Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 2089/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3313/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs; Vollzugsfolgenbeseitigung; Verwaltungsakt mit Dauerwirkung
Bewilligt ein Träger der Sozialhilfe Leistungen der Grundsicherung und der Hilfe zur Pflege in einem Bescheid ""ab"" einem bestimmten Zeitpunkt und hat er zuvor diese Leistungen jeweils jährlich zum gleichen Stichtag neu berechnet, so gilt dieser Verwaltungsakt über den Bewilligungsmonat hinaus und ist insoweit ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Eine Änderung der Bewilligung innerhalb des Regelungszeitraums erfordert eine Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X.
Der Widerspruch gegen eine solche Entscheidung hat - vorbehaltlich einer behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs - gem. § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass Leistungen zunächst weiter zu zahlen sind. Dies ist ggf. in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren in entsprechender Anwendung von § 86b Abs. 1 SGG festzustellen. Nicht ausbezahlte Leistungen können über die Vollzugsfolgenbeseitigung (§ 86b Abs 1 Satz 2 SGG) zugesprochen werden. Dazu muss ggf. das Rechtsschutzbegehren im Rahmen des § 123 SGG durch Auslegung
ermittelt werden.
Bewilligt ein Träger der Sozialhilfe Leistungen der Grundsicherung und der Hilfe zur Pflege in einem Bescheid ""ab"" einem bestimmten Zeitpunkt und hat er zuvor diese Leistungen jeweils jährlich zum gleichen Stichtag neu berechnet, so gilt dieser Verwaltungsakt über den Bewilligungsmonat hinaus und ist insoweit ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Eine Änderung der Bewilligung innerhalb des Regelungszeitraums erfordert eine Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X.
Der Widerspruch gegen eine solche Entscheidung hat - vorbehaltlich einer behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs - gem. § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass Leistungen zunächst weiter zu zahlen sind. Dies ist ggf. in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren in entsprechender Anwendung von § 86b Abs. 1 SGG festzustellen. Nicht ausbezahlte Leistungen können über die Vollzugsfolgenbeseitigung (§ 86b Abs 1 Satz 2 SGG) zugesprochen werden. Dazu muss ggf. das Rechtsschutzbegehren im Rahmen des § 123 SGG durch Auslegung
ermittelt werden.
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Mai 2006 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die beim Sozialgericht Freiburg - S 9 SO 2087/06 - erhobene Klage wegen des Bescheids vom 7. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2006 aufschiebende Wirkung hat.
Die Antragsgegnerin hat an die Antragstellerin die in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2005 beim Einkommenseinsatz berücksichtigten Beträge in Höhe von jeweils 76,69 Euro monatlich (insgesamt 230,07 Euro) auszuzahlen.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (§ 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), der das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig. Das Beschwerdebegehren ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Infolgedessen hat die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2006 auf die bewilligte, als "Leistungen der Grundsicherung in Einrichtungen" bezeichnete Leistungsart weitere jeweils 76,69 Euro monatlich einstweilen auszuzahlen; hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass die Beklagte die Höhe der Eigenleistungen mit Bescheid vom 29. Juni 2006 ab 1. Juni 2006 neu festgesetzt hat. Sonach ist in Anbetracht der nach gegenwärtigem Erkenntnisstand als isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGG) aufzufassenden Rechtsverfolgung im Klageverfahren S 9 SO 2087/06 davon auszugehen, dass dort - derzeit unter Anfechtung des Bescheids vom 7. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2006 - im Ergebnis nur noch um höhere Leistungen für den Zeitraum bis vom 1. März bis 31. Mai 2006 gestritten wird.
Mit dem SG ist auch der Senat bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Auffassung, dass der von der Klägerin erstrebte vorläufige Rechtsschutz nicht über die einstweilige Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG) gesucht werden kann. Denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG wegen des Vorrangs der Regelungen in § 86b Abs. 1 SGG nur statthaft, wenn gerichtlicher Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren über die isolierte Anfechtungsklage nicht zulässigerweise erreicht werden könnte. Um eine Anfechtungssache handelt es sich indes bei vorläufiger Prüfung bei dem im Klageverfahren vor dem SG - S 9 SO 2087/06 - geltend gemachten Begehren, wobei die Vorschrift des § 86b Abs. 1 SGG vorliegend allerdings nicht unmittelbar, sondern entsprechend anzuwenden ist, weil die Klage wegen des Bescheids vom 7. März 2006 (Widerspruchsbescheid vom 10. April 2006) aufschiebende Wirkung hat; dies wird nachstehend auszuführen sein. Die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs erfolgt durch (deklaratorischen) Beschluss (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 11. Mai 1993 - 12 RK 82/92 - NZS 1994, 335; Thüringer Landessozialgericht (LSG) , Beschluss vom 23. April 2002 - L 6 RJ 113/02 ER - (juris); Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Auflage, Rdnr. 11; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnr. 15; vgl. auch die herrschende Meinung in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu der Parallelregelung des § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wiedergegeben von Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 3. Auflage, § 80 Rdnr. 115). Zwar hatte die Klägerin mit ihrem am 28. April 2006 beim SG eingegangenen Antrag ausdrücklich nur den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und dieses Begehren im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 14. Juni 2006 im Hilfsantrag dahingehend erweitert, dass sie die Aufhebung der Vollziehung des Bescheids vom 7. März 2006 im Umfang seines Vollzugs sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage wegen des vorgenannten Bescheids verlangte. Im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes sind die gestellten Anträge indes sachdienlich auszulegen (vgl. § 123 SGG) und ggf. auch umzudeuten, um dem erkennbar gewordenen Rechtsschutzziel zum Erfolg zu verhelfen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2006 - L 15 B 1105/05 SO ER - (juris); Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. September 1990 - 5 S 1840/90 -NVwZ-RR 1991, 176; Krodel, a.a.O., Rdnr. 8; Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O.; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., § 80 Rdnr. 68, § 123 Rdnr. 49). Da die Klärung abstrakter Rechtsfragen - insbesondere die Klärung einzelner Berechnungsfaktoren - nicht Aufgabe eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist, ergibt die sachdienliche Auslegung des im Beschwerdeverfahren konkretisierten Begehrens der Klägerin, dass es ihr darum geht, die bereits geflossenen Zuwendungen ihres Neffen, die sich ihrem Vorbringen zufolge auch im hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2006 auf monatlich 76,69 Euro belaufen haben, in diesem Zeitraum vorläufig anrechnungsfrei erhalten zu dürfen. Dieses Rechtsschutzziel vermag sie indes bei zusammenfassender Würdigung vorliegend nur über die gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (entsprechend § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG) sowie einen damit einhergehenden unselbständigen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch (entsprechend § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG), welcher auch noch im Rechtsmittelverfahren gestellt werden kann (vgl. Krodel, a.a.O. Rdnr. 179; Keller in Meyer-Ladewig u.a., Rdnr. 10 (beide m.w.N.)), zu erreichen. Mit dem so verstandenen Rechtsschutzbegehren hat die Klägerin auch Erfolg.
Der Senat wertet bei gegenwärtigem Erkenntnisstand den Bescheid vom 7. März 2006 - wie im Ergebnis bereits das SG - als kassatorische Entscheidung bezüglich des Bescheids vom 29. Juni 2005 nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - (1. Kapitel 3. Abschnitt 2. Titel), wobei hier unter Berücksichtigung der der Beklagten vorgelegten Kontoauszüge davon ausgegangen wird, dass der Neffe der Klägerin ihr seit November 2005 (und noch bis 31. Mai 2006) für den Erwerb homöopathischer Medikamente monatlich 76,69 Euro zur Verfügung gestellt hatte. Heranzuziehen wäre damit die Vorschrift des § 48 SGB X, wenn mit dem Bescheid vom 29. Juni 2005 eine Leistungsbewilligung mit Wirkung über den Erlassmonat hinaus erfolgt wäre und durch die Zahlungen des Neffen eine wesentliche Änderung in den bei Bescheiderlass bestehenden Verhältnissen eingetreten wäre. Die Auslegung der hier ergangenen Bescheide bereitet freilich Schwierigkeiten. Auf den im November 2002 gestellten Antrag hatte die Beklagte der Klägerin, die bereits seit 13. August 1996 in einem Pflegeheim lebt und schon Jahre zuvor Hilfen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bezogen hatte, durch Bescheid vom 4. März 2003 ab 1. Januar 2003 Leistungen nach § 2 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26. Januar 2001 - GSiG - (BGBl. I S. 1310) gewährt (seinerzeit unter Berücksichtigung eines Bedarfs von insgesamt 578,10 Euro sowie einer Eigenleistung von 174,17 Euro (Renteneinkommen 275,97 Euro, Barbetrag 101,80 Euro) Zahlbetrag 403,93 Euro). Mit Bescheid vom 22. Juli 2003 war der Zahlbetrag der Leistung der Grundsicherung (einschließlich Barbetrag) ab 1. Juli 2003 wegen einer Renten- und Regelsatzerhöhung auf 406,22 Euro erhöht, außerdem mit einem weiteren Bescheid vom 22. Juli 2003 der Zahlbetrag der (in Form der Hilfe zur Pflege) gewährten Hilfe in besonderen Lebenslagen wegen der Neuberechnung des Barbetrags (§ 21 Abs. 3 BSHG) auf 102,91 Euro ebenfalls ab 1. Juli 2003 auf 1.244,66 Euro geändert worden. Weitere Neuberechnungen der Eigenleistung erfolgten durch die Änderungsbescheide vom 31. März und 21. Juni 2004 (ab 1. April 2004 172,75 Euro, ab 1. Juli 2004 173,16 Euro).
Ab 1. Januar 2005 kam es zunächst offenbar zu keiner neuen Verwaltungsentscheidung, obwohl zu diesem Zeitpunkt (vgl. Art. 70 Abs. 1 des Gesetze zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 BGBl. I S. 3022) das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Kraft getreten ist, welches das BSHG sowie das GSiG abgelöst hat, ferner das bisherige Sozialhilferecht sowie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung neu geregelt und die Grundsicherung als Bestandteil des Sozialhilferechts in das SGB XII integriert hat und des Weiteren insbesondere die bisherige Zweiteilung der Sozialhilfe in die Hilfe zum Lebensunterhalt sowie die Hilfen in besonderen Lebenslagen in dieser Form nicht mehr kennt (vgl. § 8 SGB XII; zur Gesetzesentwicklung auch Bayer. LSG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - L 11 B 249/05 SO ER - FEVS 57, 131). Erst mit dem in der Überschrift als "Änderungsbescheid nach § 35, 61 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)" bezeichneten behördlichen Schreiben vom 29. Juni 2005, das, obgleich es keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, als Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X) zu qualifizieren ist, erfolgte mit Wirkung vom 1. Juli 2005 eine weitere behördliche Regelung. Der Senat legt diesen Bescheid dahingehend aus, dass mit ihm für einen in die Zukunft reichenden längeren Zeitraum Leistungen bewilligt werden sollten, sodass von einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - jedenfalls über den Monat des Erlasses hinaus - auszugehen ist (vgl. zu diesem Problemkreis im Bereich der Sozialhilfe zuletzt Senatsurteile vom 21. September 2006 - L 7 SO 5441/05 und L 7 SO 5514/05 - (beide zur Veröffentlichung bestimmt); ferner schon Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - (juris); LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2006 a.a.O.; Bayer. VGH, Beschluss vom 13. April 2005 - 12 ZB 05.262 - FEVS 56, 574 (alle m.w.N.)), wobei freilich eine deutlichere Fassung des Bescheids zur Eingrenzung seines Regelungsgehalts auch im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit wünschenswert gewesen wäre. Denn einzuräumen ist, dass der Erklärungsinhalt missverständlich sein könnte. Im Bescheid vom 29. Juni 2005 ist nämlich zunächst nur ausgesprochen: " ...die Höhe der Eigenleistung wird aufgrund einer Rentenänderung zum 01.07.2005 neu berechnet. Die Höhe der Eigenleistung beträgt ab 01.07.2005: 170,80 Euro (Rente 274,60 Euro abzüglich Barbetrag 103,80 Euro = 170,80 Euro) ...". Indessen lässt sich nach Auffassung des Senats das als behördliche Regelung Gewollte der dem Bescheid beigefügten "Bedarfsberechnung für den Monat 7/2005" hinreichend entnehmen, welche als "Anlage zum Bescheid" überschrieben ist. Hieraus ergibt sich wiederum, dass unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs (§ 28 SGB XII) nach einem "Regelsatz" von 276,00 Euro sowie einem "Heimsatz" von 299,00 Euro ein Bedarf "Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 35" von 575,00 Euro ermittelt, hiervon die Altersrente von 274,60 Euro abgezogen sowie daraus ein "Anspruch Grundsicherung in Einrichtungen nach § 35" von 300,40 Euro errechnet worden ist. Hinzu kam ein Bedarf nach dem 7. Kapitel des SGB XII in Form der Hilfe zur Pflege im Pflegeheim (2.044,76 Euro), ein Barbetrag von 90,00 Euro (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) und ein Besitzstandsbarbetrag von 13,80 Euro (vgl. hierzu § 133a in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3305)), sodass sich insgesamt ein Zahlbetrag von 1.873,96 Euro ergeben hat.
Allerdings scheint der Bescheid, der die Bedarfsberechnung ausdrücklich nur für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 2005 vornimmt, zunächst den Eindruck zu vermitteln, dass die Bewilligung lediglich für den Monat Juli 2005 erfolgen sollte. Dem steht freilich entgegen, dass die Beklagte auch in der Vergangenheit ihre Bedarfsberechnung lediglich auf einen bestimmten Monat abstellte (vgl. z.B. den Bewilligungsbescheid über Leistungen der Grundsicherung vom 4. März 2003), obwohl etwa die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem GSiG regelmäßig für einen längeren Zeitraum (vgl. § 6 Satz 1 GSiG; hierzu Bayer. VGH, Beschluss vom 13. April 2005 a.a.O.) zu bewilligen war und nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte sich seinerzeit bewusst in Widerspruch zu dieser gesetzlichen Regelung setzen wollte. Auch die Neuberechnungen der Leistungen erfolgten in der Vergangenheit mit Verwaltungsakten, die - so die Bescheide vom 31. März und 21. Juni 2004 - teilweise sogar ausdrücklich als "Änderungsbescheid" bezeichnet waren, und damit hinreichend deutlich gemacht haben dürften, dass in eine Dauerbewilligung eingegriffen werden sollte. Aus all dem entnimmt der Senat, dass sich die Beklagte mit dem Bescheid vom 29. Juni 2005 nicht in Widerspruch zu ihrer bisherigen Verwaltungspraxis setzen, die Leistungsbewilligung namentlich hinsichtlich der so genannten "Grundsicherung in Einrichtungen" mithin nicht nur für einen bestimmten Monat regeln wollte (vgl. zur Abgrenzung des Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vom "Monatsbescheid" Rothkegel/Grieger in Rothkegel u.a., Sozialhilferecht, Teil IV Kapitel 6 Rdnrn. 50 ff.), zumal hier in Anbetracht des Lebensalters der Klägerin (Jahrgang 1929), ihrer gesundheitlichen Verfassung und ihrer Vermögensverhältnisse keinerlei Änderungen zu erwarten waren (vgl. hierzu auch Rothkegel in Rothkegel u.a., a.a.O., Teil II Kapitel 6 Rdnrn. 1, 6 f.). Vorliegend kommt hinzu, dass wegen des Nachrangs der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII, zu der auch der notwendige Lebensunterhalt nach § 35 SGB XII zu rechnen ist (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 3 SGB XII), hier ohnehin Leistungen der Grundsicherung im Alter nach den §§ 41 ff. SGB XII im Raume stehen, welche wegen des Regelbewilligungszeitraums von einem Jahr (vgl. § 44 Satz 1 SGB XII) regelmäßig als über den Monat hinaus festgesetzte Dauerleistungen zu qualifizieren sind (vgl. Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 44 Rdnr. 10; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII § 44 Rdnr. 1; Rothkegel in Rothkegel u.a., a.a.O., Teil II Kapitel 6 Rdnrn. 3 und 7; Rothkegel/Grieger, a.a.O., Teil IV Kapitel 6 Rdnr. 47; Münder, SGb 2006, 186, 193). Nach allem erscheint hier die Auslegung des Regelungsinhalts des Bescheids vom 29. Juni 2005 als über den Monat Juli 2005 hinaus und jedenfalls im März 2006 noch wirksamer Dauerverwaltungsakt namentlich hinsichtlich der als "Grundsicherung in Einrichtungen" bewilligten Leistungsart gerechtfertigt. In diese Bewilligung dürfte durch den ebenfalls als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid vom 7. März 2006 eingegriffen worden sein, indem die Leistung durch die Berücksichtigung der Zuwendungen des Neffen der Klägerin von monatlich 76,69 Euro bei der Eigenleistung entsprechend gekürzt worden ist.
Gegen den letztgenannten Bescheid hat die Klägerin rechtzeitig Widerspruch eingelegt und nach Ergehen des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2006 fristgerecht Klage erhoben. Dieser Rechtsbehelf hat indessen bei Anfechtungsklagen aus dem Bereich des SGB XII aufschiebende Wirkung (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGG), denn keiner der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmegründe liegt hier vor; ein Sofortvollzug (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG) war nicht angeordnet. Das bedeutet, dass auf die bewilligte "Leistung der Grundsicherung in Einrichtungen" in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2006 vorläufig weitere 76,69 Euro monatlich auszuzahlen sind, welche die Beklagte beim Einkommenseinsatz berücksichtigt hatte, weil sie die in dieser Höhe geleisteten Zuwendungen des Neffen der Klägerin als Unterhaltsleistungen erachtet. Dieser Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch ergibt sich aus § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG. Auf die unter den Beteiligten umstrittene Frage, ob die geleisteten Zahlungen des Neffen im Sinne des § 84 Abs. 2 SGB XII einer sittlichen Pflicht entsprechen (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4300 § 194 Nr. 7) sowie die Frage einer besonderen Härte (vgl. hierzu Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Mai 1998 - 4 L 7036/96 (juris); Brühl in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 84 Rdnrn. 9 ff.; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 84 Rdnr. 6) kommt es unter diesen Umständen hier nicht an.
Wie bereits oben ausgeführt, geht der Senat nicht davon aus, dass die Antragstellerin auch über den Monat Mai 2006 hinaus eine Regelung erreichen möchte. Denn insoweit könnte eine einstweilige Anordnung schon deshalb nicht ergehen, weil die Antragstellerin ab Juni 2006 Leistungen in voller Höhe erhält und ihr auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr zugesprochen werden könnte. Wie schon dargetan, ist es auch nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, abstrakt die Frage der Anrechenbarkeit von Zuwendungen Dritter zu klären.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Die Antragsgegnerin hat an die Antragstellerin die in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2005 beim Einkommenseinsatz berücksichtigten Beträge in Höhe von jeweils 76,69 Euro monatlich (insgesamt 230,07 Euro) auszuzahlen.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (§ 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), der das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig. Das Beschwerdebegehren ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Infolgedessen hat die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2006 auf die bewilligte, als "Leistungen der Grundsicherung in Einrichtungen" bezeichnete Leistungsart weitere jeweils 76,69 Euro monatlich einstweilen auszuzahlen; hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass die Beklagte die Höhe der Eigenleistungen mit Bescheid vom 29. Juni 2006 ab 1. Juni 2006 neu festgesetzt hat. Sonach ist in Anbetracht der nach gegenwärtigem Erkenntnisstand als isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGG) aufzufassenden Rechtsverfolgung im Klageverfahren S 9 SO 2087/06 davon auszugehen, dass dort - derzeit unter Anfechtung des Bescheids vom 7. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2006 - im Ergebnis nur noch um höhere Leistungen für den Zeitraum bis vom 1. März bis 31. Mai 2006 gestritten wird.
Mit dem SG ist auch der Senat bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Auffassung, dass der von der Klägerin erstrebte vorläufige Rechtsschutz nicht über die einstweilige Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG) gesucht werden kann. Denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG wegen des Vorrangs der Regelungen in § 86b Abs. 1 SGG nur statthaft, wenn gerichtlicher Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren über die isolierte Anfechtungsklage nicht zulässigerweise erreicht werden könnte. Um eine Anfechtungssache handelt es sich indes bei vorläufiger Prüfung bei dem im Klageverfahren vor dem SG - S 9 SO 2087/06 - geltend gemachten Begehren, wobei die Vorschrift des § 86b Abs. 1 SGG vorliegend allerdings nicht unmittelbar, sondern entsprechend anzuwenden ist, weil die Klage wegen des Bescheids vom 7. März 2006 (Widerspruchsbescheid vom 10. April 2006) aufschiebende Wirkung hat; dies wird nachstehend auszuführen sein. Die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs erfolgt durch (deklaratorischen) Beschluss (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 11. Mai 1993 - 12 RK 82/92 - NZS 1994, 335; Thüringer Landessozialgericht (LSG) , Beschluss vom 23. April 2002 - L 6 RJ 113/02 ER - (juris); Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Auflage, Rdnr. 11; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnr. 15; vgl. auch die herrschende Meinung in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu der Parallelregelung des § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wiedergegeben von Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 3. Auflage, § 80 Rdnr. 115). Zwar hatte die Klägerin mit ihrem am 28. April 2006 beim SG eingegangenen Antrag ausdrücklich nur den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und dieses Begehren im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 14. Juni 2006 im Hilfsantrag dahingehend erweitert, dass sie die Aufhebung der Vollziehung des Bescheids vom 7. März 2006 im Umfang seines Vollzugs sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage wegen des vorgenannten Bescheids verlangte. Im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes sind die gestellten Anträge indes sachdienlich auszulegen (vgl. § 123 SGG) und ggf. auch umzudeuten, um dem erkennbar gewordenen Rechtsschutzziel zum Erfolg zu verhelfen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2006 - L 15 B 1105/05 SO ER - (juris); Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. September 1990 - 5 S 1840/90 -NVwZ-RR 1991, 176; Krodel, a.a.O., Rdnr. 8; Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O.; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., § 80 Rdnr. 68, § 123 Rdnr. 49). Da die Klärung abstrakter Rechtsfragen - insbesondere die Klärung einzelner Berechnungsfaktoren - nicht Aufgabe eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist, ergibt die sachdienliche Auslegung des im Beschwerdeverfahren konkretisierten Begehrens der Klägerin, dass es ihr darum geht, die bereits geflossenen Zuwendungen ihres Neffen, die sich ihrem Vorbringen zufolge auch im hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2006 auf monatlich 76,69 Euro belaufen haben, in diesem Zeitraum vorläufig anrechnungsfrei erhalten zu dürfen. Dieses Rechtsschutzziel vermag sie indes bei zusammenfassender Würdigung vorliegend nur über die gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (entsprechend § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG) sowie einen damit einhergehenden unselbständigen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch (entsprechend § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG), welcher auch noch im Rechtsmittelverfahren gestellt werden kann (vgl. Krodel, a.a.O. Rdnr. 179; Keller in Meyer-Ladewig u.a., Rdnr. 10 (beide m.w.N.)), zu erreichen. Mit dem so verstandenen Rechtsschutzbegehren hat die Klägerin auch Erfolg.
Der Senat wertet bei gegenwärtigem Erkenntnisstand den Bescheid vom 7. März 2006 - wie im Ergebnis bereits das SG - als kassatorische Entscheidung bezüglich des Bescheids vom 29. Juni 2005 nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - (1. Kapitel 3. Abschnitt 2. Titel), wobei hier unter Berücksichtigung der der Beklagten vorgelegten Kontoauszüge davon ausgegangen wird, dass der Neffe der Klägerin ihr seit November 2005 (und noch bis 31. Mai 2006) für den Erwerb homöopathischer Medikamente monatlich 76,69 Euro zur Verfügung gestellt hatte. Heranzuziehen wäre damit die Vorschrift des § 48 SGB X, wenn mit dem Bescheid vom 29. Juni 2005 eine Leistungsbewilligung mit Wirkung über den Erlassmonat hinaus erfolgt wäre und durch die Zahlungen des Neffen eine wesentliche Änderung in den bei Bescheiderlass bestehenden Verhältnissen eingetreten wäre. Die Auslegung der hier ergangenen Bescheide bereitet freilich Schwierigkeiten. Auf den im November 2002 gestellten Antrag hatte die Beklagte der Klägerin, die bereits seit 13. August 1996 in einem Pflegeheim lebt und schon Jahre zuvor Hilfen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bezogen hatte, durch Bescheid vom 4. März 2003 ab 1. Januar 2003 Leistungen nach § 2 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26. Januar 2001 - GSiG - (BGBl. I S. 1310) gewährt (seinerzeit unter Berücksichtigung eines Bedarfs von insgesamt 578,10 Euro sowie einer Eigenleistung von 174,17 Euro (Renteneinkommen 275,97 Euro, Barbetrag 101,80 Euro) Zahlbetrag 403,93 Euro). Mit Bescheid vom 22. Juli 2003 war der Zahlbetrag der Leistung der Grundsicherung (einschließlich Barbetrag) ab 1. Juli 2003 wegen einer Renten- und Regelsatzerhöhung auf 406,22 Euro erhöht, außerdem mit einem weiteren Bescheid vom 22. Juli 2003 der Zahlbetrag der (in Form der Hilfe zur Pflege) gewährten Hilfe in besonderen Lebenslagen wegen der Neuberechnung des Barbetrags (§ 21 Abs. 3 BSHG) auf 102,91 Euro ebenfalls ab 1. Juli 2003 auf 1.244,66 Euro geändert worden. Weitere Neuberechnungen der Eigenleistung erfolgten durch die Änderungsbescheide vom 31. März und 21. Juni 2004 (ab 1. April 2004 172,75 Euro, ab 1. Juli 2004 173,16 Euro).
Ab 1. Januar 2005 kam es zunächst offenbar zu keiner neuen Verwaltungsentscheidung, obwohl zu diesem Zeitpunkt (vgl. Art. 70 Abs. 1 des Gesetze zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 BGBl. I S. 3022) das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Kraft getreten ist, welches das BSHG sowie das GSiG abgelöst hat, ferner das bisherige Sozialhilferecht sowie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung neu geregelt und die Grundsicherung als Bestandteil des Sozialhilferechts in das SGB XII integriert hat und des Weiteren insbesondere die bisherige Zweiteilung der Sozialhilfe in die Hilfe zum Lebensunterhalt sowie die Hilfen in besonderen Lebenslagen in dieser Form nicht mehr kennt (vgl. § 8 SGB XII; zur Gesetzesentwicklung auch Bayer. LSG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - L 11 B 249/05 SO ER - FEVS 57, 131). Erst mit dem in der Überschrift als "Änderungsbescheid nach § 35, 61 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)" bezeichneten behördlichen Schreiben vom 29. Juni 2005, das, obgleich es keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, als Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X) zu qualifizieren ist, erfolgte mit Wirkung vom 1. Juli 2005 eine weitere behördliche Regelung. Der Senat legt diesen Bescheid dahingehend aus, dass mit ihm für einen in die Zukunft reichenden längeren Zeitraum Leistungen bewilligt werden sollten, sodass von einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - jedenfalls über den Monat des Erlasses hinaus - auszugehen ist (vgl. zu diesem Problemkreis im Bereich der Sozialhilfe zuletzt Senatsurteile vom 21. September 2006 - L 7 SO 5441/05 und L 7 SO 5514/05 - (beide zur Veröffentlichung bestimmt); ferner schon Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - (juris); LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2006 a.a.O.; Bayer. VGH, Beschluss vom 13. April 2005 - 12 ZB 05.262 - FEVS 56, 574 (alle m.w.N.)), wobei freilich eine deutlichere Fassung des Bescheids zur Eingrenzung seines Regelungsgehalts auch im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit wünschenswert gewesen wäre. Denn einzuräumen ist, dass der Erklärungsinhalt missverständlich sein könnte. Im Bescheid vom 29. Juni 2005 ist nämlich zunächst nur ausgesprochen: " ...die Höhe der Eigenleistung wird aufgrund einer Rentenänderung zum 01.07.2005 neu berechnet. Die Höhe der Eigenleistung beträgt ab 01.07.2005: 170,80 Euro (Rente 274,60 Euro abzüglich Barbetrag 103,80 Euro = 170,80 Euro) ...". Indessen lässt sich nach Auffassung des Senats das als behördliche Regelung Gewollte der dem Bescheid beigefügten "Bedarfsberechnung für den Monat 7/2005" hinreichend entnehmen, welche als "Anlage zum Bescheid" überschrieben ist. Hieraus ergibt sich wiederum, dass unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs (§ 28 SGB XII) nach einem "Regelsatz" von 276,00 Euro sowie einem "Heimsatz" von 299,00 Euro ein Bedarf "Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 35" von 575,00 Euro ermittelt, hiervon die Altersrente von 274,60 Euro abgezogen sowie daraus ein "Anspruch Grundsicherung in Einrichtungen nach § 35" von 300,40 Euro errechnet worden ist. Hinzu kam ein Bedarf nach dem 7. Kapitel des SGB XII in Form der Hilfe zur Pflege im Pflegeheim (2.044,76 Euro), ein Barbetrag von 90,00 Euro (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) und ein Besitzstandsbarbetrag von 13,80 Euro (vgl. hierzu § 133a in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3305)), sodass sich insgesamt ein Zahlbetrag von 1.873,96 Euro ergeben hat.
Allerdings scheint der Bescheid, der die Bedarfsberechnung ausdrücklich nur für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 2005 vornimmt, zunächst den Eindruck zu vermitteln, dass die Bewilligung lediglich für den Monat Juli 2005 erfolgen sollte. Dem steht freilich entgegen, dass die Beklagte auch in der Vergangenheit ihre Bedarfsberechnung lediglich auf einen bestimmten Monat abstellte (vgl. z.B. den Bewilligungsbescheid über Leistungen der Grundsicherung vom 4. März 2003), obwohl etwa die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem GSiG regelmäßig für einen längeren Zeitraum (vgl. § 6 Satz 1 GSiG; hierzu Bayer. VGH, Beschluss vom 13. April 2005 a.a.O.) zu bewilligen war und nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte sich seinerzeit bewusst in Widerspruch zu dieser gesetzlichen Regelung setzen wollte. Auch die Neuberechnungen der Leistungen erfolgten in der Vergangenheit mit Verwaltungsakten, die - so die Bescheide vom 31. März und 21. Juni 2004 - teilweise sogar ausdrücklich als "Änderungsbescheid" bezeichnet waren, und damit hinreichend deutlich gemacht haben dürften, dass in eine Dauerbewilligung eingegriffen werden sollte. Aus all dem entnimmt der Senat, dass sich die Beklagte mit dem Bescheid vom 29. Juni 2005 nicht in Widerspruch zu ihrer bisherigen Verwaltungspraxis setzen, die Leistungsbewilligung namentlich hinsichtlich der so genannten "Grundsicherung in Einrichtungen" mithin nicht nur für einen bestimmten Monat regeln wollte (vgl. zur Abgrenzung des Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vom "Monatsbescheid" Rothkegel/Grieger in Rothkegel u.a., Sozialhilferecht, Teil IV Kapitel 6 Rdnrn. 50 ff.), zumal hier in Anbetracht des Lebensalters der Klägerin (Jahrgang 1929), ihrer gesundheitlichen Verfassung und ihrer Vermögensverhältnisse keinerlei Änderungen zu erwarten waren (vgl. hierzu auch Rothkegel in Rothkegel u.a., a.a.O., Teil II Kapitel 6 Rdnrn. 1, 6 f.). Vorliegend kommt hinzu, dass wegen des Nachrangs der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII, zu der auch der notwendige Lebensunterhalt nach § 35 SGB XII zu rechnen ist (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 3 SGB XII), hier ohnehin Leistungen der Grundsicherung im Alter nach den §§ 41 ff. SGB XII im Raume stehen, welche wegen des Regelbewilligungszeitraums von einem Jahr (vgl. § 44 Satz 1 SGB XII) regelmäßig als über den Monat hinaus festgesetzte Dauerleistungen zu qualifizieren sind (vgl. Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 44 Rdnr. 10; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII § 44 Rdnr. 1; Rothkegel in Rothkegel u.a., a.a.O., Teil II Kapitel 6 Rdnrn. 3 und 7; Rothkegel/Grieger, a.a.O., Teil IV Kapitel 6 Rdnr. 47; Münder, SGb 2006, 186, 193). Nach allem erscheint hier die Auslegung des Regelungsinhalts des Bescheids vom 29. Juni 2005 als über den Monat Juli 2005 hinaus und jedenfalls im März 2006 noch wirksamer Dauerverwaltungsakt namentlich hinsichtlich der als "Grundsicherung in Einrichtungen" bewilligten Leistungsart gerechtfertigt. In diese Bewilligung dürfte durch den ebenfalls als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid vom 7. März 2006 eingegriffen worden sein, indem die Leistung durch die Berücksichtigung der Zuwendungen des Neffen der Klägerin von monatlich 76,69 Euro bei der Eigenleistung entsprechend gekürzt worden ist.
Gegen den letztgenannten Bescheid hat die Klägerin rechtzeitig Widerspruch eingelegt und nach Ergehen des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2006 fristgerecht Klage erhoben. Dieser Rechtsbehelf hat indessen bei Anfechtungsklagen aus dem Bereich des SGB XII aufschiebende Wirkung (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGG), denn keiner der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmegründe liegt hier vor; ein Sofortvollzug (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG) war nicht angeordnet. Das bedeutet, dass auf die bewilligte "Leistung der Grundsicherung in Einrichtungen" in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2006 vorläufig weitere 76,69 Euro monatlich auszuzahlen sind, welche die Beklagte beim Einkommenseinsatz berücksichtigt hatte, weil sie die in dieser Höhe geleisteten Zuwendungen des Neffen der Klägerin als Unterhaltsleistungen erachtet. Dieser Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch ergibt sich aus § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG. Auf die unter den Beteiligten umstrittene Frage, ob die geleisteten Zahlungen des Neffen im Sinne des § 84 Abs. 2 SGB XII einer sittlichen Pflicht entsprechen (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4300 § 194 Nr. 7) sowie die Frage einer besonderen Härte (vgl. hierzu Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Mai 1998 - 4 L 7036/96 (juris); Brühl in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 84 Rdnrn. 9 ff.; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 84 Rdnr. 6) kommt es unter diesen Umständen hier nicht an.
Wie bereits oben ausgeführt, geht der Senat nicht davon aus, dass die Antragstellerin auch über den Monat Mai 2006 hinaus eine Regelung erreichen möchte. Denn insoweit könnte eine einstweilige Anordnung schon deshalb nicht ergehen, weil die Antragstellerin ab Juni 2006 Leistungen in voller Höhe erhält und ihr auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr zugesprochen werden könnte. Wie schon dargetan, ist es auch nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, abstrakt die Frage der Anrechenbarkeit von Zuwendungen Dritter zu klären.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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