Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
24
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 11 P 49/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 24 B 1/06 P ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 28. November 2005 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt in der Hauptsache Pflegeleistungen der Pflegestufe I über den 30. Juni 2005 hinaus. In diesem Rechtsstreit beantragt er die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide. Diesen Antrag hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 28. November 2005 zurückgewiesen.
Der Beschluss ist dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 03. Dezember 2005 zugestellt worden.
Gegen ihn richtet sich die am Mittwoch, den 04. Januar 2006 erhobene Beschwerde, mit der der Bevollmächtigten des Antragstellers wegen der Fristversäumnis auf einen Gichtanfall im Dezember (2005) und Bettlägerigkeit verweist. Auf die Fristversäumnis und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung verwiesen hat der Bevollmächtigte des Antragstellers vorgetragen, wegen der Feiertage im Dezember sei die Frist nicht versäumt.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist wegen Fristversäumnis als unzulässig zu verwerfen (§§ 173 Satz 1, 158, 64 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die Beschwerdefrist lief bei Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 03. Dezember 2005 am 03. Januar 2006 ab (§ 64 Abs. 2 SGG). Entgegen der Ansicht des Klägers verlängern Sonn- und Feiertage Fristen nicht grundsätzlich derart, dass diese der Frist hinzugerechnet werden. Vielmehr bestimmt § 64 Abs. 3 SGG, dass – nur – wenn das Ende der Frist auf einen Sonn- oder Feiertag fällt, diese mit Ablauf des nächsten Werktages endet. Der 03. Januar 2006 jedoch war ein Dienstag und auch kein Feiertag.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt in der Hauptsache Pflegeleistungen der Pflegestufe I über den 30. Juni 2005 hinaus. In diesem Rechtsstreit beantragt er die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide. Diesen Antrag hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 28. November 2005 zurückgewiesen.
Der Beschluss ist dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 03. Dezember 2005 zugestellt worden.
Gegen ihn richtet sich die am Mittwoch, den 04. Januar 2006 erhobene Beschwerde, mit der der Bevollmächtigten des Antragstellers wegen der Fristversäumnis auf einen Gichtanfall im Dezember (2005) und Bettlägerigkeit verweist. Auf die Fristversäumnis und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung verwiesen hat der Bevollmächtigte des Antragstellers vorgetragen, wegen der Feiertage im Dezember sei die Frist nicht versäumt.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist wegen Fristversäumnis als unzulässig zu verwerfen (§§ 173 Satz 1, 158, 64 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die Beschwerdefrist lief bei Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 03. Dezember 2005 am 03. Januar 2006 ab (§ 64 Abs. 2 SGG). Entgegen der Ansicht des Klägers verlängern Sonn- und Feiertage Fristen nicht grundsätzlich derart, dass diese der Frist hinzugerechnet werden. Vielmehr bestimmt § 64 Abs. 3 SGG, dass – nur – wenn das Ende der Frist auf einen Sonn- oder Feiertag fällt, diese mit Ablauf des nächsten Werktages endet. Der 03. Januar 2006 jedoch war ein Dienstag und auch kein Feiertag.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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