Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 3512/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 270/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 16. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am 30.10.1950 geborene Klägerin hat ihren Angaben zufolge keinen Beruf erlernt und zwischen 1967 und Juli 2000 als Vermessungszeichnerin, Angestellte im Getränkehandel, Taxifahrerin sowie zuletzt als Servicemitarbeiterin gearbeitet. Ab 14.07.2000 bestand Arbeitsunfähigkeit und ab 12.01.2002 Arbeitslosigkeit.
In der Zeit vom 06.03. bis 10.04.2001 führte die Beklagte ein Heilverfahren in der Reha-Klinik K. durch, aus dem die Klägerin ausweislich des Entlassungsberichts als arbeitsunfähig entlassen wurde (Diagnosen: 1. schwerer psycho-physischer Erschöpfungszustand, 2. Migräne, 3. degeneratives HWS-LWS-Syndrom, 4. Z. n. Autoimmunthyreoiditis, 5. Z. n. Tonsillektomie). Wegen der akuten Gefahr der erneuten psycho-physischen Dekompensation und der Gefahr einer akuten Erkrankung sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit aufgrund der erheblichen Konfliktsituation nicht mehr zumutbar. Es bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Früh- und Spätschicht ohne Hebe- und Tragebelastungen über 12 kg, ohne einseitige wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten, Exposition an Nässe und Kälte sowie ohne zu starken Zeitdruck.
Auf der Basis dieses Entlassungsberichtes und eines Gutachtens nach Aktenlage des Sozialmediziners Dr. G. lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.08.2001/Widerspruchsbescheid vom 24.10.2001 den Rentenantrag der Klägerin vom 23.07.2001 ab.
Am 18.06.2003 beantragte die Klägerin erneut Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung und Begutachtung durch Dr. G ... Dieser diagnostizierte bei der Klägerin unter Berücksichtigung weiterer Arztunterlagen (u. a. sozialmedizinisches Gutachten des MDK vom Juni 2001, Arztbriefe des Neurologen Dr. H. vom Februar 2002 und des Orthopäden Dr. L. vom Juni 2002, Entlassungsberichte des Kreiskrankenhauses M. über stationäre Behandlungen der Klägerin im Februar und März 2002, Attest der praktischen Ärztin P. vom Juni 2003) als Gesundheitsstörungen: 1. HWS-Syndrom bei Bandscheibenvorfall ohne Nervenwurzelreizerscheinungen, 2. Migräne, 3. psychovegetative Störung im Klimakterium, 4. Glaukom beider Augen ohne Gesichtsfeldausfälle, 5. Pigmentstörung der Hände bei Vitiligo. Die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin leichte Tätigkeiten 6 Stunden und mehr täglich verrichten. Vermeiden müsse sie längere Wirbelsäulenzwangshaltungen, häufige Überkopfarbeiten, besonderen Zeitdruck, eine besondere Beanspruchung des Sehvermögens und besondere Belastungen durch Kälte, Zugluft und Hautreizstoffe. Als Servicemitarbeiterin sei die Klägerin nicht mehr einsetzbar.
Mit Bescheid vom 09.09.2003 lehnte die Beklagte erneut den Rentenantrag ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege.
Im nachfolgenden Widerspruchsverfahren attestierte der Facharzt für Innere Medizin Dr. L., bei der Klägerin bestünden eine Depression, eine Migräne und ein Z. n. Bandscheibenvorfall C5,6 mit Cervicocephalgie und Brachialgie. Aufgrund dieser Erkrankungen fühle sich die Klägerin nicht in der Lage, sich körperlich zu belasten. Vorgelegt wurden ferner ein Mammographiebefund sowie Arztbriefe des Dr. L. und des Dr. H., jeweils vom November 2003. Die Beklagte holte hierauf ein weiteres Gutachten des Dr. G. ein. Dieser kam zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin keine wesentliche Befundänderung im Vergleich mit der letzten Untersuchung objektivierbar sei. Es sei damit weiterhin von einer qualitativen Leistungseinschränkung wie bisher auszugehen. Rehabilitationsmaßnahmen seien nicht angezeigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Deswegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG), mit der sie ihr Begehren weiterverfolgte und auf ihre Widerspruchsbegründung verwies. Zur Stützung ihres Begehrens legte sie ein ärztliches Attest des Arztes für Allgemeinmedizin E. vom Juni 2005 und einen vorläufigen Untersuchungsbericht der Universitätsklinik H., Neurologische Klinik, vom Mai 2005 vor.
Das SG hörte die behandelnde Ärzte der Klägerin als sachverständige Zeugen.
Dr. G., Arzt für Allgemeinmedizin, verwies auf den neuen Hausarzt der Klägerin, dem alle Unterlagen übergeben worden seien.
Der Allgemeinmediziner E. berichtete über Behandlungen der Klägerin seit April 2005 und teilte die erhobenen Befunde und Krankheitsäußerungen mit. Auffällig sei eine zunehmende psychische Instabilität der Klägerin. Die Klägerin könne sicher mal wenigstens 6 Stunden arbeiten, er bezweifle nur, dass dies regelmäßig, geschweige denn täglich möglich sei. Beigefügt wurden Befundberichte des Dr. H. vom Juni 2005 und der Augenärztin Dr. P. vom Mai 2005.
Dr. H. bekundete, die Klägerin habe sich erstmals im Februar 2002 wegen rezidivierend auftretenden Migräneattacken vorgestellt. Im November 2003 sei eine thymoleptische Behandlung aufgrund einer depressiven Episode erfolgt. Zuletzt habe sich die Klägerin im Juni dieses Jahres wegen einer idiopathischen peripheren Facialisparese rechts vorgestellt. Von einer längerfristigen Einschränkung des Leistungsvermögens durch die vorliegenden Erkrankungen sei nicht auszugehen.
Mit Gerichtsbescheid vom 16.12.2005, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 22.12.2005, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es, gestützt auf die Gutachten des Dr. G., im wesentlichen aus, das berufliche Leistungsvermögen der Klägerin sei zwar aufgrund ihrer Erkrankungen erheblich qualitativ eingeschränkt und auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Servicemitarbeiterin sei nicht mehr zumutbar, für leichte Tätigkeiten sei jedoch bei Beachtung der genannten Einschränkungen die Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht quantitativ beeinträchtigt. Leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könnten in einem zeitlichen Umfang von täglich 6 Stunden und mehr verrichtet werden. Mit zur Überzeugungsbildung beigetragen hätten die im Klageverfahren eingeholten Auskünfte der behandelnden Ärzte sowie der Entlassungsbericht der Reha-Klinik K ...
Hiergegen richtet sich die am 18.01.2006 eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung trägt sie vor, das SG habe die Einschätzungen des Orthopäden Dr. L. und der praktischen Ärztin P. sowie die Angaben des Dr. E. nicht ausreichend berücksichtigt. Bei zahlreichen ärztlichen Stellungnahmen fänden sich ernstzunehmende Hinweise auf das Vorliegen von Beeinträchtigungen auf psychiatrischem Fachgebiet. Weder Dr. H. noch Dr. G. seien indes Fachärzte für Psychiatrie.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 16. Dezember 2005 sowie den Bescheid vom 9. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens bei Dr. H., Chefarzt der Klinik für forensische Psychiatrie und Psychotherapie im Klinikum am W ...
Dr. H. hat zusammenfassend dargelegt, bezüglich der von der Klägerin geklagten Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule hätten sich neurologische Ausfallerscheinungen wie Paresen, Muskelatrophien oder auf eine Nervenwurzel beziehbare Sensibilitätsstörungen nicht nachweisen lassen. Den diagnostisch als Migräne einzuordnenden Kopfschmerzen komme außerhalb akuter Kopfschmerzattacken keine relevante leistungsmindernde Bedeutung zu. Auf psychiatrischem Fachgebiet handle es sich bei der Klägerin um eine leichte depressive Episode. Eine mittelschwere (mittelgradige) oder gar schwere depressive Erkrankung (Episode) liege nicht vor. Die Kriterien für das Vorliegen einer eigenständigen somatoformen Störung - etwa im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung - seien im Rahmen der Untersuchung nicht erfüllt worden. Ebenso wenig hätten sich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Angsterkrankung ergeben. Die Klägerin sei noch in der Lage, ohne unmittelbare Gefährdung der Gesundheit leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 6 Stunden und mehr an 5 Tagen in der Woche auszuüben. Zu vermeiden seien das Heben und Tragen schwerer Lasten über 10 kg, gleichförmige Körperhaltungen, Überkopfarbeiten, Arbeiten auf Leitern, häufiges Bücken und häufiges Treppensteigen, Arbeiten in Kälte, unter Kälteeinfluss oder im Freien, Akkordarbeit, Wechselschicht- oder Nachtarbeit sowie Arbeiten unter besonderem Zeitdruck. Auch Tätigkeiten, die besondere Ansprüche an Auffassung und Konzentration stellten und eine erhöhte Verantwortung und besondere geistige Beanspruchung erforderten, seien ungeeignet. Besondere Arbeitsbedingungen wie betriebsunübliche Pausen seien nicht erforderlich. Auch sei die Klägerin in der Lage, viermal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 Meter innerhalb eines Zeitraums von jeweils 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Umstellungsfähigkeit lägen nicht vor.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder wegen Berufsunfähigkeit.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit in der ab 01.01.2001 gültigen Fassung sind im angefochtenen Bescheid vom 09.09.2003 zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin nicht vor. Zwar erfüllt sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, sie ist jedoch weder berufsunfähig noch teilweise oder voll erwerbsgemindert.
Die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit scheidet vorliegend bereits von vornherein aus, weil die Klägerin während ihres Berufslebens lediglich ungelernte, allenfalls angelernte Tätigkeiten des unteren Bereichs verrichtet hat und weder über eine abgeschlossene Berufsausbildung noch über sonstige berufspezifische Qualifikationen verfügt. Sie ist deshalb nach dem vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Mehrstufenschema (vgl. BSGE 62, 74 ff.; 59, 249 ff. und 43, 243, 246) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und auf diesem nach dem Ergebnis der medizinischen Beweiserhebung noch in der Lage, leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen mindestens 6 Stunden täglich und regelmäßig auszuüben. Damit ist die Klägerin auch nicht erwerbsgemindert. Dies hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid ausführlich begründet dargelegt. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat in vollem Umfang an und nimmt deshalb insoweit auf die Entscheidungsgründe Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren und die vom Senat durchgeführte Beweiserhebung führen zu keiner anderen Entscheidung.
Aus dem von der Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgelegten Befundbericht des Orthopäden Dr. L. vom 28.11.2003 lässt sich eine quantitative Leistungseinschränkung der Klägerin nicht ableiten. Beschrieben wird eine konzentrisch endgradig schmerzhaft eingeschränkte HWS-Beweglichkeit ohne neurologische Ausfälle an den Armen, wobei eine OP-Indikation verneint wird. Damit deckt sich auch der von Dr. G. erhobene Untersuchungsbefund. Die Beweglichkeit der oberen Gliedmaßen zeigte sich nicht beeinträchtigt. Von daher sind zwar im Anschluss an Dr. G. Überkopfarbeiten und längere Wirbelsäulenzwangshaltungen sowie Belastungen durch Kälte und Zugluft zu vermeiden, die Klägerin ist jedoch nicht gehindert, leichte Tätigkeiten 6 Stunden und mehr an 5 Tagen in der Woche zu verrichten. Eine seither eingetretene Verschlechterung ist nicht nachgewiesen und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Neurologische Ausfallerscheinungen wie Paresen, Muskelatrophien oder auf eine Nervenwurzel beziehbare Sensibilitätsstörungen sind zuletzt von Dr. H. ausgeschlossen worden.
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Attest der praktischen Ärztin P. vom Juni 2003 stützen, denn darin sind lediglich Diagnosen aufgeführt, jedoch keine Befunde, die den befürworteten Rentenantrag nachvollziehbar begründen könnten.
Soweit Dr. E. in seiner Aussage vom Juli 2005 ein regelmäßiges Leistungsvermögen der Klägerin von wenigstens 6 Stunden verneint hat, vermag sich der Senat dieser Beurteilung nicht anzuschließen. Dr. E. begründet die Leistungseinschränkung mit der psychischen Instabilität der Klägerin. Für die Feststellung einer psychischen Störung von Krankheitswert und deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen fehlt Dr. E. indes die Fachkompetenz. Seine Einschätzung ist durch das vom Senat eingeholte nervenärztliche Fachgutachten des Dr. H. widerlegt worden.
Auf psychiatrischem Fachgebiet konnte Dr. H. bei der Klägerin nach sorgfältiger Analyse des psychopathologischen Befundes nur eine leichte depressive Episode finden. Die Klägerin zeigte bei der Untersuchung eine insgesamt leicht gedrückte Stimmungslage, eine leichte Verminderung der affektiven Schwingungsfähigkeit und einen leicht reduzierten Antrieb. Die Psychomotorik war zeitweilig starr, zeitweilig aber auch lebendiger. Eine mittelschwere oder gar schwere depressive Erkrankung hat Dr. H. verneint und auch die Kriterien für das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung oder einer eigenständigen somatoformen Störung - etwa im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung - sind nicht erfüllt. Ebenso wenig ergaben sich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Angsterkrankung, einer Demenz oder eines hirnorganischen Psychosyndroms. Es waren keine Störungen der Auffassung, der Konzentration oder des Durchhaltevermögens auffällig, auch die Merkfähigkeit und das Gedächtnis waren nicht beeinträchtigt. Nachweisbare Rückzugstendenzen sowie ein Verlust des allgemeinen Interessenspektrums und der Tagesstrukturierung sind den anamnestischen Angaben der Klägerin nicht zu entnehmen. Der Senat hat keinen Anlass, an den fundierten Feststellungen des Sachverständigen zu zweifeln. Vielmehr überzeugt die getroffene Leistungsbeurteilung, denn sie steht im Einklang mit den erhobenen Befunden, ist schlüssig und nachvollziehbar und bestätigt letztlich die Schlussfolgerungen von Dr. G. und Dr. H ...
Der Senat folgt Dr. H. auch insoweit, dass den von der Klägerin geklagten Kopfschmerzen keine relevante leistungsmindernde Bedeutung zukommt. Akute Kopfschmerzattacken bedingen Arbeitsunfähigkeit, jedoch keine teilweise oder volle Erwerbsminderung. Die Behauptung der Klägerin, sie sei an 2 bis 4 Tagen in der Woche vollständig an jeglicher Erbringung einer Arbeitsleistung gehindert, ist nicht belegt. Der Aussage von Dr. E. im erstinstanzlichen Verfahren ist dazu nichts zu entnehmen. Migränebeschwerden werden nicht erwähnt, auch keine diesbezügliche Behandlung. Auch der behandelnde Neurologie Dr. H. misst den 2002 erhobenen und nachfolgend nicht mehr befundeten Migränekopfschmerzen ohne Aurasymptomatik keine leistungsmindernde Bedeutung zu. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Reha- Entlassungsbericht 2001 und den Gutachten von Dr. G ...
Im Ergebnis steht mithin für den Senat fest, dass die Klägerin noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, häufiges Bücken, Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten, Arbeiten auf Leitern oder häufiges Treppensteigen, ohne Gefährdung durch Kälte oder Nässe, Zugluft und Hautreizstoffe sowie ohne besonderen Zeitdruck (Akkord) und Wechselschicht oder Nachtschicht 6 Stunden und mehr täglich an 5 Tagen in der Woche zu verrichten. Ausgeschlossen sind ferner hohe Ansprüche an Auffassung und Konzentration sowie Arbeiten mit erhöhter Verantwortung und besonderer (hoher) geistiger Beanspruchung, was angesichts des beruflichen Werdeganges der Klägerin ohnehin nicht zum Tragen kommt.
Im Hinblick auf die qualitativen Leistungseinschränkungen braucht der Klägerin keine konkrete Berufstätigkeit genannt zu werden, weil sie ihrer Anzahl, Art und Schwere nach keine besondere Begründung zur Verneinung einer "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" oder einer "schweren spezifischen Leistungsminderung" erfordern. Sie erscheinen nämlich nicht geeignet, das Feld körperlich leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Insbesondere ist der Ausschluss von Heben und Tragen schwererer Lasten, von Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten, Arbeiten auf Leitern, häufiges Treppensteigen und häufigem Bücken bereits vom Begriff "leichte Tätigkeiten" umfasst (BSG SozR 3200 § 1246 Nr. 117 und SozR 3 - 2000 § 1247 Nr. 10; BSG SozR 3 - 2600 § 43 Nr. 17). Auch die übrigen Leistungseinschränkungen wie z.B. Akkordarbeit oder Schichtdienst oder besondere Anforderungen an die geistige Beanspruchung oder an die Verantwortung fallen nicht unter "ungewöhnliche Leistungseinschränkungen" (vgl. BSG, Urteil vom 10.12.2003 - B 5 RJ 64/02 R -). Das Restleistungsvermögen der Klägerin erlaubt ihr noch körperliche Verrichtungen, die in leichten einfachen Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen, wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Bedienen von Maschinen, Montieren, Kleben, Sortieren, Verpacken oder Zusammensetzen von kleinen Teilen.
Schließlich ist der Klägerin auch der Arbeitsmarkt nicht verschlossen. Die Frage, ob es auf dem gesamten Arbeitsmarkt ausreichend Arbeitsplätze gibt, ist nur dann zu prüfen, wenn der Versicherte die noch in Betracht kommenden Tätigkeiten nicht unter betriebsüblichen Bedingungen ausüben kann oder entsprechende Arbeitsplätze von seiner Wohnung nicht zu erreichen vermag oder die Zahl der in Betracht kommenden Arbeitsplätze deshalb nicht unerheblich reduziert ist, weil der Versicherte nur in Teilbereichen eines Tätigkeitsfeldes eingesetzt werden kann, oder die in Betracht kommenden Tätigkeiten auf Arbeitsplätzen ausgeübt werden, die als Schonarbeitsplätze nicht an Betriebsfremde vergeben werden, oder die in Betracht kommenden Tätigkeiten auf Arbeitsplätzen ausgeübt werden, die an Berufsfremde nicht vergeben werden oder entsprechende Arbeitsplätze nur in ganz geringer Zahl vorkommen. Dieser Katalog ist nach den Entscheidungen des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 abschließend. Im Falle der Klägerin ist keiner dieser Fälle gegeben.
Die Arbeitsmarktlage ist nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 Satz 2 SGB VI). Der Rentenversicherung ist nur das Risiko einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung zugewiesen, nicht dagegen das Risiko einer Minderung einer Erwerbsmöglichkeit oder der Arbeitslosigkeit (vgl. Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 - GS 1/95 -). Das Risiko, dass die Klägerin keinen für sie geeigneten Arbeitsplatz findet, geht nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 41 und vom 21.07.1992 - 4 RA 13/91 -).
Die Berufung der Klägerin konnte hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am 30.10.1950 geborene Klägerin hat ihren Angaben zufolge keinen Beruf erlernt und zwischen 1967 und Juli 2000 als Vermessungszeichnerin, Angestellte im Getränkehandel, Taxifahrerin sowie zuletzt als Servicemitarbeiterin gearbeitet. Ab 14.07.2000 bestand Arbeitsunfähigkeit und ab 12.01.2002 Arbeitslosigkeit.
In der Zeit vom 06.03. bis 10.04.2001 führte die Beklagte ein Heilverfahren in der Reha-Klinik K. durch, aus dem die Klägerin ausweislich des Entlassungsberichts als arbeitsunfähig entlassen wurde (Diagnosen: 1. schwerer psycho-physischer Erschöpfungszustand, 2. Migräne, 3. degeneratives HWS-LWS-Syndrom, 4. Z. n. Autoimmunthyreoiditis, 5. Z. n. Tonsillektomie). Wegen der akuten Gefahr der erneuten psycho-physischen Dekompensation und der Gefahr einer akuten Erkrankung sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit aufgrund der erheblichen Konfliktsituation nicht mehr zumutbar. Es bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Früh- und Spätschicht ohne Hebe- und Tragebelastungen über 12 kg, ohne einseitige wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten, Exposition an Nässe und Kälte sowie ohne zu starken Zeitdruck.
Auf der Basis dieses Entlassungsberichtes und eines Gutachtens nach Aktenlage des Sozialmediziners Dr. G. lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.08.2001/Widerspruchsbescheid vom 24.10.2001 den Rentenantrag der Klägerin vom 23.07.2001 ab.
Am 18.06.2003 beantragte die Klägerin erneut Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung und Begutachtung durch Dr. G ... Dieser diagnostizierte bei der Klägerin unter Berücksichtigung weiterer Arztunterlagen (u. a. sozialmedizinisches Gutachten des MDK vom Juni 2001, Arztbriefe des Neurologen Dr. H. vom Februar 2002 und des Orthopäden Dr. L. vom Juni 2002, Entlassungsberichte des Kreiskrankenhauses M. über stationäre Behandlungen der Klägerin im Februar und März 2002, Attest der praktischen Ärztin P. vom Juni 2003) als Gesundheitsstörungen: 1. HWS-Syndrom bei Bandscheibenvorfall ohne Nervenwurzelreizerscheinungen, 2. Migräne, 3. psychovegetative Störung im Klimakterium, 4. Glaukom beider Augen ohne Gesichtsfeldausfälle, 5. Pigmentstörung der Hände bei Vitiligo. Die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin leichte Tätigkeiten 6 Stunden und mehr täglich verrichten. Vermeiden müsse sie längere Wirbelsäulenzwangshaltungen, häufige Überkopfarbeiten, besonderen Zeitdruck, eine besondere Beanspruchung des Sehvermögens und besondere Belastungen durch Kälte, Zugluft und Hautreizstoffe. Als Servicemitarbeiterin sei die Klägerin nicht mehr einsetzbar.
Mit Bescheid vom 09.09.2003 lehnte die Beklagte erneut den Rentenantrag ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege.
Im nachfolgenden Widerspruchsverfahren attestierte der Facharzt für Innere Medizin Dr. L., bei der Klägerin bestünden eine Depression, eine Migräne und ein Z. n. Bandscheibenvorfall C5,6 mit Cervicocephalgie und Brachialgie. Aufgrund dieser Erkrankungen fühle sich die Klägerin nicht in der Lage, sich körperlich zu belasten. Vorgelegt wurden ferner ein Mammographiebefund sowie Arztbriefe des Dr. L. und des Dr. H., jeweils vom November 2003. Die Beklagte holte hierauf ein weiteres Gutachten des Dr. G. ein. Dieser kam zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin keine wesentliche Befundänderung im Vergleich mit der letzten Untersuchung objektivierbar sei. Es sei damit weiterhin von einer qualitativen Leistungseinschränkung wie bisher auszugehen. Rehabilitationsmaßnahmen seien nicht angezeigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Deswegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG), mit der sie ihr Begehren weiterverfolgte und auf ihre Widerspruchsbegründung verwies. Zur Stützung ihres Begehrens legte sie ein ärztliches Attest des Arztes für Allgemeinmedizin E. vom Juni 2005 und einen vorläufigen Untersuchungsbericht der Universitätsklinik H., Neurologische Klinik, vom Mai 2005 vor.
Das SG hörte die behandelnde Ärzte der Klägerin als sachverständige Zeugen.
Dr. G., Arzt für Allgemeinmedizin, verwies auf den neuen Hausarzt der Klägerin, dem alle Unterlagen übergeben worden seien.
Der Allgemeinmediziner E. berichtete über Behandlungen der Klägerin seit April 2005 und teilte die erhobenen Befunde und Krankheitsäußerungen mit. Auffällig sei eine zunehmende psychische Instabilität der Klägerin. Die Klägerin könne sicher mal wenigstens 6 Stunden arbeiten, er bezweifle nur, dass dies regelmäßig, geschweige denn täglich möglich sei. Beigefügt wurden Befundberichte des Dr. H. vom Juni 2005 und der Augenärztin Dr. P. vom Mai 2005.
Dr. H. bekundete, die Klägerin habe sich erstmals im Februar 2002 wegen rezidivierend auftretenden Migräneattacken vorgestellt. Im November 2003 sei eine thymoleptische Behandlung aufgrund einer depressiven Episode erfolgt. Zuletzt habe sich die Klägerin im Juni dieses Jahres wegen einer idiopathischen peripheren Facialisparese rechts vorgestellt. Von einer längerfristigen Einschränkung des Leistungsvermögens durch die vorliegenden Erkrankungen sei nicht auszugehen.
Mit Gerichtsbescheid vom 16.12.2005, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 22.12.2005, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es, gestützt auf die Gutachten des Dr. G., im wesentlichen aus, das berufliche Leistungsvermögen der Klägerin sei zwar aufgrund ihrer Erkrankungen erheblich qualitativ eingeschränkt und auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Servicemitarbeiterin sei nicht mehr zumutbar, für leichte Tätigkeiten sei jedoch bei Beachtung der genannten Einschränkungen die Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht quantitativ beeinträchtigt. Leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könnten in einem zeitlichen Umfang von täglich 6 Stunden und mehr verrichtet werden. Mit zur Überzeugungsbildung beigetragen hätten die im Klageverfahren eingeholten Auskünfte der behandelnden Ärzte sowie der Entlassungsbericht der Reha-Klinik K ...
Hiergegen richtet sich die am 18.01.2006 eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung trägt sie vor, das SG habe die Einschätzungen des Orthopäden Dr. L. und der praktischen Ärztin P. sowie die Angaben des Dr. E. nicht ausreichend berücksichtigt. Bei zahlreichen ärztlichen Stellungnahmen fänden sich ernstzunehmende Hinweise auf das Vorliegen von Beeinträchtigungen auf psychiatrischem Fachgebiet. Weder Dr. H. noch Dr. G. seien indes Fachärzte für Psychiatrie.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 16. Dezember 2005 sowie den Bescheid vom 9. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens bei Dr. H., Chefarzt der Klinik für forensische Psychiatrie und Psychotherapie im Klinikum am W ...
Dr. H. hat zusammenfassend dargelegt, bezüglich der von der Klägerin geklagten Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule hätten sich neurologische Ausfallerscheinungen wie Paresen, Muskelatrophien oder auf eine Nervenwurzel beziehbare Sensibilitätsstörungen nicht nachweisen lassen. Den diagnostisch als Migräne einzuordnenden Kopfschmerzen komme außerhalb akuter Kopfschmerzattacken keine relevante leistungsmindernde Bedeutung zu. Auf psychiatrischem Fachgebiet handle es sich bei der Klägerin um eine leichte depressive Episode. Eine mittelschwere (mittelgradige) oder gar schwere depressive Erkrankung (Episode) liege nicht vor. Die Kriterien für das Vorliegen einer eigenständigen somatoformen Störung - etwa im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung - seien im Rahmen der Untersuchung nicht erfüllt worden. Ebenso wenig hätten sich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Angsterkrankung ergeben. Die Klägerin sei noch in der Lage, ohne unmittelbare Gefährdung der Gesundheit leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 6 Stunden und mehr an 5 Tagen in der Woche auszuüben. Zu vermeiden seien das Heben und Tragen schwerer Lasten über 10 kg, gleichförmige Körperhaltungen, Überkopfarbeiten, Arbeiten auf Leitern, häufiges Bücken und häufiges Treppensteigen, Arbeiten in Kälte, unter Kälteeinfluss oder im Freien, Akkordarbeit, Wechselschicht- oder Nachtarbeit sowie Arbeiten unter besonderem Zeitdruck. Auch Tätigkeiten, die besondere Ansprüche an Auffassung und Konzentration stellten und eine erhöhte Verantwortung und besondere geistige Beanspruchung erforderten, seien ungeeignet. Besondere Arbeitsbedingungen wie betriebsunübliche Pausen seien nicht erforderlich. Auch sei die Klägerin in der Lage, viermal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 Meter innerhalb eines Zeitraums von jeweils 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Umstellungsfähigkeit lägen nicht vor.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder wegen Berufsunfähigkeit.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit in der ab 01.01.2001 gültigen Fassung sind im angefochtenen Bescheid vom 09.09.2003 zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin nicht vor. Zwar erfüllt sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, sie ist jedoch weder berufsunfähig noch teilweise oder voll erwerbsgemindert.
Die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit scheidet vorliegend bereits von vornherein aus, weil die Klägerin während ihres Berufslebens lediglich ungelernte, allenfalls angelernte Tätigkeiten des unteren Bereichs verrichtet hat und weder über eine abgeschlossene Berufsausbildung noch über sonstige berufspezifische Qualifikationen verfügt. Sie ist deshalb nach dem vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Mehrstufenschema (vgl. BSGE 62, 74 ff.; 59, 249 ff. und 43, 243, 246) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und auf diesem nach dem Ergebnis der medizinischen Beweiserhebung noch in der Lage, leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen mindestens 6 Stunden täglich und regelmäßig auszuüben. Damit ist die Klägerin auch nicht erwerbsgemindert. Dies hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid ausführlich begründet dargelegt. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat in vollem Umfang an und nimmt deshalb insoweit auf die Entscheidungsgründe Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren und die vom Senat durchgeführte Beweiserhebung führen zu keiner anderen Entscheidung.
Aus dem von der Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgelegten Befundbericht des Orthopäden Dr. L. vom 28.11.2003 lässt sich eine quantitative Leistungseinschränkung der Klägerin nicht ableiten. Beschrieben wird eine konzentrisch endgradig schmerzhaft eingeschränkte HWS-Beweglichkeit ohne neurologische Ausfälle an den Armen, wobei eine OP-Indikation verneint wird. Damit deckt sich auch der von Dr. G. erhobene Untersuchungsbefund. Die Beweglichkeit der oberen Gliedmaßen zeigte sich nicht beeinträchtigt. Von daher sind zwar im Anschluss an Dr. G. Überkopfarbeiten und längere Wirbelsäulenzwangshaltungen sowie Belastungen durch Kälte und Zugluft zu vermeiden, die Klägerin ist jedoch nicht gehindert, leichte Tätigkeiten 6 Stunden und mehr an 5 Tagen in der Woche zu verrichten. Eine seither eingetretene Verschlechterung ist nicht nachgewiesen und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Neurologische Ausfallerscheinungen wie Paresen, Muskelatrophien oder auf eine Nervenwurzel beziehbare Sensibilitätsstörungen sind zuletzt von Dr. H. ausgeschlossen worden.
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Attest der praktischen Ärztin P. vom Juni 2003 stützen, denn darin sind lediglich Diagnosen aufgeführt, jedoch keine Befunde, die den befürworteten Rentenantrag nachvollziehbar begründen könnten.
Soweit Dr. E. in seiner Aussage vom Juli 2005 ein regelmäßiges Leistungsvermögen der Klägerin von wenigstens 6 Stunden verneint hat, vermag sich der Senat dieser Beurteilung nicht anzuschließen. Dr. E. begründet die Leistungseinschränkung mit der psychischen Instabilität der Klägerin. Für die Feststellung einer psychischen Störung von Krankheitswert und deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen fehlt Dr. E. indes die Fachkompetenz. Seine Einschätzung ist durch das vom Senat eingeholte nervenärztliche Fachgutachten des Dr. H. widerlegt worden.
Auf psychiatrischem Fachgebiet konnte Dr. H. bei der Klägerin nach sorgfältiger Analyse des psychopathologischen Befundes nur eine leichte depressive Episode finden. Die Klägerin zeigte bei der Untersuchung eine insgesamt leicht gedrückte Stimmungslage, eine leichte Verminderung der affektiven Schwingungsfähigkeit und einen leicht reduzierten Antrieb. Die Psychomotorik war zeitweilig starr, zeitweilig aber auch lebendiger. Eine mittelschwere oder gar schwere depressive Erkrankung hat Dr. H. verneint und auch die Kriterien für das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung oder einer eigenständigen somatoformen Störung - etwa im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung - sind nicht erfüllt. Ebenso wenig ergaben sich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Angsterkrankung, einer Demenz oder eines hirnorganischen Psychosyndroms. Es waren keine Störungen der Auffassung, der Konzentration oder des Durchhaltevermögens auffällig, auch die Merkfähigkeit und das Gedächtnis waren nicht beeinträchtigt. Nachweisbare Rückzugstendenzen sowie ein Verlust des allgemeinen Interessenspektrums und der Tagesstrukturierung sind den anamnestischen Angaben der Klägerin nicht zu entnehmen. Der Senat hat keinen Anlass, an den fundierten Feststellungen des Sachverständigen zu zweifeln. Vielmehr überzeugt die getroffene Leistungsbeurteilung, denn sie steht im Einklang mit den erhobenen Befunden, ist schlüssig und nachvollziehbar und bestätigt letztlich die Schlussfolgerungen von Dr. G. und Dr. H ...
Der Senat folgt Dr. H. auch insoweit, dass den von der Klägerin geklagten Kopfschmerzen keine relevante leistungsmindernde Bedeutung zukommt. Akute Kopfschmerzattacken bedingen Arbeitsunfähigkeit, jedoch keine teilweise oder volle Erwerbsminderung. Die Behauptung der Klägerin, sie sei an 2 bis 4 Tagen in der Woche vollständig an jeglicher Erbringung einer Arbeitsleistung gehindert, ist nicht belegt. Der Aussage von Dr. E. im erstinstanzlichen Verfahren ist dazu nichts zu entnehmen. Migränebeschwerden werden nicht erwähnt, auch keine diesbezügliche Behandlung. Auch der behandelnde Neurologie Dr. H. misst den 2002 erhobenen und nachfolgend nicht mehr befundeten Migränekopfschmerzen ohne Aurasymptomatik keine leistungsmindernde Bedeutung zu. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Reha- Entlassungsbericht 2001 und den Gutachten von Dr. G ...
Im Ergebnis steht mithin für den Senat fest, dass die Klägerin noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, häufiges Bücken, Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten, Arbeiten auf Leitern oder häufiges Treppensteigen, ohne Gefährdung durch Kälte oder Nässe, Zugluft und Hautreizstoffe sowie ohne besonderen Zeitdruck (Akkord) und Wechselschicht oder Nachtschicht 6 Stunden und mehr täglich an 5 Tagen in der Woche zu verrichten. Ausgeschlossen sind ferner hohe Ansprüche an Auffassung und Konzentration sowie Arbeiten mit erhöhter Verantwortung und besonderer (hoher) geistiger Beanspruchung, was angesichts des beruflichen Werdeganges der Klägerin ohnehin nicht zum Tragen kommt.
Im Hinblick auf die qualitativen Leistungseinschränkungen braucht der Klägerin keine konkrete Berufstätigkeit genannt zu werden, weil sie ihrer Anzahl, Art und Schwere nach keine besondere Begründung zur Verneinung einer "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" oder einer "schweren spezifischen Leistungsminderung" erfordern. Sie erscheinen nämlich nicht geeignet, das Feld körperlich leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Insbesondere ist der Ausschluss von Heben und Tragen schwererer Lasten, von Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten, Arbeiten auf Leitern, häufiges Treppensteigen und häufigem Bücken bereits vom Begriff "leichte Tätigkeiten" umfasst (BSG SozR 3200 § 1246 Nr. 117 und SozR 3 - 2000 § 1247 Nr. 10; BSG SozR 3 - 2600 § 43 Nr. 17). Auch die übrigen Leistungseinschränkungen wie z.B. Akkordarbeit oder Schichtdienst oder besondere Anforderungen an die geistige Beanspruchung oder an die Verantwortung fallen nicht unter "ungewöhnliche Leistungseinschränkungen" (vgl. BSG, Urteil vom 10.12.2003 - B 5 RJ 64/02 R -). Das Restleistungsvermögen der Klägerin erlaubt ihr noch körperliche Verrichtungen, die in leichten einfachen Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen, wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Bedienen von Maschinen, Montieren, Kleben, Sortieren, Verpacken oder Zusammensetzen von kleinen Teilen.
Schließlich ist der Klägerin auch der Arbeitsmarkt nicht verschlossen. Die Frage, ob es auf dem gesamten Arbeitsmarkt ausreichend Arbeitsplätze gibt, ist nur dann zu prüfen, wenn der Versicherte die noch in Betracht kommenden Tätigkeiten nicht unter betriebsüblichen Bedingungen ausüben kann oder entsprechende Arbeitsplätze von seiner Wohnung nicht zu erreichen vermag oder die Zahl der in Betracht kommenden Arbeitsplätze deshalb nicht unerheblich reduziert ist, weil der Versicherte nur in Teilbereichen eines Tätigkeitsfeldes eingesetzt werden kann, oder die in Betracht kommenden Tätigkeiten auf Arbeitsplätzen ausgeübt werden, die als Schonarbeitsplätze nicht an Betriebsfremde vergeben werden, oder die in Betracht kommenden Tätigkeiten auf Arbeitsplätzen ausgeübt werden, die an Berufsfremde nicht vergeben werden oder entsprechende Arbeitsplätze nur in ganz geringer Zahl vorkommen. Dieser Katalog ist nach den Entscheidungen des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 abschließend. Im Falle der Klägerin ist keiner dieser Fälle gegeben.
Die Arbeitsmarktlage ist nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 Satz 2 SGB VI). Der Rentenversicherung ist nur das Risiko einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung zugewiesen, nicht dagegen das Risiko einer Minderung einer Erwerbsmöglichkeit oder der Arbeitslosigkeit (vgl. Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 - GS 1/95 -). Das Risiko, dass die Klägerin keinen für sie geeigneten Arbeitsplatz findet, geht nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 41 und vom 21.07.1992 - 4 RA 13/91 -).
Die Berufung der Klägerin konnte hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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