L 3 AS 3387/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 1195/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 3387/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 08. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die rechtzeitig schriftlich erhobene Beschwerde (§ 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), der das Sozialgericht Mannheim (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).

Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O ), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnr. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.aO. Rdnrn. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; NVwZ 2005, a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat.

Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist in der Regel das Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter. Hierbei ist in Baden-Württemberg in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45 m2 als angemessen anzusehen (Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnungsraumförderung - VwV-SozWO vom 01.01.2002 [GABl vom 12.02.2002 S. 240] in der Fassung der VwV vom 22.01.2004 [GABl S. 248]).

Hinsichtlich des angemessenen Quadratmeterpreises hat die Beklagte bei der bewilligten Leistung zutreffend die Erhebung des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg vom 31.10.2004 zugrundegelegt, wonach sich im Jahr 2004 im Kreisgebiet bei Wohnungen, für die mit Sozialhilfeleistungen ein besonderer Mietzuschuss nach §§ 31 ff. Wohngeldgesetz gewährt wurde, durchschnittliche Quadratmetermieten von 5,33 EUR bis 5,88 EUR ergaben. Dementsprechend hat die Beklagte ein Quadratmetermiete von 5,89 EUR als angemessen zugrundegelegt. Diese angemessenen Unterkunftskosten hat die Antragsgegnerin auch bewilligt.

Ein Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung von Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe ist nicht glaubhaft gemacht.

Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die höheren tatsächlichen Kosten der Unterkunft von der Antragsgegnerin nicht nur lediglich sechs Monate, sondern während des gesamten Jahres 2005 und damit für zwölf Monate getragen wurden.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragstellerin ein Umzug unzumutbar wäre. Ausweislich der Beschwerdebegründung vom 28.07.2006 beabsichtigt die Antragstellerin, nach Frankfurt/Main zu ziehen. Sie hat jedoch noch keine konkrete Aussicht auf eine Wohnung dort. Ihr ist deshalb zumutbar, in der Umgebung ihres jetzigen Wohnortes umzuziehen, da sie noch keine konkrete Aussicht auf eine Wohnung in Frankfurt hat. Die Antragstellerin hat angegeben, aus beruflichen und gesundheitlichen Gründen sowie wegen ihrer Kinder nach Frankfurt ziehen zu wollen.

Es liegen auch keine gesundheitlichen Gründe vor, die einem Umzug der Klägerin in eine angemessene Wohnung entgegenstünden, zumal die Antragstellerin nach ihren Angaben einen Umzug nach Frankfurt problemlos bewerkstelligen könnte.

Der Antragstellerin ist im Bedarfszeitraum auch eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich. Das Sozialgericht hat ermittelt, dass in der Umgebung des derzeitigen Wohnortes der Antragstellerin mehrere kurzfristig verfügbare zumutbare Mietwohnungen liegen, deren Kaltmiete unter 260 EUR liegt.

Es ist auch nicht ausreichend dargelegt, dass die Antragstellerin trotz intensiver Suche keine angemessene Wohnung finden konnte. Sie hat nämlich, wie von ihr selbst vorgetragen, ihre Suche auf den Raum Frankfurt/Main beschränkt, da sie an einem Umzug in der Umgebung ihres jetzigen Wohnortes nicht interessiert ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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