L 25 B 397/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 96 AS 1335/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 397/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
L 25 B 398/06 AS PKH
1. Der Antrag der Antragstellerin vom 18. Mai 2006, ihr Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu gewähren, wird abgelehnt. 2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Mai 2006 wird zurückgewiesen, soweit der Antrag auf PKH abgelehnt wird. 3. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Mai 2006 wird zurückgewiesen, soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wird. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 3. sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1. Der Antrag, der Antragstellerin (Astin.) für das Beschwerdeverfahren PKH zu bewilligen, war abzulehnen.

Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die PKH entsprechend. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung – hier: der Sachantrag im Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes in der Beschwerdeinstanz – hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben (§ 86 b Abs. 2 Satz 1, Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), denn es mangelt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches.

Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand dürfte die Astin. keinen Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten – auch als Darlehen – für ihre Wohnung für die Zeit ab dem 1. August 2005 bis zum 11. April 2006 haben. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen des Sozialgerichts Berlin in seinem Beschluss vom 18. Mai 2006, denen es sich nach eigener Prüfung voll umfänglich anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 2, § 153 Abs. 2 SGG analog).

Ergänzend sei angemerkt: Wie sich aus dem Schreiben der Astin. an den Antragsgegnerin (Agg.) vom 8. August 2005 ergibt, war der Astin. bewusst, dass der Agg. die Miete ab dem Zeitpunkt der Aufhebung der Leistungsbewilligung ab dem 1. August 2005 (Bescheid vom 22. Juli 2005) infolge der von der Astin. aufgenommenen Arbeit und des hieraus erzielten Verdienstes nicht mehr an den Vermieter überweisen würde und – ausweislich der Belehrung im Bescheid – dass es im Fall erneuter Leistungsbedürftigkeit eines neuen Antrags bedürfe. Schon von daher bestand von Seiten der Agg. kein Anlass, auf eine erneute Antragstellung hinzuwirken. Einen neuen Leistungsantrag hat die Astin. erst am 6. April 2006 nach Erhalt des Schreibens des Vermieters ("Einleitung der Räumungsvollstreckung") gestellt. Zwischenzeitliche Anträge auf Gewährung von Leistungen sind nicht nachgewiesen, insbesondere können die Vorsprachen beim "Arbeitsmarkt Service Center" nicht als Antragstellung ausgelegt werden, denn der Antrag ist beim zuständigen Leistungsträger zu stellen.

Auch der Anspruch auf Mietschuldübernahme ist nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht schließt sich insoweit den ausführlichen Ermessenserwägungen des Sozialgerichts (S. 5, 6 des Beschlusses vom 18. Mai 2006) an. Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Astin. bereits seit dem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 15. September 2004 (Az.: ) mit einer Räumung der Wohnung bei Mietrückständen rechnen musste. Es ist auch nicht einsichtig, weshalb die Astin. sich bei dem Amtsgericht Pankow/Weißensee erst am 14. Mai 2006 um Räumungsschutz bemüht hat, obgleich sie bereits Anfang April die Androhung der Einleitung der Räumungsvollstreckung erhalten hatte.

Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein Ausgleich der im Oktober 2005 aufgelaufenen Mietschulden von 4. 920 EUR durch das Sozialamt Pankow erfolgt zu sein scheint (vgl. Bl. 24 Gerichtsakte).

2. Hinsichtlich des Antrages der Astin. zu 2 wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

Aus ihnen ergibt sich, dass ein Anordnungsanspruch im Sinne einer Glaubhaftmachung eines Leistungsanspruches auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht nach den in einem einstweiligen Verfahren anzulegenden Maßstäben gegeben ist.

Deswegen musste auch insoweit die Beschwerde zurückgewiesen werden. Darauf, ob ein Anordnungsgrund anzunehmen wäre, kommt es sonach nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.

Gegen diesen Beschluss sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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