L 23 B 1064/05 SO ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 17 AS 272/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 1064/05 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 01. September 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligen streiten über die Bewilligung einer Einzelfallhilfe zum Besuch der Grundschule N im Schuljahr 2005/2006.

Die 1995 geborene Antragstellerin leidet aufgrund einer frühkindlichen Hirnschädigung an einer spastischen dyskinetischen bein- und leicht linksbetonten Tetraplegie, einer Störung der Mundmotorik im Sinne einer Dysarthrie und einer Sprachentwicklungsstörung (Dyslalie).

Die Antragstellerin besuchte zunächst die Förderschule für Körperbehinderte in B und wurde am 19. April 2004 mit Zustimmung des Staatlichen Schulamtes F O (Schreiben vom 10. März 2004) in die Grundschule in N umgeschult.

Mit Feststellungsbescheid vom 29. Juni 2004 gewährte das Staatliche Schulamt die Kostenübernahme für eine Einzelfallhelferin für insgesamt 14 Wochenstunden, die sich in zehn Wochenstunden pädagogische Unterrichtshilfe und weitere vier Stunden für den gemeinsamen Unterricht aufteilen. Die Leistungen werden auch für das Schuljahr 2005/2006 gewährt.

Nachdem der Antragsgegner für das Schuljahr 2003/2004 eine Kostenübernahme für eine Einzelfallhilfe gänzlich ablehnte, bewilligte er für das darauf folgende Schuljahr 2004/2005 eine Kostenübernahme von sechs Stunden pro Woche zu einem Kostensatz von 8,50 EUR je Stunde. Die Eltern finanzierten ergänzend eine Einzelfallhelferin. Die Erstattung der Kosten für die Einzelfallhilfe ist rechtshängig. Bezüglich des Schuljahres 2003/2004 ist ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund des Ablaufes des Schuljahres 2003/2004 durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet worden, die Kosten wurden mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 09. November 2004 dem Antragsgegner auferlegt (Aktenzeichen 6 L 200/04). Bezüglich des Schuljahres 2004/2005 ist ein Verfahren beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) zum Aktenzeichen S 7 SO 4/05 ER anhängig.

Mit Antrag vom 12. Mai 2005 begehrte die Antragstellerin die hier streitgegenständliche Kostenübernahme für eine Einzelfallhilfe für das Schuljahr 2005/2006 zunächst in einem Umfang von 15 Wochenstunden. Mit Bescheid vom 03. August 2005 bewilligte der Antragsgegner eine Kostenübernahme für das Schulhalbjahr 2005/2006 in Höhe von sechs Wochenstunden zu einem Kostensatz von 8,50 EUR je Stunde. Eine darüber hinausgehende Kostenübernahme, sowohl hinsichtlich des Förderumfanges als auch der Kostensatzhöhe, lehnte der Antragsgegner ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass sich der Förderumfang aus dem Hilfebedarf der Antragstellerin in den Pausen und zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts ergebe. Da der zeitliche Umfang für eine Pausenbegleitung pro Woche 220 Minuten betrage, ergäbe sich ein Bedarf in Höhe von sechs Wochenstunden; ein gegebenenfalls höherer Bedarf sei vorrangig gegenüber dem Staatlichen Schulamt geltend zu machen. Die Höhe des Stundensatzes sei angemessen, da die Tätigkeiten eines Einzelfallhelfers nicht mit dem gleichen Entgelt einer pädagogischen Hilfskraft zu vergüten seien.

Die Eltern der Antragstellerin finanzierten die vom Antragsgegner nicht abgedeckten Kosten einer Einzelfallhelferin, die sich ausweislich eines Schreibens des Diakonischen Werkes O e. V. vom 14. Juli 2005 für die Monate Mai und Juni 2005 auf zusammen 1.285,20 EUR beliefen.

Am 30. Juni 2005 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Einzelfallhilfe im Schuljahr 2005/2006 beantragt.

Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass ihr ein Schulbesuch ohne einen Integrationshelfer nicht möglich sei. Von den insgesamt 25 Unterrichtsstunden in der Woche seien durch das Schulamt bereits 14 Wochenstunden kostenmäßig abgedeckt. Die verbleibenden elf Unterrichtsstunden pro Woche müsse der Antragsgegner übernehmen. Zu diesen elf Stunden komme ein Bedarf von sechs Zeitstunden pro Woche für die Begleitung vor und nach dem Unterricht (Pausenbegleitung etc.) hinzu. Von diesen 15 Stunden Einzelfallhilfe pro Woche habe der Antragsgegner sechs Stunden bewilligt, so dass sie eine Kostenübernahme für weitere neun Stunden pro Woche begehre. Die Kostenhöhe von 16,00 EUR pro Stunde ergebe sich aus dem Angebot und den inzwischen erbrachten und abgerechneten Leistungen des Diakonischen Werkes M e. V., der die Einzelfallhelferin zur Verfügung gestellt habe; dieser Stundensatz sei üblich. Ihre Eltern seien finanziell nicht mehr in der Lage, in Vorleistung zu treten. Der VD W M e. V. sei nicht mehr bereit, die Einzelfallhelferin ohne Begleichung seiner Rechnungen zur Verfügung zu stellen. Ohne die Gewährung der Kostenübernahme könne sie die Schule nicht besuchen.

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt,

im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, die Kosten für eine Einzelfallhilfe im Umfang von neun Stunden pro Woche zu einem Stundensatz von 16,00 EUR ab dem 08. August 2005 zu übernehmen.

Der Antragsgegner hat erstinstanzlich beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe komme nur in Betracht, soweit die Antragstellerin über den sonderpädagogischen Förderbedarf hinaus Hilfe benötige. Tätigkeiten wie z. B. die Unterstützung beim Aussuchen und Holen der Unterrichtsmaterialien, die Anleitung beim Ausschneiden und Kleben, beim Unterstreichen und Markieren und die Unterstützung und Förderung im Musikunterricht gehörten in die Zuständigkeit einer pädagogischen Hilfskraft. Der Bedarf sei vorrangig gegen den zuständigen Schulträger beziehungsweise das Staatliche Schulamt geltend zu machen. Der Bedarf an Hilfe eines Einzelfall- bzw. Integrationshelfers bestehe nur in den Pausen zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts. Dazu gehöre die Begleitung vom Schultor zum Klassenraum, der Wechsel in einen anderen Klassenraum, das Bereitlegen der Schulmaterialien, pflegerische Aufgaben bei Toilettengängen, Begleitung zur Sporthalle, Hilfestellung beim An- und Ausziehen, Begleitung zu den Hofpausen sowie die Begleitung nach Unterrichtsschluss zum Schultor. Da die Pausenbegleitung pro Woche 220 Minuten betrage, ergäbe sich ein Bedarf in Höhe von sechs Wochenstunden.

Ein Stundensatz von 8,50 EUR sei ausreichend. In dieser Höhe liege ein Angebot des J e. V. vor.

Mit Beschluss vom 01. September 2005 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 08. August 2005, dem Beginn des Schuljahres 2005/2006, vorläufig die Kosten für die beantragte Einzelfallhilfe für den Schulbesuch der Grundschule N im Umfang von neun Wochenstunden zu je 16,00 EUR je Stunde für sechs Monate zu gewähren.

Der Antragsgegner könne sich nicht durch den Hinweis auf den Nachrang der Eingliederungshilfe entlasten, da landesrechtliche Vorschriften, die eine Kostenübernahme für einen Integrationshelfer regelten, nicht existierten. Ein Hilfebedarf von insgesamt 15 Stunden sei dargelegt und glaubhaft gemacht. Die Hilfen im Rahmen der Eingliederungshilfe seien nicht auf das bloße Flankieren und Unterstützen in den Pausen und zur Unterrichtsvorbereitung zu beschränken. Sie umfassten auch solche Hilfe, die dem behinderten Menschen den Zugang zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem zur Erfüllung seiner Schulpflicht, durch den nach dem Schulrecht eröffneten Besuch einer Grundschule erst ermöglichten. Auch die der Antragstellerin im Unterricht gewährten Hilfen dienten dem Ziel, der Antragstellerin den gemeinsamen Unterricht mit Schülern ohne pädagogischen Sonderbedarf zu ermöglichen, und seien daher Maßnahmen der Eingliederungshilfe.

Der geltend gemachte Kostensatz in Höhe von 16,00 EUR je Stunde sei hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Der durch die Antragstellerin dargelegte übliche Vergütungssatz werde nicht durch das vom Antragsgegner vorgelegte Angebot in Höhe von 8,50 EUR widerlegt, da dieses Angebot nur unter der Voraussetzung bestätigt worden sei, dass ein "Stundenlimit" von täglich fünf bis sieben Stunden gewährleistet werde.

Gegen den ihm am 08. September 2005 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 10. Oktober 2005, einem Montag, Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung macht er geltend, er könne sich auf den Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe berufen. Es sei Aufgabe der Schulen und nicht des Sozialhilfeträgers, eine angemessene Schulbildung zu vermitteln. Zuständig für die Sicherstellung der personellen Rahmenbedingungen eines gemeinsamen Unterrichts behinderter Schüler mit nicht behinderten Schülern sei das Staatliche Schulamt. Erst wenn das Staatliche Schulamt seiner Pflicht zur Sicherstellung der personellen, sächlichen und räumlichen Ausstattung der zugewiesenen Schule auch nach Ausnutzung aller Möglichkeiten nicht umfassend nachkommen könne, entstehe eine Eintrittspflicht des Sozialhilfeträgers. Der zuständige Schulträger habe vorliegend mitgeteilt, zur Abdeckung des weiteren Hilfebedarfs der Antragstellerin über das Bildungs B eine entsprechende Person einen Zivildienstleistenden zur Verfügung stellen zu können. Dieses Angebot habe die Mutter der Antragstellerin abgelehnt. Der Einsatz eines Zivildienstleistenden ohne pädagogische Vorkenntnisse sei für die Art des geltend gemachten Hilfebedarfs möglich und zumutbar. Dass es zu Eingewöhnungsschwierigkeiten kommen könnte, sei anhand der vorliegenden umfangreichen Unterlagen nicht zu befürchten.

Hilfsweise werde sowohl der Umfang der begehrten Eingliederungsleistung als auch die Höhe des Kostensatzes bestritten. Der über die bewilligte Leistung hinaus geltend gemachte Bedarf an Einzelfallhilfe sei weder in einem förmlichen Feststellungsverfahren noch durch entsprechende Gutachter festgestellt worden. Ausweislich der Stellungnahmen des Sozialpädiatrischen Zentrums F vom 17. Februar 2004 (VV Bl. 6), der Fachklinik H vom 05. August 2003 (VV Bl. 43) und der Sonderpädagogin S vom 30. April 2004 (VV Bl. 36ff.) bestehe ein Hilfebedarf nur in den Bereichen Umsetzung, Begleitung innerhalb des Schulgeländes und auf dem Pausenhof, zur Turnhalle und beim Sportunterricht, bei Ausflügen, zur Unterstützung bei Toilettengängen und teilweise beim Bereitstellen und Wiedereinpacken von Unterrichtsmaterialien. Die Bereitstellung eines Einzelfallhelfers im Umfang von mindestens 25 Wochenstunden bei einem Stundenplan von lediglich 25 Unterrichtsstunden sei daher nicht erforderlich. Ferner sei ein Kostensatz von 16,00 EUR für den Einsatz eines Einzelfallhelfers ohne pädagogische Kenntnisse nicht als üblich anzusehen. Die begehrten Hilfeleistungen könnten auch durch einen Zivildienstleistenden, für den auf einen Zeitraum von zehn Monaten bezogen lediglich Kosten in Höhe von 3 557,20 EUR aufzuwenden wären, ausgeführt werden.

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 01. September 2005 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 30. Juni 2005 zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Das Nachrangprinzip stehe ihrem Anspruch nicht entgegen. Bei der beantragten Hilfe handele es sich um praktische Hilfen zur Bewältigung der Probleme des Schulalltags und nicht um sonderpädagogische Maßnahmen. Die notwendige Hilfe werde ihr nicht durch den Schulträger zur Verfügung gestellt. Die Mutter der Antragstellerin sei zwar unmittelbar vor Beginn des Schuljahres vom Amt B telefonisch befragt worden, ob sie mit einer Betreuung durch eine Person des Bildungswerkes einverstanden wäre, konkrete und schriftliche Angebote seien ihr jedoch nie gemacht worden. Es sei ihr auch nicht etwa mitgeteilt worden, dass diese Hilfe in dem geforderten Umfang von 15 Wochenstunden zur Verfügung gestellt werde. Auch eine Information der Schule oder des Sonderpädagogischen Beratungszentrums sei nicht erfolgt, so dass von einem konkreten und zumutbaren Angebot des Schulträgers nicht ausgegangen werden könne. Der Einsatz eines männlichen Zivildienstleistenden sei der mittlerweile zehn Jahre alten Antragstellerin nicht zuzumuten. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die erforderlichen Hilfen unter anderem auch in der Hilfe beim Toilettengang bestünden. Neben der Tatsache, dass die Hilfe, die gegebenenfalls auch künftig Hilfen bei der Monatshygiene beinhalte, für die Antragstellerin nicht zumutbar sei, sei auch zu berücksichtigen, dass auch die anderen Mädchen ihrer Schule die Toilette aufsuchten, so dass sich auch dadurch die Anwesenheit eines jungen Mannes in der Mädchentoilette verbiete. Sowohl für die Antragstellerin als auch für die in der Klasse arbeitenden Pädagogen sei es daneben auch nicht zumutbar, alle zehn Monate mit einer neuen Kraft zu arbeiten beziehungsweise diese einzuarbeiten. Im Übrigen habe am 29. September 2005 eine Fallbesprechung stattgefunden, an der sowohl ein Vertreter des Antragsgegners als auch des Schulträgers teilgenommen haben. Auch während dieses Fallgesprächs sei der Antragstellerin kein Angebot einer Einzelfallhelferin gemacht worden. Der festgestellte Umfang der benötigten Hilfe ergebe sich daraus, dass neben den 26 Unterrichtsstunden zusätzlich die Hilfen während der Pausenzeiten benötigt würden. Ein Stundensatz von 16,00 EUR sei keinesfalls überhöht, sondern vielmehr angemessen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners und die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) zum Geschäftszeichen 6 L 200/04 Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat den Antragsgegner zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin im ersten Halbjahr des Schuljahres 2005/2006 vorläufig zusätzliche Einzelfallhilfe im Umfang von neun Stunden zu einem Kostensatz von 16,00 EUR zu ihrer Beschulung durch die Grundschule in N zu gewähren.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung ZPO ).

Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Einzelfallhilfe im Rahmen des Schulbesuchs in der beantragten Höhe glaubhaft gemacht.

Dieser Anspruch folgt aus §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch SGB XII i. V. m. § 12 Eingliederungshilfeverordnung EinglHVO. Danach sind Leistungen der Eingliederungshilfe auch Hilfen zu einer allgemeinen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, und umfassen diese Hilfen auch Maßnahmen zugunsten behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, den Behinderten den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Die Antragstellerin gehört unstreitig aufgrund ihrer Behinderungen zum leistungsberechtigten Personenkreis nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Ein Integrations- bzw. Einzelfallhelfer stellt, dies ist ebenfalls unstreitig, eine Maßnahme im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII i. V. m. § 12 Nr. 2 EinglHVO dar, die erforderlich und geeignet ist, der Antragstellerin eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht erreichbare Bildung zu ermöglichen. Die Antragstellerin hat auch hinreichend glaubhaft gemacht, dass die begehrte Hilfe in dem beantragten Umfang von über die ihr vom Antragsgegner bewilligte Hilfe hinausgehenden neun Stunden wöchentlich erforderlich ist. Im Rahmen des Eilrechtsschutzes dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller des Eilverfahrens nicht überspannt werden (BVerfG 1 BvR 569/05 vom 12. Mai 2005, Breithaupt 2005, Seite 803 ff.). Wie sich insbesondere aus der Stellungnahme der Frau Prof. Dr. J S vom 18. Juni 2004 (VV Bl. 69ff.) und den darin dokumentierten Tätigkeiten der Einzelfallhelferin sowie der Dokumentation der Leistungen der Integrationshelferin für die Antragstellerin im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (Bl. 114 f.) ergibt, ist die Anwesenheit einer Einzelfallhilfe für die gesamte Unterrichts- und Pausenzeit notwendig. Ausweislich der genannten Dokumentationen der Tätigkeiten der Integrationshelferin benötigt die Antragstellerin u. a. auch Hilfe beim Umsetzen während des Unterrichts, da sie nicht allein zu ihrer Gehhilfe (Walker), zu einem anderen Platz und zurück laufen kann. Eine Hilfe ist während des Unterrichts auch erforderlich beim Wasserholen und dem Vor- und Zurückbringen der Hefte und Arbeitsblätter zur Lehrerin bzw. aus dem Schrank. Aufgrund ihrer manuellen Einschränkungen durch ihre Spastik benötigt sie ferner Hilfestellungen bei der Bereitlegung und Handhabung von Unterrichtsmaterialien (Hilfestellung beim Gebrauch der Stifte, von Radiergummi, Lineal und Pinsel, bei der Handhabung von Büchern, dem Umbinden einer Schürze, Festkleben von Unterlagen).

Bei den geschilderten Hilfestellungen handelt es sich um Hilfestellungen zur praktischen Bewältigung der im Zusammenhang mit dem Besuch einer Schule stehenden Schwierigkeiten und nicht um sonderpädagogische Maßnahmen. Hilfen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII umfassen auch solche Hilfen, die dem behinderten Menschen den Zugang zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem zur Erfüllung seiner Schulpflicht, durch den nach dem Schulrecht eröffneten Besuch einer Grundschule erst ermöglichen. Im Übrigen wäre auch, sofern nur die von dem Antragsgegner anerkannten Hilfestellungen zu gewähren sein sollten (Begleitung vom Schultor zum Klassenraum, der Wechsel in einen anderen Klassenraum, das Bereitlegen der Schulmaterialien, pflegerische Aufgaben bei Toilettengängen, Begleitung zur Sporthalle, Hilfestellungen beim An- und Ausziehen, Begleitung zu den Hofpausen sowie die Begleitung nach Unterrichtsschluss zum Schultor), die Bereitstellung eines Einzelfallhelfers für die gesamte Unterrichtsdauer erforderlich. Denn dieser müsste, um die vom Antragsgegner errechneten 44 Minuten tägliche Hilfe leisten zu können, den ganzen Vormittag von Schulbeginn bis Schulschluss vor Ort sein.

Auch der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII steht hier dem geltend gemachten Eingliederungsanspruch nicht entgegen, selbst wenn es Aufgabe der Schulbehörde beziehungsweise des Schulträgers sein sollte, das für die sonderpädagogische Förderung von schulpflichtigen Kindern erforderliche fachlich qualifizierte Personal sowie das für die damit zusammenhängenden Hilfestellungen im Unterricht erforderliche zusätzliche Personal zu stellen beziehungsweise die Kosten hierfür zu tragen (§ 68 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 2 BbgSchulG). Denn der Nachrang der Sozialhilfe setzt voraus, dass ein solcher Anspruch rechtzeitig durchgesetzt werden kann und die anderweitige Hilfe tatsächlich bereitsteht. Letzteres war vorliegend aber nicht der Fall. Denn das Staatliche Schulamt F (O) hat wiederholt – gegenüber dem Antragsgegner mit Schreiben vom 10. März, 4. August und 16. September 2004 (Bl. 16, 83 und 98 des Verwaltungsvorgangs) - den Einsatz weiteren pädagogischen Personals für die Antragstellerin, über die bewilligte ergänzende Förderung durch eine sonderpädagogische Fachkraft hinaus, abgelehnt. Es entspricht aber höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der betroffene Bürger auf dem Gebiet des Sozialhilferechts und des Sozialrechts allgemein nicht gezwungen werden kann, den Streit über die Zuständigkeit zwischen den Behörden auf sein Risiko und seine Kosten zu klären. Der Zuständigkeitsstreit ist vielmehr von den beteiligten Behörden auszutragen. Bei der Beurteilung, ob der Hilfesuchende sich in einem seinen Sozialhilfeanspruch ausschließenden Sinne selbst helfen könne wozu je nach den Umständen des Einzelfalles auch die Beschreitung des Rechtswegs gehören kann , kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch gegen einen Dritten hat, sondern darauf, ob er die benötigte Hilfe auch tatsächlich erhalten oder den Anspruch gegen den Dritten rechtzeitig realisieren kann (Bundesverwaltungsgericht, 5 C 38.92 - Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 16).

Auch die geltend gemachte Kostenhöhe von 16,00 EUR je Stunde ist hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Nach dem Schreiben der Leiterin der Jugend- und Familienhilfe R vom 22. September 2004 (Bl. 108 f. des Verwaltungsvorgangs) ist ein Kostensatz in Höhe von 16,00 EUR je Stunde ein für einen Integrations- beziehungsweise Einzelfallhelfer üblicher Vergütungssatz. Das vom Antragsgegner angeführte Kostenangebot des J- und S e. V. ist aus den vom Sozialgericht Frankfurt (Oder) angeführten Gründen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, nicht geeignet, die Angemessenheit der dargelegten Vergütungshöhe zu widerlegen. Die vom Antragsgegner herangezogene kostengünstigere Möglichkeit der Einzelfallhilfe durch Zivildienstleistende ist der Antragstellerin, wie ausgeführt, nicht zuzumuten.

Nach alledem hat die Antragstellerin einen zusätzlichen Betreuungsbedarf im zeitlichen Umfang von neun Stunden je Schulwoche zu einem Kostensatz von 16,00 EUR nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ausreichend glaubhaft gemacht.

Ein Anordnungsgrund besteht. Ein Aussetzen der sei längerer Zeit in Anspruch genommenen Schulhilfe bis zum Ergehen einer vollziehbaren Entscheidung im Hauptsacheverfahren hätte für die Antragstellerin unzumutbare Folgen. Namentlich würde der bislang bereits erreichte Eingliederungserfolg in Frage gestellt werden. Im Hinblick darauf, dass die Eltern der Antragstellerin eine zusätzliche Einzelfallhilfe in den vorangegangenen Schuljahren bereits vorfinanziert haben, ist ihnen das erneute Vorstrecken der für die Einzelfallhilfe erforderlichen finanziellen Mittel, wozu sie nach Angaben der Antragstellerin finanziell auch nicht in der Lage sind, nicht mehr zuzumuten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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