Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 8 RJ 254/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 3030/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Mai 2004 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Weitergewährung einer von der Beklagten befristet bis 30. Juni 2002 bewilligten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Der am 1955 geborene Kläger ist griechischer Staatsangehörigkeit; er zog im Jahre 1971 in die Bundesrepublik Deutschland zu. Eine Berufsausbildung absolvierte der Kläger nicht. Nach seinem Zuzug war er zunächst als Arbeiter in einer Textilfabrik beschäftigt, bevor er von 1975 bis 1978 in Griechenland seinen Militärdienst ableistete. Anschließend war er von 1978 bis 1980 als Maschinenführer beschäftigt und betrieb von 1980 bis 1984 ein Lebensmittelgeschäft. Danach arbeitete er als Radladerfahrer, seit 3. August 1987 bei der Firma S.T., Papier GmbH & Co. in G. Ab 24. Juni 1999 war der Kläger aufgrund eines am Vortag erlittenen Verkehrsunfalls arbeitsunfähig krank; das Arbeitsverhältnis wurde seitens des Arbeitgebers zum 28. Februar 2006 gekündigt. Die vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage blieb ohne Erfolg (Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 6. April 2006 - 10 Ca 1940/05).
Unter Hinweis auf die Folgen des am 23. Juni 1999 erlittenen Unfalls beantragte der als Schwerbehinderter mit einem GdB von 70 anerkannte Kläger am 5. Dezember 2000 Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit. Nach Einholung eines von Chirurg und Unfallchirurg Dr. G. nach Aktenlage erstatteten Gutachtens gewährte die Beklagte dem Kläger ausgehend von einem am 23. Juni 1999 eingetretenen Leistungsfall Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Dezember 2000, befristet bis 30. Juni 2002 (Rentenbescheid vom 22. März 2001).
Am 26. April 2002 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Weitergewährung der Rente. Nach Beiziehung eines Befundberichts von Oberarzt Dr. S. (Universitätsklinikum Ulm - Abteilung Chirurgie III) vom 28. Juni 2002 ließ die Beklagte den Kläger von dem Arzt für Orthopädie, Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. H. begutachten. Dieser beschrieb in seinem Gutachten vom 5. August 2002 ein in guter Position versteiftes rechtes Kniegelenk, eine endgradige Funktionsminderung des rechten Hüftgelenks sowie des oberen Sprunggelenks rechts, eine Beinverkürzung rechts von 3,5 cm und eine Muskelverschmächtigung im Bereich des rechten Oberschenkels. Darüber hinaus diagnostizierte Dr. H. einen Diabetes mellitus Typ IIb. Trotz dieser Erkrankungen könne der Kläger leichte körperliche Tätigkeiten noch sechs Stunden und mehr (vollschichtig) verrichten. Die zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Fahrer könne hingegen nicht mehr zugemutet werden. Diesbezüglich bestehe nur noch ein unter dreistündiges Leistungsvermögen. Gestützt auf diese sozialmedizinische Beurteilung lehnte die Beklagte den Antrag auf Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Bescheid vom 13. August 2002 ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 20. August 2002 Widerspruch. Er trug vor, er halte sich weiterhin für erwerbsunfähig; er werde von seinem Hausarzt nach wie vor als arbeitsunfähig beurteilt. Darüber hinaus sei er aufgrund seiner eingeschränkten Gehfähigkeit nicht in der Lage, die erforderlichen Wegstrecken zu einer Arbeitsstätte zurückzulegen. Die Beklagte beauftragte daraufhin die Internistin Dr. R. mit der Erstattung eines weiteren Gutachtens. Diese legte in ihrem Gutachten vom 25. November 2002 dar, auf internistischem Fachgebiet bestehe neben dem bereits von Dr. H. diagnostizierten Diabetes mellitus ein Leberschaden. Aus rein internistischer Sicht seien dem Kläger auch mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr (vollschichtig) zuzumuten. In einer ergänzenden Stellungnahme zum Gutachten führte Dr. H. der Kläger könne durchaus arbeitstäglich eine Gehstrecke von mehr als vier mal 500 Meter zurücklegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Mit seiner am 4. Februar 2003 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er halte die Darlegungen von Dr. H. zur zumutbaren Wegstrecke nicht für nachvollziehbar. Zudem sei er nicht mehr in der Lage, selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig auszuführen. Im übrigen wäre für ihn der Arbeitsmarkt selbst bei Vorliegen eines vollschichtigen Leistungsvermögens verschlossen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das SG hat eine schriftliche sachverständige Zeugenaussage von Prof. Dr. K. Dr. A. und Dr. K. (Unfallchirurgische Klinik des Universitätsklinikums Ulm) eingeholt. Diese haben in ihrer Aussage vom 13. Mai 2003 bekundet, der Kläger könne unter Beachtung erheblicher qualitativer Einschränkungen auch eine Tätigkeit von acht Stunden pro Tag ausüben. Bereits bei einer Gehstrecke von weniger als 100 Metern komme es allerdings zu Schmerzen im oberen Sprunggelenk sowie zu Schmerzen und Krämpfen im Oberschenkel. Das Zurücklegen von Wegstrecken über 500 Metern sei dem Kläger deshalb nicht zumutbar. In der Folge hat das SG den Orthopäden Prof. Dr. C. (Orthopädische Universitätsklinik Heidelberg) mit der Erstattung des Sachverständigengutachtens vom 8. Oktober 2003 beauftragt. Dieser hat ausgeführt, der Kläger könne auch seines Erachtens acht Stunden täglich leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten und jeweils 500 Meter in 15 Minuten zurücklegen, er benötige jedoch einen speziell angepassten Arbeitsstuhl oder ein speziell angepasstes Sitzkissen. Auf Anfrage des SG hat die Firma S.T. Papier GmbH & Co., G. (S.), mit Schreiben vom 5. Dezember 2003 mitgeteilt, der Kläger sei ausschließlich als Radladerfahrer beschäftigt worden. Es habe sich um eine Tätigkeit gehandelt, die eine Anlernzeit von zwei bis vier Monaten, um die Tätigkeit routiniert ausführen zu können, eine solche von 9 Monaten erfordere. Der Kläger sei tarifvertraglich als angelernter Arbeitnehmer entlohnt worden. Mit Urteil vom 26. Mai 2004 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2003 verurteilt, dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 30. Juni 2002 hinaus auf Dauer zu gewähren. Der Kläger könne nach Überzeugung der Kammer zwar noch vollschichtig arbeiten, er benötige hierzu aber einen speziell angepassten Arbeitsstuhl oder ein entsprechendes Sitzkissen. Hierüber verfüge der Kläger nicht; die Beklagte habe entsprechende Hilfsmittel auch nicht bewilligt. Dementsprechend sei für den Kläger der Arbeitsmarkt verschlossen.
Gegen das ihr gegen Empfangsbekenntnis am 7. Juli 2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26. Juli 2004 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Dass der Kläger eine angepasste Sitzgelegenheit benötige, stelle keine (ungewöhnliche) Leistungseinschränkung dar. Dieser Umstand betreffe vielmehr die Ausgestaltung eines geeigneten Arbeitsplatzes, gegebenenfalls im Rahmen zu erbringender Leistungen zur beruflichen Rehabilitation. Ein Rentenanspruch resultiere hieraus nicht. Hinsichtlich der Wegefähigkeit sei zu berücksichtigen, dass der Kläger über einen entsprechend ausgerüsteten Pkw verfüge und im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "G" zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen eingetragen habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Mai 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des SG im Ergebnis für zutreffend; allerdings teile er die Einschätzung hinsichtlich des festgestellten quantitativen Leistungsvermögens nicht.
Der Senat hat von Amts wegen den Orthopäden Dr. H. mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 24. April 2006 ausgeführt, die Geh-, Steh- und Sitzfähigkeit des Klägers sei aufgrund der Knieversteifung rechts deutlich beeinträchtigt. Mögliche Tätigkeiten sollten überwiegend im Sitzen verrichtet werden, wobei längeres Sitzen nur auf einem guten Sitzmöbel möglich und zumutbar sei. Dies könne durch einen mehrfach verstellbaren Bürostuhl unter zusätzlicher Verwendung einer Fußbank, durch einen so genannten Arthrodesestuhl oder durch einen Hilfskeil, der auf einen konventionellen Bürostuhl aufgelegt werde, gewährleistet werden. Aus orthopädischer Sicht sei der Kläger noch in der Lage, bis zu 8 Stunden täglich zu arbeiten. Wegstrecken von über 500 Metern könne der Kläger viermal täglich in deutlich unter 20 Minuten zurücklegen.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (23 090355 A 017), die Klageakte des SG (S 8 RJ 254/03) und die Berufungsakte des Senats (L 13 R 3030/04) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Sie ist statthaft, da wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit sind (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und - weil unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt - auch im übrigen zulässig.
Die Berufung ist auch begründet; das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-2600 § 44 Nr. 7) ist der den Antrag des Klägers vom 26. Apil 2002 auf Weitergewährung der bis 30. Juni 2002 befristeten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ablehnende Bescheid vom 13. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2003. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Weitergewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 30. Juni 2002 hinaus. Auch ein von der Beklagten in ihren Bescheiden bereits geprüfter Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach dem seit 1. Januar 2001 geltenden Recht besteht nicht.
Maßgeblich für den erhobenen Anspruch sind, da am 31. Dezember 2000 ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bestand, noch die Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (vgl. §§ 300 Abs. 2, 302 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl. I S. 1827 (a.F.); Jörg in Kreikebohm, SGB VI, § 302 b RdNr. 3). Gemäß § 302b Abs. 1 Satz 2 SGB VI gilt dieser Bestandsschutz auch bei befristeten Renten für die Zeit nach Ablauf der Frist.
Gemäß § 44 Abs. 1 SGB VI a. F. haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sowie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und erwerbsunfähig sind; entsprechende Regelungen sind in § 43 Abs. 1 SGB VI a.F. für die Rente wegen Berufsunfähigkeit vorgesehen. Berufsunfähig sind nach allen Fassungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI - geändert erst durch die Einführung der neuen Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI ab 1. Januar 2001 - Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen oder Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zu beachten ist außerdem die Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des SGB VI vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 659; vergleiche BSGE 78, 207, 212; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 52); danach ist bei vollschichtigem Leistungsvermögen die jeweilige Arbeitsmarktlage grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu allgemein BSG - Großer Senat - BSGE 80, 24 ff.).
Bereits die weniger weitgehenden Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit liegen nicht vor. Zwar ist die allgemeine Wartezeit (vgl. §§ 50 Abs. 1 Nr. 2, 51 Abs. 1 SGB VI) und - unter Zugrundelegung über den 30. Juni 2002 hinaus fortbestehender Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit - die erforderliche Drei-Fünftel-Belegung mit Pflichtbeiträgen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI a.F.) erfüllt. Der Kläger aber ist jedenfalls seit 1. Juli 2002 nicht (mehr) berufsunfähig.
Ausgangspunkt der Prüfung ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 107 und 169). Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit jedenfalls dann zu verstehen, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 17). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist im Fall des Klägers als "bisheriger Beruf" derjenige des Radladerfahrers zugrunde zu legen. Diese Tätigkeit hat der Kläger zuletzt auf Dauer ausgeübt, qualitativ höherwertigere Beschäftigungen hat der Kläger zuvor nicht verrichtet.
Diesen "bisherigen Beruf" kann der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten. Die Tätigkeit eines Radladerfahrers ist ausweislich der vom SG eingeholten Auskunft der Firma S. vom 5. Dezember 2003 unter anderem mit gebückten und knienden Arbeiten sowie mit häufigem Treppensteigen verbunden. Diesen Anforderungen ist der Kläger, wie bereits Dr. H. in seinem Gutachten vom 5. August 2002 überzeugend dargelegt hat, nicht mehr gewachsen. Es ist deshalb zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist und die er gesundheitlich wie fachlich noch bewältigen kann. Das Bundessozialgericht hat zur Feststellung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes und damit zur Bestimmung zumutbarer Verweisungstätigkeiten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55; Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI Rdnr. 24 ff. m.w.N.) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in Gruppen untergliedert. Diese werden durch die Leitberufe eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion oder eines besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, eines Facharbeiters, der einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer anerkannten Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei Jahren ausübt, eines angelernten Arbeiters, der einen Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausübt, und eines ungelernten Arbeiters charakterisiert. Dabei wird die Gruppe der angelernten Arbeiter nochmals in die Untergruppen der "oberen Angelernten" (Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten) und "unteren Angelernten" (Ausbildungs- oder Anlernzeit von mindestens drei bis zu zwölf Monaten) unterteilt. Kriterien für eine Einstufung in dieses Schema sind dabei die Ausbildung und deren Dauer, die tarifliche Einstufung, die Höhe der Entlohnung und insbesondere die qualitativen Anforderungen des Berufs. Eine Verweisung ist grundsätzlich nur auf eine Tätigkeit der jeweils nächstniedrigeren Gruppe möglich. Ferner ist erforderlich, dass der Versicherte die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erwerben kann (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 23).
Ausgehend von diesem Schema ist der über keine Berufsausbildung verfügende Kläger allenfalls der Gruppe der "unteren Angelernten" mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von höchstens zwölf Monaten zuzuordnen. Wie sich zur vollen Überzeugung des Senats aus der vom SG eingeholten Auskunft der Firma S. vom 5. Dezember 2003 ergibt, hat die vom Kläger ausschließlich verrichtete Tätigkeit des Radladerfahrers lediglich eine Anlernzeit von zwei bis vier Monaten erfordert. Selbst um diese Tätigkeit routiniert ausführen zu können war lediglich eine Anlernzeit von 9 Monaten notwendig. Es fehlt jeder Anhalt und ist auch nicht behauptet, dass die tarifvertragliche Entlohnung diejenige für angelernte Arbeitnehmer überstiegen hat. Der Kläger kann dementsprechend auf den Leitberuf des ungelernten Arbeiters verwiesen werden, ohne dass es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf.
Der Kläger ist zur vollen Überzeugung des Senats, der insoweit die Einschätzung des SG teilt, noch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten. Das berufliche Leistungsvermögen wird vorrangig durch Leiden des orthopädischen und unfallchirurgischen Fachgebiets beeinträchtigt; die internistischen Erkrankungen (Diabetes mellitus Typ IIb, Leberschaden) führen, wie Dr. R. in ihrem Gutachten vom 25. November 2002 nachvollziehbar dargelegt hat, nicht zu einer relevanten Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit. Im Vordergrund stehen vielmehr die Folgen des Verkehrsunfalls, den der Kläger am 23. Juni 2003 erlitten hat. Wie der vom Senat beauftragte Sachverständige Dr. Hepp in seinem Gutachten vom 24. April 2006 ausgeführt hat, leidet der Kläger unter einer deutlichen Beinverkürzung rechts nach Knieversteifung rechts und mehrfachen Beinfrakturen mit nachfolgenden Infektionen. Dies führt zu belastungsabhängigen und witterungsbedingten Schmerzen im rechten Unterschenkel. Darüber hinaus besteht eine ohne wesentliche Fehlstellung und ohne sekundäre Arthrosezeichen verheilte Sprunggelenksfraktur rechts mit leichter Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk. Der Sachverständige hat zudem eine mäßige funktionell nicht bedeutsame Verkrümmung der unteren Lendenwirbelsäule und Plattfüße beidseits diagnostiziert. Dr. H. hat aus den von ihm erhobenen Befunden nachvollziehbar und überzeugend gefolgert, dass der Kläger trotz seiner Erkrankungen noch ganztags arbeiten kann. Die Richtigkeit dieser sozialmedizinischen Beurteilung wird durch das vom SG eingeholte Sachverständigengutachten von Prof. Dr. C. bestätigt. Auch dieser hat dem Kläger - übereinstimmend mit dem von der Beklagten im Verlauf des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens gehörten Gutachter Dr. H. (Gutachten vom 5. August 2002 und ergänzende Stellungnahme zum Gutachten von Dr. R. vom 25. November 2002) - ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten attestiert.
In qualitativer Hinsicht kann der Kläger nur noch leichte überwiegend sitzende Tätigkeiten, die allerdings einen Wechsel der Körperhaltungen ermöglichen, verrichten. Er muss häufiges Treppensteigen und Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten vermeiden. Das Gleiche gilt für häufiges Heben oder Tragen mittelschwerer oder schwerer Lasten. Bei längerem Sitzen ist der Kläger auf ein gutes Sitzmöbel angewiesen. Den erforderlichen Anforderungen genügt ein verstellbarer Bürostuhl, wenn zusätzlich eine Fußbank verwendet wird, um den rechten Fuß etwas erhöht zu lagern. Daneben kann den beim Kläger bestehenden Erfordernissen auch durch Verwendung eines so genannten "Arthrodesestuhls" Rechnung getragen werden. Bei einem solchen Sitzmöbel kann die rechte Sitzhälfte in den vorderen Abschnitten etwas nach unten abgekippt werden. Letztlich kann eine dem Kläger zumutbare Arbeitssituation aber auch durch Verwendung eines Hilfskeils, der auf einen konventionellen Bürostuhl aufgelegt wird, hergestellt werden. Auch hinsichtlich der qualitativen Funktionseinschränkungen schließt sich der Senat den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr H. die sich mit der Einschätzung von Prof. Dr. C. im wesentlichen decken, an.
Diese funktionellen Einschränkungen begründen eine Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens in rentenberechtigendem Umfang nicht. Der Ausnahmefall einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung (vgl. hierzu etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 117; auch Großer Senat BSGE 80, 24, 33 ff.) ist nicht gegeben. In einem solchen Fall kann der Arbeitsmarkt selbst bei einem noch vorhandenen sechsstündigen Leistungsvermögen ausnahmsweise als verschlossen gelten. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Verweisung auf noch vorhandenes Restleistungsvermögen nur dann möglich ist, wenn nicht nur die theoretische Möglichkeit besteht, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 110). Einschränkungen, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten, liegen beim Kläger nicht vor. Die bei diesem festgestellten Funktionseinschränkungen können zwar das Spektrum der für ihn in Betracht kommenden Tätigkeiten einschränken, sie begründen aber keine Zweifel an der normalen betrieblichen Einsatzfähigkeit für leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Dies gilt auch für das Erfordernis, bei längerem Sitzen ein geeignetes Sitzmöbel zu verwenden. Arbeitsplätze, bei denen ein mehrfach verstellbarer Bürostuhl vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird und zusätzlich eine Fußbank verwendet werden kann, sind auf dem Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang vorhanden. Das Gleiche gilt für die Möglichkeit, den Einschränkungen des Klägers durch Verwendung eines Sitzkeils Rechnung zu tragen. Anders als das SG hält der Senat die Beklagte (zur Vermeidung eines Rentenanspruchs) nicht für verpflichtet, dem derzeit auch keinen Arbeitsplatz innehabenden Kläger einen solchen Sitzkeil oder eine Fußbank (im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) zur Verfügung zu stellen (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 1998 - L 8 RJ 400/98 - und Urteil vom 24. September 1986 - L 2 J 1945/85 - beide nicht veröffentlicht). Das Erfordernis längeren Sitzens besteht bei Versicherten, die wie der Kläger nur eingeschränkt gehen oder stehen können, nicht nur im Berufsleben, sondern zwingend auch im übrigen Alltagsleben. Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für zumutbar, dass der Kläger derartige (kostengünstige) Hilfsmittel, wenn sie von einem Arbeitgeber (trotz möglicher Förderung durch das Integrationsamt im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach § 102 Abs.3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) tatsächlich nicht zur Verfügung gestellt werden, selbst beschafft. Letztlich liegt auch eine relevante Einschränkung der Wegefähigkeit nicht vor; der Kläger ist in der Lage, vier mal täglich eine Wegstrecke von mindestens 500 Metern und mehr in zumutbarem Zeitaufwand von 15 bis 20 Minuten zurückzulegen und zwei mal täglich öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2002 - B 5 RJ 36/01 R - veröffentlicht in Juris). Auch diesbezüglich folgt der Senat den übereinstimmenden Beurteilungen der Sachverständigen Dr. H. Prof. Dr.C. und Dr. H. Die abweichende Einschätzung der den Kläger in der Universitätsklinik Ulm behandelnden Ärzte (sachverständige Zeugenaussage vom 13. Mai 2003) ist nicht geeignet, dies zu widerlegen, da deren Aussage sich auf Behandlungszeiträume vor dem 1. Juli 2002 bezieht.
Da der Kläger somit seit 1. Juli 2002 und darüber hinaus nicht berufsunfähig ist, erfüllt er erst recht nicht die noch strengeren Anforderungen für das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit. Auch ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach dem seit 1. Januar 2001 geltenden Recht (§§ 43, 240 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 BGBl. I S. 1827 (n.F.)), über die der Senat zu entscheiden hat, nachdem die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2003 hierüber eine Verwaltungsentscheidung getroffen hat (vgl. BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 24/05 B - veröffentlicht in Juris), besteht nicht. Die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 43, 240 SGB VI n.F., die hier bei einem Rentenbeginn nach dem 1. Juli 2002 maßgeblich wären, liegen angesichts des oben festgestellten Leistungsvermögens des Klägers ebenfalls nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Weitergewährung einer von der Beklagten befristet bis 30. Juni 2002 bewilligten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Der am 1955 geborene Kläger ist griechischer Staatsangehörigkeit; er zog im Jahre 1971 in die Bundesrepublik Deutschland zu. Eine Berufsausbildung absolvierte der Kläger nicht. Nach seinem Zuzug war er zunächst als Arbeiter in einer Textilfabrik beschäftigt, bevor er von 1975 bis 1978 in Griechenland seinen Militärdienst ableistete. Anschließend war er von 1978 bis 1980 als Maschinenführer beschäftigt und betrieb von 1980 bis 1984 ein Lebensmittelgeschäft. Danach arbeitete er als Radladerfahrer, seit 3. August 1987 bei der Firma S.T., Papier GmbH & Co. in G. Ab 24. Juni 1999 war der Kläger aufgrund eines am Vortag erlittenen Verkehrsunfalls arbeitsunfähig krank; das Arbeitsverhältnis wurde seitens des Arbeitgebers zum 28. Februar 2006 gekündigt. Die vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage blieb ohne Erfolg (Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 6. April 2006 - 10 Ca 1940/05).
Unter Hinweis auf die Folgen des am 23. Juni 1999 erlittenen Unfalls beantragte der als Schwerbehinderter mit einem GdB von 70 anerkannte Kläger am 5. Dezember 2000 Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit. Nach Einholung eines von Chirurg und Unfallchirurg Dr. G. nach Aktenlage erstatteten Gutachtens gewährte die Beklagte dem Kläger ausgehend von einem am 23. Juni 1999 eingetretenen Leistungsfall Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Dezember 2000, befristet bis 30. Juni 2002 (Rentenbescheid vom 22. März 2001).
Am 26. April 2002 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Weitergewährung der Rente. Nach Beiziehung eines Befundberichts von Oberarzt Dr. S. (Universitätsklinikum Ulm - Abteilung Chirurgie III) vom 28. Juni 2002 ließ die Beklagte den Kläger von dem Arzt für Orthopädie, Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. H. begutachten. Dieser beschrieb in seinem Gutachten vom 5. August 2002 ein in guter Position versteiftes rechtes Kniegelenk, eine endgradige Funktionsminderung des rechten Hüftgelenks sowie des oberen Sprunggelenks rechts, eine Beinverkürzung rechts von 3,5 cm und eine Muskelverschmächtigung im Bereich des rechten Oberschenkels. Darüber hinaus diagnostizierte Dr. H. einen Diabetes mellitus Typ IIb. Trotz dieser Erkrankungen könne der Kläger leichte körperliche Tätigkeiten noch sechs Stunden und mehr (vollschichtig) verrichten. Die zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Fahrer könne hingegen nicht mehr zugemutet werden. Diesbezüglich bestehe nur noch ein unter dreistündiges Leistungsvermögen. Gestützt auf diese sozialmedizinische Beurteilung lehnte die Beklagte den Antrag auf Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Bescheid vom 13. August 2002 ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 20. August 2002 Widerspruch. Er trug vor, er halte sich weiterhin für erwerbsunfähig; er werde von seinem Hausarzt nach wie vor als arbeitsunfähig beurteilt. Darüber hinaus sei er aufgrund seiner eingeschränkten Gehfähigkeit nicht in der Lage, die erforderlichen Wegstrecken zu einer Arbeitsstätte zurückzulegen. Die Beklagte beauftragte daraufhin die Internistin Dr. R. mit der Erstattung eines weiteren Gutachtens. Diese legte in ihrem Gutachten vom 25. November 2002 dar, auf internistischem Fachgebiet bestehe neben dem bereits von Dr. H. diagnostizierten Diabetes mellitus ein Leberschaden. Aus rein internistischer Sicht seien dem Kläger auch mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr (vollschichtig) zuzumuten. In einer ergänzenden Stellungnahme zum Gutachten führte Dr. H. der Kläger könne durchaus arbeitstäglich eine Gehstrecke von mehr als vier mal 500 Meter zurücklegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Mit seiner am 4. Februar 2003 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er halte die Darlegungen von Dr. H. zur zumutbaren Wegstrecke nicht für nachvollziehbar. Zudem sei er nicht mehr in der Lage, selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig auszuführen. Im übrigen wäre für ihn der Arbeitsmarkt selbst bei Vorliegen eines vollschichtigen Leistungsvermögens verschlossen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das SG hat eine schriftliche sachverständige Zeugenaussage von Prof. Dr. K. Dr. A. und Dr. K. (Unfallchirurgische Klinik des Universitätsklinikums Ulm) eingeholt. Diese haben in ihrer Aussage vom 13. Mai 2003 bekundet, der Kläger könne unter Beachtung erheblicher qualitativer Einschränkungen auch eine Tätigkeit von acht Stunden pro Tag ausüben. Bereits bei einer Gehstrecke von weniger als 100 Metern komme es allerdings zu Schmerzen im oberen Sprunggelenk sowie zu Schmerzen und Krämpfen im Oberschenkel. Das Zurücklegen von Wegstrecken über 500 Metern sei dem Kläger deshalb nicht zumutbar. In der Folge hat das SG den Orthopäden Prof. Dr. C. (Orthopädische Universitätsklinik Heidelberg) mit der Erstattung des Sachverständigengutachtens vom 8. Oktober 2003 beauftragt. Dieser hat ausgeführt, der Kläger könne auch seines Erachtens acht Stunden täglich leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten und jeweils 500 Meter in 15 Minuten zurücklegen, er benötige jedoch einen speziell angepassten Arbeitsstuhl oder ein speziell angepasstes Sitzkissen. Auf Anfrage des SG hat die Firma S.T. Papier GmbH & Co., G. (S.), mit Schreiben vom 5. Dezember 2003 mitgeteilt, der Kläger sei ausschließlich als Radladerfahrer beschäftigt worden. Es habe sich um eine Tätigkeit gehandelt, die eine Anlernzeit von zwei bis vier Monaten, um die Tätigkeit routiniert ausführen zu können, eine solche von 9 Monaten erfordere. Der Kläger sei tarifvertraglich als angelernter Arbeitnehmer entlohnt worden. Mit Urteil vom 26. Mai 2004 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2003 verurteilt, dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 30. Juni 2002 hinaus auf Dauer zu gewähren. Der Kläger könne nach Überzeugung der Kammer zwar noch vollschichtig arbeiten, er benötige hierzu aber einen speziell angepassten Arbeitsstuhl oder ein entsprechendes Sitzkissen. Hierüber verfüge der Kläger nicht; die Beklagte habe entsprechende Hilfsmittel auch nicht bewilligt. Dementsprechend sei für den Kläger der Arbeitsmarkt verschlossen.
Gegen das ihr gegen Empfangsbekenntnis am 7. Juli 2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26. Juli 2004 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Dass der Kläger eine angepasste Sitzgelegenheit benötige, stelle keine (ungewöhnliche) Leistungseinschränkung dar. Dieser Umstand betreffe vielmehr die Ausgestaltung eines geeigneten Arbeitsplatzes, gegebenenfalls im Rahmen zu erbringender Leistungen zur beruflichen Rehabilitation. Ein Rentenanspruch resultiere hieraus nicht. Hinsichtlich der Wegefähigkeit sei zu berücksichtigen, dass der Kläger über einen entsprechend ausgerüsteten Pkw verfüge und im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "G" zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen eingetragen habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Mai 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des SG im Ergebnis für zutreffend; allerdings teile er die Einschätzung hinsichtlich des festgestellten quantitativen Leistungsvermögens nicht.
Der Senat hat von Amts wegen den Orthopäden Dr. H. mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 24. April 2006 ausgeführt, die Geh-, Steh- und Sitzfähigkeit des Klägers sei aufgrund der Knieversteifung rechts deutlich beeinträchtigt. Mögliche Tätigkeiten sollten überwiegend im Sitzen verrichtet werden, wobei längeres Sitzen nur auf einem guten Sitzmöbel möglich und zumutbar sei. Dies könne durch einen mehrfach verstellbaren Bürostuhl unter zusätzlicher Verwendung einer Fußbank, durch einen so genannten Arthrodesestuhl oder durch einen Hilfskeil, der auf einen konventionellen Bürostuhl aufgelegt werde, gewährleistet werden. Aus orthopädischer Sicht sei der Kläger noch in der Lage, bis zu 8 Stunden täglich zu arbeiten. Wegstrecken von über 500 Metern könne der Kläger viermal täglich in deutlich unter 20 Minuten zurücklegen.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (23 090355 A 017), die Klageakte des SG (S 8 RJ 254/03) und die Berufungsakte des Senats (L 13 R 3030/04) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Sie ist statthaft, da wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit sind (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und - weil unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt - auch im übrigen zulässig.
Die Berufung ist auch begründet; das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-2600 § 44 Nr. 7) ist der den Antrag des Klägers vom 26. Apil 2002 auf Weitergewährung der bis 30. Juni 2002 befristeten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ablehnende Bescheid vom 13. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2003. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Weitergewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 30. Juni 2002 hinaus. Auch ein von der Beklagten in ihren Bescheiden bereits geprüfter Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach dem seit 1. Januar 2001 geltenden Recht besteht nicht.
Maßgeblich für den erhobenen Anspruch sind, da am 31. Dezember 2000 ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bestand, noch die Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (vgl. §§ 300 Abs. 2, 302 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl. I S. 1827 (a.F.); Jörg in Kreikebohm, SGB VI, § 302 b RdNr. 3). Gemäß § 302b Abs. 1 Satz 2 SGB VI gilt dieser Bestandsschutz auch bei befristeten Renten für die Zeit nach Ablauf der Frist.
Gemäß § 44 Abs. 1 SGB VI a. F. haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sowie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und erwerbsunfähig sind; entsprechende Regelungen sind in § 43 Abs. 1 SGB VI a.F. für die Rente wegen Berufsunfähigkeit vorgesehen. Berufsunfähig sind nach allen Fassungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI - geändert erst durch die Einführung der neuen Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI ab 1. Januar 2001 - Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen oder Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zu beachten ist außerdem die Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des SGB VI vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 659; vergleiche BSGE 78, 207, 212; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 52); danach ist bei vollschichtigem Leistungsvermögen die jeweilige Arbeitsmarktlage grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu allgemein BSG - Großer Senat - BSGE 80, 24 ff.).
Bereits die weniger weitgehenden Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit liegen nicht vor. Zwar ist die allgemeine Wartezeit (vgl. §§ 50 Abs. 1 Nr. 2, 51 Abs. 1 SGB VI) und - unter Zugrundelegung über den 30. Juni 2002 hinaus fortbestehender Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit - die erforderliche Drei-Fünftel-Belegung mit Pflichtbeiträgen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI a.F.) erfüllt. Der Kläger aber ist jedenfalls seit 1. Juli 2002 nicht (mehr) berufsunfähig.
Ausgangspunkt der Prüfung ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 107 und 169). Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit jedenfalls dann zu verstehen, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 17). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist im Fall des Klägers als "bisheriger Beruf" derjenige des Radladerfahrers zugrunde zu legen. Diese Tätigkeit hat der Kläger zuletzt auf Dauer ausgeübt, qualitativ höherwertigere Beschäftigungen hat der Kläger zuvor nicht verrichtet.
Diesen "bisherigen Beruf" kann der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten. Die Tätigkeit eines Radladerfahrers ist ausweislich der vom SG eingeholten Auskunft der Firma S. vom 5. Dezember 2003 unter anderem mit gebückten und knienden Arbeiten sowie mit häufigem Treppensteigen verbunden. Diesen Anforderungen ist der Kläger, wie bereits Dr. H. in seinem Gutachten vom 5. August 2002 überzeugend dargelegt hat, nicht mehr gewachsen. Es ist deshalb zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist und die er gesundheitlich wie fachlich noch bewältigen kann. Das Bundessozialgericht hat zur Feststellung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes und damit zur Bestimmung zumutbarer Verweisungstätigkeiten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55; Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI Rdnr. 24 ff. m.w.N.) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in Gruppen untergliedert. Diese werden durch die Leitberufe eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion oder eines besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, eines Facharbeiters, der einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer anerkannten Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei Jahren ausübt, eines angelernten Arbeiters, der einen Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausübt, und eines ungelernten Arbeiters charakterisiert. Dabei wird die Gruppe der angelernten Arbeiter nochmals in die Untergruppen der "oberen Angelernten" (Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten) und "unteren Angelernten" (Ausbildungs- oder Anlernzeit von mindestens drei bis zu zwölf Monaten) unterteilt. Kriterien für eine Einstufung in dieses Schema sind dabei die Ausbildung und deren Dauer, die tarifliche Einstufung, die Höhe der Entlohnung und insbesondere die qualitativen Anforderungen des Berufs. Eine Verweisung ist grundsätzlich nur auf eine Tätigkeit der jeweils nächstniedrigeren Gruppe möglich. Ferner ist erforderlich, dass der Versicherte die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erwerben kann (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 23).
Ausgehend von diesem Schema ist der über keine Berufsausbildung verfügende Kläger allenfalls der Gruppe der "unteren Angelernten" mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von höchstens zwölf Monaten zuzuordnen. Wie sich zur vollen Überzeugung des Senats aus der vom SG eingeholten Auskunft der Firma S. vom 5. Dezember 2003 ergibt, hat die vom Kläger ausschließlich verrichtete Tätigkeit des Radladerfahrers lediglich eine Anlernzeit von zwei bis vier Monaten erfordert. Selbst um diese Tätigkeit routiniert ausführen zu können war lediglich eine Anlernzeit von 9 Monaten notwendig. Es fehlt jeder Anhalt und ist auch nicht behauptet, dass die tarifvertragliche Entlohnung diejenige für angelernte Arbeitnehmer überstiegen hat. Der Kläger kann dementsprechend auf den Leitberuf des ungelernten Arbeiters verwiesen werden, ohne dass es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf.
Der Kläger ist zur vollen Überzeugung des Senats, der insoweit die Einschätzung des SG teilt, noch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten. Das berufliche Leistungsvermögen wird vorrangig durch Leiden des orthopädischen und unfallchirurgischen Fachgebiets beeinträchtigt; die internistischen Erkrankungen (Diabetes mellitus Typ IIb, Leberschaden) führen, wie Dr. R. in ihrem Gutachten vom 25. November 2002 nachvollziehbar dargelegt hat, nicht zu einer relevanten Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit. Im Vordergrund stehen vielmehr die Folgen des Verkehrsunfalls, den der Kläger am 23. Juni 2003 erlitten hat. Wie der vom Senat beauftragte Sachverständige Dr. Hepp in seinem Gutachten vom 24. April 2006 ausgeführt hat, leidet der Kläger unter einer deutlichen Beinverkürzung rechts nach Knieversteifung rechts und mehrfachen Beinfrakturen mit nachfolgenden Infektionen. Dies führt zu belastungsabhängigen und witterungsbedingten Schmerzen im rechten Unterschenkel. Darüber hinaus besteht eine ohne wesentliche Fehlstellung und ohne sekundäre Arthrosezeichen verheilte Sprunggelenksfraktur rechts mit leichter Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk. Der Sachverständige hat zudem eine mäßige funktionell nicht bedeutsame Verkrümmung der unteren Lendenwirbelsäule und Plattfüße beidseits diagnostiziert. Dr. H. hat aus den von ihm erhobenen Befunden nachvollziehbar und überzeugend gefolgert, dass der Kläger trotz seiner Erkrankungen noch ganztags arbeiten kann. Die Richtigkeit dieser sozialmedizinischen Beurteilung wird durch das vom SG eingeholte Sachverständigengutachten von Prof. Dr. C. bestätigt. Auch dieser hat dem Kläger - übereinstimmend mit dem von der Beklagten im Verlauf des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens gehörten Gutachter Dr. H. (Gutachten vom 5. August 2002 und ergänzende Stellungnahme zum Gutachten von Dr. R. vom 25. November 2002) - ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten attestiert.
In qualitativer Hinsicht kann der Kläger nur noch leichte überwiegend sitzende Tätigkeiten, die allerdings einen Wechsel der Körperhaltungen ermöglichen, verrichten. Er muss häufiges Treppensteigen und Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten vermeiden. Das Gleiche gilt für häufiges Heben oder Tragen mittelschwerer oder schwerer Lasten. Bei längerem Sitzen ist der Kläger auf ein gutes Sitzmöbel angewiesen. Den erforderlichen Anforderungen genügt ein verstellbarer Bürostuhl, wenn zusätzlich eine Fußbank verwendet wird, um den rechten Fuß etwas erhöht zu lagern. Daneben kann den beim Kläger bestehenden Erfordernissen auch durch Verwendung eines so genannten "Arthrodesestuhls" Rechnung getragen werden. Bei einem solchen Sitzmöbel kann die rechte Sitzhälfte in den vorderen Abschnitten etwas nach unten abgekippt werden. Letztlich kann eine dem Kläger zumutbare Arbeitssituation aber auch durch Verwendung eines Hilfskeils, der auf einen konventionellen Bürostuhl aufgelegt wird, hergestellt werden. Auch hinsichtlich der qualitativen Funktionseinschränkungen schließt sich der Senat den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr H. die sich mit der Einschätzung von Prof. Dr. C. im wesentlichen decken, an.
Diese funktionellen Einschränkungen begründen eine Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens in rentenberechtigendem Umfang nicht. Der Ausnahmefall einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung (vgl. hierzu etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 117; auch Großer Senat BSGE 80, 24, 33 ff.) ist nicht gegeben. In einem solchen Fall kann der Arbeitsmarkt selbst bei einem noch vorhandenen sechsstündigen Leistungsvermögen ausnahmsweise als verschlossen gelten. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Verweisung auf noch vorhandenes Restleistungsvermögen nur dann möglich ist, wenn nicht nur die theoretische Möglichkeit besteht, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 110). Einschränkungen, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten, liegen beim Kläger nicht vor. Die bei diesem festgestellten Funktionseinschränkungen können zwar das Spektrum der für ihn in Betracht kommenden Tätigkeiten einschränken, sie begründen aber keine Zweifel an der normalen betrieblichen Einsatzfähigkeit für leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Dies gilt auch für das Erfordernis, bei längerem Sitzen ein geeignetes Sitzmöbel zu verwenden. Arbeitsplätze, bei denen ein mehrfach verstellbarer Bürostuhl vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird und zusätzlich eine Fußbank verwendet werden kann, sind auf dem Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang vorhanden. Das Gleiche gilt für die Möglichkeit, den Einschränkungen des Klägers durch Verwendung eines Sitzkeils Rechnung zu tragen. Anders als das SG hält der Senat die Beklagte (zur Vermeidung eines Rentenanspruchs) nicht für verpflichtet, dem derzeit auch keinen Arbeitsplatz innehabenden Kläger einen solchen Sitzkeil oder eine Fußbank (im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) zur Verfügung zu stellen (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 1998 - L 8 RJ 400/98 - und Urteil vom 24. September 1986 - L 2 J 1945/85 - beide nicht veröffentlicht). Das Erfordernis längeren Sitzens besteht bei Versicherten, die wie der Kläger nur eingeschränkt gehen oder stehen können, nicht nur im Berufsleben, sondern zwingend auch im übrigen Alltagsleben. Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für zumutbar, dass der Kläger derartige (kostengünstige) Hilfsmittel, wenn sie von einem Arbeitgeber (trotz möglicher Förderung durch das Integrationsamt im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach § 102 Abs.3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) tatsächlich nicht zur Verfügung gestellt werden, selbst beschafft. Letztlich liegt auch eine relevante Einschränkung der Wegefähigkeit nicht vor; der Kläger ist in der Lage, vier mal täglich eine Wegstrecke von mindestens 500 Metern und mehr in zumutbarem Zeitaufwand von 15 bis 20 Minuten zurückzulegen und zwei mal täglich öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2002 - B 5 RJ 36/01 R - veröffentlicht in Juris). Auch diesbezüglich folgt der Senat den übereinstimmenden Beurteilungen der Sachverständigen Dr. H. Prof. Dr.C. und Dr. H. Die abweichende Einschätzung der den Kläger in der Universitätsklinik Ulm behandelnden Ärzte (sachverständige Zeugenaussage vom 13. Mai 2003) ist nicht geeignet, dies zu widerlegen, da deren Aussage sich auf Behandlungszeiträume vor dem 1. Juli 2002 bezieht.
Da der Kläger somit seit 1. Juli 2002 und darüber hinaus nicht berufsunfähig ist, erfüllt er erst recht nicht die noch strengeren Anforderungen für das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit. Auch ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach dem seit 1. Januar 2001 geltenden Recht (§§ 43, 240 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 BGBl. I S. 1827 (n.F.)), über die der Senat zu entscheiden hat, nachdem die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2003 hierüber eine Verwaltungsentscheidung getroffen hat (vgl. BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 24/05 B - veröffentlicht in Juris), besteht nicht. Die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 43, 240 SGB VI n.F., die hier bei einem Rentenbeginn nach dem 1. Juli 2002 maßgeblich wären, liegen angesichts des oben festgestellten Leistungsvermögens des Klägers ebenfalls nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved