Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
24
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 3 KR 119/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 24 B 75/05 KR NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 23. Februar 2005 wird verworfen. Die Beteiligten haben einander Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Erstattung der zur Krankenversicherung der Arbeitslosen im Zeitraum vom 02. November 1984 bis 28. Juni 1985 gezahlten Beiträge.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat außerdem ausgeführt, die Berufung sei nicht zuzulassen, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 Euro nicht übersteige.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 Euro nicht übersteigt, es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr.
Es bedarf vorliegend nicht der Zulassung der Berufung, denn die Berufung ist auch ohne Zulassung zulässig, da die Berufungssumme von 500 Euro erreicht wird. Zur Begründung verweist der Senat auf den Beschluss vom selben Tag in der weiteren Sache der Beteiligten L 24 KR 35/05.
Die Beschwerde muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Erstattung der zur Krankenversicherung der Arbeitslosen im Zeitraum vom 02. November 1984 bis 28. Juni 1985 gezahlten Beiträge.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat außerdem ausgeführt, die Berufung sei nicht zuzulassen, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 Euro nicht übersteige.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 Euro nicht übersteigt, es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr.
Es bedarf vorliegend nicht der Zulassung der Berufung, denn die Berufung ist auch ohne Zulassung zulässig, da die Berufungssumme von 500 Euro erreicht wird. Zur Begründung verweist der Senat auf den Beschluss vom selben Tag in der weiteren Sache der Beteiligten L 24 KR 35/05.
Die Beschwerde muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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