L 22 RJ 44/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 195/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 RJ 44/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 29. Januar 2004 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1953 geborene Klägerin arbeitete als Botin (August 1967 bis März 1970), Küchenhilfe und Stationshilfe (März 1970 bis Dezember 1972), Näherin (Februar 1973 bis November 1974), Raumpflegerin (Januar 1975 bis April 1975, September 1975 bis Februar 1976), Lagerarbeiterin (März 1976 bis Mai 1976), Raumpflegerin (Mai 1976 bis Juni 1977), Wasserschleiferin (Juli 1977 bis Dezember 1977), Betriebswache (Januar 1978 bis Februar 1978), Raumpflegerin (April 1978 bis August 1978), Kucheneinpackerin (Dezember 1978 bis Februar 1980), Reinigungskraft (Juli 1980 bis November 1980), Stationshilfe (Juni 1981 bis November 1981) und Maschinenarbeiterin (April 1984 bis Juli 1985), wobei sie sich zum Chemiefaserfacharbeiter qualifizierte (Zeugnis vom 01. März 1984). Zuletzt übte sie von Juli 1985 bis November 1990 eine Beschäftigung als Raumpflegerin aus.

Einen im März 1992 gestellten Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. November 1992 ab.

Im Oktober 2002 beantragte die Klägerin wegen seit Geburt bestehender Wirbelsäulenbeschwerden und seit 2002 vorhandener starker Blutdruckschwankungen, Schwindels, einer Herzverdickung, Gelenkbeschwerden und Rippenbrüchen Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte den Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin H vom 24. Oktober 2002 (Eingang) nebst weiteren ärztlichen Unterlagen ein und veranlasste das Gutachten des Internisten und Chirotherapeuten Dr. Rvom 29. November 2002.

Mit Bescheid vom 16. Dezember 2002 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Trotz eines chronisches Wirbelsäulensyndroms durch Kyphoskoliose der Wirbelsäule, eines medikamentös gut eingestellten Hypertonus, eines chronischen Überforderungssyndroms durch die Betreuung eines schwerstbehinderten Kindes und eines Zustandes nach Unfall mit Mehrfachfrakturen könne die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich tätig sein.

Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin neben ihren körperlichen Beschwerden Depressionen und seelische Belastungen durch ihr schwerbehindertes Kind geltend machte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2003 zurück: Mit den festgestellten Gesundheitsstörungen sei die Klägerin noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Überkopfarbeiten, Nachtschicht, besonderen Zeitdruck, häufiges Bücken sowie Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg zu verrichten. Damit sei sie nicht erwerbsgemindert, insbesondere auch nicht berufsunfähig, da sie als Reinigungskraft auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei.

Dagegen hat die Klägerin am 20. März 2003 beim Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben.

Sie hat vorgetragen, keine Tätigkeiten mehr ausüben zu können. Sie leide unter ständigen Wirbelsäulenschmerzen und Schwindel und sei auch psychisch krank. Ihr seien nicht alle Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar, da sie den Beruf der Reinigungskraft aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen. Sie schaffe oftmals noch nicht einmal ihren Haushalt. Sie sei in ständiger ärztlicher Behandlung.

Das Sozialgericht hat die Befundberichte der Fachärztin für Allgemeinmedizin H vom 02. Mai 2003 und des Facharztes für Orthopädie Dr. J vom 12. Juni 2003 eingeholt und Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten der Ärztin für Chirurgie Dr. H vom 18. Oktober 2003.

Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, dass sie entgegen der Beurteilung im Gutachten nicht arbeiten könne. Sie nehme auch ständig Schmerzmittel ein. Außerdem hat sie den Laborbericht vom 14. Januar 2004 vorgelegt.

Die Beklagte hat den Ausschluss von Kälte- und Nässeexposition nicht für nachvollziehbar erachtet, denn die dafür als Ursache angegebene Erkrankung eines Morbus Raynaud bestehe lediglich als Verdacht.

Mit Urteil vom 29. Januar 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne die Klägerin vollschichtig körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen und weiteren Einschränkungen trotz der festgestellten Gesundheitsstörung im Bereich der Wirbelsäule ausüben. Wegen des festgestellten Überforderungssyndroms aufgrund der Betreuung der Tochter seien lediglich besondere Stressoren zu vermeiden.

Gegen das ihr am 24. Februar 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 10. März 2004 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie vorträgt:

Wegen des Verdachtes auf einen Morbus Raynaud seien weitere Untersuchungen vorgesehen. Die Sachverständige habe u. a. die Bewegungseinschränkungen und Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und die daraus resultierenden Leistungseinschränkungen bestätigt. Die bei ihr vorhandenen Gesundheitsstörungen ließen keine Tätigkeiten mehr zu. Tätigkeiten unter Berücksichtigung der festgestellten Leistungseinschränkungen gebe es nicht. Die Klägerin hat verschiedene ärztliche Unterlagen vorgelegt.

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 29. Januar 2004 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2003 zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren und die höhere Rente zu leisten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Der Senat hat die Befundberichte des Facharztes für Orthopädie Dr. J vom 06. Mai 2002 (2004), des Facharztes für Innere Medizin Dvom 28. Juni 2004 und des Facharztes für Allgemeinmedizin S vom 30. August 2004 eingeholt, Auszüge aus den Berufsinformationskarten (BIK) zum Raum-/Hausratreiniger (BO 933), Bürohilfskraft (BO 784), Pförtner (BO 793) und Versandfertigmacher (BO 522) sowie Kopien der Auskunft des Arbeitsamtes Frankfurt (Oder) vom 01. November 1999 zur Bürohilfskraft und der berufskundlichen Stellungnahmen des MLvom 14. Februar 2000 zum Pförtner und vom 11. November 2002 und 24. November 2002 zum Versandfertigmacher beigezogen und die Sachverständige Dr. H ergänzend gehört (Stellungnahme vom 01. Oktober 2004).

Die Klägerin hat ihr Unverständnis zum Ausdruck gebracht, dass die Sachverständige sich lediglich auf alte Gutachten berufe und neue Befunde nicht zur Kenntnis nehme. Nach Aussage ihres behandelnden Arztes Dr. B bestünden erhebliche funktionelle Störungen der Atmung, woraus erhebliche Bewegungseinschränkungen resultierten.

Nach Einholung des Befundberichtes des Facharztes für Orthopädie und Chirurgie Dr. B vom 05. Januar 2005 hat der Senat die Sachverständige Dr. H nochmals ergänzend gehört (Stellungnahme vom 21. Januar 2005).

Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, sie sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. Der Befundbericht vom 05. Januar 2005 bestätige eine Verschlechterung. Da sie mit der Beurteilung durch die Sachverständige Dr. H nicht einverstanden sei, sei ein neues Gutachten einzuholen.

Mit Beweisanordnung vom 03. Juni 2005 hat der Senat gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) den Facharzt für Orthopädie Dr. Bzum Sachverständigen bestellt. Nachdem die Klägerin den angeforderten Kostenvorschuss nicht gezahlt und außerdem angekündigt hat, ihn aufgrund der unzureichenden finanziellen Mittel auch nicht zahlen zu können, hat der Senat die Beweisanordnung mit Beschluss vom 22. August 2005 wieder aufgehoben.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird u. a. auf Blatt 41 bis 61, 181 bis 185 und 193 bis 194 der Gerichtsakten verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten , der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat trotz des Ausbleibens der Klägerin im Termin verhandeln und entscheiden können, weil in der Terminsmitteilung auf diese Rechtsfolge eines Ausbleibens nach § 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden ist.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 16. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2003 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und weitere - beitragsbezogene - Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die 1. vor dem 02. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI). Berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 SGB VI).

Die Klägerin ist hiernach nicht teilweise erwerbsgemindert, insbesondere nicht berufsunfähig. Sie kann zwar nicht mehr als Reinigungskraft arbeiten. Sie ist jedoch noch in der Lage, als Versandfertigmacherin mindestens 6 Stunden täglich tätig zu sein.

Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130). Allerdings bleibt eine frühere versicherungspflichtige Beschäftigung maßgeblicher Beruf, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (vgl. BSGE 2, 181, 187; BSG SozR RVO § 1246 Nrn. 33, 57 und 94; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158).

Danach ist die von Juli 1985 bis November 1990 ausgeübte Beschäftigung einer Raumpflegerin maßgebender Beruf der Klägerin. Es handelt sich hierbei zwar nicht um die qualitativ höchste Tätigkeit, denn die Klägerin qualifizierte sich nach dem Zeugnis vom 01. März 1984 zur Chemiefaserfacharbeiterin. Diesen nach dem Zeugnis im V F W erlernten Beruf übte sie allerdings nie aus, wie sie gegenüber der Sachverständigen Dr. H mitgeteilt hat und aus dem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung hervorgeht. Nachfolgend wurde zum April 1984 beim V N W eine Beschäftigung als Maschinenarbeiterin aufgenommen, bevor die Klägerin zur zuletzt ausgeübten Beschäftigung einer Raumpflegerin wechselte. Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich die Klägerin von zuvor ausgeübten Berufen aus gesundheitlichen Gründen lösen musste. Letztlich kann dies aber auch dahinstehen, denn für diese Berufe ist das Erfordernis einer Berufsausbildung zum einen nicht ersichtlich und zum anderen nicht dargetan, dass die Klägerin über eine weitere Berufsausbildung verfügt.

Als Reinigungskraft kann die Klägerin zwar nicht mehr arbeiten. Dies begründet jedoch noch keine Berufsunfähigkeit. Sie muss sich auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, insbesondere auf die Tätigkeit einer Versandfertigmacherin verweisen lassen. Dies bedeutet für die Klägerin keinen unzumutbaren sozialen Abstieg und ist ihr auch gesundheitlich noch möglich.

Nach § 240 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. dazu BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N. zur insoweit wortgleichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI). Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe in vier Gruppen eingeteilt, nämlich die des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (Einarbeitung bzw. Einweisung von weniger als drei Monaten). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte, ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes, nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 45).

Davon ausgehend ist die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit der Raumpflegerin der Gruppe des ungelernten Arbeiters zuzuordnen, so dass sie auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar ist.

Der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf es daher nicht. Soweit hier gleichwohl die Tätigkeit einer Versandfertigmacherin als zumutbare Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes angeführt wird, erfolgt dies lediglich zur weiteren Verdeutlichung der für die Klägerin noch bestehenden Möglichkeiten, ihr Leistungsvermögen in Erwerbsarbeit umzusetzen.

Auch wenn die Klägerin nach der Sachverständigen Dr. H nicht mehr als Raumpflegerin arbeiten kann, ist sie gleichwohl nach deren Beurteilung noch in der Lage, vollschichtig (8 Stunden arbeitstäglich) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein, insbesondere den Beruf einer Versandfertigmacherin zu verrichten.

Nach dieser Sachverständigen leidet die Klägerin an einer Kyphoskoliose im Bereich der gesamten Wirbelsäule mit Schmerzen in allen Wirbelsäulenabschnitten, die auch zur Bewegungseinschränkung geführt haben, einem medikamentös gut eingestellten Hypertonus ohne Leistungseinschränkungen, einem Zustand nach Bruch im Bereich des rechten Oberarmknochens unterhalb des Schultergelenkes mit ganz diskreter Bewegungseinschränkung, einem Bruch im Bereich der Rippen links, einem mit einer Pseudoarthrose verheilten Bruch des linken Schlüsselbeins und - so ihre ergänzende Stellungnahme vom 21. Januar 2005 unter Berücksichtigung des Befundberichtes des Facharztes für Orthopädie und Chirotherapie Dr. B vom 05. Januar 2005 - einem Zustand nach Bruch im Bereich des rechten Ellenbogens, jeweils ohne Funktionsstörungen, einem chronischen Überforderungssyndrom durch Betreuung der schwerbehinderten Tochter und einem Verdacht auf einen Morbus Raynaud. Dies ist unzweifelhaft, denn die vorliegenden Befundberichte und Gutachten anderer Ärzte stimmen damit im Wesentlichen überein. Es handelt sich um dieselben Gesundheitsstörungen, auch wenn diese dort teilweise anders bezeichnet werden.

Weitere Krankheiten bestehen nicht. Insbesondere gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass funktionelle Störungen der Atmung, wie von der Klägerin vorgetragen, vorhanden sind. Aus dem Befundbericht des Facharztes für Orthopädie und Chirotherapie Dr. Bvom 05. Januar 2005, den der Senat auf ihr diesbezügliches Vorbringen eingeholt hat, ergibt sich solches nicht. Dieser Arzt, der die Klägerin am 15. Juli 2004 und am 09. November 2004 untersucht bzw. behandelt hat, benennt außer dem Zustand nach Totaloperation 1989 ausschließlich orthopädische Diagnosen. Dieser Befundbericht weist zwar auch Schmerzen im Brustkorb mit Atemnot aus. Dabei handelt es sich jedoch ersichtlich um von der Klägerin gegenüber diesem Arzt gemachte Beschwerdeangaben, denn ein objektiver Befund, der Funktionsstörungen der Atmungsorgane belegen könnte, ist in diesem Befundbericht nicht mitgeteilt. Hinsichtlich der orthopädischen Leiden ergibt sich nichts Neues. So zeigte die am 09. November 2004 erfolgte Röntgenuntersuchung der Halswirbelsäule die bereits bei der Röntgenuntersuchung vom 06. März 2003 (vgl. Bericht des Facharztes für Radiologie Dr. S vom 15. Juli 2004, beigefügt gewesen dem Befundbericht des Facharztes für Orthopädie und Chirotherapie Dr. B vom 05. Januar 2005) schwere bzw. erhebliche Veränderung der unteren Halswirbelsäule. Die Röntgenuntersuchung der Schultergelenke vom 09. November 2004 wies nach Dr. B links einen weitgehend altersentsprechenden Zustand und rechts den bekannten Zustand nach Humerusfraktur auf. Wenn demzufolge die Sachverständige Dr. H in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 21. Januar 2005 dargelegt hat, dass der Befundbericht des Dr. B vom 05. Januar 2005 die bekannten Leiden benennt und auch nicht erkennen lässt, dass insoweit eine wesentliche Befundveränderung eingetreten ist, vermag der Senat dies nachzuvollziehen.

Dasselbe gilt, soweit die Sachverständige Dr. H nach ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 01. Oktober 2004 auch den Befundberichten des Facharztes für Orthopädie Dr. J vom 06. Mai 2004, des Facharztes für Innere Medizin D vom 28. Juni 2004 und der Fachärztin für Allgemeinmedizin Svom 30. August 2004 keine wesentliche Änderung der Befundsituation gegenüber dem Zeitpunkt ihrer Untersuchung hat entnehmen können. Diese Befundberichte weisen ebenfalls nur die bekannten Diagnosen aus. Nach dem Facharzt für Innere Medizin D kam es zwar zwischenzeitlich zu einer Erhöhung des Blutdrucks auf 160/90 mmHg. Während des Behandlungszeitraumes von Januar bis Mai 2004 konnten jedoch wieder optimale Blutdruckwerte von 130/80 mmHg erreicht werden. Bereits die Kontrollmessungen von Februar bis März 2004 ergaben allesamt normotone Werte (vgl. Bericht des Facharztes für Innere Medizin D vom 26. April 2004, beigefügt gewesen dem Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin S vom 30. August 2004). Die insoweit bestandene Verschlechterung des Blutdruckes war somit lediglich vorübergehend und ist deswegen für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erheblich. Dem Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin S vom 30. August 2004 war die Bescheinigung des Facharztes für Orthopädie Dr. Bvom 15. Juli 2004 beigefügt, aus dem sich "zur Zeit erhebliche funktionelle Störungen der Atmung" ergeben. Wie bereits ausgeführt, gibt es hierfür, selbst nach den Befunderhebungen dieses Arztes, jedoch keinerlei objektiven Befunde, so dass die Sachverständige Dr. H diesem Bericht zu Recht keine Bedeutung beigemessen hat.

Eine wesentliche Befundänderung konnte im Übrigen auch die Außenstelle Potsdam des Landesamtes für Soziales und Versorgung nicht erkennen, denn mit Bescheid vom 22. Juni 2004 lehnte sie den am 02. Februar 2004 gestellten Antrag auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung und damit die Aufhebung des Bescheides vom 13. April 1994, mit dem ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt worden war, ab.

Wenn die Sachverständige Dr. H infolge der vorhandenen Gesundheitsstörungen die Schlussfolgerung gezogen hat, die Klägerin könne noch körperlich leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen, jedoch ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen wie Knien, Hocken und Bücken, Überkopfarbeiten, Leiter- und Gerüstarbeiten, Kälte- und Nässedispositionen sowie besondere Stressfaktoren verrichten, ist dies schlüssig. Wesentlich für die Beurteilung des Leistungsvermögens ist hierbei vornehmlich der Zustand der Wirbelsäule, aber auch des rechten Schultergelenks. So hat die Sachverständige eine linkskonvexe Brustwirbelsäulenskoliose mit rechtskonvexem Gegenschwung, einen mäßigen Schultertiefstand rechts und beim Vorneigen einen Rippenbuckel und Lendenwulst rechts vorgefunden. Die Beweglichkeit von Brust- und Lendenwirbelsäule ist hinsichtlich der Seitneige rechts endgradig, links um ein Drittel und hinsichtlich der Rotation beidseits um die Hälfte eingeschränkt gewesen. Der rechte Arm hat sich als um 2 cm verkürzt dargestellt. Der Schürzengriff rechts ist endgradig eingeschränkt gewesen. Über der linken Clavicula hat die Sachverständige eine pflaumengroße Resistenz bei Pseudoarthrosenbildung nach stattgehabter Claviculafraktur vorgefunden. Im Übrigen hat sich ein leichter Druckschmerz am Nervenaustrittspunkt des dritten Trigeminusastes gezeigt. Die Klägerin hat zudem Taubheitsgefühle im Bereich der Hände bei Kälteeinfluss angegeben.

Diese Befunde lassen deutlich werden, dass stärkere Belastungen und dauerhaft einseitige Belastungen im Bereich der Wirbelsäule und des rechten Schultergelenkes vermieden werden müssen, da dadurch Schmerzen hervorgerufen werden. Wegen der Gefahr des Absturzes sind Leiter- und Gerüstarbeiten nachvollziehbar ausgeschlossen. Dahinstehen kann, ob wegen des Verdachtes auf einen Morbus Raynaud Kälte vermieden werden muss. Der Einfluss von Kälte - wie auch der von Nässe - ist nämlich bereits deswegen auszuschließen, weil, wie die Sachverständige dargelegt hat, durch solche klimatische Einflüsse orthopädische Beschwerden verstärkt bzw. hervorgerufen werden können (so genannte Wetterfühligkeit). Es ist schließlich nachvollziehbar, wenn die Sachverständige besondere Stressfaktoren als nicht zumutbar angesehen hat, denn die Klägerin ist bereits durch die Betreuung ihrer schwerbehinderten Tochter chronisch überfordert.

Wenn eine Tätigkeit den dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen gerecht wird, ist, ohne dass zusätzliche Befunde oder Gesichtspunkte hinzutreten, ein vollschichtiges Leistungsvermögen im Sinne von 8 Stunden arbeitstäglich, wie die Sachverständige Dr. H in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Internisten und Chirotherapeuten Dr. Rvom 29. November 2002 (dort 6 Stunden und mehr) angenommen hat, folgerichtig.

Die Klägerin teilt zwar nicht diese Ansicht. Ihr eigenes Verhalten deutet jedoch nicht darauf hin, dass sie keinerlei Arbeiten mehr ausüben kann. So hat die Sachverständige Dr. H bei ihrer Untersuchung festgestellt, dass die Haut über den Kniescheiben rau ist. Danach befragt, hat die Klägerin angegeben, dass sie viele Tätigkeiten im Knien ausüben würde. Wirbelsäulenzwangshaltungen wie insbesondere Knien hat die Sachverständige Dr. Haber gerade nicht für zumutbar gehalten. Wenn die Klägerin gleichwohl solches tut, deutet dies nicht unbedingt auf das von ihr vorgetragene aufgehobene Leistungsvermögen hin. Gegenüber der Sachverständigen Dr. H hat die Klägerin außerdem angegeben, kein Schmerzmedikament zu nehmen. Wenn, wie von der Klägerin vorgetragen, erhebliche Schmerzen bestünden, ist ein solches Verhalten nicht nachvollziehbar, auch wenn sie das verschriebene Schmerzmedikament Viox nicht, wie gegenüber der Sachverständigen angegeben, toleriert. In dieser Situation wäre zu erwarten gewesen, dass ein anderes Schmerzmedikament verabreicht wird. Wenn die Klägerin erstinstanzlich insoweit gegen das Gutachten der Sachverständigen Dr. H eingewandt hat, dass sie sehr wohl ständig Schmerzmittel einnehme, steht dies ersichtlich im Widerspruch zu ihren eigenen Angaben gegenüber dieser Sachverständigen bei der am 18. Oktober 2003 erfolgten Untersuchung.

Die festgestellten Leistungseinschränkungen schließen allerdings eine Tätigkeit als Raumpflegerin aus.

Nach der BIK BO 933 ist diese Tätigkeit überwiegend körperlich leicht bis mittelschwer, verbunden mit Zwangshaltungen wie Bücken, Hocken, Knien und Überkopfarbeit. Diesem Belastungsprofil ist die Klägerin nicht mehr gewachsen.

Als Versandfertigmacherin kann die Klägerin mit den genannten Leistungseinschränkungen allerdings noch tätig sein.

Die Arbeitsbedingungen eines Versandfertigmachers sind in der BIK BO 522 beschrieben unter anderem als körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit (zeitweise schweres Heben und Tragen) überwiegend in geschlossenen Räumen und Hallen, zum Teil im Freien, Arbeit in wechselnder Körperhaltung von Gehen, Stehen und Sitzen, zum Teil Zwangshaltungen wie Bücken, Hocken, Knien und vornüber geneigte Haltung, zum Teil Arbeit auf Leitern und Gerüsten. Allerdings bedeutet diese Beschreibung nicht notwendigerweise, dass dieses Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze eines Versandfertigmachers einschlägig ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Tätigkeit in verschiedenen Branchen und mit unterschiedlichen Produkten ausgeführt wird. Wenn demzufolge in den berufskundlichen Stellungnahmen des M L vom 01. November 2002 und 24. November 2002 dargestellt ist, dass es insoweit auch eine nennenswerte Zahl von, also nicht weniger als 300, Arbeitsplätzen gibt, die körperlich leicht sind und in geschlossenen Räumen im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden, bei denen wirbelsäulen- oder gelenkbelastende Körperhaltungen nicht eingenommen werden müssen, monotone oder repetitive Arbeitshaltungen sich nicht ergeben, die Aufgaben nicht durch fremdbestimmtes Arbeitstempo geprägt sind, nicht unter akkordähnlichen Bedingungen verrichtet werden, keine besonderen Anforderungen an die Kraft oder die Ausdauer der Hände gestellt werden, insbesondere keine Fein- oder Präzisionsarbeiten erfordern, Reiben, Schieben, Drehen, Ziehen oder Drücken nicht verlangt werden, weder Anforderungen an das Hörvermögen noch an die Stimme gestellt werden, eine durchschnittliche Sehfähigkeit genügt und bei denen geistig einfache Routinearbeiten weder besondere Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit, das Reaktionsvermögen, die Aufmerksamkeit, die Übersicht, die Verantwortung oder die Zuverlässigkeit stellen, ist dies nachvollziehbar.

Betrachtet man das Leistungsvermögen jener Klägerin, das der berufskundlichen Aussage des ML vom 01. November 2002 und 24. November 2002 zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen der hiesigen Klägerin, wird deutlich, dass als Versandfertigmacher, wie auch in jener berufskundlichen Aussage angenommen wurde, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jener Klägerin war wie folgt beschränkt auf körperlich leichte Arbeiten, geistig einfache Arbeiten, im Wechsel der Haltungsarten, kein ausschließliches Stehen oder Sitzen, unter Witterungsschutz, ohne monotone oder repetitive Arbeitshaltungen, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne anhaltende Rumpfbeugehaltung, ohne anhaltendes Knien, Hocken und Bücken, ohne dauerhafte Überkopfarbeiten, ohne Leiter- und Gerüstarbeit und ohne besonderen Zeitdruck wie etwa Akkord- oder Fließbandarbeit. Dies zeigt, dass die Klägerin in ihrem Leistungsvermögen nicht stärker eingeschränkt ist als jene Klägerin, die in den berufskundlichen Aussagen vom 01. November 2002 und 24. November 2002 zu beurteilen war.

Die bei der Klägerin bestehenden Leistungseinschränkungen lassen sich mit dem Belastungsprofil einer Versandfertigmacherin in Einklang bringen. Wenn die Sachverständige Dr. H somit zu der Einschätzung gelangt ist, die Klägerin könne als Versandfertigmacherin noch vollschichtig arbeiten, ist dies, weil sie das berufskundliche Anforderungsprofil nicht verkannt hat, schlüssig und bewegt sich im Rahmen des einem Arzt einzuräumenden Beurteilungsspielraumes, so dass sich der Senat deren Bewertung zu eigen machen kann.

Die Sachverständige hat darüber hinaus eingeschätzt, dass die Klägerin noch körperliche Verrichtungen wie Zureichen, Abnehmen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen unter Beachtung der dargestellten Einschränkungen vollschichtig ausüben kann. Durch eine derartige Bezeichnung von Tätigkeiten der Art nach werden allgemein geeignete Tätigkeitsfelder aufgezeigt. Insoweit bleibt es dem Betroffenen überlassen darzulegen, dass er die betreffenden Verrichtungen ("Tätigkeiten der Art nach") als solche nicht mehr ausführen kann oder inwiefern diese in der Arbeitswelt nur unter Bedingungen oder verbunden mit weiteren Anforderungen vorkommen, denen er nicht gewachsen ist. Erst wenn insofern Zweifel verbleiben, folgt die Prüfung, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (vgl. Urteile des BSG vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 71/97 R und vom 14. Juli 1999 - B 13 RJ 65/97 R). Weder hat die Klägerin dazu etwas vorgetragen, noch ist ersichtlich, dass die aufgezeigten Tätigkeitsfelder von vornherein für die Klägerin, neben dem bereits dargestellten Verweisungsberuf, nicht in Betracht kommen.

Kann die Klägerin somit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt insbesondere als Versandfertigmacherin vollschichtig tätig sein, liegt weder Berufsunfähigkeit noch teilweise Erwerbsminderung vor.

Der Klägerin ist auch keine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI zu gewähren.

Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Bei dem bereits dargelegten mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen liegen diese Voraussetzungen, die noch weitergehende Leistungseinschränkungen als bei der teilweisen Erwerbsminderung erfordern, nicht vor.

Ob die Klägerin einen Arbeitgeber findet, der sie für eine entsprechende Tätigkeit einstellt, ist für den Rentenanspruch nicht von Bedeutung. Diese Frage betrifft allein die Vermittelbarkeit. Das Risiko einer Versicherten, die eine Tätigkeit noch mindestens 6 Stunden täglich verrichten kann, einen entsprechenden Arbeitsplatz auch zu erhalten, fällt grundsätzlich in den Bereich der Arbeitslosenversicherung. Dies folgt aus § 43 Abs. 3 SGB VI, wonach die jeweilige Arbeitsmarktlage nämlich nicht zu berücksichtigen ist.

Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens von Amts wegen ist nicht geboten, denn die Sachverständige Dr. Hhat den Gesundheitszustand der Klägerin umfassend gewürdigt. Wesentliche Änderungen im Gesundheitszustand, die gegebenenfalls ein neues Sachverständigengutachten auf der Grundlage einer ambulanten Untersuchung erfordern könnten, sind nach den vom Senat beigezogenen Befundberichten nicht eingetreten. Der Wunsch der Klägerin nach einem neuen Gutachten ist zwar nachvollziehbar, denn mit dem vorliegenden Gutachten kann die Klägerin ihr Klagebegehren, eine Rente wegen Erwerbsminderung zu erlangen, nicht erreichen. Ein sachlicher Grund, ein solches Gutachten von Amts wegen einzuholen, ist jedoch nicht ersichtlich, denn das vorliegende Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar.

Das Gesetz (§ 109 SGG) gibt der Klägerin allerdings die Möglichkeit, dass auf ihren Antrag ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört wird. Diese Anhörung macht der Senat grundsätzlich davon abhängig, dass vom jeweiligen Kläger die Kosten vorgeschossen werden, denn es ist nicht gerechtfertigt, die Staatskasse mit Kosten eines weiteren Gutachtens zu belasten, wenn nach der bisherigen Beweisaufnahme ein solches Gutachten voraussichtlich zu keinem anderen Ergebnis führen wird. Es ist nicht Aufgabe der Staatskasse, trotz bereits vorliegender Beweisergebnisse, weitere Gutachten zu finanzieren, obwohl seitens des Gerichts keine Zweifel an der Schlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens bestehen. Deshalb ist ein Absehen von einem Kostenvorschuss auch nicht deswegen geboten, weil der jeweilige Kläger möglicherweise nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt. Anderenfalls könnte ein solcher Kläger dann ein aussichtsloses Verfahren ohne jegliches Kostenrisiko weiter betreiben. Dies ist nicht mit dem Sinn und Zweck des § 109 SGG vereinbar.

Danach hat die Berufung keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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