Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
24
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 76 P 100/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 24 B 1005/05 P ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerinnen zu 1 bis 7 vom 09. März 2005 wiederherstellen. Mit diesem Bescheid wurde die Antragstellerin aufgefordert, verschiedene Mängel ihres Betriebes zu beseitigen.
Die Antragstellerin betreibt eine ambulante Pflegeeinrichtung in B-F, in deren Tätigkeit nach Auffassung des zuständigen Bezirksamtes T-S von B erhebliche Mängel und dadurch bedingt finanzielle Unregelmäßigkeiten auftraten. Das Bezirksamt T-S von B hat daher am 06. Juli 2004 bei der Staatsanwaltschaft B Strafanzeige gegen die Inhaber M K und Ch S erstattet. Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz, die davon Kenntnis erlangte, reichte die entsprechenden Unterlagen am 03. September 2004 an die Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassen und Pflegekassenverbände in B mit der Bitte weiter, für erforderlich gehaltene Veranlassungen zu treffen. Grundlage war, dass nach den Feststellungen des zuständigen Bezirksamtes Pflegeleistungen, die von der Antragstellerin abgerechnet worden waren, tatsächlich nicht erbracht worden sein sollten. Daraufhin erteilten die Antragsgegnerinnen dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen B-B- MDK - am 06. Oktober 2004 einen Prüfauftrag zur Qualitätssicherung in der Pflege gemäß §§ 80, 112 Sozialgesetzbuch - Pflegeversicherung (SGB XI). Dieser wurde mit Schriftsatz vom 24. November 2004 dahingehend konkretisiert, dass am 29. und 30. November 2004 ein Prüfprogramm durchgeführt werden solle und die Pflegeeinrichtung von der bevorstehenden Qualitätsprüfung nicht informiert werden solle. Der MDK berichtete unter dem 02. Dezember 2004 über erhebliche Mängel in der Struktur und Prozessqualität der Einrichtung. Insbesondere habe bei Auswertung der Pflegedokumentationen der Prüfanlass wegen unzureichender Aufzeichnung der Pflegeleistungen nicht entkräftet werden können.
Die Antragsgegnerinnen hörten die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 13. Januar 2005 zur beabsichtigten Erteilung eines Maßnahmebescheides zur Beseitigung der festgestellten Mängel an und erließen am 09. März 2005 den am 10. März 2005 zugestellten Maßnahmebescheid. Der Mitinhaber der Antragstellerin Herr S teilte der Antragsgegnerin zu 1 daraufhin fernmündlich mit, er habe sich im Anhörungsverfahren nicht beteiligen können, da sein Bevollmächtigter sich trotz eines entsprechenden Mandats nicht geäußert habe. Am 11. April 2005 hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin beim Sozialgericht Berlin Klage gegen den Bescheid vom 09. März 2005 erhoben und zugleich einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Hinweise auf Abrechnungsunregelmäßigkeiten könnten kein Anlass für eine Qualitätsprüfung sein, da Prüfungsinhalt nach der Ermächtigungsgrundlage des § 80 SGB XI nur die stetige Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität nicht jedoch die Abrechnung sei. Es sei die aufschiebende Wirkung der Klage herzustellen.
Die Antragsgegnerinnen sind dem mit dem Vortrag entgegengetreten, es sei weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch dargelegt worden und eine einstweilige Entscheidung des Gerichts würde einer späteren Entscheidungsfindung der Pflegekassenverbände vorgreifen.
Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 13. Juni 2005 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom 09. März 2005 erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, da sich aus der Strafanzeige auch Hinweise auf Qualitätsmängel ergeben hätten, nämlich keine oder nur unzureichende Durchführung bewilligter Pflegemaßnahmen im Falle einer Pflegebedürftigen und die Medikamentenabgabe durch eine Pflegerin, die dazu nicht befugt sei. Im Übrigen sei das Prüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen, so dass derzeit noch keine Kündigung der Pflegeverträge erfolgen könne.
Gegen diesen, den Bevollmächtigten des Klägers am 17. Juni 2005 zugestellten Beschluss haben diese am Montag, den 18. Juli 2005 Beschwerde erhoben und angekündigt, die Begründung werde in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen. Da die Beschwerde zunächst auch nach einer Erinnerung des Sozialgerichts vom 31. August 2005 nicht begründet worden war, hat das Sozialgericht ihr nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht vorgelegt.
Die Antragstellerin trägt vor, streitig seien allein die Abrechnungen und nicht die Qualität der Leistungen, so dass kein Anlass zur Qualitätsprüfung bestünde. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juni 2005 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 09. März 2005 anzuordnen.
Die Antragsgegnerinnen beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie halten den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung gegen den Bescheid vom 09. März 2005 nicht hergestellt.
Die Klage gegen den Maßnahmebescheid vom 09. März 2004 ist ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig, hat jedoch keine aufschiebende Wirkung (Kasseler Kommentar, SGB XI § 115 Rdnr. 15), so dass der Antrag gemäß § 86 b Ziffer 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG– statthaft ist.
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 115 Abs. 2 Satz 1 SGB XI. Danach entscheiden die Landesverbände der Pflegekassen nach Anhörung des Trägers der Pflegeeinrichtung und der beteiligten Pflegervereinigung unter Beteiligung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe, welche Maßnahmen zu treffen sind, soweit bei einer Prüfung Qualitätsmängel festgestellt wurden und setzen dem Träger eine angemessene Frist zur Beseitigung der festgestellten Mängel. Der MDK hat bei der Prüfung der Einrichtung der Antragstellerin - die Qualitätsprüfung selbst ist nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens, sondern ging diesem voraus - erhebliche Mängel festgestellt. Wenn die Antragstellerin der Auffassung ist, diese Mängel lägen im Einzelnen nicht oder nur teilweise vor, so hatte sie im Anhörungsverfahren nach § 115 Abs. 2 Satz 1 SGB XI Gelegenheit, dies darzulegen und mit den dort genannten Beteiligten zu erörtern, so dass bereits von daher kein Grund ersichtlich ist, die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Die gebotene summarische Prüfung der Rechtslage im Hauptsacheverfahren ergibt zudem, dass zum einen bereits ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache nicht überwiegend wahrscheinlich ist und zum anderen das Interesse der Antragsgegnerinnen an der Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt.
Der MDK hat bei seiner Prüfung erhebliche Mängel festgestellt, die bislang im Verfahren nicht substantiiert und bestritten worden sind. Es handelt sich dabei im Einzelnen um
• unsachgemäße Aufbewahrung der Versichertenschlüssel,
• ausstehende Überarbeitung des Pflegekonzeptes als eine auf die einrichtungsspezifischen Belange ausgerichtete verbindliche Handlungsanleitung,
• unzureichende und nicht aktuelle Namenskürzelliste,
• fehlende Stellenbeschreibungen entsprechend dem Ausbildungsstand unter Angabe der Verantwortlichkeiten der ständig verantwortlichen und der stellvertretenden Pflegefachkraft,
• ausstehende Überarbeitung der konzeptionellen Grundlage zur Durchführung von Pflegevisiten,
• unzureichende Dienstplangestaltung,
• keine rückwirkend nachvollziehbare Tourenplangestaltung,
• mangelhafte interne Qualitätssicherung hinsichtlich Pfegevisiten, Anwendung von Pflegestandards, Qualitätszirkeln und Fallbesprechungen,
unzureichend erkennbare Fachaufsicht durch die verantwortliche Pflegefachkraft,
• unzureichende Schulung und Fortbildung aller Mitarbeiter im Pflegebereich,
• fehlender Fortbildungsplan,
• nicht stattgefundene systematische Vermittlung der Grundsätze und Maßstäbe nach § 80 SGB XI im Rahmen einer systematischen Einarbeitung und Fortbildung,
• Fehlen einer systematischen und konzeptionell unterlegten Einarbeitung neuer Mitarbeiter,
• fehlende regelmäßige Schulung zu Maßnahmen der Ersten Hilfe für alle in der Pflege Tätigen,
• fehlende Sicherstellung der Einhaltung von Hygienemaßnahmen der Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes und Schulungen zum Umgang mit MRSA,
• Fehlen eines konzeptionell unterlegten Beschwerdemanagements,
• risikobehaftete Pflege durch mangelhafte Gestaltung und Dokumentation des Pflegeprozesses.
Im Anhörungsverfahren und im Verfahren vor dem Sozialgericht wurde nicht dargelegt, weshalb und warum diese Mängel nicht bestünden, die vorgeschriebene Glaubhaftmachung im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz ist insoweit ebenfalls nicht erfolgt. Die Beschwerde ist gegenüber dem Sozialgericht nicht begründet worden und auch im Verfahren vor dem Landessozialgericht sind die Mängel nicht detailliert mit der Glaubhaftmachung bestritten worden. Es ist mithin nach gegenwärtigem Erkenntnisstand davon auszugehen, dass zumindest ein Teil dieser Mängel besteht und der angefochtene Bescheid insoweit rechtmäßig ist.
Bereits von daher überwiegt das Interesse an der Vollziehung des Bescheides. Jedoch selbst, wenn hier offen bliebe, ob der Bescheid rechtmäßig ist oder nicht, so überwöge dennoch das Vollziehungsinteresse: Die Antragsgegnerinnen und die Allgemeinheit haben ein Interesse daran, dass Mängel in Pflegeeinrichtungen schnell beseitigt werden und ein etwaiges Rehabilitationsinteresse der Pflegeeinrichtung in dem Fall, wenn Mängel zu Unrecht gerügt worden sind, kann auch im nachhinein befriedet werden. Darüber hinaus sei nochmals darauf hingewiesen, dass in dem Mängelbeseitigungsverfahren selbst diese Möglichkeit besteht, aber offenbar von der Antragstellerin nicht wahrgenommen wird.
Von Eilbedürftigkeit geht die Antragstellerin anscheinend selbst nicht aus, da Fristen jeweils bis zum letzten Tag genutzt werden bzw. Gelegenheiten zur Stellungnahme nicht wahrgenommen werden.
Der Einwand der Antragstellerin schließlich, es habe keine Veranlassung gegeben, die Qualitätsprüfung durchzuführen, ist zum einen nicht Gegenstand dieses Verfahrens gegen den Maßnahmebescheid, denn tatsächlich hat die Qualitätsprüfung stattgefunden, und zum anderen unzutreffend. Aus der Strafanzeige ergibt sich, dass das Bezirksamt T-Svon B zu der Auffassung gelangt war, es seien unter anderem bewilligte Pflegemaßnahmen nicht erfolgt, aber abgerechnet worden. Die Nichtdurchführung bewilligter – also erforderlicher – Pflegemaßnahmen dürfte durchaus von Bedeutung für die in § 80 Abs. 1 SGB XI genannten Ziele sein, so dass unabhängig von der Frage der Abrechnungsmodalitäten allein deshalb eine Veranlassung bestanden hat, eine Qualitätsprüfung vorzunehmen.
Die Kostenentscheidung und die über den Streitwert folgen aus § 197 a SGG und § 194 Verwaltungsgerichtsordnung, §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichtskostengesetz und dem Ergebnis des Verfahrens.
Die Beschwerde an das Bundessozialgericht gegen diesen Beschluss findet nicht statt (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerinnen zu 1 bis 7 vom 09. März 2005 wiederherstellen. Mit diesem Bescheid wurde die Antragstellerin aufgefordert, verschiedene Mängel ihres Betriebes zu beseitigen.
Die Antragstellerin betreibt eine ambulante Pflegeeinrichtung in B-F, in deren Tätigkeit nach Auffassung des zuständigen Bezirksamtes T-S von B erhebliche Mängel und dadurch bedingt finanzielle Unregelmäßigkeiten auftraten. Das Bezirksamt T-S von B hat daher am 06. Juli 2004 bei der Staatsanwaltschaft B Strafanzeige gegen die Inhaber M K und Ch S erstattet. Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz, die davon Kenntnis erlangte, reichte die entsprechenden Unterlagen am 03. September 2004 an die Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassen und Pflegekassenverbände in B mit der Bitte weiter, für erforderlich gehaltene Veranlassungen zu treffen. Grundlage war, dass nach den Feststellungen des zuständigen Bezirksamtes Pflegeleistungen, die von der Antragstellerin abgerechnet worden waren, tatsächlich nicht erbracht worden sein sollten. Daraufhin erteilten die Antragsgegnerinnen dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen B-B- MDK - am 06. Oktober 2004 einen Prüfauftrag zur Qualitätssicherung in der Pflege gemäß §§ 80, 112 Sozialgesetzbuch - Pflegeversicherung (SGB XI). Dieser wurde mit Schriftsatz vom 24. November 2004 dahingehend konkretisiert, dass am 29. und 30. November 2004 ein Prüfprogramm durchgeführt werden solle und die Pflegeeinrichtung von der bevorstehenden Qualitätsprüfung nicht informiert werden solle. Der MDK berichtete unter dem 02. Dezember 2004 über erhebliche Mängel in der Struktur und Prozessqualität der Einrichtung. Insbesondere habe bei Auswertung der Pflegedokumentationen der Prüfanlass wegen unzureichender Aufzeichnung der Pflegeleistungen nicht entkräftet werden können.
Die Antragsgegnerinnen hörten die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 13. Januar 2005 zur beabsichtigten Erteilung eines Maßnahmebescheides zur Beseitigung der festgestellten Mängel an und erließen am 09. März 2005 den am 10. März 2005 zugestellten Maßnahmebescheid. Der Mitinhaber der Antragstellerin Herr S teilte der Antragsgegnerin zu 1 daraufhin fernmündlich mit, er habe sich im Anhörungsverfahren nicht beteiligen können, da sein Bevollmächtigter sich trotz eines entsprechenden Mandats nicht geäußert habe. Am 11. April 2005 hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin beim Sozialgericht Berlin Klage gegen den Bescheid vom 09. März 2005 erhoben und zugleich einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Hinweise auf Abrechnungsunregelmäßigkeiten könnten kein Anlass für eine Qualitätsprüfung sein, da Prüfungsinhalt nach der Ermächtigungsgrundlage des § 80 SGB XI nur die stetige Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität nicht jedoch die Abrechnung sei. Es sei die aufschiebende Wirkung der Klage herzustellen.
Die Antragsgegnerinnen sind dem mit dem Vortrag entgegengetreten, es sei weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch dargelegt worden und eine einstweilige Entscheidung des Gerichts würde einer späteren Entscheidungsfindung der Pflegekassenverbände vorgreifen.
Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 13. Juni 2005 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom 09. März 2005 erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, da sich aus der Strafanzeige auch Hinweise auf Qualitätsmängel ergeben hätten, nämlich keine oder nur unzureichende Durchführung bewilligter Pflegemaßnahmen im Falle einer Pflegebedürftigen und die Medikamentenabgabe durch eine Pflegerin, die dazu nicht befugt sei. Im Übrigen sei das Prüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen, so dass derzeit noch keine Kündigung der Pflegeverträge erfolgen könne.
Gegen diesen, den Bevollmächtigten des Klägers am 17. Juni 2005 zugestellten Beschluss haben diese am Montag, den 18. Juli 2005 Beschwerde erhoben und angekündigt, die Begründung werde in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen. Da die Beschwerde zunächst auch nach einer Erinnerung des Sozialgerichts vom 31. August 2005 nicht begründet worden war, hat das Sozialgericht ihr nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht vorgelegt.
Die Antragstellerin trägt vor, streitig seien allein die Abrechnungen und nicht die Qualität der Leistungen, so dass kein Anlass zur Qualitätsprüfung bestünde. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juni 2005 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 09. März 2005 anzuordnen.
Die Antragsgegnerinnen beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie halten den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung gegen den Bescheid vom 09. März 2005 nicht hergestellt.
Die Klage gegen den Maßnahmebescheid vom 09. März 2004 ist ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig, hat jedoch keine aufschiebende Wirkung (Kasseler Kommentar, SGB XI § 115 Rdnr. 15), so dass der Antrag gemäß § 86 b Ziffer 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG– statthaft ist.
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 115 Abs. 2 Satz 1 SGB XI. Danach entscheiden die Landesverbände der Pflegekassen nach Anhörung des Trägers der Pflegeeinrichtung und der beteiligten Pflegervereinigung unter Beteiligung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe, welche Maßnahmen zu treffen sind, soweit bei einer Prüfung Qualitätsmängel festgestellt wurden und setzen dem Träger eine angemessene Frist zur Beseitigung der festgestellten Mängel. Der MDK hat bei der Prüfung der Einrichtung der Antragstellerin - die Qualitätsprüfung selbst ist nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens, sondern ging diesem voraus - erhebliche Mängel festgestellt. Wenn die Antragstellerin der Auffassung ist, diese Mängel lägen im Einzelnen nicht oder nur teilweise vor, so hatte sie im Anhörungsverfahren nach § 115 Abs. 2 Satz 1 SGB XI Gelegenheit, dies darzulegen und mit den dort genannten Beteiligten zu erörtern, so dass bereits von daher kein Grund ersichtlich ist, die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Die gebotene summarische Prüfung der Rechtslage im Hauptsacheverfahren ergibt zudem, dass zum einen bereits ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache nicht überwiegend wahrscheinlich ist und zum anderen das Interesse der Antragsgegnerinnen an der Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt.
Der MDK hat bei seiner Prüfung erhebliche Mängel festgestellt, die bislang im Verfahren nicht substantiiert und bestritten worden sind. Es handelt sich dabei im Einzelnen um
• unsachgemäße Aufbewahrung der Versichertenschlüssel,
• ausstehende Überarbeitung des Pflegekonzeptes als eine auf die einrichtungsspezifischen Belange ausgerichtete verbindliche Handlungsanleitung,
• unzureichende und nicht aktuelle Namenskürzelliste,
• fehlende Stellenbeschreibungen entsprechend dem Ausbildungsstand unter Angabe der Verantwortlichkeiten der ständig verantwortlichen und der stellvertretenden Pflegefachkraft,
• ausstehende Überarbeitung der konzeptionellen Grundlage zur Durchführung von Pflegevisiten,
• unzureichende Dienstplangestaltung,
• keine rückwirkend nachvollziehbare Tourenplangestaltung,
• mangelhafte interne Qualitätssicherung hinsichtlich Pfegevisiten, Anwendung von Pflegestandards, Qualitätszirkeln und Fallbesprechungen,
unzureichend erkennbare Fachaufsicht durch die verantwortliche Pflegefachkraft,
• unzureichende Schulung und Fortbildung aller Mitarbeiter im Pflegebereich,
• fehlender Fortbildungsplan,
• nicht stattgefundene systematische Vermittlung der Grundsätze und Maßstäbe nach § 80 SGB XI im Rahmen einer systematischen Einarbeitung und Fortbildung,
• Fehlen einer systematischen und konzeptionell unterlegten Einarbeitung neuer Mitarbeiter,
• fehlende regelmäßige Schulung zu Maßnahmen der Ersten Hilfe für alle in der Pflege Tätigen,
• fehlende Sicherstellung der Einhaltung von Hygienemaßnahmen der Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes und Schulungen zum Umgang mit MRSA,
• Fehlen eines konzeptionell unterlegten Beschwerdemanagements,
• risikobehaftete Pflege durch mangelhafte Gestaltung und Dokumentation des Pflegeprozesses.
Im Anhörungsverfahren und im Verfahren vor dem Sozialgericht wurde nicht dargelegt, weshalb und warum diese Mängel nicht bestünden, die vorgeschriebene Glaubhaftmachung im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz ist insoweit ebenfalls nicht erfolgt. Die Beschwerde ist gegenüber dem Sozialgericht nicht begründet worden und auch im Verfahren vor dem Landessozialgericht sind die Mängel nicht detailliert mit der Glaubhaftmachung bestritten worden. Es ist mithin nach gegenwärtigem Erkenntnisstand davon auszugehen, dass zumindest ein Teil dieser Mängel besteht und der angefochtene Bescheid insoweit rechtmäßig ist.
Bereits von daher überwiegt das Interesse an der Vollziehung des Bescheides. Jedoch selbst, wenn hier offen bliebe, ob der Bescheid rechtmäßig ist oder nicht, so überwöge dennoch das Vollziehungsinteresse: Die Antragsgegnerinnen und die Allgemeinheit haben ein Interesse daran, dass Mängel in Pflegeeinrichtungen schnell beseitigt werden und ein etwaiges Rehabilitationsinteresse der Pflegeeinrichtung in dem Fall, wenn Mängel zu Unrecht gerügt worden sind, kann auch im nachhinein befriedet werden. Darüber hinaus sei nochmals darauf hingewiesen, dass in dem Mängelbeseitigungsverfahren selbst diese Möglichkeit besteht, aber offenbar von der Antragstellerin nicht wahrgenommen wird.
Von Eilbedürftigkeit geht die Antragstellerin anscheinend selbst nicht aus, da Fristen jeweils bis zum letzten Tag genutzt werden bzw. Gelegenheiten zur Stellungnahme nicht wahrgenommen werden.
Der Einwand der Antragstellerin schließlich, es habe keine Veranlassung gegeben, die Qualitätsprüfung durchzuführen, ist zum einen nicht Gegenstand dieses Verfahrens gegen den Maßnahmebescheid, denn tatsächlich hat die Qualitätsprüfung stattgefunden, und zum anderen unzutreffend. Aus der Strafanzeige ergibt sich, dass das Bezirksamt T-Svon B zu der Auffassung gelangt war, es seien unter anderem bewilligte Pflegemaßnahmen nicht erfolgt, aber abgerechnet worden. Die Nichtdurchführung bewilligter – also erforderlicher – Pflegemaßnahmen dürfte durchaus von Bedeutung für die in § 80 Abs. 1 SGB XI genannten Ziele sein, so dass unabhängig von der Frage der Abrechnungsmodalitäten allein deshalb eine Veranlassung bestanden hat, eine Qualitätsprüfung vorzunehmen.
Die Kostenentscheidung und die über den Streitwert folgen aus § 197 a SGG und § 194 Verwaltungsgerichtsordnung, §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichtskostengesetz und dem Ergebnis des Verfahrens.
Die Beschwerde an das Bundessozialgericht gegen diesen Beschluss findet nicht statt (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved