L 22 R 340/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 1 RA 368/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 340/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 07. April 2005 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger, der ursprünglich die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz AVtI (Anlage 1 Nr. 1 Anwartschaftsüberführungsgesetz AAÜG ) geltend gemacht hatte, begehrt nunmehr im Klageverfahren eine derartige Anerkennung für das Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen AVI (Anlage 1 Nr. 4 AAÜG).

Der 1947 geborene Kläger erwarb an der Agraringenieurschule F die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Meliorationsingenieur (Urkunde vom 17. Juli 1969). Danach arbeitete er in seinem Beruf, zuletzt vom 01. Januar 1975 bis 30. Juni 1990 als Mitarbeiter in der Zentralstelle für Preise beim Ministerium der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft Berlin.

Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung FZR trat er am 01. Juli 1980 bei; eine Zusage der zuständigen Stellen der DDR zur Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erhielt er bis zum 30. Juni 1990 nicht.

Auf seinen Antrag vom Juli 2002 auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften stellte die Beklagte die Zeit vom 04. August 1969 bis 31. Dezember 1970 und vom 01. November 1972 bis 31. Dezember 1974 im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz fest (Bescheid vom 19. 02. 2002). Während der genannten Zeiten war der Kläger Technologe in einem volkseigenen Meliorationskombinat, bzw. Ingenieur beim VEB Ingenieurbüro für Melioration und dem Institut für Agrarökonomik.

Die hier streitige Zeit von 1975 bis 1990 jedoch lehnte die Beklagte mit dem Bescheid vom 19. Februar 2002 ab, da es sich beim Arbeitgeber nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt habe.

Mit seinem Widerspruch hiergegen vom 07. März 2002 machte der Kläger geltend, seine Arbeitsaufgaben hätten sich ab 1975 nicht geändert, der Wechsel zur Zentralstelle sei lediglich aufgrund von Umstrukturierungen erfolgt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08. Mai 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die Zentralstelle für beim Ministerium der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft Berlin sei kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen. Lediglich für solche Betriebe jedoch könne eine Einbeziehung in die AVtI erfolgen.

Gegen diesen am 08. Mai 2003 mit Einschreiben an den Kläger abgesandten Widerspruchsbescheid hat dieser am 10. Juni 2003 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) Klage erhoben und vorgetragen, er habe nunmehr davon Kenntnis erlangt, dass für die Tätigkeit als Ingenieur der Zentralstelle die AVI zuständig sei.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 19. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Mai 2003 zu verpflichten, den Beschäftigungszeitraum vom 01. Januar 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen eingeführt mit Wirkung vom 12. Juli 1951 (Anlage 1 Nr. 4 des AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum hieraus erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat mit Schriftsatz vom 13. April 2004 die Auffassung des Klägers bestätigt, die Zentralstelle beim Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft habe zum Anwendungsbereich der AVI gehört.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 07. April 2005 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Zu Recht hat die Beklagte die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR für die Zeit vom 01. Januar 1975 bis 30. Juni 1990 abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Berücksichtigung dieser Zeit als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die Feststellung der entsprechenden Entgelte. Die begehrten Feststellungen im Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnelt und außerhalb des Rentenfeststellungsverfahrens des Rentenversicherungsträgers durchzuführen ist, setzen voraus, dass der Kläger gemäß § 1 AAÜG vom persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG erfasst wird. Dies ist dann der Fall, wenn aus bundesrechtlicher Sicht am 01. August 1990 Versorgungsansprüche oder Versorgungsanwartschaften bestanden haben beziehungsweise diese Voraussetzungen hierfür am 30. Juni 1990 vorgelegen haben oder wenn vor dem 30. Juni 1990 nach den Gegebenheiten in der DDR, in deren System eine Versorgungsanwartschaft erlangt worden war, die nach den Regeln der Versorgungssysteme beim Ausscheiden entfiel. Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger nicht vor.

Eine Versorgungsanwartschaft nach § 1 Abs. 1 AAÜG haben grundsätzlich alle diejenigen, die am 30. Juni 1990 eine Versorgungszusage hatten, die wäre der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten Leistungen aus dem Versorgungssystem hätten beziehen können. Eine Versorgungsanwartschaft hatten darüber hinaus auch diejenigen, denen vor dem 30. Juni 1990 eine solche Einzelfallregelung zuerkannt worden war, die jedoch vor dem 30. Juni 1990 rechtsstaatswidrig zurückgenommen worden war. Darüber hinaus hatten auch alle diejenigen eine Versorgungszusage erworben, denen aus bundesrechtlicher Sicht nach den Gegebenheiten der DDR, d. h. nach den insoweit vom Einigungsvertrag noch partiell übernommenen Regelungen der Versorgungssysteme, wären diese unter Beachtung des Gleichheitsgebots umgesetzt worden, eine Versorgungsanwartschaft auf die Versorgung durch Einzelfall am 30. Juni 1990 hätte zuerkannt werden müssen. Hierzu zählen alle diejenigen, wäre der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten im jetzt staatlichen Umfeld , Leistungen aus diesem Versorgungssystem hätten beanspruchen können.

Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 1 AAÜG nicht. Eine Versorgungszusage ist ihm unstreitig nicht erteilt worden.

Nach § 5 Abs. 1 AAÜG gelten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Eine Zugehörigkeit nach der Versorgung (gemeint: Verordnung) über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR liegt nur vor, wenn der "Versorgungsberechtigte" wissenschaftlich tätig war oder auf dem Gebiet der Medizin tätig war oder pädagogisch oder künstlerisch tätig war (§§ 2 bis 5 der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR). Auf diesen Gebieten war der Kläger nicht tätig. Der Kläger war auch nicht an einer wissenschaftlichen, medizinischen, pädagogischen oder künstlerischen Einrichtung der DDR tätig. Gemäß § 6 der Verordnung sind wissenschaftliche, künstlerische, pädagogische und medizinische Einrichtungen:

- wissenschaftliche und künstlerische Akademien,

- Universitäten und Hochschulen,

- Forschungsinstitute,

- wissenschaftliche und künstlerische Bibliotheken

- Kunstsammlungen und Museen und ihre entsprechenden künstlerisch-wissenschaftlichen Einrichtungen,

- öffentliche Theater und Kulturorchester (einschließlich solcher von Organisationen, soweit sie von der staatlichen Kommission für Kunstangelegenheiten anerkannt sind),

- künstlerische Einrichtungen des Films und des Rundfunks in der Deutschen Demokratischen Republik,

- alle Einrichtungen des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens,

- alle Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens.

Weil der Kläger nicht Angehöriger der wissenschaftlich-technischen Intelligenz und nicht an einer wissenschaftlichen Einrichtung war, sind die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen nicht erfüllt.

Der Kläger kann auch keine Rechte aus dem Schreiben der Beklagten vom 13. April 2004 (Bl. 37 Gerichtsakte) geltend machen. Die Beklagte hat darin ausgeführt, dass die Zentralstelle zum Anwendungsbereich der zusätzlichen Altersversorgung der wissenschaftlichen Intelligenz gehörte. Zur Überzeugung der Kammer handelt es sich dabei um ein Versehen. Die unstreitig zurückgelegte Tätigkeit als Mitarbeiter in der Zentralstelle war keine wissenschaftliche Tätigkeit. Das hat auch der Kläger nicht behauptet.

Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen in die Einbeziehung der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG). Auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid wird diesbezüglich Bezug genommen.

Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25. April 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 25. Mai 2005 eingelegte Berufung, zu deren Begründung der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausführt, die Beklagte sei im Gegensatz zum Sozialgericht der Auffassung, der letzte Arbeitgeber des Klägers habe zum Einzugsbereich der Zusatzversorgung nach Anlage 1 Nr. 4 AAÜG gehört. Im Übrigen sei keine Hochschulausbildung erforderlich, um zur wissenschaftlichen Intelligenz zu zählen, da die Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR vom 12. Juli 1951 AVVO in dem einschlägigen § 2 diese Einschränkung nicht vornehme. Darunter würden vielmehr Berufsgruppen gezählt, die gerade kein Hochschulstudium voraussetzten.

Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 07. April 2005 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 19. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Mai 2003 zu verpflichten, die Zeit vom 01. Januar 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochten Urteil für zutreffend.

Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 21. September 2005 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz SGG in Betracht kommt. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen gegeben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten , die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage ist zulässig, da Gegenstand der angefochtenen Bescheide bei verständiger Würdigung nicht lediglich die Zugehörigkeit zu einem konkreten Versorgungssystem, nämlich dem der AVtI, ist, sondern die Frage, ob der Kläger überhaupt einem Zusatzversorgungssystem, also auch der AVI, angehört hat beziehungsweise nachträglich einzubeziehen ist. Insoweit hat ein ordnungsgemäßes Vorverfahren stattgefunden.

Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Bescheid vom 19. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Mai 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da er keinen Anspruch darauf hat, dass die Beklagte die Zeit vom 01. Januar 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVI feststellt.

Ob die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVtI über die Zeiträume zuvor im Bescheid vom 19. Februar 2002 rechtmäßig ist oder nicht, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Der Senat verweist zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend sei dargelegt, dass der Senat, unabhängig davon, ob die Beklagte nach wie vor die Auffassung vertritt, die Preisstelle gehöre zum Einzugsbereich der AVI, diese Auffassung nicht teilt: § 6 der AVVO (abgedruckt in Aichberger Ergänzungsband neue Länder Nr. 154) zählt die Einrichtungen, die zum Anwendungsbereich der AVI gehören, ennummerativ auf. Das Sozialgericht hat diese Einrichtungen auf Seite 5 seines Urteils aufgezählt. Daraus ergibt sich zur Überzeugung des Senats zweifelsfrei, dass zum einen die Zentrale Preisstelle weder direkt genannt ist noch unter eine der dort genannten Einrichtungen zu subsumieren ist. Es handelt sich dabei nicht um eine wissenschaftliche Einrichtung, auch wenn unter Umständen teilweise wissenschaftliche Tätigkeiten dort verrichtet wurden. Nach der Verfügung über die Bildung den Zentralstelle beim Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft vom 31. Dezember 1974 wurde diese Einrichtung zur Durchführung der staatlichen Aufgaben auf dem Gebiet der Preise und der anderen ökonomischen Regelungen in der Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft gegründet. Ihre Arbeitsweise ist in Ziffer 3 dieser Anordnung geregelt. Danach erfüllte sie ihre Aufgaben auf der Grundlage und in Verwirklichung der Beschlüsse der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, der Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, der Beschlüsse des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes und der Weisungen des Ministers für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft. Sie arbeitete in Übereinstimmung mit den außenpolitischen Grundsätzen der Deutschen Demokratischen Republik und den Weisungen des Ministers für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft mit Einrichtungen der sozialistischen Staaten, insbesondere der UdSSR, zusammen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hatte die Zentralstelle das Recht, in den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen sowie in den Produktionsgenossenschaften und deren kooperativen Einrichtungen der Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft Preiskontrollen vorzunehmen sowie Planungs- und Abrechnungsunterlagen auszuwerten. Im Ergebnis von Preiskontrollen hatte der Leiter der Zentralstelle das Recht, die Herstellung des gesetzlichen Zustandes von den Leitern der zuständigen Betriebe oder Einrichtungen zu fordern. Bei Vorliegen grober Verstöße gegen die Staats- und Preisdisziplin war unverzüglich der Minister für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft zu informieren.

Aus dieser Festlegung der Arbeitsweise der Einrichtung ergibt sich nicht, dass wissenschaftliches Arbeiten Hauptgegenstand der Tätigkeit der Zentralen Preisstelle war.

In Anbetracht dessen kann schon von daher keine Einbeziehung in das nunmehr begehrte Zusatzversorgungssystem AVI erfolgen. Im Übrigen trifft auch die Auffassung des Sozialgerichts zu, dass der Kläger als Person nicht erfasst war. Ihm ist zwar darin zuzustimmen, dass § 2 AVVO auch Personen benennt, die keine Hochschulausbildung haben, der Kläger erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen des § 2 AVVO. Er war weder hauptberuflich tätiger Hochschullehrer, Leiter und hauptberuflich tätiger Wissenschaftler an den Akademien, Instituten, wissenschaftlichen Bibliotheken und Museen und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie Verlagsleiter, Chefredakteur und Cheflektor. Er war auch nicht Verwaltungsdirektor an einer Akademie, Universität, Hochschule oder bedeutenden wissenschaftlichen Einrichtung oder Herstellungsleiter in einem bedeutenden volkseigenen Verlag. Schließlich war er kein besonders qualifizierter Feinmechanikermeister, Mechanikermeister, Präparator, Garteninspektor oder Gartenmeister an einem Universitäts- und Hochschulinstitut oder an einer anderen bedeutenden wissenschaftlichen Einrichtung.

In Anbetracht dessen ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision liegt keiner der in § 160 Abs. 2 SGG bezeichneten Gründe vor.
Rechtskraft
Aus
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