Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 59 AS 3610/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 157/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die am 1965 geborene Klägerin bezog von der Beklagten seit dem 01. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II; Erstbewilligungsbescheid vom 22. Dezember 2004 für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005). Mit Bescheid vom 16. Februar 2005 hob die Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit ab 01. März 2005 "ganz" auf, und zwar unter Hinweis auf die Angaben der Klägerin im Erstantrag, sie könne nach eigener Einschätzung nicht mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2005 zurück. Zuvor hatte die Beklagte mit Bescheid vom 04. April 2005 den Antrag der Klägerin vom 31. März 2005 auf Gewährung vorläufiger Leistungen nach dem SGB II mit gleich lautender Begründung abgelehnt. Der Widerspruch der Klägerin hiergegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 20. April 2005).
Im Verlauf des auf den Widerspruchsbescheid vom 20. April 2005 am 18. Mai 2005 anhängig gewordenen Klageverfahrens erteilte die Beklagte auf eine entsprechende – rechtskräftige - einstweilige Anordnung des Sozialgerichts (SG) Berlin (- S 55 AS 2021/05 ER -) den Bescheid vom 01. Juni 2005, mit dem sie der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01. März 2005 bis zum 31. August 2005 in Höhe von monatlich 529,42 EUR (Nachzahlungsbetrag insgesamt für die Zeit von März bis Juni 2005 = 2.117,68 EUR zzgl. 10,- EUR Nachzahlung für geltend gemachte Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 5,- EUR für Januar und Februar 2005) bewilligte.
Das SG hat die zuletzt mit Schriftsatz vom 19. Juli 2005 auf die Zahlung von Zinsen für die Monate März bis Juni 2005 erweiterte Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. Januar 2006 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei, soweit die Klägerin SGB II-Leistungen für die Zeit ab 01. März 2005 geltend mache, wegen anderweitiger Rechtshängigkeit bereits unzulässig. Die Klägerin habe bereits am 13. Mai 2005, d. h. vor der Klageerhebung im vorliegenden Verfahren, eine Klage mit demselben Klageantrag eingereicht (- S 37 AS 3425/05 -). Auch der Zinsfeststellungsantrag sei unzulässig. Denn es bestehe vorliegend kein schutzwürdiges Interesse für eine entsprechende gerichtliche Feststellung eines eventuellen Zinsanspruches. Die Klägerin könne nach Beantragung und Durchlaufen der entsprechenden Verwaltungsverfahren direkt auf die erstrebte Leistung klagen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin (nur) ihr Begehren auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 21,18 EUR weiter.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. Januar 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 04. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2005 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Zinsen in Höhe von 21,18 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Arbeitslosengeld-(Alg)-II-Akten der Beklagten (2 Bände), die Akten des SG Berlin S 37 AS 3425/05 und S 55 AS 1408/06 und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, mit der diese (nur) noch ihre erstinstanzlich bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) erhobene Klage auf Zahlung von Zinsen in einer Gesamthöhe von 21,18 EUR für die mit Bescheid vom 01. Juni 2005 bewilligten SGB II-Leistungen für die Monate März bis Juni 2005 weiter verfolgt, ist zulässig. Denn zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung war im Hinblick auf den seinerzeit zusätzlich noch geltend gemachten prozessualen Anspruch auf Gewährung fortlaufender SGB II-Leistungen für die Zeit ab dem 1. März 2005 der erforderliche Beschwerdewert von 500,- EUR (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) erreicht bzw. betraf die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Die Zinsklage ist als – echte – Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 5 SGG (vgl. zur Geltendmachung von Zinsen insoweit: BSG, Urteil vom 02. Juni 2004 – B 7 AL 83/03 R = SozR 4-4300 § 64 Nr. 1) wegen anderweitiger Rechtshängigkeit bereits unzulässig. Gemäß § 202 SGG i. V. mit § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz kann ein prozessualer Anspruch während seiner Rechtshängigkeit von keinem Beteiligten anderweitig anhängig gemacht werden. Die Klägerin hat aber bereits im Verfahren bei dem SG Berlin (- S 37 AS 3425/05 -) mit Schriftsatz vom 03. Juli 2005, bei dem SG eingegangen am 04. Juli 2005, den auch vorliegend geltend gemachten Zinsanspruch in Höhe von 21,18 EUR im Wege einer Leistungsklage geltend gemacht. Die im hiesigen Verfahren erhobene Klage auf Zinsen vom 20. Juli 2005 ist daher unzulässig. Indes dürfte auch in der Sache ein Zinsanspruch ohnehin schon deshalb nicht bestehen, weil die Verzinsung nach § 44 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages beginnen kann. Da das SGB II erst seit dem 01. Januar 2005 in Kraft ist, kann von einem vollständigen Leistungsantrag frühestens von diesem Zeitpunkt an ausgegangen werden. Denn die Beklagte war erst ab dem 01. Januar 2005 von Gesetzes wegen befugt und in der Lage, die begehrte Leistung überhaupt zu bewilligen. Der Sozialleistungsträger soll aber nicht mit den typischen Verzugsfolgen der Zinszahlung belastet werden, wenn er noch nicht verpflichtet ist, einem Leistungsantrag überhaupt zu entsprechen (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 01. März 1984 – 4 RJ 55/83 = SozR 1200 § 44 Nr. 11).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die am 1965 geborene Klägerin bezog von der Beklagten seit dem 01. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II; Erstbewilligungsbescheid vom 22. Dezember 2004 für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005). Mit Bescheid vom 16. Februar 2005 hob die Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit ab 01. März 2005 "ganz" auf, und zwar unter Hinweis auf die Angaben der Klägerin im Erstantrag, sie könne nach eigener Einschätzung nicht mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2005 zurück. Zuvor hatte die Beklagte mit Bescheid vom 04. April 2005 den Antrag der Klägerin vom 31. März 2005 auf Gewährung vorläufiger Leistungen nach dem SGB II mit gleich lautender Begründung abgelehnt. Der Widerspruch der Klägerin hiergegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 20. April 2005).
Im Verlauf des auf den Widerspruchsbescheid vom 20. April 2005 am 18. Mai 2005 anhängig gewordenen Klageverfahrens erteilte die Beklagte auf eine entsprechende – rechtskräftige - einstweilige Anordnung des Sozialgerichts (SG) Berlin (- S 55 AS 2021/05 ER -) den Bescheid vom 01. Juni 2005, mit dem sie der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01. März 2005 bis zum 31. August 2005 in Höhe von monatlich 529,42 EUR (Nachzahlungsbetrag insgesamt für die Zeit von März bis Juni 2005 = 2.117,68 EUR zzgl. 10,- EUR Nachzahlung für geltend gemachte Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 5,- EUR für Januar und Februar 2005) bewilligte.
Das SG hat die zuletzt mit Schriftsatz vom 19. Juli 2005 auf die Zahlung von Zinsen für die Monate März bis Juni 2005 erweiterte Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. Januar 2006 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei, soweit die Klägerin SGB II-Leistungen für die Zeit ab 01. März 2005 geltend mache, wegen anderweitiger Rechtshängigkeit bereits unzulässig. Die Klägerin habe bereits am 13. Mai 2005, d. h. vor der Klageerhebung im vorliegenden Verfahren, eine Klage mit demselben Klageantrag eingereicht (- S 37 AS 3425/05 -). Auch der Zinsfeststellungsantrag sei unzulässig. Denn es bestehe vorliegend kein schutzwürdiges Interesse für eine entsprechende gerichtliche Feststellung eines eventuellen Zinsanspruches. Die Klägerin könne nach Beantragung und Durchlaufen der entsprechenden Verwaltungsverfahren direkt auf die erstrebte Leistung klagen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin (nur) ihr Begehren auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 21,18 EUR weiter.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. Januar 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 04. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2005 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Zinsen in Höhe von 21,18 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Arbeitslosengeld-(Alg)-II-Akten der Beklagten (2 Bände), die Akten des SG Berlin S 37 AS 3425/05 und S 55 AS 1408/06 und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, mit der diese (nur) noch ihre erstinstanzlich bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) erhobene Klage auf Zahlung von Zinsen in einer Gesamthöhe von 21,18 EUR für die mit Bescheid vom 01. Juni 2005 bewilligten SGB II-Leistungen für die Monate März bis Juni 2005 weiter verfolgt, ist zulässig. Denn zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung war im Hinblick auf den seinerzeit zusätzlich noch geltend gemachten prozessualen Anspruch auf Gewährung fortlaufender SGB II-Leistungen für die Zeit ab dem 1. März 2005 der erforderliche Beschwerdewert von 500,- EUR (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) erreicht bzw. betraf die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Die Zinsklage ist als – echte – Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 5 SGG (vgl. zur Geltendmachung von Zinsen insoweit: BSG, Urteil vom 02. Juni 2004 – B 7 AL 83/03 R = SozR 4-4300 § 64 Nr. 1) wegen anderweitiger Rechtshängigkeit bereits unzulässig. Gemäß § 202 SGG i. V. mit § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz kann ein prozessualer Anspruch während seiner Rechtshängigkeit von keinem Beteiligten anderweitig anhängig gemacht werden. Die Klägerin hat aber bereits im Verfahren bei dem SG Berlin (- S 37 AS 3425/05 -) mit Schriftsatz vom 03. Juli 2005, bei dem SG eingegangen am 04. Juli 2005, den auch vorliegend geltend gemachten Zinsanspruch in Höhe von 21,18 EUR im Wege einer Leistungsklage geltend gemacht. Die im hiesigen Verfahren erhobene Klage auf Zinsen vom 20. Juli 2005 ist daher unzulässig. Indes dürfte auch in der Sache ein Zinsanspruch ohnehin schon deshalb nicht bestehen, weil die Verzinsung nach § 44 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages beginnen kann. Da das SGB II erst seit dem 01. Januar 2005 in Kraft ist, kann von einem vollständigen Leistungsantrag frühestens von diesem Zeitpunkt an ausgegangen werden. Denn die Beklagte war erst ab dem 01. Januar 2005 von Gesetzes wegen befugt und in der Lage, die begehrte Leistung überhaupt zu bewilligen. Der Sozialleistungsträger soll aber nicht mit den typischen Verzugsfolgen der Zinszahlung belastet werden, wenn er noch nicht verpflichtet ist, einem Leistungsantrag überhaupt zu entsprechen (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 01. März 1984 – 4 RJ 55/83 = SozR 1200 § 44 Nr. 11).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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