Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
24
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 73 KR 2835/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 24 B 27/06 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 09. Januar 2006 (S 73 KR 2835/05 ER) wird zurückgewiesen. 2) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. 3) Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin beantragte am 15. Dezember 2005 beim Sozialgericht Berlin die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie mit einer Bandage "LumboTrain Lady" zu versorgen. Sie legte dazu eine Verordnung ihrer behandelnden Orthopäden Dres. W und K vom 14. November 2005 vor. Nach der Verordnung habe eine Magnetresonanztomografie vom 06. Dezember 2005 den Verdacht auf einen Bandschreibenvorfall ergeben. Die Antragsgegnerin habe bis zum 14. Dezember 2005 auf den ihr mit Schreiben vom 08. Dezember 2005 mitgeteilten Sachverhalt nicht reagiert.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2005 dem Sozialgericht mitgeteilt, dass sie vom Sanitätshaus erst am 16. Dezember 2005 von der – eilbedürftigen – Verordnung erfahren habe. Die Bewilligung sei dem Sanitätshaus am selben Tage per Fax übermittelt worden. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2005 fragte das Sozialgericht bei der Antragstellerin an, ob das Verfahren damit erledigt sei. Nachdem bis dahin eine Antwort der Antragstellerin nicht eingegangen war, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 09. Januar 2006 entschieden:
Tenor:
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 14. Dezember 2005 wird abgelehnt.
Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Antragsgegnerin habe erklärt, die Kosten für das streitige Heilmittel zu übernehmen, der entsprechende Anspruch der Antragstellerin sei damit erfüllt, eine weiteres Rechtsschutzbedürfnis sei nicht mehr ersichtlich. Da die Antragstellerin sich trotz Aufforderung nicht zur Erledigung des Verfahrens geäußert habe, sei der Antrag abzuweisen.
Gegen den ihr am 17. Januar 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 19. Januar 2006, nachdem sie zuvor – mit am 12. Januar 2006 beim Sozialgericht eingegangenen Schriftsatz den Rechtsstreit für erledigt erklärt und beantragt hatte, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Sie beantragt,
1. den Beschluss vom 09. Januar 2006 hinsichtlich der Ablehnung zu ändern und gegebenenfalls zur neuen Entscheidung an das Sozialgericht zurückzuweisen.
2. ihr für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe zu gewähren.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet. Soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung wendet, ist die gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde nicht begründet.
Die Antragstellerin kann die Ablehnung der ursprünglich beantragten einstweiligen Anordnung nicht mit der Beschwerde anfechten, denn insoweit liegt eine anfechtbare Entscheidung des Sozialgerichts nicht vor. Die Erklärung der Antragstellerin vom 12. Januar 2006, die Hauptsache sei erledigt, ist als Annahme des Anerkenntnisses der Antragsgegnerin zu sehen (§ 101 Abs. 2 SGG), weshalb der erst am 17. Januar 2006 zugestellte Beschluss ins Leere ging, soweit er Regelungen zur –nicht mehr anhängigen- Hauptsache (Anordnung) enthielt. Diese Regelungen hätten erst mit der Zustellung des Beschlusses wirksam werden können (§ 133 SGG). Eine nach Erledigung der Hauptsache ergangene Entscheidung zur Hauptsache geht ins Leere und ist wirkungslos (vergl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, § 102 Rdnr.9). Durch eine wirkungslose Entscheidung wird die Antragstellerin nicht beschwert.
Soweit die Antragstellerin sich gegen die Verfahrensweise des Sozialgerichts hinsichtlich der Anfrage zur Erledigung des Verfahrens wendet und die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist nicht ersichtlich, welches Ziel sie damit im Hinblick auf die streitige Versorgung durch die Antragsgegnerin verfolgt. Das Anordnungsverfahren dient dazu, schnell erforderliche Entscheidungen zu treffen, nicht aber dazu, verfahrensrechtliche Probleme zu erörtern, nachdem die Antragstellerin die erstrebte Versorgung erhalten hat. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin selbst ein "Eilverfahren" eingeleitet hatte. In einem derartigen Verfahren ist von allen Beteiligten – auch der Antragstellerin – zu erwarten, dass sie unverzüglich auf gerichtliche Anfragen reagieren. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit die zügige Entscheidung des Sozialgerichts Auswirkungen auf den Anspruch der Antragstellerin hätte haben können.
Das Sozialgericht hat gem. § 193 SGG für den Fall, dass eine Entscheidung zur Hauptsache nicht zu ergehen hat, über die Kosten zu entscheiden. Die insoweit ergangene Kostenentscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insoweit war zur Zeit der Erledigung weder Erfolgsaussicht des Antrags gegeben, noch hatte die Antragsgegnerin Veranlassung zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben.
Nach § 86 b Abs. 2 SGG hat eine einstweilige Anordnung nur zu ergehen, wenn ohne die Anordnung ein Recht vereitelt würde oder zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig wäre. Für eine derartige Dringlichkeit ist nichts ersichtlich, nachdem die Antragsgegnerin den Anspruch unverzüglich anerkannt hat. Besondere Eilbedürftigkeit dürfte für die Antragsgegnerin jedenfalls erst durch die Vorlage des MRT-Befundes vom 06. Dezember 2005 im Anordnungsverfahren ersichtlich geworden sein. Sie hat darauf unverzüglich reagiert, weshalb von ihr keine Veranlassung für das vorliegende Verfahren gegeben wurde.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 73 a SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen, weil die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Insoweit ist eine Prüfung dahin, ob sie "mutwillig" im Sinne von § 114 ZPO erhoben wurde, nicht erforderlich.
Aus den genannten Gründen scheidet auch ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung von § 193 SGG aus.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragstellerin beantragte am 15. Dezember 2005 beim Sozialgericht Berlin die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie mit einer Bandage "LumboTrain Lady" zu versorgen. Sie legte dazu eine Verordnung ihrer behandelnden Orthopäden Dres. W und K vom 14. November 2005 vor. Nach der Verordnung habe eine Magnetresonanztomografie vom 06. Dezember 2005 den Verdacht auf einen Bandschreibenvorfall ergeben. Die Antragsgegnerin habe bis zum 14. Dezember 2005 auf den ihr mit Schreiben vom 08. Dezember 2005 mitgeteilten Sachverhalt nicht reagiert.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2005 dem Sozialgericht mitgeteilt, dass sie vom Sanitätshaus erst am 16. Dezember 2005 von der – eilbedürftigen – Verordnung erfahren habe. Die Bewilligung sei dem Sanitätshaus am selben Tage per Fax übermittelt worden. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2005 fragte das Sozialgericht bei der Antragstellerin an, ob das Verfahren damit erledigt sei. Nachdem bis dahin eine Antwort der Antragstellerin nicht eingegangen war, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 09. Januar 2006 entschieden:
Tenor:
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 14. Dezember 2005 wird abgelehnt.
Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Antragsgegnerin habe erklärt, die Kosten für das streitige Heilmittel zu übernehmen, der entsprechende Anspruch der Antragstellerin sei damit erfüllt, eine weiteres Rechtsschutzbedürfnis sei nicht mehr ersichtlich. Da die Antragstellerin sich trotz Aufforderung nicht zur Erledigung des Verfahrens geäußert habe, sei der Antrag abzuweisen.
Gegen den ihr am 17. Januar 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 19. Januar 2006, nachdem sie zuvor – mit am 12. Januar 2006 beim Sozialgericht eingegangenen Schriftsatz den Rechtsstreit für erledigt erklärt und beantragt hatte, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Sie beantragt,
1. den Beschluss vom 09. Januar 2006 hinsichtlich der Ablehnung zu ändern und gegebenenfalls zur neuen Entscheidung an das Sozialgericht zurückzuweisen.
2. ihr für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe zu gewähren.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet. Soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung wendet, ist die gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde nicht begründet.
Die Antragstellerin kann die Ablehnung der ursprünglich beantragten einstweiligen Anordnung nicht mit der Beschwerde anfechten, denn insoweit liegt eine anfechtbare Entscheidung des Sozialgerichts nicht vor. Die Erklärung der Antragstellerin vom 12. Januar 2006, die Hauptsache sei erledigt, ist als Annahme des Anerkenntnisses der Antragsgegnerin zu sehen (§ 101 Abs. 2 SGG), weshalb der erst am 17. Januar 2006 zugestellte Beschluss ins Leere ging, soweit er Regelungen zur –nicht mehr anhängigen- Hauptsache (Anordnung) enthielt. Diese Regelungen hätten erst mit der Zustellung des Beschlusses wirksam werden können (§ 133 SGG). Eine nach Erledigung der Hauptsache ergangene Entscheidung zur Hauptsache geht ins Leere und ist wirkungslos (vergl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, § 102 Rdnr.9). Durch eine wirkungslose Entscheidung wird die Antragstellerin nicht beschwert.
Soweit die Antragstellerin sich gegen die Verfahrensweise des Sozialgerichts hinsichtlich der Anfrage zur Erledigung des Verfahrens wendet und die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist nicht ersichtlich, welches Ziel sie damit im Hinblick auf die streitige Versorgung durch die Antragsgegnerin verfolgt. Das Anordnungsverfahren dient dazu, schnell erforderliche Entscheidungen zu treffen, nicht aber dazu, verfahrensrechtliche Probleme zu erörtern, nachdem die Antragstellerin die erstrebte Versorgung erhalten hat. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin selbst ein "Eilverfahren" eingeleitet hatte. In einem derartigen Verfahren ist von allen Beteiligten – auch der Antragstellerin – zu erwarten, dass sie unverzüglich auf gerichtliche Anfragen reagieren. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit die zügige Entscheidung des Sozialgerichts Auswirkungen auf den Anspruch der Antragstellerin hätte haben können.
Das Sozialgericht hat gem. § 193 SGG für den Fall, dass eine Entscheidung zur Hauptsache nicht zu ergehen hat, über die Kosten zu entscheiden. Die insoweit ergangene Kostenentscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insoweit war zur Zeit der Erledigung weder Erfolgsaussicht des Antrags gegeben, noch hatte die Antragsgegnerin Veranlassung zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben.
Nach § 86 b Abs. 2 SGG hat eine einstweilige Anordnung nur zu ergehen, wenn ohne die Anordnung ein Recht vereitelt würde oder zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig wäre. Für eine derartige Dringlichkeit ist nichts ersichtlich, nachdem die Antragsgegnerin den Anspruch unverzüglich anerkannt hat. Besondere Eilbedürftigkeit dürfte für die Antragsgegnerin jedenfalls erst durch die Vorlage des MRT-Befundes vom 06. Dezember 2005 im Anordnungsverfahren ersichtlich geworden sein. Sie hat darauf unverzüglich reagiert, weshalb von ihr keine Veranlassung für das vorliegende Verfahren gegeben wurde.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 73 a SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen, weil die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Insoweit ist eine Prüfung dahin, ob sie "mutwillig" im Sinne von § 114 ZPO erhoben wurde, nicht erforderlich.
Aus den genannten Gründen scheidet auch ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung von § 193 SGG aus.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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