Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 3027/06 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Dem Antragsteller wird für das Berufungsverfahren L 3 AS 2347/06 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beigeordnet.
Gründe:
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 73 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 115 ff. Zivilprozessordnung - ZPO -) ist neben der Prozesskosten-hilfebedürftigkeit (§§ 114, 115 ZPO) und der Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (§ 114 Satz 1 ZPO).
Der Kläger ist bedürftig im Sinne der Prozesskostenhilfevorschriften.
Anrechenbares Vermögen besitzt der Kläger ausweislich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 10.06.2006 nicht. Er erzielte ausweislich des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2005 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 12.369 EUR. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Höhe seiner Einkünfte bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den PKH-Antrag wesentlich geändert hat. Weitere Einkünfte hat der Kläger derzeit nicht. Insbesondere bezieht er kein Alg II. Er ist seiner Ehefrau, die selbst keine eigenen Einnahmen hat, sowie den minderjährigen Kindern Franziska und Leon Bischoff unterhaltspflichtig. Damit liegt Bedürftigkeit vor.
Nach § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.
Da vorliegend die Beklagte Berufung eingelegt hat, war Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 73 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 115 ff. Zivilprozessordnung - ZPO -) ist neben der Prozesskosten-hilfebedürftigkeit (§§ 114, 115 ZPO) und der Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (§ 114 Satz 1 ZPO).
Der Kläger ist bedürftig im Sinne der Prozesskostenhilfevorschriften.
Anrechenbares Vermögen besitzt der Kläger ausweislich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 10.06.2006 nicht. Er erzielte ausweislich des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2005 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 12.369 EUR. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Höhe seiner Einkünfte bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den PKH-Antrag wesentlich geändert hat. Weitere Einkünfte hat der Kläger derzeit nicht. Insbesondere bezieht er kein Alg II. Er ist seiner Ehefrau, die selbst keine eigenen Einnahmen hat, sowie den minderjährigen Kindern Franziska und Leon Bischoff unterhaltspflichtig. Damit liegt Bedürftigkeit vor.
Nach § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.
Da vorliegend die Beklagte Berufung eingelegt hat, war Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved