L 7 AS 3858/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 1446/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 3858/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 22. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die rechtzeitig schriftlich erhobene Beschwerde (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), der das Sozialgericht Konstanz (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der angefochtene Beschluss ist nicht zu beanstanden.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die Voraussetzungen für die hier - wie vom SG zutreffend erkannt - allein in Betracht kommende Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG liegen nicht vor.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags und des Weiteren auf der Begründetheitsebene die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72, vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 und vom 21. Juli 2006 - L 7 AS 2129/06 ER-B - (alle m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse a.a.O.).

Mit dem SG ist der Senat der Auffassung, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anordnungsanspruch nicht ausreichend glaubhaft gemacht hat. Da es sich aber bei der in Frage stehenden Verwendung von im März 2003 vorhandenen Barmitteln im privaten Umfeld um Sachverhalte aus der Lebenssphäre der Antragstellerin handelt, obliegt es ihr, nachvollziehbare Aussagen hierzu zu machen. Daran fehlt es bis heute. Die Antragstellerin behauptet in allgemeiner Form, sie besitze kein Vermögen und habe nachgewiesen, dass sie den Betrag von 47.000,00 EUR vollständig verbraucht habe, welchen sie im März 2003 von einem Konto in bar abgehoben hatte. Einen auch nur plausiblen Beleg für diese Behauptung hat sie nicht genannt bzw. vorgelegt. Das SG hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht ausgeführt, dass auch bei Zugrundelegung aller bisherigen Angaben der Antragstellerin über getätigte Zahlungen ein erhebliches Restvermögen verblieben wäre, über dessen Verwendung jede Erklärung fehlt. Diese Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss macht der Senat sich zu Eigen (vgl. S. 6 bis 8 des Entscheidungsabdrucks).

Nachdem die Antragstellerin trotz Aufforderung des Senats keine weiteren Angaben macht, sind derzeit die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anordnungsanspruch nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Sind aber nach Ausschöpfung der Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung die Anspruchsvoraussetzungen nicht erwiesen und bleiben die Angaben der Antragstellerin betr. ihren persönlichen Bereich nicht ausreichend, so können die Leistungen wegen Nichterweislichkeit der Anspruchsvoraussetzungen abgelehnt werden (Beschluss des Senats vom 6. März 2006 - L 7 SO 96/06 PKH-B - (juris)). Zu Recht geht die Antragsgegnerin davon aus, dass (noch) Vermögen vorhanden ist, das die Antragstellerin vor dem Erhalt von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch einsetzen muss.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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