Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 1856/06 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4803/06 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit zutreffender Begründung abgelehnt. Hierauf wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und im weiteren auf den mit der Berufung (L 13 AS 4620/06) angefochtenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 26. Juli 2006 (S 9 AS 1805/06) Bezug genommen.
Der Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. Juli 2006 bzw. der Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 26. Juli 2006 ist nicht hinreichend klar zu entnehmen, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung unzutreffend sein soll. Insbesondere ist nochmals hervorzuheben, dass bei summarischer Prüfung der Bescheid vom 17. Februar 2006, mit dem die Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 1. März 2006 wegen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für die Zeit ab 1. März 2006 aufgehoben hat, keinen rechtlichen Bedenken begegnet und etwaige weitere Begehren unzulässig sind oder im Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht verfolgt werden können.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit zutreffender Begründung abgelehnt. Hierauf wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und im weiteren auf den mit der Berufung (L 13 AS 4620/06) angefochtenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 26. Juli 2006 (S 9 AS 1805/06) Bezug genommen.
Der Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. Juli 2006 bzw. der Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 26. Juli 2006 ist nicht hinreichend klar zu entnehmen, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung unzutreffend sein soll. Insbesondere ist nochmals hervorzuheben, dass bei summarischer Prüfung der Bescheid vom 17. Februar 2006, mit dem die Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 1. März 2006 wegen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für die Zeit ab 1. März 2006 aufgehoben hat, keinen rechtlichen Bedenken begegnet und etwaige weitere Begehren unzulässig sind oder im Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht verfolgt werden können.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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