Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 3826/06 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch, der Klägerin Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren L 7 AS 3776/06 zu bewilligen und Rechtsanwalt P. , R. , beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat für das Berufungsverfahren keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des von ihr benannten Rechtsanwalts.
PKH erhält nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO), wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die hinreichende Aussicht auf Erfolg verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit, wobei freilich keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Bezugnahme auf Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Klageverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt.
In Anwendung dieser Grundsätze ist der Klägerin PKH nicht zu bewilligen, da die Rechtsverfolgung im Berufungsverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die in dem angefochtenen Urteil des SG angewendete Regelung des § 11 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) i.V.m. § 2 Abs. 2 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg-II-V - ist vom Beklagten und dem SG richtig angewendet worden. Aus ihr ergibt sich das für die Einkommensanrechnung im Rahmen der Alg II-Bewilligung zwingend anzuwendende Zuflussprinzip. Danach sind Einnahmen solche, die in dem Monat zufließen, für den Leistung begehrt wird. Die Frage, ob eventuell ein ungedeckter Bedarf aus der Vergangenheit vorliegt, der etwa über § 22 Abs. 5 SGB II zu regeln wäre, hat mit der Einkommensanrechnung nicht direkt etwas zu tun. Die von der Klägerin begehrte Anwendung des § 2 Abs. 3 Alg II-V führte zu keinem für sie günstigeren Ergebnis. Diese Vorschrift ist zunächst einmal nicht als allgemeine Härtefallvorschrift zu verstehen, die jegliche abweichende Leistungserbringung ermöglicht. Sie ermöglicht vielmehr die Verteilung von einmaligen Einnahmen auf einem Zeitraum von mehreren Monaten. Das würde für den Fall der Klägerin bedeuten, dass für die Folgemonate der entsprechende Anteil des zugeflossenen Betrages anzurechnen gewesen wäre mit der Folge einer verringerten Alg-II-Bewilligung. Die gewünschte Außerachtlassung eines Zuflusses innerhalb des Monats lässt sich mit dieser Regelung nicht begründen.
Aus dem Vorbringen der Klägerin, das sich allgemein mit Fragen der Gleichbehandlung befasst, ist auch nicht erkennbar, dass in ihrem konkreten Fall eine besondere Härte vorliegt, die gegebenenfalls zu einer erweiternden Auslegung des Gesetzes oder der Verordnung führen müsste. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz erzwingt die gewünschte Leistungsbewilligung ohne gesetzliche Grundlage nicht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat für das Berufungsverfahren keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des von ihr benannten Rechtsanwalts.
PKH erhält nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO), wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die hinreichende Aussicht auf Erfolg verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit, wobei freilich keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Bezugnahme auf Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Klageverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt.
In Anwendung dieser Grundsätze ist der Klägerin PKH nicht zu bewilligen, da die Rechtsverfolgung im Berufungsverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die in dem angefochtenen Urteil des SG angewendete Regelung des § 11 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) i.V.m. § 2 Abs. 2 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg-II-V - ist vom Beklagten und dem SG richtig angewendet worden. Aus ihr ergibt sich das für die Einkommensanrechnung im Rahmen der Alg II-Bewilligung zwingend anzuwendende Zuflussprinzip. Danach sind Einnahmen solche, die in dem Monat zufließen, für den Leistung begehrt wird. Die Frage, ob eventuell ein ungedeckter Bedarf aus der Vergangenheit vorliegt, der etwa über § 22 Abs. 5 SGB II zu regeln wäre, hat mit der Einkommensanrechnung nicht direkt etwas zu tun. Die von der Klägerin begehrte Anwendung des § 2 Abs. 3 Alg II-V führte zu keinem für sie günstigeren Ergebnis. Diese Vorschrift ist zunächst einmal nicht als allgemeine Härtefallvorschrift zu verstehen, die jegliche abweichende Leistungserbringung ermöglicht. Sie ermöglicht vielmehr die Verteilung von einmaligen Einnahmen auf einem Zeitraum von mehreren Monaten. Das würde für den Fall der Klägerin bedeuten, dass für die Folgemonate der entsprechende Anteil des zugeflossenen Betrages anzurechnen gewesen wäre mit der Folge einer verringerten Alg-II-Bewilligung. Die gewünschte Außerachtlassung eines Zuflusses innerhalb des Monats lässt sich mit dieser Regelung nicht begründen.
Aus dem Vorbringen der Klägerin, das sich allgemein mit Fragen der Gleichbehandlung befasst, ist auch nicht erkennbar, dass in ihrem konkreten Fall eine besondere Härte vorliegt, die gegebenenfalls zu einer erweiternden Auslegung des Gesetzes oder der Verordnung führen müsste. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz erzwingt die gewünschte Leistungsbewilligung ohne gesetzliche Grundlage nicht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved