Ingenieur aus. Vielmehr bezog er Vorruhestandsgeld.
Nach der von ihm vorgelegten Vereinbarung über die Gewährung des Vorruhestandsgeldes mit dem KB Forschung und PBdes VEB B K und E vom 10. Mai 1990 wurde geregelt, dass der Kläger aufgrund struktureller Veränderungen sowie seines Antrages vom 11. April 1990 ab 07. Juni 1990 in den Vorruhestand geht und ihm dafür ein Vorruhestandsgeld bis 30. Juni 1991 gezahlt wird. In der weiteren von ihm vorgelegten Mitteilung über die erste Änderung der Vorruhestandsvereinbarung mit der I BGmbH i. G. vom 11. Juni 1990 wurde das Vorruhestandsgeld neu berechnet und zugleich darauf hingewiesen, dass die I B GmbH i. G. als Rechtsnachfolger des VEB B K und E, KB F und PB ab 01. Juni 1990 gelte. Diese Vorruhestandsregelung wurde auch vollzogen, denn im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom 06. März 1986 ist eine Beschäftigung als Leiter Ordnung und Sicherheit bis zum 07. Juni 1990 und ab 08. Juni 1990 Vorruhestand eingetragen.
Entgegen der Ansicht des Klägers wurde in der Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld vom 08. Februar 1990 (GBl DDR I 1990, 42 - VRG-VO) nicht bestimmt, dass der Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz erhalten bleibt.
§ 5 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 VRG-VO bestimmte: Das Vorruhestandsgeld wird nicht besteuert und unterliegt der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Der Bezug von Vorruhestandsgeld ist wie ein Arbeitsrechtsverhältnis im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung einzutragen. Der Bezug von Vorruhestandsgeld gilt bei der Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung als versicherungspflichtige Tätigkeit.
Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Bezug von Vorruhestandsgeld wie ein Arbeitsrechtsverhältnis im Sozialversicherungsausweis einzutragen gewesen ist. Er nimmt jedoch nicht zur Kenntnis, dass der Bezug von Vorruhestandsgeld als versicherungspflichtige Tätigkeit allein bei der Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung und somit gerade nicht im Rahmen einer zusätzlichen Altersversorgung, insbesondere der AVtI, galt.
Darüber hinaus verkennt der Kläger, dass ein Erhaltenbleiben einer Anwartschaft auf eine Versorgung aus der AVtI in seinem Falle gar nicht möglich war, weil er vor Beginn des Bezuges von Vorruhestandsgeld tatsächlich nicht in die AVtI einbezogen worden war. Eine entsprechende Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR liegt nicht vor. Fehlt es jedoch an einer solchen Entscheidung, wurde auch keine Anwartschaft mit der weiteren denknotwendigen Konsequenz begründet, dass eine nicht bestehende Anwartschaft eben nicht durch den Bezug von Vorruhestandsgeld aufrechterhalten werden konnte.
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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