L 7 AL 4455/06 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 1396/06 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AL 4455/06 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 3. August 2006 geändert. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 7 AL 1395/06 bewilligt und Rechtsanwalt S. , W. , beigeordnet. Es sind keine Raten auf die Prozesskosten zu entrichten.

Gründe:

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Konstanz (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), hat Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung des von ihr benannten Rechtsanwaltes in dem Klageverfahren S 7 AL 1395/06.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 81, 347, 357). Ist die Erfolgsaussicht als offen anzusehen und hängt die Entscheidung des Verfahrens von der Durchführung weiterer Ermittlungen ab, so kann eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht verneint werden.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Anhand der bislang dem SG zur Verfügung stehenden Unterlagen lässt sich die Sache derzeit noch nicht entscheiden. In den Akten des Beklagten sind die der Leistungsbewilligung zugrunde liegenden Richtlinien zur Durchführung des Sonderprogramms "Mainzer Modell" nicht enthalten, sodass derzeit nicht nachvollziehbar ist, auf welcher materiell-rechtlichen Grundlage und unter welchen Voraussetzungen die Leistungsbewilligung stattgefunden hat sowie nach welchen verfahrensrechtlichen Regelungen die Aufhebung von Leistungsbewilligungen nach den Richtlinien erfolgen soll. Insbesondere wird dadurch vorgegeben, ob - wovon die Beklagte ausgeht - auf die Leistungsbewilligung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch (SGB X) anwendbar sind, d.h. ob § 48 SGB X hier die einschlägige Ermächtigungsgrundlage darstellt. Weiterhin erschließt sich aus den bislang vorliegenden Akten nicht, ob der Klägerin anlässlich ihrer Existenzgründung tatsächlich eine Leistung bewilligt worden ist. Hierzu bedarf es der Beiziehung der entsprechenden Akten der Beklagten.

Weiterhin stellt sich auch die Frage der zutreffenden Definition des Begriffs der groben Fahrlässigkeit. Die im Widerspruchsbescheid gebrauchte Formulierung, der Klägerin hätte zumindest auffallen müssen, dass die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Leistungen weggefallen seien, dürfte zur Beschreibung der Außerachtlassung jeglicher im Verkehr erforderlicher Sorgfalt kaum ausreichen. Dies beruht im konkreten Fall auch darauf, dass sich angesichts der unmittelbar im Anschluss an die geförderte Berufsaufnahme begründeten Selbstständigkeit eine Weitergewährung von Leistungen für die Klägerin nicht als völlig abwegig darstellen musste.

Schließlich ist auch nicht auszuschließen, dass das Verschulden der Beklagten, die trotz sofortiger Miteilung der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die Förderung fortgesetzt hat, Einfluss auf die Entscheidung haben kann.

Aus der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist zu entnehmen, dass die Klägerin zur Bestreitung der Prozesskosten nicht in der Lage ist. Angesichts der Vorgeschichte und der schwierigen Sachlage ist die Beiordnung eines Rechtsanwaltes erforderlich (§ 121 Abs. 2 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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